Tarife für Postpakete und Postfrachtstücke von Bayern bzw. vom Deutschen Reich nach Frankreich
(einschließlich Algerien, Korsika) (1.1.1876 –
30.6.1920) Wolf Becker (01.09.2020) Der
Paketverkehr in Frankreich im besprochenen Zeitraum ist dadurch
gekennzeichnet, dass er nicht von der Post sondern von der Bahn in Vertretung
der Post abgewickelt wurde und damit in den Jahren 1875 - 1884 weitgehend vom
Ausbau der Bahn abhängt. Kriegsbedingt war Paketverkehr zwischen dem 01.08.1914
und dem 20.04.1920 nicht möglich, der Postpaketverkehr bis 10 kg wurde am
01.09.1922 aufgenommen (and. Länder 1.4.21), der Postfrachtverkehr noch später.
Die folgenden Kapitel beschreiben den Paketverkehr
nach Frankreich, Algerien und Korsika:
1.
Postpakete von Bayern bzw. vom Deutschen Reich nach Frankreich, Korsika und
Algerien 1.1 Postpakettarife zum französischen Festland 1.5.1881 –
31.7.1914, 21.4.1920 - 30.6.1920 1.2 Postpakettarife nach Korsika 1.8.1881 - 31.7.1914 1.3 Postpakettarife nach Algerien 1.8.1881 - 31.7.1914 2. Postfrachtverkehr von Bayern bzw. vom
Deutschen Reich nach Frankreich, Korsika und Algerien über
Frankreich (Allgemeines, Fiskalmarken) 2.1 Gewichtstarife für den deutschen Anteil der
Postfracht bis zum Taxgrenzpunkt 2.2 Deutscher Anteil der Versicherungsgebühr für
Postfracht mit Wertangabe 3. Postfracht über Belgien vom Deutschen
Reich vom 20.1.1875 von Bayern vom 1.1.1876 bis 30.10.1878 4. Postfracht über Elsass-Lothringen vom
Deutschen Reich vom 1.1.1875 von Bayern vom 1.1.1876 bis
31.10.1878 5. Postfracht über Belgien vom 1.11.1878 -
31.12.1894 6. Postfracht über Elsass-Lothringen vom
1.11.1878 - 31.12.1894 7. Postfracht nach Frankreich durch die
Schweiz vom 14.3.1887 - 31.7.1914 8. Postfracht über Belgien vom 1.1.1895 -
31.1.1905 9. Postfracht über Elsass-Lothringen vom
1.1.1895 - 31.7.1914 10. Postfracht nach Korsika, Algerien durch die
Schweiz per Spediteur vom 18.2.1900 -
02.9.1913 11.
Postfracht ü. Belgien vom 1.2.1905 - 31.7.1914 12. Postfracht für Pakete >5 - 10 kg nach
Frankreich, Korsika, Algerien über Altmünsterol per Spediteur vom
1.10.1907 - 31.7.1914 13. Postfracht nach Algerien über Hamburg direkt
oder über Hamburg/Marseille vom Deut- schen
Reich vom 20.1.1875 von Bayern vom 1.1.1876 bis 31.7.1914 14. Postfracht nach Algerien über
Belgien/Großbritannien vom Deutschen Reich ab 1.1.1875 von Bayern ab
1.1.1876 bis 31.7.1914 15.
Es wird an Hand von Beispielen die praktische Anwendung der Tarife
beschrieben. 1. Postpakete von
Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) nach Frankreich,
Korsika und Algerien Bei Postpaketen nach
Frankreich sind folgende Bedingungen zu beachten: ·
Nur frankierte Aufgabe möglich; ·
"Sperrig" gilt für Postpakete, die in einer Ausdehnung 60 cm
überschreiten.
·
Prinzip kürzester Weg, die Leitwege werden
in den Kapiteln für Postfracht erläutert ·
Mittels einer Paketkarte durften bis zum 31.7.1919 maximal 3
Postpakete versandt werden, Wert- und Nachnahme-Pakete jeweils nur extra.; ab 21.4.1920 war für jedes Paket eine eigene
Paketkarte erforderlich. 1.1
Postpakete nach Frankreich Tabelle 1.1 Postpakettarife für
Postpakete nach Frankreich 1.5.1881 - 30.6.1920
Anmerkungen: 1) bis 31.12.1898 Nachnahmen
bis 400 M, ab 1.1.1899 bis 800 M zulässig; 2) bis 27.6.1884 nur zu Orten mit Bahnstation
zulässig; 3) Staatsabgabe von 10 Centimes
nicht inbegriffen; 4) ab 4.7.1894 gilt derselbe Tarif nach Monaco; 5) Eilbote nur nach an der Bahn gelegenen Orten
möglich, ab 1900 nur zu Orten mit Eil-Zustelldienst; 6) ab 23.5.1908-31.7.1914 und ab 21.4 1920 zu
östlich gelegenen Orten über die Schweiz und nach Monaco, zu Orten die grenznah zur Schweiz liegen nur der
einfache Tarif; 7) Ab 24.04.1896 Zollfrankozettel
möglich. 1.2 Postpakete nach
Korsika Tabelle 1.2 Postpakettarife für
Postpakete nach Korsika 1.8.1881 - 31.7.1914
Anmerkungen: 1) Maximaler Wert bis 30.9.1907 : 400 M, ab
1.10.1907 : bis 4000 M möglich; 2) Nachnahme bis 30.9.1907 bis 400 M, ab
1.10.1907 bis 800 M möglich; 3) Eilbotendienst nur zu einigen wenigen Orten
möglich; 4) 1,00 M zu Hafenorten; 1,20 M zu anderen Orten
mit Eisenbahnstation; 5) Ab 5.7.1892 Zollfrankozettel zulässig. 1.3
Postpakete nach Algerien Tabelle 1.3
Postpakettarife für Postpakete nach Algerien 1.8.1881 - 31.7.1914
Anmerkungen: 1) Maximaler Wert bis 30.9.1907 : 400 M, ab
1.10.1907 : bis 4000 M möglich; 2) Nachnahme bis 30.9.1907 bis 400 M, ab
1.10.1907 bis 800 M möglich; 3) Eilbotendienst nur zu einigen wenigen Orten
möglich; 4) 1,00 M zu Hafenorten; 1,20 M zu anderen Orten
mit Eisenbahnstation; 5) Ab 24.4.1896 Zollfrankozettel
zulässig. 2. Postfrachtverkehr
von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) nach
Frankreich, Korsika und Algerien über Frankreich (Algerien ü. See s.13./14.)
(Allgemeines
und deutscher Tarif- und Versicherungs-Gebührenanteil)
Bei der Postfracht erfolgt eine Aufteilung des
Tarifs und der Gebühren vom Deutschen Reich bzw. von Bayern bis zum
jeweiligen Grenzübergangspunkt und von dort bis zum Bestimmungsort bzw.
in den Fällen, wo das noch nicht möglich ist, bis zu dem Bestimmungsort nächstgelegenen
Bahnhof. Der Gewichtstarif vom Deutschen Reich bzw. Bayern zum
Grenzübergangspunkt nach Frankreich, Belgien oder der Schweiz wird
in Kapitel 2.1 und die deutschen bzw. bayerischen Versicherungsgebühren
für Postfracht mit Wertangabe in Kapitel 2.2 beschrieben.
Die weiteren Kapitel beschreiben die jeweiligen Tarife und Gebühren für die
Strecken im Ausland, wobei jeweils ein Kapitel die Strecken über Belgien,
eines über Elsass-Lothringen und die weiteren über die Schweiz und andere
Strecken, die von Spediteuren betrieben wurden, informiert. Kapitel 13. und
14. beschreiben die Tarife und Gebühren nach Algerien über Hamburg, bzw.
über Hamburg und Großbritannien.
Eine Besonderheit der französischen Tarife über Belgien und Elsass-Lothringen
besteht darin, dass in den Tarifen Gebühren enthalten sind, die auch
frankiert werden. Folgende "Behandlungsgebühren", die jeweils
1 Mal je Postpaketadresse bzw. Paketkarte (in die- ser
Arbeit wird einheitlich der Begriff Paketkarte verwendet) zu berechnen sind,
sind mit inbegriffen: 10 Cent. Einschreibungsgebühr, 25 Cent.
