Reglement über den Postverkehr im Elsass und in Deutsch-Lothringen

Dieses Reglement entspricht weitgehend wörtlich dem Reglement für den Norddeutschen Bund in der Fassung mit den Änderungen vom 2.2.1871, also einschließlich der Correspondenzkarten und der Gleichstellung im Ortsverkehr. Da eine Beförderung von Paketen, Sendungen mit Postvorschuß und Depeschen-Anweisungen nicht vorgesehen waren, sind die dazu gehörigen Regelungen weggelassen worden und manche Bestimmung wurde dadurch verkürzt. Anstelle der Obergrenzen für Sachen von Wert, die Boten mitgegeben werden dürfen, sind anstelle von 50 Thalern 200 Franken genannt.
Eine Wiederholung des Textes erübrigt sich daher.