Postvorschuss

Die Post ermöglichte es mit Hilfe von Postsendungen Geldbeträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 87½ Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. Diese Sendungen wurden als Postvorschuss-Sendungen oder als Nachnahme-Sendungen bezeichnet. Solche Sendungen konnten gewöhnliche Briefe, Postkarten und Drucksachen sowie gewöhnliche Pakete und alle Wertsendungen, nicht jedoch recommandierte Sendungen sein. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im § 19 des Reglements sowie in den §§ VI, IX und X der Tarifbestimmungen. Für alle Briefsendungen  wurde unabhängig vom Gewicht folgendes Porto erhoben:

bis 5 Meilen 1½ Sgr. bzw. 6 Kr.,
über 5 bis 15 Meilen 2 Sgr. bzw. 7 Kr.,
über 15 bis 25 Meilen 3 Sgr. bzw.11 Kr.,
über 25 bis 50 Meilen 4 Sgr. bzw. 14 Kr.,
über 50 Meilen 5 Sgr bzw. 18 Kr.;
für gewöhnliche Pakete das übliche Porto, für Wertsendungen kam die Assekuranzgebühr hinzu.
Außerdem war für alle Vorschuss-Sendungen
eine Postvorschuss-Gebühr (Procura-Gebühr) zu entrichten; sie betrug:
für jeden Thaler oder Teil eines Thalers: ½ Sgr., mindestens aber 1 Sgr.; für jeden Gulden oder Teil eines Guldens 1 Kr., mindestens aber 3 Kr.
Die Sendungen mussten auf der Anschriftseite die Worte "Vorschuß von ...." bzw. "Nachnahme von ..." enthalten. Die Thaler bzw. Guldensumme musste in Worten und Ziffern ausgedrückt werden. Die Sendung konnte frankiert oder unfrankiert aufgegeben werden (jeweils einschließlich Vorschussgebühr).
Bei der Aufgabe konnte dem Absender, wenn er vertrauenswürdig war, der Geldbetrag sofort ausgezahlt werden, andernfalls erhielt der Absender eine Bescheinigung und erhielt das Geld, wenn die Postanstalt per Rückschein die Nachricht erhalten hatte, dass der Betrag vom Adressaten gezahlt wurde, gegen Rückgabe der Bescheinigung.
Für die Behandlung bei der Post sind zunächst keine Vorschriften
überliefert. Den vorhandenen Belegen ist zu entnehmen, dass sie mit einem roten oder violetten Auslagen-Stempel bedruckt wurden und der Vorschussbetrag in blau als Groschenbetrag mit Pfennigbeträgen in Zwölftel- bzw. Zehntelbrüchen ohne Währungsangabe bzw in Gulden und Kreuzern mit Währungsangabe (Fl. und Kr.) ausgewiesen wurde. Bei unfrankierten Sendungen wurde im Ankunftspostamt der Vorschuss-Betrag gestrichen und die Gesamtsumme von Vorschuss und Porto in blau ausgewiesen, damit der Briefträger wusste, welchen Betrag er einzukassieren hatte. Dies entspricht den preußischen Vorschriften aus der Zeit vor dem 1.1.1868.
Mit einer Verfügung vom 12.3.1870 wurde ab 1.4.1870 die Bezeichnungsweise der nicht frankierten Vorschuss-Sendungen geändert. Dem Vorschuss-Betrag in der Währung der Aufgabepostanstalt war jetzt das Wort Pro voranzusetzen. Darunter durch einen waagerechten Strich getrennt das Gesamtporto in der Währung des Bestimmungspostamtes.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Portobeträge der Thalerwährung in Groschen und Bruchgroschen zu ¼, ½ und ¾ aufzuschreiben seien. Bei Vorschussbeträgen, die Pfennigangaben enthielten, waren diese in zwölftel bzw. zehntel (Sachsen) Groschen auszudrücken.
Postvorschusssendungen an Adressaten im Bestellbezirk des Aufgabepostamtes waren zunächst nicht überall zugelassen. Dies wurde erst mit der Gleichstellung des Ortspostverkehrs ab dem 3.2.1871 ermöglicht.
Bei der Nachsendung von Postvorschusssendungen wurde für jeden weiteren Postweg  erneut das Porto erhoben, nicht jedoch die Vorschussgebühr. Wurde von einem Adressaten die Zahlung verweigert, wurde für die Rücksendung ebenfalls erneut das Porto  erhoben, nicht jedoch die Vorschussgebühr. Hatte der Absender das Geld schon erhalten, musste er es natürlich zurückzahlen.
Für portofreie Sendungen (s. Artikel 12 Portofreiheitsbestimmungen) musste die Vorschuss-Gebühr (Procura-Gebühr) entrichtet werden. Dies galt nicht für Staats- und Bundes-Dienstsachen und in Reichstags-Angelegenheiten.

