Tarif für Postpakete und Postfrachtstücke

von Bayern (bzw. dem Deutschen Reich) nach Belgien (1875 – 1920)

Wolf Becker (01.09.2020)

 

 

Postfracht 

1. Tarifperiode Postfracht bis 31.10.1878

2. Tarifperiode Postfracht ab 01.11.1878 

Beispiele

 

 

 

1.         Pakete mit Einheitstarif von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich)

            nach Belgien

 

Bereits ab 01.11.1878 galt zwischen Deutschland und Belgien ein Einheitstarif für gewöhnliche Pakete im Gewicht bis 5 kg von 80 Pf. Wobei  von den 80 Pf., für Deutschland (bzw. Bayern) 50 Pf. und für Belgien 30 Pf. berechnet wurden. Eine Besonderheit stellt bei Belgien die Abwicklung des Paketverkehrs durch die Staatseisenbahnen dar. Pakete konnten unfrankiert bis zum Bestimmungsort oder frankiert bis zur nächstgelegenen Bahnstation gesandt werden. Sollte der Empfänger bis zum Bestimmungsort von Beförderungsgebühren befreit sein, konnte der Absender sich verpflichten die Gebühren vom nächstgelegenen Bahnhof zum Bestimmungsort per Frankozettel nachzuentrichten. Sollte der Empfänger auch von den Zollgebühren entlastet werden, konnten auch diese ab 01.03.1877 per Frankozettel mit Vermerk auf der Paketkarte „franco de frais et droits“ vom Absender eingezogen werden. Ab 01.07.1879 waren Pakete bis 5 kg nur noch frankiert möglich.

Belgien trat dem Paketpostabkommen des WPV mit Wirksamkeit ab 01.10.1881 bei, allerdings galt die strenge Aufteilung aller Gebühren (bei WPV Gewichtsgebühr 40 Pf. für jedes beteiligte Land) nur für den Transit durch Deutschland nach Belgien. Die Aufteilung der Tarife und Gebühren erfolgte 5/8 für Deutschland und 3/8 für Belgien im bilateralen Verkehr bei Einhaltung aller sonstigen Bestimmungen des WPV bis zum 30.06.1920. Dies zeigt, dass für den bilateralen Verkehr beide Länder nicht Mitglieder des WPV sein konnten. Da der Kunde keinen Unterschied zu anderen dem WPV - Verkehr zugehörigen Ländern finden konnte, wurde der bilaterale Verkehr Belgien - Deutschland in den Reichspaket-posttarifen unter Postpaketen erfasst. Der strengen Auslegung halber werden diese Tarife kursiv angegeben.

 

In den folgenden Tabellen 1.1. und 1.2. sind die Pakettarife und die Gebühren für besondere Dienste für die WPV - nahen Tarife (Einheitstarife) Deutschland (bzw. Bayern) – Belgien zusammengefasst. Die Leitwege werden in den Kapiteln für Postfracht erläutert.

 

Tabelle 1.1.

Einheitstarife für Pakete bis 5 kg nach Belgien 1)

Periode

Paket bis  5 kg

 

M

Paket bis  5 kg „sperrig“ 4)

M

01.11.1878 -  30.06.1879  2)

01.07.1879 - 01.08.1914 3)

0,80

0,80

1,20

1,20

21.08.1916 - 30.11.1916 1) 2)

1,20

1,80

01.12.1916 - 23.10.1918 1) 2)

1,00

1,50

(10.01.1920 – 31.01.1920 nur Eupen, Malmedy) 8)

(1,60)

 

(01.02.1920 – 14.03.1920 nur Eupen, Malmedy) 8)

(8,00)

 

(15.03.1920 – 20.04.1920 nur Eupen, Malmedy) 8)

(12,00)

 

21.04.1920 - 30.06.1920 2)5)

         12,00

18,00

 

Anmerkungen:

1) Pakete waren in der Zeit 21.08.1916 – 23.10.1918 in das Gebiet des „Generalgouvernements“ möglich. Anschließend wurde

   der Paketverkehr bis zum 20.04.1920 eingestellt, mit Ausnahme des Postpaketverkehrs nach Eupen und Malmedy, der bereits

    am 10.01.1920 wieder aufgenommen wurde.