Stempelgebühr zur Erfüllung der Zollvorschriften und 10 Centimes
statistische Gebühr, zusammen 0,45 FF, die abgerundet 0,35 M ergeben. Die 10 Centimes Einschreibungsgebühr und 25 Centimes
Stempelgebühr wurden auf den Paketkarten zusätzlich im "Messagerie"-Büro der französischen Eisenbahnen in
Form von Fiskalmarken bis ca. Ende 1890 verklebt. Wobei bisweilen bei vielen
Paketen zum selben Empfänger diese Marken auch willkürlich auf eine
Paketkarte verklebt wurden und auf andere Paketkarten keine.
Zollfrankozettel (Franc de droit),
wobei der Absender die Zollgebühren übernimmt, ind
bei Postfracht ab 1.4.1878 möglich. - Postfracht, die "porto" lief, und vom Emfänger
bezahlt werden musste, setzte sich aus den Tarifen einschließlich der Behandlungsgebühren
und den Zustellgebühren zusammen. Die privaten Zustellgebühren, können
mangels Unterlagen noch nicht beschrieben werden (Postfracht ohne Wert ca.
0,30 - 0,50 FF; mit Wert vom Wert abhängig 0,30 FF bis >1,00 FF), so
dass die Tarife von Paketkarten, die porto gelaufen
sind, bisher nur unbefriedigend beschrieben werden können.
(Umrechnungstabelle FF in Mark s. 6.6) 2.1 Gewichtstarife
für den bayerischen bzw. deutschen Anteil der Postfracht bis zum
Taxgrenzpunkt
1) ab
26.1.1882 gilt ein deutscher Mindesttarif von 0,50 M, bei sperrigen Paketen
ab
30.10.1885 von 0,75 M !
Bei sperrigen Paketen ist der Gewichtstarif um 50% zu erhöhen. 2.2 Bayerischer bzw. Deutscher Anteil der
Versicherungsgebühr für Postfracht mit Wertangabe bis zum Taxgrenzpunkt
3. Postfracht über
Belgien von Bayern vom 1.1.1876 bzw. vom Deutschen Reich vom 20.1.1875 bis 31.10.1878 nach Frankreich (Nordbahnbereich)
3.1 Bedingungen 3.1.1
Der Leitweg über Belgien umfasst alle Orte, die im Bereich
der französischen Nord-bahn liegen, blau schraffierte Zone
s. folgende Abb.; Leitwegangabe: Cöln,
Aachen, über Belgien. 3.1.2
Maximalgewicht des Postfrachtstückes: 50 kg; 3.1.3
Postvorschuß bzw. ab 1.10.1878 Nachnahme bis 150 M
möglich, Prokuragebühr
2 Pf. je Mark, Mindestgebühr 10 Pf.; 3.1.4
Wertangabe bis 40 000 M möglich; 3.1.5
Sendungen, die zum Postbüro der französischen Bahn
gesandt werden, müssen "bureau restante" (Bahnbüro mit Paketdienst "Messagerie")
bezeichnet werden; 3.1.6
Postfrachtsendungen können unfrankiert oder frankiert abgesandt werden. Die
Frankatur kann vom Absender nur bis zu einer Adresse in einem direkt von der Bahn
erreichbaren Ort oder bis zu einem dem gewünschten Ort nächstgelegenen
Bahnhof der Bahn erfolgen. Für die Reststrecke oder den gesamten
Auslandsanteil muss im Frankofall ein Frankozettel beigefügt werden; ab 27.3.1878 Zollfrankozettel (wenn Absender Zollgebühren übernehmen
möchte) möglich. Die Zahl der direkt erreichbaren Orte nimmt mit dem
Ausbau des Schienennetzes in diesen Jahren stark zu; 3.1.7
Mittels einer Paketkarte können maximal 3 Postfrachtstücke versandt werden,
bei Wertangabe oder Nachnahme jeweils
nur 1 Postfrachtstück; wobei beim Versand mehrerer Postfrachtstücke mit
einer Paketkarte ab dem 2. Stück jeweils vom berechneten Betrag 35 Pf.
abzuziehen sind (die Behandlungsgebühr, s. 2., wurde in die Tarife
reingerechnet, musste aber nur einmal pro Paketkarte bezahlt werden); 3.1.8
Ab 12.2.1876 ist für sperrige Pakete ein Aufschlag von 50% zu entrichten,
entsprechend 3.1.7 sind beim Versand sperriger
Stücke jeweils 15 Pf. abzuziehen, bei mehreren sperrigen Stücken jeweils
50 Pf. je weiterem Stück. 3.1.9
Postfrachtstücke mit und ohne Wert nach Algerien müssen
ab 1.8.1875 an ein Geschäftshaus oder eine Mittelsperson in Marseille (s. 4.4, 4.5)
gerichtet werden, welche die weitere Spediton
ab Marseille veranlassen; Alternativen s. 13.,14. 3.1.10
Sendungen nach Givet und bis zu den
Eisenbahnstationen von Charleville, Mezières, Reims, Rethel
und Sedan werden nur
mit den Tarifen von Deutschland nach Belgien taxiert, s. RB Nr.24, S.82, 83; 3.1.11
Tarife und Gebühren nach Paris und Rouen und Buchy
s. 3.4, 3.5; Paris soweit günstiger auch unter 4.2; Tarife und Gebühren zu Orten weiter als Paris s.
3.6; 3.1.12
Tarife und Gebühren nach Bordeaux, Havre, Lyon, Marseille und Nizza s. 4.4,
und 4.5; 3.2 Gewichtstarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich ab 20.1.1875 und von Bayern
ab 1.1.1876 bis
31.10.1878 nach Frankreich (Nordbahnbereich) ohne Paris und Rouen
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Herbesthal
anzusetzen s. 2.1. Der belgisch- französische Gewichtstarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) kann der folgenden Tabelle entnommen werden,
wobei in dieser Tarifperiode der gesamte Bereich der französischen Nordbahn
als eine einzige Tarifzone gesehen wird.
3.3. Werttarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich ab 20.1.1875 und von Bayern ab
1.1.1876 bis 31.10.1878
nach Frankreich (Nordbahnbereich) ohne Paris, Rouen und Buchy
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem Ge wichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2 hinzuzuzählen.
Für den belgisch-französischen Anteil ist nur der Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr) entsprechend der folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es
berechnet sich ein höherer Gewichtstarif entsprechend 3.2, dann gilt nur dieser.
3.4 Gewichtstarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich ab 20.1.1875 und von Bayern
ab 1.1.1876 bis 31.10.1878 nach Paris, Rouen und Buchy
(Nordbahnbereich)
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Herbesthal
anzusetzen s. 2.1. Der belgisch- französische Gewichtstarif nach
Paris, Rouen und Buchy (einschließlich
Behandlungsgebühr, s. 2.) kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Wenn Gewichtstarif über
Elsass-Lothringen günstiger ist, dann kann dieser günstigere Tarif auch auf
der Strecke ü. Belgien angewandt werden! 3.5 Werttarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich ab 20.1.1875 und von Bayern ab
1.1.1876 bis 31.10.1878
nach Paris, Rouen und Buchy
(Nordbahnbereich)
(nach Paris nur wenn
über Elsass-Lothringen Zone 5 nicht billiger, dann kann dieser
günstigere Tarif auch auf der Strecke ü. Belgien angewandt werden)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem
Gewichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den belgisch-französischen Anteil ist nur der Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr, s. 2.) entsprechend der
folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer
Gewichtstarif entsprechend 3.2, dann gilt nur dieser.
3.6 Gewichts- und
Werttarif für Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich ab 20.1.1875
und von Bayern ab 1.1.1876
bis 31.10.1878 nach Orten, die von der französisch-belgischen Grenze weiter
entfernt sind als Paris (Nur
wenn die Tarife über Elsass-Lothringen Zone 5 nicht billiger, dann kann
dieser günstigere Tarif auch auf der Strecke ü. Belgien angewandt
werden)
Postfrachtstücke,
die über Paris hinaus befördert werden sollen (auch nach Korsika), können nur
bis Paris frankiert werden,
für den Rest der Strecke muss, wenn das Paket franko laufen soll ein Frankozettel beigefügt werden. Algerien s. 3.1.9.,
s. auch 13., 14. 4. Postfracht über Elsass-Lothringen
von Bayern vom 1.1.1876 bzw. vom Deutschen Reich vom
1.1.1875 bis 31.10.1878 nach Frankreich (Ostbahnbereich, 5-Zonentarif) 4.1 Bedingungen 4.1.1
Der Leitweg über Elsass-Lothringen umfasst alle
Orte, die im Bereich der französischen Ostbahn liegen, diese wird in 5
Zonen unterteilt. Es sind in der folgenden Abbildung beispielhaft
größere Orte im Bereich der Ostbahn mit ihren Zonen 1 - 5 farbig
eingezeichnet, in den Übergangsbereichen muss man, wenn kein eindeutiges
Ergebnis erzielt wird, beide Zonen in Betracht ziehen; Leitwegangaben:
Straßburg, Metz, Avricourt, Mühlhausen (s.
