Reglement über den Postverkehr im Elsass und in Deutsch-Lothringen
Dieses Reglement entspricht weitgehend wörtlich dem Reglement für den Norddeutschen Bund in der Fassung mit den Änderungen vom 2.2.1871, also
einschließlich der Correspondenzkarten und der Gleichstellung im
Ortsverkehr. Da eine Beförderung von Paketen, Sendungen mit
Postvorschuß und Depeschen-Anweisungen nicht vorgesehen waren,
sind die
dazu gehörigen Regelungen weggelassen worden und manche Bestimmung
wurde dadurch verkürzt. Anstelle der Obergrenzen für Sachen
von Wert, die Boten mitgegeben werden dürfen, sind anstelle von 50
Thalern 200 Franken genannt.Eine Wiederholung des Textes erübrigt sich daher. |