2) Mittels einer Paketkarte durften bis zum 23.10.1918 maximal 3 Pakete mit Einheitstarif versandt werden, Wert- und NN-Pakete

   jeweils nur  extra.   Pakete  >5 kg und Pakete   5kg mussten mit getrennten Paketkarten erfasst werden. Ab 10.01.1920 war

   für  jedes Paket eine eigene Paketkarte erforderlich

3) Ab 01.07.1879 ist unfrankierter Versand zum Einheitstarif nicht mehr möglich.

4) Die Ausdehnung, ab der sperrig galt, hat sich ein paar Mal geändert, schlecht zu verpackende Gegenstände, wie Hutschachteln

   Pakete mit lebenden Tieren etc. waren in jedem Fall sperrig.

5) Frankozettel und Zollfrankozettel in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

 

Tabelle 1.2.

Gebühren für Pakete mit Einheitstarif bis 5kg nach Belgien

Periode

Eil-bote

 

M

Drin-gend 7)

M

Wert
 Vers.geb.         Mindest-
                       gebühr
  M                  M

      Nachnahme
Prokura-   Mindest-
geb.je M   gebühr     max.
    M  6)         M           M

01.11.1878 - 26.03.1886

 

 

0,20  je 600M

0,20

0,02

0,10

150

27.03.1886 - 30.06.1892

 

 

0,20  je 600M

0,20

0,02

0,10

400

01.07.1892 - 30.09.1898

0,40

 

0,20  je 600M

0,20

0,01

0,20

400

01.10.1898 – 31.01.1905

0,40

 

0,20  je 600M

0,20

0,01

0,20

800

01.02.1905 - 01.08.1914

0,40

1,00

0,20  je 600M

0,20

0,01

0,20

800

01.12.1916 - 23.10.1918

0,40

1,00

0,20  je 600M

0,20

0,01

0,20

800

21.04.1920 - 05.05.1920

6,00

2,00

-

-

-

-

-

06.05.1920 – 30.06.1920

6,00

4,00

-

-

-

-

-

 

Anmerkungen:              

6) Die Gebühr ist jeweils auf eine durch 5Pf. teilbare Summe aufzurunden.

7) Die Behandlung als Dringend galt nur in Deutschland bis zur Grenze. Dringende Pakete mussten per Eilbote befördert werden

    außer bei Paketen „bureau restant“. (Dieser Begriff der Belgischen Staatsbahn entspricht dem Begriff postlagernd bei der Post)

8) Nach Eupen und Malmedy war Wertangabe zugelassen, 0,10 GF je 240 M, Minimum 0,40 M.

 

2. Postfracht von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) nach Belgien

 

    Bei der Postfracht erfolgt eine Aufteilung des Tarifs von Bayern bis zum Grenzübergangspunkt Herbesthal und von diesem Grenzübergangspunkt bis zum Bestimmungsort in Belgien. Den Gewichtstarif für Postfrachtstücke von Bayern bis zur Belgischen Grenze ist unter  2.1. und die Deutsche Versicherungsgebühr für Wertpakete unter 2.2.beschrieben.

 

Die Postfrachttarife nach Belgien werden in den Kapiteln 3., 4. den aufeinander folgenden Tarifperioden nach erläutert. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei Änderungen des Tarifs jeweils 1 – 3 Wochen Übergangszeit eingeräumt wurde, ehe der alte Tarif auf der Paketkarte korrigiert wurde. Postfracht war nur bis Kriegsbeginn 01.08.1914 zugelassen und wurde erst im September 1924 wieder aufgenommen.

 

2.1.

Gewichtstarife für den Deutschen Anteil der Postfracht bis zur Belgischen Grenze

Periode

01.01.75 – 30.09.19

(Württemberg erst ab 01.07.1875, Bayern erst ab 01.01.1876)

Frachttarif ins Ausland ohne Reichsabgabe !