Kommentar nach Abb. 6.6.1), Elsass-Lothringen. 4.1.2
- 4.1.9 entsprechen den Punkten 3.1.2 - 3.1.9 4.1.10
Tarife und Gebühren nach Bordeaux, Havre, Lyon, Marseille und Nizza s. 4.4,
und 4.5; 4.2 Gewichtstarif für
Postfracht über Elsass-Lothringen vom Deutschen Reich ab 1.1.1875 und
von Bayern ab 1.1.1876
bis 31.10.1878 nach Frankreich (Ostbahn) Es ist jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum
Taxgrenzpunkt Avricourt anzusetzen s. 2.1. Der
französische Gewichtstarif (einschließlich Behandlungsgebühr, s. 2.)
kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Der obigen Abbildung in
4.1.1 kann man entnehmen in welcher Tarifzone der Bestimmungsort liegt,
Zone 5 entspricht Paris.
4.3 Werttarif für
Postfracht über Elsass-Lothringen vom Deutschen Reich ab 01.1.1875 und von
Bayern ab 1.1.1876 bis 31.10.1878 nach Frankreich (Ostbahn)
(nach Paris nur wenn
über Belgien nicht billiger, dann kann dieser Tarif auch über Elsass-Lothringen
angewandt werden !)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem
Gewichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr
entsprechend 2.2 hinzuzuzählen.
Für den französischen Anteil ist nur der 5-Zonen-Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr, s. 2.) entsprechend der
folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer
Gewichtstarif entsprechend 4.2, dann gilt nur dieser. Die Zonen sind
dieselben Zonen wie in 4.2.
4.4 Postfracht über Elsaß-Lothringen
von Bayern vom 1.1.1876 bzw. vom Deutschen Reich vom 1.1.1875 bis 04.07.1892
nach Bordeaux, Havre, Lyon, Marseille und
Nizza für Sendungen
ohne Wertangabe, französischer Gewichtstarif. Es ist jeweils der deutsche
Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Avricourt
anzusetzen s. 2.1. Der französische Gewichtstarif
(einschließlich Behandlungsgebühr s. 2.) kann der folgenden Tabelle entnommen
werden.
4.5 Werttarif
für Postfracht über Elsaß-Lothringen vom Deutschen
Reich ab 1.1.1875 und von Bayern ab 1.1.1876 bis 31.01.1879 nach Bordeaux,
Havre, Lyon, Marseille und Nizza für Sendungen
mit Wertangabe, französischer Werttarif. Bei Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den
deutschen Anteil neben dem Gewichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen. Für den französischen Anteil ist
der Werttarif (einschließlich Behandlungsgebühr s.2.) entsprechend der folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es
berechnet sich ein höherer Gewichtstarif entsprechend 4.4, dann gilt nur dieser.
4.6. Gewichts- und Werttarif
für Postfracht über Elsass-Lothringen vom Deutschen Reich ab
1.1.1875 und von Bayern
ab 1.1.1876 bis 31.10.1878 nach Orten, die von der
französisch-belgischen Grenze weiter entfernt sind als Paris (Nur wenn die Tarife ü. Belgien nicht
billiger, dann kann dieser Tarif auch über Els.-Lothr.
angewandt werden)
Postfrachtstücke,
die über Paris hinaus befördert werden sollen außer Bordeaux,
Havre, Lyon, Marseille und Nizzas,
(s. 4.4, 4.5) können nur bis Paris frankiert werden (auch nach Korsika), für
den Rest der Strecke muss, wenn das Paket franko laufen soll, ein Frankozettel beigefügt werden.
Algerien s. 3.1.9, 13.,14. 5. Postfracht über
Belgien von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.11.1878 bis 31.12.1894 nach Frankreich (Nordbahnbereich)
5.1 Bedingungen 5.1.1
siehe 3.1.1 5.1.2
siehe 3.1.2 5.1.3
Nachnahmen bis 30.6.1892 bis 150 M möglich bei einer Prokuragebühr
von 2 Pf. je M,
bei einer Mindestgebühr von 10 Pf.; ab 1.7.1892 - 31.12.1898 Nachnahmen bis
400 M
möglich bei einer Prokuragebühr von 1 Pf. je M,
Mindestgebühr 20 Pf.; 5.1.4
siehe 3.1.4 5.1.5
siehe 3.1.5. 5.1.6
Postfrachtsendungen konnten unfrankiert oder frankiert abgesandt werden. Die
Frankatur kann vom Absender nur bis zu
einer Adresse in einem direkt von der Bahn erreichbaren Ort oder bis zu einem
dem gewünschten Ort nächstgelegenen Bahnhof erfolgen. Für die
Reststrecke oder für den gesamten Auslandsanteil muss im Frankofalle
ein Frankozettel beigefügt werden; Zollfrankozettel möglich. Ab 1.10.1885 können
Postfrachtsendungen mit und ohne Wert, die ≤ 5 kg wiegen, nur noch
frankiert abgesandt werden. Für den deutschen Anteil gilt ab 26.1.1882 ein
Mindesttarif von 0,50 M. 5.1.7
siehe 3.1.7 5.1.8
Bei sperrigen Postfrachtstücken ist für die französische Strecke nur bis
31.1.1889 ein Aufschlag von 50% zu zahlen, wobei von dem belgisch/französischen
Anteil 15 Pf. ab gezogen werden müssen, (Die Behandlungsgebühr, s. 2., erhält
keinen Aufschlag). Ab 30.10.1885 ist bei sperriger Postfracht für die
deutsche Strecke ein Mindestgewichtstarif von 75 Pf. zu berücksichtigen. 5.1.9
siehe 3.1.9. 5.1.10
Sendungen nach Givet werden nur mit den Tarifen von
Deutschland nach Belgien ta- xiert, ab 24.7.1886 s.11. , s. RB Nr.24, S.82, 83; Sendungen nach Charleville, Mezières, Reims,
Rethel und Sedan sind
über Givet zuleiten und können im Frankierungsfall
nur bis Givet frankiert werden, für die
Reststrecke muss ein Frankozettel beigefügt werden. 5.1.11
Postfracht nach Paris, Buchy und Rouen fallen unter
die normalen Nordbahntarife, haben aber eigene Werttarife s. 5.5, Rouen ist ab 1.6.1883 nach den normalen
Tarifen der Nordbahn zu behandeln. 5.1.12
Zu einer Reihe von Orten über Paris hinaus ist für Postfracht der
Gewichtstarif aufge- führt worden und wird in Kapitel 6.6 behandelt. Hierzu gehören jetzt
auch Bordeaux und Havre. (deren Werttarif s. 5.1.14) Zu einer Reihe von
Orten in dieser Liste, die mit Stern gekennzeichnet sind, ist auch der
Weg über die Eisenbahn Paris-Lyon-Mediterranée-Midi
möglich. Diese Postfrachtstücke sind dann über Mühlhausen zu leiten
und im Falle der Franko-Versendung für die französische Strecke mit
einem Frankozettel zu versehen. 5.1.13
Postfrachtstücke ohne Wertangabe nach Lyon, Marseille und Nizza haben eigene Tari- fe, s. 6.4 und sind über Mühlhausen zuleiten. 5.1.14
Postfracht mit Wertangabe nach Bordeaux, Havre, Lyon, Marseille, Nizza haben
eigene Werttarife, s. 6.5 bzw.4.5. 5.1.15
Tarife und Gebühren für Postfrachtstücke, die über die Schweiz nach
Frankreich gesandt werden s. 7 5.2 Gewichtstarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.11.1878
bis 31.12.1894
nach Frankreich (Nordbahnbereich)
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Herbesthal
anzusetzen s. 2.1, wobei für die deutsche
Strecke ein Mindesttarif von 50 Pf. eingehalten werden muss. Der
belgisch-französische Gewichtstarif (einschließlich Behandlungsgebühr s.2.)
bei Gewichten oberhalb 10 kg kann der Tabelle unter 3.2 entnommen werden
(gilt jetzt auch für Paris, Rouen und Buchy), wobei
für Postfracht bis 10 kg die folgenden neuen Gewichtstarife gelten:
1.11.1878 - 31.1.1883
1.2.1883
- 31.12.1894
5.3 Werttarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.11.1878 bis
31.12.1894 nach
Frankreich (Nordbahnbereich) ohne Paris, Rouen und Buchy
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem
Gewichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den belgisch-französischen Anteil ist nur der Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der folgenden
Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer Gewichtstarif
entsprechend 5.2, dann gilt nur dieser.
