II.E     Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz

            01.12.1881 – 30.06.1883  

 

II.E.1

1.

 

 

2.

3.

4.

5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

 

7.1

 

 

 

7.2 

7.2.1

 

 

 

7.2.2

 

 

7.2.3

 

 

 

 

 

7.2.4

 

Bedingungen

Leitwege : über die Schweiz, Taxgrenzpunkte s. II.E.2.2 und II.E.3,

Der Grenzübergang  von der Schweiz nach Italien muss angegeben werden, da die Schweizer  und die Italienischen Tarife davon abhängen.

Maximales Gewicht:  50 kg;

Wertangabe unbegrenzt;

Nachnahmen bis 150 M möglich; Gebühren, s. II E. 2.1.3

Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Eine teilweise Frankierung bis zu einer Grenze ist nicht erlaubt. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, und der Absender das Paket Franco versenden will, so frankiert der Absender bei Sendungen bis 5 kg bis zur Schweizer-Italienischen Grenze und fügt für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel  bei. Bei Paketen über 5 kg frankiert der Absender bis zur Deutschen Grenze und fügt bezüglich der gesamten ausländischen Strecke einen Franko-Zettel bei.

Sendungen nach Orten auf Sizilien oder Sardinien müssen bis Genua (= Genova), oder  bis Savona frankiert werden und müssen dort an eine Mittelsperson adressiert sein, die die Weiterbeförderung veranlasst. Ab 25.10.1879 werden in Genua die Firmen

„Carlo Fatoni su Antonio“ und „Gebrüder Gondraud“ empfohlen.

Ab 18.04.1882 können Sendungen nach Sizilien bei der Beförderung über Bologna oder durch Österreich-Ungarn unmittelbar an den Empfänger gerichtet  werden und bis Bologna frankiert werden.

Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“  zu adressieren.

Der Tarif setzt sich bei Paketen bis 5 kg zusammen aus:

dem Deutsch-Schweizer Einheitstarif (01.02.1877 – 01.07.1915), für ein frankiertes Paket:  0,80 M (Sperrgut. 1,20 M), bei unfrankierten Paketen kommt ein Zuschlag von 0,20 M hinzu.

Hierzu kommen die Italienischen Tarife und Zuschläge, siehe II.E.3.

Der Tarif setzt sich  bei Paketen über 5 kg zusammen aus:

dem  Deutschen Gewichtstarif  für Bayern rechts des Rheins bis zum Taxgrenzpunkt Lindau-Constanz, für die Pfalz  bis zum Taxgrenzpunkt Waldshut, für Elsass-Lothringen bis Basel und für das übrige Reich bis Schaffhausen  s. II.E.2.1.1,

der Deutschen Versicherungsgebühr, s. II.E.2.1.2;

dem Schweizer Gewichtstarif , s. II.E.2.2, der Schweizer Versicherungsgebühr,

s. II.E.2.2.3 und II.E.2.2.4;

dem Italienischen Gewichts- oder Werttarif , und den italienische Bestellgebühren:

    a. für die Uferortschaften des Langensees, s. Tarif  I;

    b. für die Uferortschaften des Comersees, s. Tarif II;

    c. für das Veltlin, s. Tarif  III;

    d. für die Stationen der Oberitalienischen und Römischen Eisenbahnen, s. Tarif IV;

    Details sind in II.E.3 noch genauer beschrieben.

Sendungen nach Orten in Italien in denen Schweizerische Privat-Fuhrunternehmen (Messagerie-Agenturen) bestehen und zwar :

Arona

Colico

Isella

Stresa

Baveno

Domodossola

Monte Spluga

Tirano

Campodolcino

Gravellona

Ornavasso

Vogogna

Chiavenna

 

 

 

 

unterliegen für folgende Orte nur dem Schweizer Fahrposttarif, wenn die Leitung über den Simplon erfolgt:

Arona (via Locarno o. Pontresina, s. Tarif I und via Chiasso o. Como, s. Tarif IV),

Baveno (via Locarno o. Pontresina, s. Tarif I),

Domodossola, Gravellona, Isella, Ornavasso, Stresa(via Locarno o. Pontresina,

s.Tarif

  I), Vogogna;

unterliegen für folgende Orte nur dem Schweizer Fahrposttarif, wenn die Leitung über den Splügen oder Maloja erfolgt:

Campodolcino, Chiavenna, Colico (via Arona bzw. Chiasso/Como, s. Tarif IIIb o. via Tirano, s. Tarif IIIa) und Monte Spluga;

unterliegen für folgende Orte nur dem Schweizer Fahrposttarif, wenn die Leitung über den Bernina erfolgt:

Tirano (via Colico, s. Tarif IIIa)

 

 

II.E.3

 

 

1.1

 

 

 

1.2

2.1

 

 

 

 

 

2.2

2.3

 

3.1

 

 

 

 

 

3.2

3.3

 

Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz 01.12.1881 – 30.06.1883

Der Tarif setzt sich zusammen aus folgenden zu addierenden Komponenten:

Der Tarif setzt sich bei Paketen bis 5 kg zusammen aus:

dem Deutsch-Schweizer Einheitstarif , für ein frankiertes Paket:  0,80 M (Sperrgut. 1,20 M), bei unfrankierten Paketen kommt ein Zuschlag von 0,20 M hinzu.

Hierzu kommen die Italienischen Tarife und Zuschläge, siehe 4.

