Behändigungsschein nach Namslau 1869

Die halb gefaltete Außenseite dieses preussischen Behändigungsscheins zeigt sowohl den Adressaten als auch die Anschrift an die der Schein zurückgesandt werden soll:


der Text lautet:
zu No II. 1662. Post-Behändigungs-Schein für J Kuzowa zu Droschkau Kreis Namslau
zurück an das Königl. Kreis-Gericht zu Namslau. Portofr. Justiz-Sache.

Dieser Behändigungsschein wurde am 9.6.1869 in Namslau zusammen mit dem Schreiben zur Verfügung abgesandt, traf am 11.6. in Rudelsdorf ein, wurde am 12.6. behändigt, am gleichen Tage wieder zurückgesandt (Stempel RUDELSDORF REG. BEZ. BRESLAU 12 5 69 11-12V) und taf am  13.6. wieder in Namslau ein, wie die 4 AUSG - Stempel bestätigen.
Sowohl Hin- als auch Rücksendung waren portofrei; eine Behändigungsgebühr wurde nicht erhoben.

Um eine Übersicht über den Behändigungsschein zu geben, folgt zunächst die vollständige Rückseite:


Dieser Behändigungschein bseteht aus 5 Bereichen:
1. Der Kopf mit den Angaben, was behändigt werden soll


Bureau II. Acten-Zeichen 43 Droschkau
Post-Behändigungsschein zur No. 1662. über die Zustellung der Ausfertigung ....der Verfügung vom 27ten Mai 1869 in der Grundsache No. 43 Droschkau


2. Das Ersuchen des Gerichts an die Post diese Verfügung zu behändigen:


3. Die Quittierung des Empfangs durch den Adressaten:


Die Ausfertigung des Königlichen Kreis-Gerichts zu Namslau, adressiert an die ...Kurzawa geb. Kurzawe zu Droschkau habe ich empfangen.
... d. 12ten Juni 1869 Handzeichen / x x x / der Schwiegermutter


4. Die Bescheinigung des Briefträgers:


Nachdem ich mich in die Wohnung des Adressaten begeben, habe ich die oben bezeichnete Ausfertigung daselbst, da ich den Adressaten nicht persönlich angetroffen, an derselben Schwiegermutter übergeben welche die weitere Behändigung versprochen hat.
am 12ten Juni 1869 vormittags 9 Uhr richtig insinuirt, welches ich bescheinige.
Rudelsdorf, den 12ten Juni 1869 . Oertel vereideter Postbote

mit Siegelstempel der Post-Expedition Rudelsdorf

5. Den Abschluß des Behändigungsscheins bilden die Anweisungen zur Ausfüllung der Bescheinigung durch den Briefträger