Ab 1.10.1883 - 31.12.1894 beträgt der Werttarif bis 800 M statt 1,60 M: 1,40
M
5.4 Gewichtstarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.11.1878 bis 31.12.1894
nach Paris, Rouen und Buchy (Nordbahnbereich)
Es
gelten die Gewichtstarife nach 5.2. Bei Paris ist zu überprüfen, ob der
Gewichtstarif über Elsass-Lothringen (s. 6.2, Zone 3) nicht günstiger ist, dann darf
dieser Tarif auch für die Strecke über Belgien angesetzt werden.
5.5 Werttarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.11.1878 bis
31.12.1894 nach Paris, Rouen und Buchy
(Nordbahnbereich)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem
Gewichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den belgisch-französischen Anteil ist nur der Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der
folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer
Gewichtstarif entsprechend 5.2, dann gilt nur dieser. Für Rouen gilt ab
1.6.1883 der normale Werttarif der Nordbahn entsprechend 5.3.
Ab 1.10.1883 - 31.12.1894 beträgt der Werttarif bis 800 M statt 1,80 M: 1,60
M
5.6
Postfrachtsendungen ohne Wertangabe zu Orten über Paris hinaus,
Zusatztarif zum Gewichtstarif nach Paris
1.11.1878 - 31.12.1894, s. 6.6, 6. Postfracht über Elsass-Lothringen
von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.11.1878
bis 31.12.1894 nach Frankreich
(Ostbahnbereich,
3-Zonentarif) 6.1
Bedingungen 6.1.1
Der Leitweg über Elsass-Lothringen umfasst alle
Orte, die im Bereich der französischen Ostbahn liegen, diese wird in 3 Zonen unterteilt. Es sind in der
folgenden Abbildung beispielhaft größere Orte im Bereich der Ostbahn mit
ihren Zonen 1 - 3 farbig eingezeichnet, in den Übergangsbereichen muss man,
wenn kein eindeutiges Ergebnis erzielt wird, beide Zonen in Betracht
ziehen; Leitwegangaben: Straßburg, Metz, Avricourt,
Mühlhausen (s. Kommentar nach Abb. 6.6.1), Elsass-Lothringen. 6.1.2
siehe 3.1.2; 6.1.4
Wertangabe unbegrenzt; 6.1.5
siehe 3.1.5; 6.1.6
siehe 5.1.6; 6.1.7
siehe 3.1.7; 6.1.8
siehe 5.1.8; 6.1.9
siehe 3.1.9; 6.1.10
Bei Postfracht nach Paris muss geprüft werden ob der Tarif über die Nordbahn
günstiger ist, s. 5.1.11. Ab 1.6.1883
können die Tarife der Ostbahn nur angesetzt werden, wenn einer der
Leitwegangaben über Elsass-Lothringen gewählt wird, s. 5.1.11. 3-Zonen Einteilung des
Ostbahnbereiches 1.11.1878 - 31.12.1894 zu 6.1.1 6.1.11
Postfrachtstücke ohne Wertangabe nach Lyon, Marseille und Nizza haben eigene Tari- fe, s. 6.4.1, 6.4.2 und
sind über
Mühlhausen zu leiten. 6.1.12
Postfracht mit Wertangabe nach Bordeaux, Havre, Lyon, Marseille, Nizza haben
eigene Werttarife, s. 6.5 bzw. 4.5. . 6.1.13
Tarife und Gebühren für Postfrachtstücke, die über die Schweiz nach
Frankreich gesandt werden s. 7. 6.2 Gewichtstarif für
Postfracht über Elsass-Lothringen vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab
1.11.1878 bis 31.12.1894 nach Frankreich (Ostbahn)
(nach Paris Zone 3 nur, wenn Tarif über Nordbahn teurer)
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Avricourt
anzusetzen s. 2.1. Der französische Gewichtstarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Der obigen Abbildung in 6.1 kann man entnehmen in welcher Tarifzone der
Bestimmungsort liegt. Ab dem 1.6.1883 gelten für die Zone 3 folgende
geänderte Gewichtstarife >2 -3 kg: 1,00 M und >3 - 5kg: 1,20 M.
6.3 Werttarif für
Postfracht über Elsass-Lothringen vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab
1.11.1878 bis 31.12.1894 nach Frankreich (Ostbahn)
(Tarif nach Paris Zone
3 nur, wenn über Nordbahn teurer)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem
Gewichtstarif 2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2 hinzuzuzählen.
Für den französischen Anteil ist nur der 3-Zonen-Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der folgenden Tabelle anzusetzen, es
sei denn es berechnet sich ein höherer Gewichtstarif entsprechend 6.2,
dann gilt nur dieser, wobei sich die Tarife in der neuen Zone1 nicht von
den Tarifen in der alten Zone 1 unterscheiden. Die Zonen sind dieselben Zonen
wie in 6.2.
6.4.1 Postfracht über Lothringen (Leitweg Belfort/Mühlhausen) von Bayern bzw.vom Deutschen Reich vom 1.2.1879
bis 30.11.1885 nach Lyon, Marseille und Nizza für Sendungen ohne
Wertangabe, französischer Gewichtstarif.
(Postfrachtstücke über Paris nach Lyon, Marseille und Nizza s. 6.4.2.
und 7.1)
Es ist jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Avricourt anzusetzen s. 2.1. Der französische Gewichtstarif (einschließlich Behandlungsgebühr
s. 2.) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. (Leitweg: Belfort / Mühlhausen)
6.4.2 Postfracht über Lothringen (Leitweg Belfort/Mühlhausen) von Bayern bzw.vom Deutschen Reich vom 1.12.1885 bis 31.12.1894 nach Lyon, Marseille und
Nizza für Sendungen ohne
Wertangabe, französischer Gewichtstarif.
(Postfrachtstücke über Paris nach Lyon, Marseille und Nizza s. 6.4.2.
und 7.1)
Es ist jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Avricourt anzusetzen s. 2.1. Der französische Gewichtstarif (einschließlich Behandlungsgebühr
s.2.) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. (Leitweg: Belfort / Mühlhausen)
6.5 Werttarif für
Postfracht über Elsass-Lothringen und Paris vom Deutschen Reich bzw. von
Bayern ab 1.2.1879 bis 31.12.1894 nach Bordeaux, Havre, Lyon, Marseille
und Nizza für
Sendungen mit Wertangabe, französischer Werttarif.