Entfernung km

 ≤75        ≤150       ≤375      ≤750     ≤1125    >1125

Pakete bis 5kg

0,25M    0,50M    0,50M    0,50M    0,50M    0,50M

            bis 6kg

0,30M    0,60M    0,70M    0,80M    0,90M    1,00M

Über 6kg je kg

0,05M    0,10M    0,20M    0,30M    0,40M    0,50M

2.2.

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungsgebühr für den Deutschen Anteil bei Postfracht bis zur Belgischen Grenze

Periode

Versicherungsgebühr

 

M             

Mindest-

Versicherungsgeb.

M

01.01.1876 - 23.07.1886

0,05 je 300 M

0,10

2.3.

Gemeinsame Versicherungsgebühr für Postfracht nach Belgien

Periode

Versicherungsgebühr

 

M             

Mindest-

Versicherungsgeb.

M

24.07.1886 – 01.08.1914

0,20 je 600 M

0,20

3.

 

 

3.1.

3.1.1.

3.1.2.

3.1.3.

3.1.4.

 

 

3.1.5.

 

 

 

   

 

 

3.1.6.

  

 

3.1.7.
 
   

Tarifperiode Postfracht nach Belgien vom 01.01.1876 – 31.10.1878 (Deutsches Reich ab 01.01.1875)

 

Bedingungen

Leitweg über  Köln, Taxgrenzpunkt Herbesthal

Maximalgewicht 50 kg

Wert unbegrenzt

Postvorschuß (bereits wie Nachnahme gehandhabt, ab 01.10.1878 Nachnahme) bis

150 M möglich, 2 Pf. je 1 M, Minimum 10 Pf., der Gesamtbetrag ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden.

Pakete konnten unfrankiert bis zum Bestimmungsort oder frankiert bis zur nächstgelegenen Bahnstation gesandt werden. Sollte der Empfänger bis zum Bestimmungsort von Beförderungsgebühren befreit sein, konnte der Absender  sich verpflichten die Gebühren vom nächstgelegenen Bahnhof zum Bestimmungsort per Frankozettel nachzuentrichten. 

Sollte der Empfänger auch von den Zollgebühren entlastet werden, konnten auch diese ab 01.03.1877 per Frankozettel mit Vermerk auf der Paketkarte „franco de frais et droits“ vom Absender eingezogen werden. 

Ab 01.07.1879 waren Pakete bis 5 kg nur noch frankiert möglich.

Ab 12.02.1876 wurde für sperrige Pakete (z.B. Hutschachteln, Körbe, über 1,26 m lang oder breit) 50% Aufschlag auf den Deutschen Gewichtstarif verlangt.

Mittels einer Postbegleitadresse (später Paketkarte) dürfen maximal 3 Postfrachtstücke  an dieselbe Adresse versandt werden. Bei Wert- und  ab 17.06.1878 auch bei Postvorschusspaketen muss zu jedem Paket eine eigene Postpaketadresse ausgefertigt werden.

3.2.

 

 

 

3.2.1.

3.2.2.

3.2.3.

 

3.2.3.1.

 

 

 

 

 

 

3.2.3.2.

 

3.2.4.

3.2.5.

Tarif für Postfracht auch mit Wert, Postvorschuss, sperrig

Es müssen der Deutsche Gewichtstarif und bei angegebenem Wert die Deutsche Versicherungsgebühr plus entweder der Belgische Gewichtstarif oder der Belgische Werttarif einschließlich Versicherungsgebühr addiert werden.

Deutscher Gewichtstarif bis Herbesthal, s. 2.1.

Deutsche Versicherungsgebühr entsprechend 2.2.

Bei dem Belgischen Gewichtstarif bzw. Belgischen Werttarif kommt jeweils nur der höhere Tarif von beiden in Ansatz.