Bei Paketen über 5 kg:

Deutscher Gewichtstarif bis zum Deutsch Schweizer Taxgrenzpunkt: 
von Postanstalten aus Elsaß-Lothringen: Basel,
von Postanstalten aus Baden und aus der Pfalz: Waldshut,
von Postanstalten aus Bayern rechts des Rheins und aus Württemberg: die Mitte 
zwischen Lindau und Konstanz, von übrigen Reichspostanstalten: Schaffhausen,  s. II.E.2.1.1, 

der Deutschen Versicherungsgebühr, s. II.E.2.1.2;

der Nachnahme-Gebühr, Prokuragebühr (nur in Deutschland zu bezahlen), s. II.E.2.1.3;

dem Schweizer Gewichtstarif , s. II.E.2.2;

bei diesem muss erst festgestellt werden, über welchen der italienischen Grenzorte bzw. Schweizer-Italienischen Taxgrenzpunkte der Bestimmungsort beliefert wird

(s. 4.2 bis 4.5), daraus folgt die Progressionszone in Tabelle II.E.2.2.1.1 und II.E.2.2.1.2 und schließlich mittels des Gewichtes des Paketes und der Progressionszone ergibt sich der Gewichtstarif in Schweizer Franken, s. II.E.2.2.2.

der Schweizer Versicherungsgebühr, s. II.E.2.2.3 und II.E.2.2.4;

Umrechnung in Reichsmark, erst wenn alle Taxen in Schw. Franken summiert sind;

 

4.1

 

 

 

 

 

 

4.2

 

 

4.3

 

 

 

4.4

 

 

 

 

4.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.6

 

 

4.7

 

 

 

4.8

 

4.9

 

4.10

 

 

4.11

 

4.12

 

 

 

 

 

 

 

4.13

Italienischer Gewichts- oder Werttarif, wobei bei Paketen mit Wertangabe nur ein Tarif anzusetzen ist, und zwar der höhere von beiden. Ausnahmen:

a. für Sendungen mit Wertangabe ins Veltlin sind der Gewichtstarif und die Versiche-

    rungsgebühr zu addieren;

b. für Warensendungen mit Wertangabe zu den  Stationen des Römischen Eisenbahn-

    netzes für die Römische Beförderungsstrecke (ab Florenz oder Pisa) sind auch der

    Gewichtstarif und die Versicherungsgebühr zu addieren;

Italienischer Tarif I. 

Gewichtstarif oder Werttarif für Pakete nach den Uferortschaften des Langensee,

über Locarno, Arona und Pontetresa (Luino), 

Italienischer Tarif II.

Gewichtstarif oder Werttarif für Pakete nach den Uferortschaften des Comersee,

a. über Colico (Splügen oder Maloja)

b. über Como über Arona-Como (Simplon)  oder über Chiasso-Como,

Italienischer Tarif III

Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bei Wertangabe für das Veltlin,

a. über Colico (ü.Splügen, Maloja) oder über Tirano (ü. Bernina)

b. über Como-Colico  (ü. Arona /Simplon oder Chiasso), von Arona oder Chiasso bis Colico., ab Colico nach Tarif IIIa;

Italienischer Tarif IV.

a. Gewichtstarif oder Werttarif für Pakete nach Stationen der Oberitalienischen  und

    Römischen Eisenbahnen über Arona oder Chiasso oder Como v. Splügen; wo

    Bestellgebühren bekannt sind (gekennzeichnet *) sind diese in eigenen

    Tabellen X Bestellgebühren A-R und X Bestellgebühren S-V erfasst und müssen

    in das Franko für das Paket einbezogen werden.

    Ab 27.06.1882 gelten die Beförderungsgebühren ausschließlich über Chiasso !

b. Warensendungen mit Wertangabe nach den Stationen des Römischen Eisenbahn-

    netzes entsprechend  (gekennzeichnet †) werden nach den Tabellen Z_Pkt ü. Pisa o. Florenz A-F und Z_Pkt ü. Pisa o. Florenz F-T im eigenen Ordner II.E._Tarif IV

    berechnet;

Der Tarif für Lebensmittel hat in Anwendung zu kommen bei Sendungen mit Bier, frischer Butter, Käse, frischem Fleisch, frischen Früchten, Milch, grünem Gemüse, Brot, frischen Fischen, lebendem oder totem Geflügel, Wildpret, Eiern und Wein, etc;

Gehören mehrere Pakete zu einer Postpaketadresse (Paketkarte) so wird für jedes Stück die Taxe einschließlich Bestellgebühr besonders berechnet;

Die Bestellgebühren sind neben dem Gewichts- bzw. dem Wert-Tarif im Fall, dass das Paket franko laufen soll vom Absender zu erheben.

Für Warensendungen ohne und mit Wertangabe ist die Bestellgebühr nur nach dem Gewicht, nur bei barem Geld und Wertpapieren nach dem Wert zu erheben.

Ab 01.06.1883 wird für sperrige Güter bis zum Gewicht von 10 kg ein Zuschlag von 50% des Gewichts- bzw. Werttarifs berechnet.

Für zollpflichtige Sendungen nach Mailand wird eine Zollbehandlungsgebühr von

0,20 SF  für jede Paketkarte vom Absender verlangt; ab 18.04.1882 wird für jedes Paket nach Mailand dieser Zuschlag von 0,20 SF verlangt.

Italienische Stempelgebühren und sonstige Italienische Fiskalgebühren sind in den Tarifen I – IV nicht enthalten und werden vom Adressaten eingezogen.

Die Tarife sind in Schweizer Franken angegeben. Diese müssen nach Addition aller Anteile in Schweizer Franken und Aufrunden auf einen Betrag der durch 0,05 SF teilbar ist, in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet werden, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.F.2.2.7 berücksichtigt werden.   

Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Bei mehreren Paketen auf einer Paketkarte ist jedes Paket einzeln zu berechnen und zu runden und dann erst zu summieren.

Die angegebenen Bestellgebühren sind immer vom Absender zu entrichten, es sei denn das Paket wird „bureau restant“, „en gare“, oder „ferma in statione“ (im deutschen Reich postlagernd) versandt.