Es gilt
derselbe Werttarif , wie in 4.5 beschrieben. Postfracht
mit Wertangabe war, wenn Werttarif höher war als der
Gewichtstarif, in diese Orte in diesem Zeitraum nur über Paris möglich,
nicht über Belfort/Mühlhausen !! 6.6
Postfrachtsendungen ohne Wertangabe zu Orten über Paris hinaus,
Zusatztarif zum Gewichtstarif nach Paris 1.11.1878 - 31.12.1894 Im Frankofalle
ist ab 7.9.1885 - 3,7,1892 möglichst bis Paris zu frankieren
entweder nach 5.2 oder 6.2 Zone 3. Anschließend
muss der Zusatz-Gewichtstarif dazu gezählt werden. Für Orte, die in der
Liste nicht aufgeführt werden (z. B. alle in Korsika) ist im Frankofalle ein Frankozettel
beizufügen. Es wurde auch eine Zeit lang für den gesamten Auslandsanteil
ein Frankozettel ermöglicht. Zur Umrechnung von
französischen FF in Reichsmark M ist folgende Tabelle zu verwenden:
6.6.1
Postfrachtsendungen ohne Wertangabe zu Orten über Paris hinaus,
Zusatz-Gewichtstarif zum Gewichtstarif nach Paris 1.11.1878 - 14.11.1883
Die mit 1) gekennzeichneten Orte sind
in diese Liste erst ab 22.3.1879 aufgenommen worden. 2 Der Tarif >40-50kg, der hier aufgeführt
ist, gilt erst ab dem 23.11.1878, die Tarife von 1.11.1878 - 22.11.1878
konnte ich nicht auftreiben. Es kann aber vermutet werden, dass diese unter
Umständen fehlerhaft waren, da sie nach so kurzer Zeit schon geändert wurden. 6.6.2
Postfrachtsendungen ohne Wertangabe zu Orten über Paris hinaus,
Zusatztarif zum Gewichtstarif nach Paris 15.11.1883- 4.7.1892
Die mit *gekennzeichneten Orte sind Stationen der
französischen Eisenbahnen Paris-Lyon-Mediterrannée
und du Midi. Wenn diese Postfrachtstücke über Belfort/Mühlhausen geleitet
werden und franco laufen sollen, ist lediglich der deutsche Tarif zu
frankieren und für die meist etwas billigere französische Strecke ein Frankozettel beizufügen. Orte die auch Stationen der
Strecke Mediterranée und du Midi sind, aber nicht
billiger erreicht werden können, sind nicht mit * gekennzeichnet und
werden automatisch über die kürzeste Strecke geleitet. 6.6.3
Ab 4.7.1892 wird diese Liste im Reichspaketposttarif nicht mehr geführt,
stattdessen wird ausgeführt, dass für Postfrachtstücke
über Paris hinaus (soweit die Orte nicht explizit aufgeführt werden) im Frankofall nur für die deutsche Beförderungsstrecke zu
frankieren ist und für die weitere Strecke ein Frankozettel
beizufügen ist. 7. Postfracht nach
Frankreich, durch die Schweiz 14.3.1887 - 31.7.1914
Ab
14.3.1887 lief über die Schweiz Postfracht nur nach Ferney
und Gex, alle anderen zu diskutierenden Postfrachtstücke liefen erst ab
23.10.1889 über die Schweiz. 7.1 Bedingungen 7.1.1
Zu folgenden Departements sind Postfrachtstücke bevorzugt durch die Schweiz
zu leiten: Ain, Alpes maritimes, Ardèche, Ariège, Aude, Aveyron, Basse-Alpes, Basses Pyrénées,
Bouche du Rhône, Cantal, Charente,
Corrèze, Dordogne, Drôme,
Gard, Gers,
Gironde, Haute Garonne, Haute Loire, Hautes Alpes,
Haute Savoie, Hautes Pyrénées,
Hérault, Isère, Landes, Loire, Lot, Lot et Garonne,
Lozère, Puy de Dôme, Pyrénées orientales, Rhône, Savoie, Tarn, Tarn et Garonne, Var,
Vaucluse, nach den Orten Morez und Les Rousses im Departement Jura, sowie in das Fürstentum Monakko; 7.1.2
Maximalgewicht des Postfrachtstückes: 50 kg; 7.1.3
Nachnahmen sind bis 30.6.1892 bis 150 M möglich bei einer Prokuragebühr
von 2 Pf. je M, bei einer Mindestgebühr von 10 Pf.; ab 1.7.1892 - 11.2.1904
sind Nachnahmen bis 400 M, und ab 12.2.1904 - 31.7.1914 bis 800 möglich bei
einer Prokuragebühr von 1 Pf. je M, Mindestgebühr
20 Pf.; 7.1.4
Wertangabe unbegrenzt; 7.1.5
Sendungen, die zum Postbüro der französischen Bahn
gesandt werden, müssen "bureau restante" bezeichnet werden; 7.1.6
Postfrachtsendungen mit und ohne Wert, die ≤ 5 kg wiegen können nur
frankiert abgesandt werden. Auch Postfrachtstücke mit Wert oder Nachnahme bis
400 M bis 10 kg unterliegen dem Frankozwang.
Alle anderen Postfrachtsendungen können unfrankiert oder frankiert
abgesandt werden. Bei Sendungen, die nicht an der Eisenbahn liegen, muss die
nächstgelegene Eisenbahnstation angegeben werden. Soll ein Postfrachtstück
franco zu einem Ort, der bis 30.4.1901 nicht in den Tarifen aufgeführt ist,
gesandt werden, so ist für die französische Strecke ein Frankozettel beizufügen; auch Zollfrankozettel
möglich.
7.1.7
Mittels einer Paketkarte können maximal 3 Postfrachtstücke versandt werden,
allerdings müssen Wert-, Nachnahme- und normale Pakete auf unterschiedlichen
Paketkarten erfasst werden. Bei Postfrachtstücken, die nach französischem
Spezialtarif ("Tarif spécial") laufen ist
nur ein Postfrachtstück je Paketkarte erlaubt.
7.2 Tarife und
Gebühren für Postfracht nach Frankreich durch die Schweiz
14.3.1887 - 30.4.1901
Es
müssen der deutsche und der schweizer Gewichtstarif
summiert werden und im Falle von Wertpaketen die gemeinsame deutsch-schweizer Versicherungsgebühr
dazu gezählt werden, anschließend der französische Spezialtarif ≤ 5kg
(Gewichtstarif und Versicherungsgebühren) oder der französische Generaltarif
(entweder Gewichts- oder WertTarif) dazu gezählt
werden. 7.2.1
Gemeinsamer deutsch-schweizer Gewichtstarif für Postfrachtstücke ≤ 5
kg: 0,80 M; 7.2.2
Deutscher Gewichtstarif bis zur schweizer Grenze,
deutscher Gewichtstarif nach 2.1für Postfrachtstücke >5 kg mit folgenden Taxgrenzpunkten: von Elsass-Lothringen
Basel, von Baden Waldshut, von anderen Reichspostämtern Schaffhausen. 7.2.3
Schweizer Gewichtstarif (immer bezogen auf die Distanz von der
deutsch-schweizer Grenze bis Genf):
7.2.4
Deutsch-schweizer Versicherungsgebühr : 0,08 M je 240 M, bei einer
Mindestgebühr von 0,10 M; 7.2.5
Französischer Spezialtarif (muss vom Absender mit "Tarif special" gekennzeichnet sein) gilt nur für Postfrachtstücke nach allen unter 7.1.1
aufgeführten Departements außer nach Divonne, Ferney, und Gex im Departement
Ain, sowie nach Morez und Les Rousses
im Departement Jura und nach Monako. Vom 14.3.1887 bis zum 29.12.1889 waren
nur Postfrachtstücke ohne Wertangabe und ohne Nachnahme zugelassen, ab
30.12.1889 (- 31.7.1914) bestand diese Einschränkung nicht mehr.
Die Bestellgebühr von 25 Centimen für jedes Paket wird
vom Empfänger in Frankreich erhoben.
Nach Divonne, Morez und
Les Rousses kommt keine französischer Tarif oder
französische Gebühr zur Berechnung.
Nach Ferney und Gex
galten folgende Gewichtstarife:
Bei
Postfrachtstücken im Spezialtarif mit Wertangabe war ab 30.12.1889 eine
französische Versicherungsgebühr von 0,04 M je 80 M zu entrichten. Bei Sendungen
mit Nachnahme kam zu der deutschen NN-Gebühr von 1 Pf. je Mark noch eine
französische Nachnahmegebühr von 8 Pf. je 80 M (100 FF) hinzu; diese entfällt
ab 1.2.1904.
Der Gesamtbetrag war auf eine durch 5 Pf. teilbare Summe aufzurunden. 7.2.6
Französischer Generaltarif 14.3.1887 - 4.7.1892
Für Postfrachtstücke ohne Wertangabe gilt der französische Gewichtstarif.
Für Postfrachtstücke mit Wertangabe gilt nur der französische
Werttarif, es sei denn, der Gewichtstarif ist höher als der Werttarif, dann gilt nur der
Gewichtstarif.
Für Sendungen mit lebenden Tieren muss der doppelte französische
Gewichtstarif berechnet werden, außer bei Kaninchen.
Gehören mehrere Postfrachtstücke zu einer Paketkarte, so wird der
französische Betrag nach dem Gesamtgewicht oder dem Gesamtwert berechnet.
Umrechnungstafel von FF in M siehe 6.6.
Die französischen Bestellgebühren sind in den französischen Gewichts-, bzw.
Werttarifen nicht enthalten und werden vom Empfänger in Frankreich erhoben.
1) Bei Geld und
Wertsendungen muss noch eine feste Gebühr von 1,05 FF (für Stempel-,
Einschreibungsgebühr, Er- füllung der Zollförmlichkeiten
für bis zu 3 Wertpakete) addiert werden. Diese Gebühr ist bei frankierten Sendun- gen vom Absender , bei
unfrankierten Sendungen vom Empfänger zu tragen. Bei Wertpapieren s. 9.3.2,
letzter Satz 7.2.6
Französischer Generaltarif 4.7.1892 - 30.04.1901
Ab 4.7.1892 wird diese Liste im Reichspaketposttarif nicht mehr geführt,
stattdessen wird ausgeführt, dass für Postfrachtstücke über die Schweiz (soweit
die Orte nicht explizit aufgeführt werden) im Frankofall
nur für die deutsche und Schweizer Beförderungsstrecke zu frankieren ist und
für die weitere Strecke ein Frankozettel beizufügen
ist. 7.3 Tarife und Gebühren
für Postfracht nach Frankreich durch die Schweiz
1.5.1901 - 31.7.1914
Es
müssen der deutsche und der Schweizer Gewichtstarif entsprechend 7.2.1 bis
7.2.3 summiert werden und im Falle von Wertpaketen die gemeinsame
deutsch-schweizer Versicherungsgebühr entsprechend 7.2.4 und andere Gebühren
dazu gezählt werden. Für die französische Strecke muss im Frankofall
für alle Tarife und Gebühren ein Frankozettel
beigefügt werden.
