Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes.

Vom 4. November 1867

(zitiert nach:
Zweite Beilage zu Nr. 68 des Amtsblatts des K. Post-Departements v. 14. Decbr. 1867.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und Reichstages, was folgt:

§. 1. Porto für Briefe.
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen
bis zum Gewichte von einem Loth Zolgewicht einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewicht  2 Sgr.
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlag-Porto von 1 Sgr., ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlag-Porto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungs-Porto in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlags-Porto alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.

§. 2. Packetporto
Das Packet-Porto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der Sendung erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der directe Abstand des Diagonal-Kreuzpunktes des einen Quadrats mit dem des anderen Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Post-Anstalten des einen nach dem anderen Quadrats maßgebend sind. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Gewichtsporto beträgt pro Zollpfund:
bis 5 Meilen 2Pf.,
über 5 bis 10 Meilen  4 Pf.,
über 10 bis 15 Meilen  6 Pf.,
über 15 bis 20 Meilen  8 Pf.,
über 20 bis 25 Meilen  10 Pf.,
über 25 bis 30 Meilen  1 Sgr.,
über 30 bis 40 Meilen  1 Sgr. 2Pf.,
über 40 bis 50 Meilen  1 Sgr. 4Pf.,
über 50 bis 60 Meilen  1 Sgr. 6Pf.,
über 60 bis 70 Meilen  1 Sgr. 8Pf.,
über 70 bis 80 Meilen  1 Sgr. 10Pf.,
über 80 bis 90 Meilen  2 Sgr.,
über 90 bis 100 Meilen  2 Sgr. 2 Pf.,
über 100 bis 120 Meilen  2 Sgr. 4 Pf.,
über 120 bis 140 Meilen  2 Sgr. 6 Pf.,
über 140 bis 160 Meilen  2 Sgr. 8 Pf.,
über 160 Meilen 2 Sgr. 10 Pf.
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben.
Der Päckereisendung muß eine, den reglementarisch zu erlassenden Vorschriften entsprechende Begleit-Adresse beigefügt sein, für welche besonders Porto nicht in Ansatz kommt.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbständig berechnet.

§. 3. Porto und Assecuranz-Gebühr für Sendungen mit declarirtem Werthe
Für Sendungen mit declarirtem Werthe wird erhoben:
a) Porto, und zwar:
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach § 2 ermittelten Entfernungen:
bis 5 Meilen 1½ Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen 2 Sgr.,
über 15 bis 25 Meilen 3 Sgr.,
über 25 bis 50 Meilen 4 Sgr.,
über 50 Meilen 5 Sgr.
2) für Packete und die dazu gehörige Begleit-Adresse:
der nach § 2 sich ergebende Betrag;
und
b) Assecuranz-Gebühr.
Dieselbe beträgt auf die nach § 2 ermittelten Entfernungen und nach Maßgabe des declarirten Werthes:

bis 50 Thaler über 50 bis 100 Thaler bei größeren Summen
 pro 100 Thaler
bis 15 Meilen ½ Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 15 bis 50 Meilen 1 Sgr. 2 Sgr. 2 Sgr.
über 50 Meilen 2 Sgr, 3 Sgr. 3 Sgr.

Uebersteigt die declarirte Summe den Betrag von 1000 Thlr., so wird für den Mehrbetrag die Häfte der obigen Assecuranz-Gebührsätze erhoben.
Wenn mehrere Packete mit declarirtem Werthe zu einer Begleit-Adresse gehören, wird für jedes Packet die Assecuranz-Gebühr selbständig berechnet.

§. 4. Abrundung und Umrechnung
Die bei der Berechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ¼, ½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus dem obigen Tarif sich ergebenden Port-Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. In den Gebieten mit Guldenwährung wird bei einfachen frankirten Briefen dem Portosatze von 1 Sgr. der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt.

§. 5. Couvertiren an die Post-Anstalten.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Post-Anstalt zum Vertheilen couvertiert, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz.

§. 6. Termin der Zahlung.
Die Post-Anstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Post-Anstalt und dem Adressaten verabredet wäre.

§. 7. Nachforderung von Porto.
Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ist der Correspondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung angemeldet werden.

§. 8. Abschaffung von Nebengebühren.
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen und nach dem Orts-Bestellbezirke der Postanstalten gerichteten Briefe ohne declarirten Werth, Sendungen unter Band, offenen Karten, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, recommandirten Sendungen, Begleit-Adressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen Packkammergeld werden aufgehoben.

§. 9. Verkauf von Freimarken und Franco-Couverts Seitens der Post-Anstalten.
Die Post-Anstalten haben, nach näherer Anordnung der Bundes-Postverwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereit zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Franco-Stempel bezeichnet ist. Die Post-Anstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Franco-Couverts sich zu befassen, für welche außer dem durch den Franco-Stempel bezeichneten Werthbetrage eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung eingehoben wird.

§. 10. Provision für Zeitungen.
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Procent ds Einkaufspreises mit der Ermäßigung auf 12½ Procent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen.

§. 11. Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.
Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach den betreffenden Postverträgen.

§. 12. Aufhebung bisheriger Bestimmungen.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gestz verfügt, werden hierdurch aufgehoben.

§. 13. Anfangstermine.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1867.
(L.S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck-Schönhausen.