Wechselverkehr = Postverkehr mit Bayern, Württemberg, Österreich-Ungarn und Luxemburg

Für die Briefpost nach den Ländern des Wechselverkehrs gelten die Inlandsgebühren. (Für Luxemburg nur bis zum 30.4.1878 (V48/78), danach gelten die Bestimmungen des Weltpostvereins.)

Dies wird durch die Verfügung (281/72) exemplarisch dokumentiert: 

Durch die Postverträge vom 23. November 1867 wurden die postalischen Beziehungen zwischen dem früheren Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten: Bayern, Württemberg und Baden, sowie der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie und dem Großherzogthum Luxemburg einheitlich geregelt. Es war darauf hingewirkt worden, daß die Vorschriften für den Postverkehr mit den Süddeutschen Staaten, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg - Wechselverkehr - mit den Vorschriften für den inneren Verkehr des Norddeutschen Postgebiets thunlichst übereinstimmten.
In Folge der inzwischen eingetretenen Umgestaltung der Verhältnisse sind für das Reichspostgebiet - umfassend das frühere Norddeutsche Postgebiet, Baden und Elsaß-Lothringen - die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften anderweit normirt. Diese Vorschriften, deren Grundlage das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und das Gesetz über das Posttaxwesen des Deutschen Reichs vom selben Datum, sowie das Postreglement vom 30. November 1871 bilden, finden gleichmäßige Anwendung auf den Postverkehr des Reichs-Postgebiets mit Bayern und Württemberg.
Im Anschlusse hieran ist am 9. November 1872 zwischen der Reichs-Postverwaltung, der Bayerischen Postverwaltung und der Württembergischen Postverwaltung ein Uebereinkommen getroffen, welches am 1. Januar 1873 in Kraft tritt.
Die Postalischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie sind durch den Postvertrag vom 7. Mai 1872, diejenigen zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg durch den Postvertrag vom 19. Juni 1872 neu geregelt. Beide Verträge treten am 1.Januar 1873 in Kraft. In Betreff der Ausführung dieser Verträge ist zwischen den betheiligten Postverwaltungen ein Reglement vereinbart worden.
Im Allgemeinen gestalten sich auch vom 1. Januar 1873 die Verhältnisse in der Weise, daß für den Verkehr mit Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg - Wechselverkehr - gleiche Vorschriften in Anwendung kommen, wie für den inneren Verkehr des Reichs-Postgebiets. Das Expeditions-Verfahren im Wechselverkehr ist gleichmäßig durch besondere Instruction  geregelt.
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Im Bezug auf die Anwendung der Vorschriften vom 1. Januar 1873 ab sind die nachfolgenden Erläuterungen zu beachten:

I. Tarifbestimmungen
Briefpostsendungen
In den bisherigen Tarifbestimmungen für die Briefpostsendungen des Wechselverkehrs tritt eine Aenderung  nicht ein. Beispielsweise beträgt daher das Porto für die nachbezeichneten Sendungen aus dem Reichs-Postgebiet nach Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg
für frankirte Briefe bis 15 Grammen  ..................................   1 SGr. bz. 3 Kr.,
                   über 15 - 250     "         ..................................   2   "  oder  7  "
für Postkarten       ............................................................. 1/2  "    bz.  2 "
für Drucksachen bis 250 Grammen für je 50 Grammen ...... 1/3  "     bz.  1 "
für Drucksachen über 250-500 Grammen ..........................   3   "     bz. 11 "
für Waarenproben für je 50 Grammen ................................ 1/3 "    bz. 1  "
Postkarten mit Rückantwort sind zulässig im Verkehr mit Bayern, Württemberg und Luxemburg. Die Taxe beträgt 1Sgr. bz. 4 Kr.
Für unfrankirte Briefe aus Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg nach dem Deutschen  Reichspostgebiet wird erhoben
bis 15 Grammen ................. 2 Sgr oder 7 Kr.,
über 15-250 Grammen  ...... 3 "      bz.  11  "
Postanweisungen nach Bayern, Württemberg und Luxemburg unterliegen der bisherigen Taxe, nämlich:
bis 25 Thlr. oder 43 3/4 Gulden  ..................................................... 2 Sgr oder 7 Kr.
über 25 Thlr. oder 43 3/4 Gulden bis 50 Thlr. oder 87 1/2 Gulden    4    "    "     14  "
Postanweisungen nach Oesterreich-Ungarn sind noch nicht zulässig.
Postmandate dürfen nur nach Bayern und Württemberg angenommen werden. Der bisherige Tarif bleibt bestehen.
Auch in den jetzigen Bestimmungen über die Expreßgebühr und die Nachsendung von Briefpostsendungen tritt eine Änderung nicht ein; ebenso wenig in den Bestimmungen über die Zeitungsgebühr (Zeitungsprovision) und die Ueberweisungsgebühr. Hinsichtlich der Ueberweisungsgebühr bleibt jedoch zu neachten, daß dieselbe beträgt:
im Verkehr mit Bayern und Wurttemberg ...................... 5Sgr. bz. 18 Kr.
im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und Luxemburg ...... 10 "   bz. 35 "

Fahrpostsendungen
Auf die Fahrpostsendungen nach und aus Bayern, Württemberg und Oesterreich-Ungarn kommen dieselben Taxirungsvorchriften in Anwendung, wie auf die Fahrpostsendungen im inneren Verkehr des Reichs-Postgebiets. Es bewendet daher auch in dieser Beziehung bei den jetzigen Vorschriften. Eine Abweichung findet nur insoweit statt, als bei der Berechnung der Taxen für Fahrpostsendungen Taxbruchtheile im Verkehr in der Thalerwährung rechnenden Postanstalten mit Oesterreich-Ungarn auf halbe Silbergroschen, im Verkehre mit Bayern und Würthemberg dagegen auf viertel Silbergroschen abzurunden sind. Sendungen mit Postvorschuß dürfen bis auf Weiteres nach Oesterreich-Ungarn nicht angenommen werden.
Der Postvertrag mit Luxemburg enthält keine Bestimmungen über Postpäckereien. Im Betreff der Annahme solcher Sendungen, sowie Postvorschußsendungen bleibt die Verfügung vorbehalten.
Dagegen können vom 1. Januar 1873 ab Briefe nit Werthangabe bis zum Betrage von 1200 Thalern oder 2100 Gulden Südd. Währ. zur Beförderung nach dem Großherzogthum Luxemburg angenommen werden.
Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich zusammen:
1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht,
2) aus einer Recommandationsgebühr von 2 Sgr.,
3) aus einer Versicherungsgebühr von 1/2 SGr. für je 20 Thlr. oder einem Theil von 20 Thalern des angegebenen Werths.
Die Taxe muß vom Absender im Voraus entrichtet werden. Der im Briefe enthaltene Werthbetrag ist vom Absender auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke anzugeben, ohne irgendeine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre.

II. Expeditionsverfahren.....
III Portobezug....