Für Sendungen nach Morez und Les Rousses fällt kein französisches Porto an. 8. Postfracht über
Belgien von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.1.1895 bis 31.1.1905
nach Frankreich (Nordbahnbereich, 2-Zonen- tarif) 8.1 Bedingungen 8.1.1 Der Leitweg über Belgien umfasst alle Orte, die im Bereich
der französischen Nordbahn liegen, diese wird jetzt in 2 Zonen unterteilt. Es sind in der
folgenden Abbildung bei- spielhaft größeren Orte im Bereich der Nordbahn
mit ihren Zonen 1 und 2 farbig eingezeichnet, in den Übergangsbereichen muss
man, wenn kein eindeutiges Ergebnis erzielt wird, beide Zonen in Betracht
ziehen; Leitwegangabe: Cöln, Aachen, über Belgien.
Nordbahnbereich 2-Zoneneinteilung ab 1.1.1895
8.1.2
Maximalgewicht des Postfrachtstückes : 50 kg; 8.1.3
Nachnahmen bis 400 M möglich, ab 1.1.1899 bis 800 M, Prokuragebühr
1Pf. je Mark,
Mindestgebühr: 0,20 M; 8.1.4
Wertangabe unbegrenzt; 8.1.5
Sendungen, die zum Postbüro der französischen Bahn gesandt
werden, müssen "bureau restante" bezeichnet werden; 8.1.6
Postfrachtsendungen mit und ohne Wert, die ≤ 5 kg wiegen dürfen nur
frankiert abgesandt werden. Sonst können Postfrachtsendungen können unfrankiert oder
frankiert abgesandt werden. Die Frankatur kann vom Absender nur bis zu einer
Adresse in einem direkt von der Bahn erreichbaren Ort oder bis zu
einem dem gewünschten Ort nächstgelegenen Bahnhof der Bahn erfolgen. Für die
Reststrecke, oder die gesamte Auslandsstrecke muss im Franko-Falle ein Frankozettel beigefügt werden; auch Zollfrankozettel
möglich; 8.1.7
Mittels einer Paketkarte können maximal 3 Postfrachtstücke versandt werden,
bei Wertangabe jeweils nur 1 Postfrachtstück; wobei beim Versand mehrerer
Postfrachtstücke mit einer Paketkarte ab dem 2. Stück
jeweils vom berechneten Betrag 35 Pf. abzuziehen sind (die Behandlungsgebühr,
s. 2., wurde in die Tarife reingerechnet,
musste aber nur einmal pro Paketkarte bezahlt werden); 8.1.8
Postfrachtstücke mit und ohne Wert nach Algerien müssen an ein Geschäftshaus
oder eine Mittelsperson in Marseille gerichtet werden, welche die weitere
Spedition ab Marseille veranlassen, wenn nicht entsprechend 10.,13. oder 14. verfahren wird. 8.1.9
Für Postfrachtsendungen über Paris hinaus (auch nach Korsika, ab 1.10.1907 s.
auch 12.) ist nur das Franko für die deutsche
Beförderungsstrecke zu erheben, für die weitere Strecke ist im
Frankierungsfalle ein Frankozettel beizufügen. 8.1.10
Sendungen nach Givet werden nur mit den Tarifen von
Deutschland nach Belgien taxiert, s. Rundbrief Nr. 24, S. 82, 83. 8.2 Gewichtstarif für
Postfracht über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.1.1895 bis
31.1.1905 nach
Frankreich (Nordbahnbereich, 2-Zonentarif)
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Herbesthal
anzusetzen s. 2.1, wobei für die deutsche Strecke ein Mindesttarif von 50 Pf.
(sperrig 75 Pf.) eingehalten werden muss. Der belgisch-französische
Gewichtstarif (einschließlich Behandlungsgebühr s. 2.) kann der folgenden
Tabelle entnommen werden.
8.3.1 Werttarif für Postfracht über
Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.1.1895 bis 29.11.1895 nach
Frankreich (Nordbahnbereich einschließlich Paris)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem Gewichtstarif
2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den belgisch-französischen Anteil ist nur der Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der
folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer
Gewichtstarif entsprechend 5.2, dann gilt nur dieser; Ausnahme: Wertpapiere,
dann muss zusätzlich der Gewichtstarif für das 10-fache Gewicht angesetzt
werden minus die hierdurch zu viel berechneten Gebühren: - 0,70 M.
8.3.2 Werttarif für Postfracht über
Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 30.11.1895 bis 31.7.1905 nach
Frankreich (Nordbahnbereich einschließlich Paris)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem Gewichtstarif
2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den belgisch-französischen Anteil ist nur der Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der
folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer
Gewichtstarif entsprechend 5.2, dann gilt nur dieser. Ausnahme:
Wertpapiere, dann muss zusätzlich der Gewichtstarif für das 10-fache Gewicht
an gesetzt werden minus die hierdurch zu viel berechneten Gebühren: -
0,70 M.
8.4 über Paris hinaus
s. 8.1.9 8.5 Postfracht über
die Schweiz s. 7. 9. Postfracht über Elsass-Lothringen
von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.1.1895 bis
31.7.1914 nach Frankreich
(Ostbahnbereich, 3-Zonentarif) 9.1
Bedingungen 9.1.1
Der Leitweg über Elsass-Lothringen umfasst alle
Orte, die im Bereich der französischen Ostbahn liegen, diese wird in 3 Zonen unterteilt. Die größeren Orte im
Bereich der Ostbahn innerhalb der Zonen 1 - 3 sind in der Abbildung
unter 6.1 farbig eingezeichnet, in den Übergangsbereichen muss man, wenn kein
eindeutiges Ergebnis erzielt wird, beide Zonen in Betracht ziehen. 9.1.2-
siehe 8.1.2 bis 9.1.9
8.1.9 9.2 Gewichtstarif für
Postfracht über Elsass-Lothringen vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab
1.1.1895 bis 31.7.1914 nach Frankreich (Ostbahn, 3-Zonen)
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Avricourt
anzusetzen s. 2.1. Der französische Gewichtstarif (einschließlich Behandlungsgebühr
s. 2.) kannder folgenden Tabelle entnommen
werden. Der Abbildung in 6.1 kann man entnehmen in welcher Tarifzone der
Bestimmungsort liegt.
9.3.1 Werttarif für Postfracht über Elsass-Lothringen
vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.1.1895 bis 29.11.1895 nach Frankreich (Ostbahn)
(nach Paris nur wenn
über Belgien nicht billiger, dann konnte der Tarif über Belgien auch auf der
Ostbahnstrecke angewandt werden)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem Gewichtstarif
2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den französischen Anteil ist nur der 3-Zonen-Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der folgenden Tabelle anzusetzen, es
sei denn es berechnet sich ein höherer Gewichtstarif entsprechend 9.2,
dann gilt nur dieser. Der Werttarif in Zone1 unterscheidet sich nicht von der
vorhergehenden Zeitperiode. Die Zonen sind dieselben Zonen wie in 9.2. Nur
bei Wertpapieren, muss anders gerechnet werden, dann muss zusätzlich der
Gewichtstarif für das 10-fache Gewicht angesetzt werden, minus die hierdurch
zu viel berechneten Gebühren: - 0,70 M.
9.3.2 Werttarif für Postfracht über Elsass-Lothringen
vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 30.11.1895 bis 31.7.1914 nach Frankreich (Ostbahn)
(nach Paris nur wenn
über Belgien nicht billiger, dann konnte der Tarif über Belgien auch auf der Ostbahnstrecke angewandt werden !)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem Gewichtstarif
2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den französischen Anteil ist nur der 3-Zonen-Werttarif (einschließlich
Behandlungsgebühr s. 2.) entsprechend der
folgenden Tabelle anzusetzen, es sei denn es berechnet sich ein höherer
Gewichtstarif entsprechend 9.2, dann gilt nur dieser. Die Zonen sind
dieselben Zonen wie in 9.2. Nur bei Wertpapieren, muss anders gerechnet werden,
dann muss zusätzlich der Gewichtstarif für das 10-fache Gewicht
angesetzt werden, minus die hierdurch zu viel berechneten Gebühren: - 0,70 M.
