I.G Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über Österreich
01.12.1895 -04.05.1897
(bis 10.05.1945
keine weiteren Postfrachttarife über Österreich mehr, Postfrachttarife
über die
Schweiz bis Ende 1923, ab 1924 Postpakete bis 20kg über Schweiz
und Österreich)
I.G.1 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. |
Es sind 2 Wege für Postfracht über Österreich möglich über Innsbruck oder Kärnten Bedingungen Leitweg : über Österreich, über Innsbruck Taxgrenzpunkt Ala, über Kärnten Taxgrenzpunkt Pontafel ; Maximales Gewicht: 50 kg; Wertangabe unbegrenzt; Nachnahmen ab Ende August 1888 bis 400 M möglich, Prokuragebühr: ab 01.07.1892: 1 Pf. je M, Mindestgebühr: 0,20 M; Beträge müssen auf den nächsthöheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet werden; Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, kann im Franko-Falle nur der Deutsch-Österreichische Anteil frankiert werden, und für den Italienischen Anteil muss ein Frankozettel beigefügt werden. Sendungen nach Orten auf Sardinien müssen bis Genua (= Genova) oder Savona frankiert werden; von dort übernimmt ein Korrespondent die Weiterbeförderung; es wird die Firma „Carlo Fantoni fu Antonio via St. Lorenzo 15“ in Genua empfohlen. Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“ zu adressieren. Für diese fallen keine Bestellgebühren für den Empfänger an. Der Frachttarif, setzt sich zusammen aus dem Deutsch-Österreichischen Gewichtstarif, der Deutsch-Österreichischen Versicherungsgebühr (Tabelle I.C.2), dem Italienischen Anteil am Frachttarif , in I.G.3 genau beschrieben , bestehend aus dem Gewichtstarif (General- oder Spezialtarif) und bei Wertangabe, die Italienische Versicherungsgebühr oder in wenigen Fällen (Geld und Preziosen) der Werttarif , und Italienischen Zuschlaggebühren bei Leitweg über Ala, die ausführlich in I.G.3 beschrieben werden. Bei „sperrigen“ Paketen muss ab 01.09.1890 sowohl für den Deutsch-Österreichischen wie auf den Italienischen Gewichtstarif ein Aufschlag von 50 % bezahlt werden. Da „sperrig“ in Österreich und Deutschland an den Längendimensionen definiert wird und in Italien am Volumen, kommt es vor, dass ein Paket im einen Bereich als „sperrig“ eingestuft wird und im anderen nicht. Ab 01.12.1895 werden die italienischen Tarife, Gebühren und Zuschläge in Mark und Pfennig angegeben. Die sich ergebenden Pfennigbeträge sind bei Versicherungsgebüh-ren zunächst auf 2 Pfennig aufzurunden, der Italienische Anteil am Gesamtbetrag je Paket ist auf den nächsthöheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. |
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I.G.3 1. 2. 3. 4. 5. |
Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien
über Österreich 01.12.1895 – 04.05.1897 Der Tarif setzt sich aus folgenden zu addierenden Komponenten zusammen: Deutsch-Österreichischer Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt Ala, oder Pontafel s. I.C.2; Deutsch-Österreichische Versicherungsgebühr, siehe Tabelle I.C.2 ; Nachnahmen ab Ende August 1888 bis 400 M möglich, Prokuragebühr: ab 01.07.1892: 1 Pf. je M, Mindestgebühr: 0,20 M; Beträge müssen auf den nächsthöheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet werden; Bei „sperrigen“ Paketen (normalerweise durch Sp in Blaustift gekennzeichnet) müssen auf den Deutsch-Österreichischen und den Italienischen Gewichtstarif Aufschläge von 50 % bezahlt werden. Die Bestimmungen was „sperrig“ ist sind in Deutschland / Österreich (z.B. Längendimensionen) und Italien (z. b. Volumendimensionen) unterschiedlich, so dass es Pakete gibt die nur in einem Gebietsbereich „sperrig“ eingestuft werden; in Italien ist z. b. ein Paket immer sperrig, wenn es ein geringeres Gewicht als 150g je Kubikdezimeter aufweist (Hutschachteln, Blumensendungen, etc.). Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, kann nur der Deutsch-Österreichische Anteil frankiert werden, und für den Italienischen Anteil muss ein Frankozettel beigefügt werden. Frei von Beförderungsgebühren: „franc de port“ oder „franco di porto“, s. auch 13. |
6. 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.G. 6.S. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. |
