Wechselverkehr

'Wechselverkehr' ist die Kurzbezeichnung für den Postverkehr zwischen dem Norddeutschen Bund, Österreich, Bayern, Württemberg, Baden und Luxemburg
In diesem Zusammenhang wird das Großherzogtum Hessen zum Norddeutschen Bund und Liechtenstein zu Österreich gerechnet.
Währungen:
Norddeutschland: 1 Thaler = 30 Groschen a 12 Pfennige
Süddeutschland: 1 Gulden (S) = 60 Kreuzer
Österreich: 1 Gulden (Ö) = 100 Neukreuzer
Paritäten
4 Thaler = 7 Gulden (S) = 6 Gulden (Ö)
2 Groschen = 7 Kreuzer = 10 Neukreuzer
Entfernungen wurden in Meilen (1 Meile = 7,42 km) gemessen
Gewichtseinheit: 1 Zollpfund  (500g) = 30 Loth
Vertragsgrundlagen aus Sicht des Norddeutschen Bundes:
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Bayern, Württemberg und Baden vom 23.11.1867
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Österreich andererseits vom 23.11.1867
Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Luxemburg vom 23.11.1867
Die Verträge traten am 1.1.1868 in Kraft und galten bis zur Neufassung 1872
Gegenstand der Verträge:
a) Briefpost- und Fahrpostsendungen, die dem Wechselverkehr angehören
b) Durchgangsverkehr von Sendungen fremder Länder
Der Vertrag mit Luxemburg betrifft nur die Briefpostsendungen.
Im Folgenden werden nur Regelungen zu a) für Sendungen aus dem Norddeutschen Postgebiet angegeben.

Briefpost:
Zur Briefpost gehören Briefe ohne deklariertem Wert, Drucksachen, Warenproben, Postanweisungen und Zeitungen.
Der Postanweisungsverkehr mit Österreich wird erst 1875 aufgenommen.
Für Briefpostsendungen (ohne Zeitungen) gelten die gleichen Tarife wie im Norddeutschen Postgebiet mit folgenden Ergänzungen:
- Expresss-Gebühren in den Landbestellbereich sind in der Regel vom Empfänger zu entrichten.
- Der einfache Satz der Express-Gebühr für die Bestellung im Ortsbestellbezirk nach Österreich beträgt  15 NKr = 3 Gr.

Fahrpost:
Zur Fahrpost gehören Pakete mit und ohne deklariertem Wert, Wertbriefe und Postvorschuss-Briefe.
Der Postvorschuss-Verkehr mit Österreich wird erst 1875 aufgenommen.
Für Fahrpostsendungen gelten die gleichen Tarife wie im Norddeutschen Postgebiet mit folgenden Ergänzungen:
- Für Entfernungen über 160 Meilen werden die Progressionssätze für Pakete um jeweils 2 Pfennige pro 20 Meilen weiter erhöht.
- Für die Gebühren für die Bestellung der Fahrpostsendungen in die Wohnung des Empfängers gelten die örtlichen Regelungen beim Empfänger-Postamt.
- Für Express-Sendungen gelten die Regelungen für die Briefpost entsprechend.