9.5 Postfracht über
die Schweiz s. 7. 10. Postfracht >5 kg bis 10 kg
per Spediteur über die Schweiz nach Algerien, Korsika und Tunis
18.2.1900 - 2.9.1913 10.1 Bedingungen 10.1.1
Es kommen nur Postfrachtstücke in Betracht, die >5 - 10 kg wiegen, die
durch Vermittlung der Messageries nationales franco-suisses
(J. Neyrac & Vars) in
Genf befördert werden. 10.1.2
Nachnahmen sind bis 400 M möglich, für die französische und See-Strecke wird
für jede Nachnahmesendung ohne
Unterschied des Betrags eine Gebühr von 0,68 M erhoben. 10.1.3
Wertangabe ist bis 400 M möglich, die Versicherungsgebühr für die
französische und See-Strecke beträgt bis 240 M (300 FF). 0,16 M und von 240 - 400 M
(300 - 500 FF): 0,32 M. 10.1.4
Sendungen, die zum Postbüro der französischen Bahn
gesandt werden, müssen "bureau restante" bezeichnet werden; 10.1.5
Postfrachtsendungen können unfrankiert oder frankiert abgesandt werden; Zollfrankozettel möglich; 10.1.6
Mittels einer Paketkarte können maximal 3 Postfrachtstücke versandt werden,
allerdings müssen Wert-, Nachnahme- und normale Pakete auf
unterschiedlichen Paketkarten erfasst werden. 10.2 Tarife und Gebühren für
Postfrachtstücke >5 kg bis 10 kg per Spediteur über die Schweiz
nach Algerien, Korsika
und Tunis 18.2.1900 - 2.9.1913
Es
müssen der deutsche und der schweizer Gewichtstarif
summiert werden und im Falle von Wertpaketen die gemeinsame deutsch-schweizer Versicherungsgebühr werden,
anschließend der französische Sondertarif und im Falle von Wertpaketen die entsprechenden
Gebühren, s. 10.1.3. Im Fall von Nachnahmen sind für die deutsch-schweizer
Strecke 1 Pf. je Mark und für die französische Strecke die Gebühr von
0,68M zu entrichten. 10.2.1
Für die deutsch-schweizer Strecke gelten die Tarife und Gebühren entsprechend
7.2.2 bis 7.2.4. 10.2.2
Für die fremde Beförderungsstrecke gelten folgende Gewichtstarife:
*ab
22.12.1900 beträgt die franz. Gebühr für Nachnahme. nach Tunis für die ersten
48 M: 0,68 M und für jede weiteren 16 M: 0,16 M
Der
Gesamtbetrag ist auf eine durch 5 Pf. teilbare Summe aufzurunden. 11. Postfracht nach Frankreich über
Belgien 1.2.1905 - 31.7.1914
Ab
1.2.1905 bleiben die Tarife über Elsass-Lothringen gleich ,
wie vorher, s. 9.2, 9.3.2. Zur Berechnung der Tarife
über Belgien werden jetzt dieselben Tabellen wie für Elsass-Lothringen
verwendet, nur dass die bisher gültigen Zonen der Abb. 8.1.1 jeweils eine
Zone höher nummeriert werden. Auf diese Weise warf dieser
"belgisch-französische" Tarif genug ab, dass den Belgiern ihr
Anteil vergütet werden konnte. 11.1. Bedingungen 11.1.1
Der Leitweg über Belgien umfasst alle Orte, die im
Bereich der französischen Nordbahn liegen, diese sind wie in 8.1.1 in dieselben 2 Zonen unterteilt, in den
Übergangsbereichen muss man, wenn kein eindeutiges Ergebnis erzielt wird,
beide Zonen in Betracht ziehen; Leitwegangabe: Cöln,
Aachen, über Belgien. 11.1.2
Maximalgewicht des Postfrachtstückes: 50 kg; 11.1.3
Nachnahmen bis 800 M möglich, Prokuragebühr 1 Pf.
je Mark, Mindestgebühr: 0,20 M. 11.1.4-
s. 8.1.4 - 11.1.9
8.1.9 11.1.11
Sendungen nach Givet werden nur mit den Tarifen von
Deutschland nach Belgien taxiert, s. Rundbrief Nr. 24/2009, S.79 - 84. 11.2 Gewichtstarif für Postfracht
über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.2.1905 bis 31.7.1914 nach
Frankreich (Nordbahnbereich, Zone 2 u. Zone 3)
Es ist
jeweils der deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Herbesthal
anzusetzen s. 2.1, wobei für die deutsche
Strecke ein Mindesttarif von 50 Pf. (sperrig 75 Pf.) eingehalten werden muss.
Für den französischen Anteil des Gewichtstarifes wird in der Abbildung unter
8.1.1 festgestellt ob der Bestimmungsort im Bereich der blauen Kreise
liegt, dann ist der Gewichtstarif der Zone 2 der Tabelle in 9.2 maßgebend,
wenn der Bestimmungsort im Bereich der roten Kreise liegt, dann ist der
Gewichtstarif der Zone 3 der Tabelle 9.2 zu verwenden. 11.3 Gewichtstarif und Gebühren
für Postfracht mit Wertangabe über Belgien vom Deutschen Reich bzw. von Bayern ab 1.2.1905 bis 31.7.1914 nach Frankreich (Nordbahnbereich, Zone 2 u. Zone 3)
Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist für den deutschen Anteil neben dem Gewichtstarif
2.1 die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2
hinzuzuzählen.
Für den französisch-belgischen Werttarif wird in der Abbildung unter 8.1.1
festgestellt, ob der Bestimmungsort im Bereich der blauen Kreise liegt, dann
ist der Werttarif der Zone 2 der Tabelle in 9.3.2 maßgebend, wenn der
Bestimmungsort im Bereich der roten Kreise liegt, dann ist der Werttarif der
Zone 3 der Tabelle 9.3.2 zu verwenden.
Wenn sich ein höherer Gewichtstarif entsprechend 11.2. berechnet, dann ist
für den belgisch-französischen Anteil nur dieser anzusetzen.
Nur bei Wertpapieren, muss anders gerechnet werden, dann muss zusätzlich der
Gewichtstarif für das 10-fache Gewicht
angesetzt werden, minus die hierdurch zu viel berechneten Gebühren: - 0,70 M. 11.4 über Paris hinaus s. 8.1.9 11.5 Postfracht über die Schweiz
s. 7. 12. Postfracht per Spediteur nach
Frankreich, Korsika, Algerien und Tunis über Altmünsterol (Elsass-Lothringen)
1.10.1907 - 31.7.1914 12.1 Bedingungen 12.1.1
Es kommen nur Postfrachtstücke in Betracht, die >5 - 10 kg wiegen; vom
Absender muss für diese Beförderung angegeben
werden: durch " Vermittlung der Société de transport internationaux in Altmünsterol"; 12.1.2
Nachnahmen nach Frankreich und Monako bis 800 M, nach Korsika, Algerien und
Tunis bis 400 M; Nachnahmegebbühr nach Frankreich und
Monako: 1 Pf. je Mark, Mindestgebühr: 0,20 M; nach Korsika und Algerien 0,60
M ohne Unterschied des Betrages, nach Tunis 0,20 M je 200 M; 12.1.3
Wertangabe unbegrenzt nach Frankreich und Monako, nach Korsika, Algerien und
Tu nis bis 400 M; 12.1.4
Frankaturzwang für alle Sendungen; Zollfrankozettel
möglich (nicht nach Tunis); 12.1.5
Mittels einer Paketkarte können maximal 3 Postfrachtstücke versandt werden,
allerdings müssen Wert-, Nachnahme- und normale Pakete auf unterschiedlichen
Paketkarten er- fasst werden. 12.2 Tarife und Gebühren für Postfrachtstücke >5 kg bis 10 kg per Spediteur nach Frankreich, Korsika und Algerien über Altomünsterol
1.10.1907 - 31.7.1914
Es
müssen der deutsche und der französische Gewichtstarif summiert werden und
gegebenenfalls die deutsche und die
französische Versicherungsgebühr addiert werden. 12.2.1
Es muss der deutsche Gewichtstarif entsprechend 2.1 verwendet
werden, wobei berücksichtigt werden muss, dass ein Mindesttarif von 0,50 M und für sperrige
Stücke von 0,75 M nicht unterschritten werden darf. Im Fall von Wertangabe
ist für den deutschen Anteil die Versicherungsgebühr entsprechend 2.2 zu
verwenden. 12.2.2
Französischer und fremder Gewichtstarif: 12.2.2.1
Frankreich und Monako:
a. für jedes Postfrachtstück, das bei der nächsten Bahnstation vom Empfänger abgeholt
werden soll...........................................................................................1,60
M
b. für jedes Postfrachtstück nach einem Ort mit Eisenbahnstation, das I. dem Empfänger in die Wohnung bestellt werden
soll.....................................1,80
M II. durch besonderen Boten bestellt werden
soll..................................................2,00 M
Wenn mehrere Postfrachtstücke zu einer Paketadrese/Paketkarte
gehören, so sind für das 2. und 3. Stück von den vorstehenden Sätzen je 0,20 M abzuziehen.