Bei den Italienischen Gewichtstarifen Versicherungsgebühren und Werttarifen, muss zunächst zwischen 4 Kategorien unterschieden werden, bei denen noch festgelegt werden muss, ob beim Gewichtstarif der General- oder Spezialtarif angewandt werden soll: Warensendungen ohne Wertangabe werden mit dem Gewichtstarif berechnet. Warensendungen mit Wertangabe werden nach dem Gewichtstarif (Gewichtsporto) und der Versicherungsgebühr (Wertporto) berechnet, bis auf die unter 6.3. beschriebenen Pakete. Für Geld-, Preziosen- und Wertpapiersendungen, die 400 M oder mehr Wert je 3 kg enthalten, wird nur der Werttarif (Wertporto) angesetzt. Für Geld-, Preziosen- und Wertpapiersendungen, die weniger Wert als 400 M je 3 kg enthalten, wird für den überschießenden Teil des Gewichts noch der Gewichtstarif berechnet. z.B. ein Paket mit 9 kg und Wert 1280 M wird kein Gewichtstarif angesetzt. Bei einem Paket mit 20 kg und Wert 1280 M wird noch der Gewichtstarif 20 kg – 9 kg = 11 kg hinzugerechnet. Bei allen italienischen Tarifen, bei denen ein Gewichtstarif zum Tragen kommt, muss entschieden werden, ob der Generaltarif oder der Spezialtarif verwendet werden soll. Der Generaltarif beinhaltet günstigere Ersatzleistungen der Italienischen Bahn, z. B. auch bei Paketen ohne Wertangabe wird der Warenwert ersetzt, oder bei gravierenden Verspätungen, die zu Folgeschäden führen, sind Ersatzleistungen möglich. Bei Paketen mit Werttarif, Sammlungsgegenständen und mit Spitzen darf nur der Generaltarif verwendet werden. Bei allen anderen Paketen kann der wesentlich günstigere Spezialtarif angewandt werden. Ab 01.06.1893 muss der Generaltarif ausdrücklich vom Absender vermerkt werden, normalerweise wird mit dem Spezialtarif gerechnet. Bei allen Paketen, die über Ala laufen müssen noch folgende Zuschlaggebühren berechnet werden: a) zum Gewichtstarif (Gewichtporto), unabhängig, ob General- oder Spezialtarif: bis 20 kg : 0,20 M >20 – 30 kg : 0,24 M >30 – 40 kg : 0,28 M >40 – 50 kg : 0,32 M b) zur Versicherungsgebühr, bzw. Werttarif: bis 800 M (= 1000Lire): 0,24 M >800 – 1600 M ( = 1000 – 2000 Lire): 0,32 M >1600 – 2400 M ( = 2000 – 3000 Lire): 0,40 M >2400 – 3200 M ( = 3000 – 4000 Lire): 0,52 M >3200 – 4000 M ( = 4000 – 5000 Lire): 0,56 M Für jede weiteren 400 M ( = 500 Lire): 0,12 M mehr. Die Italienischen Gewichtstarife (Gewichtsporto), Versicherungsgebühren (Wertporto) und Werttarife (Wertporto) ab Ala bzw. Pontafel ab 01.09.1890 – 15.11.1895 sind für die meisten Italienischen Orte in einem eigenen Ordner (I.G.3. ital. Frachtt.ü. Ala u. Pont. 01.12.1895 – 04.05.1897) aufgeführt Die Orte sind alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und zwar unter G die Gewichtstarife und unter W die Werttarife. Unter W sind die Ortsnamen nicht aufgeführt, es muss jeweils unter G abgezählt werden, in welcher Zeile der Ort steht, dann findet man in derselben Zeile unter W die zugehörigen Daten. Ab 01.12.1895 werden die italienischen Tarife, Gebühren und Zuschläge in Mark und Pfennig angegeben, wobei die Versicherungsgebühren, bzw. die Werttarife zunächst auf 2 Pf. aufgerundet werden. Die Summe aller Beträge des Italienischen Frachtanteils muss für jedes Paket auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet werden. Sardinien s. 1.G.1 unter 5.; Wenn das Paket „bureau restant“, „en gare“, oder „ferma in statione“ (entspricht im Deutschen Reich postlagernd) versandt wird, fallen beim Empfänger keine Bestellgebühren an. Alle zollpflichtigen Pakete unterliegen noch folgenden Gebühren, die vom Empfänger in Italien entrichtet werden müssen: a. statistische Gebühr je Paket 1,20 Lire; a. Fiscalgebühr von 1,20 Lire, diese wird bei mehreren Paketen gleichmäßig auf alle Pakete verteilt; c. Kommissionsgebühr von 0,25 Lire; d. Plombengebühr für verplombte Pakete von 0,15 Lire; e. für Pakete, die an der Grenze für zollfrei erklärt werden, ist eine Gebühr für die Bestätigung der Zollfreiheit von 0,10 Lire fällig. Wenn der Absender wünscht, dass die Sendung frei von allen Gebühren an den Empfänger gelangt, muss der Absender einen Frankozettel „franc de port et droits de douane“ oder „franco di porto e di dazio“ beifügen, wobei sich der Aufgeber verpflichtet alle angefallenen Kosten nach Rückkunft des Frankozettels zu entrichten. Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse (Paketkarte), so sind für jedes Paket der Tarif und die Gebühren einzeln zu ermitteln. Es darf immer nur eine Paketsorte mit derselben Paketkarte versandt werden. Also nur Warenpakete, nur Warenpakete mit Versicherungsgebühr und Spezialtarif, usw. Bei Nachnahmen ist für jedes Paket eine eigene Paketkarte zu verwenden. |