Belgischer Gewichtstarif auf der Belgischen Staatseisenbahn:

            bis 2 kg  :  0,40 M

   > 2 kg –  5 kg :  0,60 M

  > 5 kg – 10 kg :  0,80 M

>10 kg : je kg : 0,08 M (der resultierende Betrag des Gewichtstarifs wird in einer ersten Stufe auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet und, nachdem alle weiteren Gebühren dazugezählt sind, pro Paket auf den nächst durch 5 Pf. teilbaren Betrag nochmals aufgerundet)

Belgischer Werttarif auf der Belgischen Staatseisenbahn:

0,20 M je 800 M, Minimumgebühr: 0,40 M; wenn Gewichtstarif höher, gilt dieser!

Postvorschuss s. 3.1.4.

Sperrige Pakete s. 3.1.6.

4.

 

4.1.

4.1.4.

 

 

 

4.1.5.

 

 

 

 

 

 

4.1.6.

 

 

 

4.1.7.

 

 

 

4.1.8.

4.1.9.

 

Tarifperiode Postfracht nach Belgien vom 01.11.1878 – 01.08.1914

 

Bedingungen   4.1.1. – 4.1.3. gleich wie 3.1.1. – 3.1.3.

Nachnahmen waren bis zum 24.07.1886 bis 150M und anschließend bis 30.06.1892 bis 400 M bei einer Prokura-Gebühr von 2 Pf. je M bei einer Mindestgebühr von 10 Pf. möglich. Ab 01.07.1892 wurde die Prokura-Gebühr auf 1 Pf. je M herabgesetzt und die Mindestgebühr auf 20 Pf. angehoben. Ab 01.01.1899 wurde der Maximalbetrag auf 800 M erhöht.

Ab 01.11.1878 wurde für Pakete  5kg der Einheitstarif eingeführt, s. Kap. 1.

Pakete >5 kg konnten unfrankiert bis zum Bestimmungsort oder frankiert bis zur nächstgelegenen Bahnstation gesandt werden. Sollte der Empfänger bis zum Bestimmungsort von Beförderungsgebühren befreit sein, konnte der Absender  sich verpflichten die Gebühren vom nächstgelegenen Bahnhof zum Bestimmungsort per Frankozettel nachzuentrichten. Sollte der Empfänger auch von den Zollgebühren entlastet werden, konnten auch diese per Frankozettel mit Vermerk auf der Paketkarte „franco de frais et droits“ vom Absender eingezogen werden.

Für sperrige Pakete (z.B. Hutschachteln, Körbe und ungewöhnliche Längen und Breitenmaße, die ein paar Mal geändert wurden) musste bis zum 31.12.1881 ein Aufschlag von 50% auf den Deutschen Gewichtstarif bezahlt werden und ab dem 01.01.1882 wurde der Aufschlag von 50% auch auf den belgischen Anteil fällig .

Mittels einer Postbegleitadresse (ab 15.5.1914 Paketkarte) dürfen maximal 3 Post-frachtstücke  an dieselbe Adresse versandt werden. Bei Wert- und  Nachnahmepaketen muss zu jedem Paket eine eigene Postpaketadresse ausgefertigt werden. Pakete nach Einheitstarif und andere Pakete durften nicht mit derselben Paketkarte versandt werden.

Ab 15.04.1912 Eilbestellung für Postfracht zugelassen, Gebühr: 0,40 M.

Ab 14.03.1910 Postfracht auch dringend bis zur Grenze zugelassen, Gebühr: 1,00 M.

Dringende Pakete mussten per Eilbote befördert werden außer bei Paketen „bureau restant“(Dieser Begriff der Belgischen Staatsbahn entspricht dem Begriff postlagernd).

4.2.1.

 

4.2.1.1.

-

4.2.1.3.

4.2.1.4.

4.2.1.5.

Tarif für Postfracht auch mit Wert, Nachnahme, sperrig

 01.11.1878 – 23.07.1886

Bis zum 23.07.1886 muss der Deutsche Gewichtstarif und bei angegebenem Wert die Deutsche Versicherungsgebühr plus entweder der Belgische Gewichtstarif oder der Belgische Werttarif addiert werden. Es gelten die Tarife  >5kg, wie in 3.2.1. bis 3.2.3. beschrieben.