Bei Sperrgut sind zu den vorstehenden Sätzen 0,80 M zu addieren. 12.2.2.2
Korsika:
a. für jedes Postfrachtstück nach Ajaccio, Bastin, Calvi, Propriano, Isle Rousses..1,95 M
b. zu anderen
Orten..................................................................................................2,40
M
Bei Sperrgut 50% Zuschlag; 12.2.2.3
Algerien:
a. für jedes Postfrachtstück nach Alger, Arzew,
Beni-Saf, Bône, Bougie, Collo, Djidjelli, Mostaganem, Nemours, Oran, Philippeville........................................1,95
M b. zu anderen Orten..................................................................................................2,40
M
Bei Sperrgut 50% Zuschlag; 12.2.2.4
Tunis:
für jedes
Postfrachtstück......................................................................................2,40
M
Bei Sperrgut 50% Zuschlag; 12.2.3
Französische und fremde Versicherungsgebühren bei Wertangabe 12.2.3.1
Frankreich und Monako:
Französische Versicherungsgebühr für Postfracht mit Wertangabe: 10 Pf.
je 300 M 12.2.3.2
Korsika, Algerien, Tunis:
Französische Versicherungsgebühr für Postfracht mit Wertangabe: 16 Pf.
bis 240 M
32
Pf. bis 400 M. 13. Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt bzw. über Hamburg Marseille 1.1.1876 ab Bayern und 1.1.1875 ab dem Deutschen Reich bis
31.7.1914 13.1 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt vom Deutschen Reich ab 1.1.1875 und von Bayern ab 1.1.1876 bis
25.1.1882
Es müssen der deutsche Gewichtstarif und bei angegebenem Wert die deutsche
Versicherungsgebühr jeweils bis Hamburg
und der Seefrachttarif und die Seeversicherungsgebühr bis zum Landungshafen
in Algerien summiert werden. Die Kosten für den Transport ins Landesinnere
müssen vom Empfänger bezahlt werden. 13.1.1
Die Postfrachtstücke können sowohl frankiert als auch unfrankiert versandt
werden. Das Maximalgewicht ist auf 50 kg begrenzt; Wertangabe unbegrenzt; 13.1.2
Deutscher Gewichtstarif s. 2.1; 13.1.3
Deutsche Versicherungsgebühr s.2.2; 13.1.4
Seefrachttarif von Hamburg bis zu allen Landungshäfen in Algerien vom Deutsches
Reich vom 1.1.1875 und von Bayern vom
1.1.1876 - 25.1.1882
13.1.5
Die Seefrachtversicherungsgebühr beträgt 1,25 M je 100 M angegebenen
Wertes. Eine Seefrachtvesicherungsgebühr ist nicht zu entrichten,
wenn der Wert des Postfrachtstückes 3,00 M je 0,5 kg nicht überschreitet.
Wenn sich der angegebene Wert auf
Gold, Juwelen, Uhren oder Bargeld bezieht, ist statt des Seefrachttarifs und
der Seefrachtvesicherungsgebühr nur der Werttarif
in Höhe von 2,75 M je 100 M des angegebenen Wertes zu entrichten. Dieser
Tarif kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Summe aus Seefrachttarif
und Seefrachtvesicherungsgebühr niedriger sind als
der Werttarif. 13.2 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt 26.1.1882 - 30.4.1886
Gegenüber 13.1 ändert sich nur der Seefrachttarif
13.3 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt 1.5.1886 - 4.7.1892
Gegenüber 13.1 ändert sich nur der Seefrachttarif
13.4 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt bzw. über Marseille 5.7.1892 - 9.11.1894 13.4.1-
s. 13.1.1- 13.4.3
13.1.3 13.4.4
Seefrachttarif von Hamburg bis zu allen Landungshäfen in Algerien vom vom
5.7.1892 - 9.11.1894
13.4.5
Die Seefrachtversicherungsgebühr beträgt 1,00 M je 100 M angegebenen
Wertes. Eine Seefrachtvesicherungsgebühr ist nicht zu entrichten, wenn
der Wert des Postfrachtstückes 3,00 M je 0,5 kg nicht überschreitet. Wenn
sich der angegebene Wert auf Gold, Juwelen, Uhren oder Bargeld bezieht, ist
statt des Seefrachttarifs und der Seefrachtvesicherungsgebühr
nur der Werttarif in Höhe von 2,50 M je 100 M des angegebenen Wertes zu
entrichten. Dieser Tarif kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Summe
aus Seefrachttarif und Seefrachtvesicherungsgebühr
niedriger sind als der Werttarif. 13.5 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt bzw. über Marseille 10.11.1894 - 31.12.1898 13.5.1-
s. 13.1.1- 13.5.3
13.1.3 13.5.4
Seefrachttarif von Hamburg bis zu allen Landungshäfen in Algerien vom vom
10.11.1894 - 31.12.1898
13.5.5
s. 13.4.5 13.5.6
Ab 10.11.1895 sind Frankozettel bis zum Empfänger möglich. 13.6 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt bzw. über Marseille 1.1.1899 - 18.9.1902 13.6.1-
s. 13.1.1- 13.6.3
13.1.3 13.6.4
Seefrachttarif von Hamburg bis zu allen Landungshäfen in Algerien vom 1.1.1899
- 18.9.1902
13.6.5
Die Seefrachtversicherungsgebühr beträgt 0,75 M je 100 M angegebenen Wertes.
Eine Seefrachtvesicherungsgebühr ist nicht zu entrichten, wenn
der Wert des Postfrachtstückes 3,00 M je 0,5 kg nicht überschreitet. Wenn
sich der angegebene Wert auf Gold, Juwelen, Uhren oder Bargeld bezieht, ist
statt des Seefrachttarifs und der Seefrachtvesicherungsgebühr
nur der Werttarif in Höhe von 2,50 M je 100 M des angegebenen Wertes zu
entrichten, hierbei ist ein Mindesttarif von 12,50 zu beachten. Dieser Tarif
kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Summe aus Seefrachttarif und Seefrachtvesicherungsgebühr niedriger sind als der
Werttarif. 13.6.6
Frankozettel sind bis zum Empfänger möglich. 13.7 Postfracht nach Algerien über
Hamburg direkt bzw. über Marseille 19.9.1902 - 31.7.1914 13.7.1-
s. 13.1.1- 13.7.3
s. 13.1.3; 13.7.4
Seefrachttarif von Hamburg bis zu allen Landungshäfen in Algerien vom vom
19.1.1902 - 31.7.1914
13.7.5
s.13.6.5, aber Seefrachtversicherungsgebühr 1,00 M je 100 M, Mindesttarif
7,50 M; 13.7.6
Frankozettel sind bis zum Empfänger möglich. 13.7.8
Ab 4.7.1912 sind zu größeren Orten in Algerien bei Postfrachtstücken bis 10
kg Nachnahmen bis 400 M erlaubt, Prokuragebühr 1 Pf. je Mark,
Mindestgebühr 0,20 M. 14. Postfracht nach Algerien über
Belgien/Großbritannien vom Deutschen Reich ab 1.1.1875 von Bayern
ab 1.1.1876 bis 31.7.1914
Auf
Wunsch des Absenders konnte ein Postfrachtstück über Belgien, Großbritannien
nach Algerien gesandt werden. Es
war der Gewichtstarif über Belgien bis London zu frankieren, s. RB Nr. 25/2010,
S.150 - 152. Für die Strecke London bis Bestimmungsort war ein Frankozettel beizufügen. Ganz besonders möchte ich mich bei Robin Pizer,
Hampshire, bedanken, der mit enormer Fachkenntnis die vorliegende Arbeit
korrekturgelesen hat.
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