Beispiele:



Diese mit einem Behördensiegel des Herzogt. Braunschweig gesiegelte portopflichtige Dienstsache wurde am 16.3.1868 von Wolfenbüttel an den Pastor Steinmann in Süpplingen bei Helmstedt gesandt. Sie enthielt einen Postvorschuss von 3 Groschen und 1 Pfennig. Dieser Brief erhielt in Wolfenbüttel den roten Auslagenstempel und den blauen Vermerk 3¹/12.  Die Entfernung von Wolfenbüttel nach Helmstedt beträgt 4 Meilen, das Porto also 1½ Gr. und die Mindestvorschussgebühr 1 Gr.  In Helmstedt wurde daher der blaue Vermerk gestrichen und der Gesamtbetrag von 5 Gr. und 7 Pf. hinzugefügt. Für die Bestellung im Landbestellbezirk war noch ½ Gr. zu zahlen. Der vom Pastor zu entrichtende Gesamtbetrag von 6 Gr. und 1 Pf. wurde rückseitig in Rot taxiert. Die herzogliche Behörde erhiellt die 3 Gr. + 1 Pf., der arme Dorfpastor musste fast das Doppelte bezahlen.




Die "Redaction des Illustr. Anzeigers über gefälschtes Geld" (Wortlaut des Siegels) des Herrn Adolf Henze schickte eine Nachnahme über 1 Thaler von Neuschönefeld am 28.12.1868 an Herrn Wundrich in Mohrin. Herr Henze war bereit den Brief zu frankieren und bezahlte 5 Gr., 4 Gr. Porto für die Entfernung von 29 Meilen und 1 Gr. Vorschussgebühr. Der Brief wurde mit violettem Auslagenstempel versehen und mit 30 Gr. in Blau taxiert. In Mohrin verweigerte der Empfänger jedoch die Annahme und der Brief ging zurück mit 30 Gr. Vorschuss und wurde zusätzlich mit 4 Gr. Porto belastet (blaue 34). Herr Henze hatte nichts erreicht und insgesamt 9 Gr. Kosten.




Eine portopflichtige Dienstsache aus Sonneberg vom 31.10.1871 an die herzogliche Kreisgerichtsdeputation in Saalfeld enthät 2 weitere Vermerke: "30 x Ausl. drch Postv. entnommen" und "Nebst 1 Koffer mit gl. Adresse"
(Das x ist eine gängige Abkürzung für Kreuzer, ebenso wie fl für Gulden). Es handelt sich also um einen Begleitbrief für ein Paket mit Postvorschuss.
Der Beleg enthält folgende Postvermerke für das Paket: das Gewicht 74 Pfd. und den Absenderaufkleber, für den Postvorschuss: den roten Auslagenstempel und über dem Strich den Vermerk "pro 30 x". Darunter das gesamte Porto von 47 Kr.  Es setzt sich zusammen aus  3 Kr. Vorschussgebühr und 44 Kr. Paketporto bei einer Entfernung von 4 Meilen: 2 Pf. pro Pfund -> 148 Pf. = 12¹/Gr. = 44 Kr.
Diese Angaben wurden dann gestrichen und Postvorschuss und Porto zu 1 Gulden 17 Kr. zusammengefasst (1 fl 17 x).

Weitere Beispiele sind zu finden bei der allgemeinen Suche unter: Besonderheiten -> mit Postvorschuss.
 
Vorschriften:

A. Reglement

§. 19. Postvorschuß-Sendungen.
I Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder sieben und achtzig und einen halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. (Vorschußsendungen. Nachnahmesendungen. Postvorschüsse.)
II Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 87½ Gulden zulässig.
III Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:
"Vorschuß (Nachnahme) von ..............."
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung letzterer stattfinden. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen demselben Porto wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. [Postvorschußsendungen an Adressaten im Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässsig; in so fern bei einzelnen Post-Anstalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem umliegenden Land-Bestellbezirke bisher gestattet war, kann es bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.]3.2.1871[]
V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.
VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer anderen Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "poste restante."
VII Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservierung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit declarirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die Vorschriften des § 37 in Anwendung.
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Post-Anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Post-Anstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservierung des Vorschusses zurückgiebt. Die Post-Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsentirt.
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.
X Die Postvorschuß-Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte.
XI Eine Vorauszahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.

B.Anlage zum Reglement

§. VI. Postvorschüsse.
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto beziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvorschuß-Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts:
bis 5 Meilen 1½ Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen 2 Sgr.,
über 15 bis 25 Meilen 3 Sgr.,
über 25 bis 50 Meilen 4 Sgr.,
über 50 Meilen 5 Sgr.
b) für Vorschuß-Packete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.

§. IX. Nachsendung.
Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für nachzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht satt.
Recommandationsgebühr (§III), Gebühr für Post-Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß-Gebühr (§ VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

§. X. Rücksendung.
für zurück
zusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für nachzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht satt.
Recommandationsgebühr (§III), Gebühr für Post-Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß-Gebühr (§ VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.

C. Portofreiheitswesen

Abschnitt D Artikel 12
Auch für portofreie Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden, soweit nicht wegen deren Erlaß besondere Ausnahmen bestehen: ...
3) die Procura-Gebühr für Vorschuß-Sendungen, ferner die Recommandation- und Rückschein-Gebühr. Doch bleiben diese Gebühren
    (zu 3.) bei Sendungen in reinen Staat- oder Bundes-Dienstsachen (Art. 3.) und in Reichstags-Angelegenheiten (Art. 2.) außer Ansatz.