Tarif für Nachnahmen s. 4.1.4.

Tarif für Sperrig s. 4.1.6.

4.2.2.

 

 

 

4.2.2.1.

 

4.2.2.2.

 

 

 

 

4.2.2.3.

4.2.2.4.

4.2.2.5.

Tarif für Postfracht auch mit Wert, Postvorschuss, sperrig

 24.07.1886 – 01.08.1914

Ab dem 24.07.1886 muss der Deutsche Gewichtstarif und der Belgische Gewichtstarif addiert werden und bei Wertpaketen die gemeinsame Versicherungsgebühr addiert werden.

Deutscher Gewichtstarif entsprechend 2.1. mit der Ergänzung, dass ein Tarif von

0,50 M (bei sperrigen Paketen ab 1901 von 0,75 M) nicht unterschritten werden darf.

Belgischer Gewichtstarif auf der Belgischen Staatseisenbahn:

  > 5 kg – 10 kg : 0,80 M

   >10 kg : je kg : 0,08 M (der resultierende Betrag des Gewichtstarifs wird in einer ersten Stufe auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet und, nachdem alle weiteren Gebühren dazugezählt sind, pro Paket auf den nächst durch 5 Pf. teilbaren Betrag nochmals aufgerundet)

Gemeinsame Versicherungsgebühr bei Wertpaketen: 20 Pf. je 600 M, Mindestgebühr 20 Pf.

Tarif für Nachnahmen s. 4.1.4.

Tarif für Sperrig s. 4.1.6.

 

5.

 

 

5.1.

Einige Beispiele zur Interpretation von Paketkarten

von Bayern/Deutschland nach Belgien (ca. 80 - 100 % der Originalgröße)

 

Paket  5 kg nach Belgien vom 02.06.1883

 

4×BY Nr.50; Paket vom 02.06.1883 nach Belgien,   5 kg;

siehe Kapitel 1., Tab. 1.1., Einheitstarif:  0,80 M

Man sieht, dass der Einheitstarif in 50 Pf. für Deutschland und 30 Pf. für Belgien aufgeteilt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.                                       2 Pakete   5kg nach Belgien vom 12.10.1891

Rückseite

 

2×BY Nr.63x+RS BY Nr.63x+BY Nr.56x; 2 Pakete vom 12.10.1891 nach Belgien,  5 kg;

siehe Kapitel 1., Tab. 1.1., 2×Einheitstarif: 2×0,80 M = 1,60 M

Grüner Taxquadratzettel: vom 29.09.1891 – 30.10.1891 wurden die Einnahmen des Fahrpostverkehrs aller Länder des Wechselverkehrs erfasst, und anschließend die Prozentsätze für die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Länder neu festgelegt. Der grüne Taxquadratzettel belegt, dass dieses Paket wie vorgeschrieben erfasst wurde.

 

 

 

5.3.                                              Paket  >5kg nach Belgien vom 19.01.1891

Rückseite

2×DR 50d+ RS DR 50d+2×DR 48a  Paket nach Belgien vom 19.01.1891, 7 kg;

s. Kap. 2.1.: Deutscher Tarif 01.01.1875 – 30.09.1919, 375 – 750 km, >6 – 7 kg:  1,10 M;

s. Kap. 4.2.2.2.: Belgischer Tarif 01.01.1875 – 01.08.1914, >5 – 10 kg:  + 0,80 M;  Σ 1,90 M

 

 

5.4.                               Paket  5kg nach Belgien vom 27.02.1912 mit Nachnahme

Rückseite

BY Nr.86I+ RS BY Nr.82I+BY Nr.83II  Paket nach Belgien vom 27.02.1912,  5 kg;

siehe Kapitel 1., Tab. 1.1., Einheitstarif: 0,80 M

siehe Kapitel 1., Tab. 1.2., Nachnahme 109,10 M; Prokuragebühr (1 Pf. je 1M, Betrag auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet):  +1,10 M;   Σ1,90 M