II.F Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien über die Schweiz
01.07.1883 – 30.04.1886
II.F.1 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.2.4 9.2.5 9.2.6 |
Bedingungen Leitwege : über die Schweiz, Taxgrenzpunkte s. II.F.2.5 und II.F.3, Der Grenzübergang von der Schweiz nach Italien muss angegeben werden, da die Schweizer und die Italienischen Tarife davon abhängen. Maximales Gewicht: 50 kg; Wertangabe unbegrenzt; Nachnahmen bis 150 M möglich; Gebühren, s. II F. 2.1.3 Sendungen können unfrankiert oder frankiert bis zum Bestimmungsort abgesandt werden. Eine teilweise Frankierung bis zu einer Grenze ist nicht erlaubt. Wenn ein Ort in den Ortslisten nicht enthalten ist, und der Absender das Paket Franco versenden will, so frankiert der Absender bis zur Schweizer-Italienischen Grenze und fügt für die weitere Beförderungsstrecke ein Frankozettel bei. Sendungen nach Orten auf Sardinien müssen bis Genua (= Genova), oder bis Savona frankiert werden und müssen dort an eine Mittelsperson adressiert sein, die die Weiterbeförderung veranlasst. Ab 25.10.1879 werden in Genua die Firmen „Carlo Fatoni su Antonio“ und „Gebrüder Gondraud“ empfohlen. Postlagernde Sendungen sind mit „bureau restant“ oder „en gare“ oder „ferma in statione“ zu adressieren, für diese sind keine Bestellgebühren zu entrichten. Für sperrige Pakete ist in der Schweiz (>5 kg nur bis 30.04.1886) und in Italien bis 10 kg ein Zuschlag von 50 % zum Gewichtstarif (gegebenenfalls des Werttarifs) zu bezahlen, in Deutschland ist der Zuschlag auf das Gesamtgewicht zu erheben. Der Tarif setzt sich bei Paketen bis 5 kg zusammen aus: dem Deutsch-Schweizer Einheitstarif (01.02.1877 – 01.07.1915), für ein frankiertes Paket: 0,80 M (Sperrgut. 1,20 M), bei unfrankierten Paketen kommt ein Zuschlag von 0,20 M hinzu. Bei Wertangabe wird die Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr hinzugezählt: 8 Pf. je 240 M (= 0,10 SF je 300SF). Hierzu kommen die Italienischen Tarife und Zuschläge, siehe 9.2.6. Der Tarif setzt sich bei Paketen über 5 kg zusammen aus: dem Deutschen Gewichtstarif für Bayern bis zum Taxgrenzpunkt Lindau-Constanz, für die Postanstalten in der Pfalz und in Baden bis zum Taxgrenzpunkt Waldshut, für Elsass-Lothringen bis Basel, für das übrige Reichsgebiet bis Schaffhausen s. II.F.2.1.1; der Deutschen Versicherungsgebühr bis 30.09.1884: 0,05 M je 300 M, Mindestgebühr: 0,10 M, anschließend s. 9.2.5 dem Schweizer Gewichtstarif , bis 30.09.1884 s. II.F.2.5.1/II.F.2.5.2 (alter Tarif noch bis Ende Oktober praktiziert); ab 01.10.1884 II.F.2.5.3; und der Schweizer Versicherungsgebühr: bis 30.09.1884 s. II.F.2.5.4; und ab 01.10.1884 gemeinsame Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr: 8 Pf. je 240 M, (= 0,10 SF je 300 SF); dem Italienischen Gewichtstarif , bei Wertangabe der italienischen Versicherungsgebühr und den für Warensendungen bestimmten Bestellgebühren; oder nach dem Tarif für Geld- und Wertsendungen und den zugehörigen italienische Bestellgebühren (bis 09.03.1886). Beim Werttarif werden nur folgende Wertgegenstände berücksichtigt: gemünztes, ungemünztes oder verarbeitetes Gold oder Silber, Plattgold, Plattsilber, Platin, Pretiosen, Edelsteine, Korallen, Bankbillets, Rententitel oder ähnlichen Wertpapiere. Übersteigt das Gewicht einer Geld- oder Wertsendung 6 kg für 1 000 SF des angegebenen Wertes, so ist dem Werttarif noch der Gewichtstarif hinzuzuzählen. Die Italienischen Tarife sind in 5 Bereiche eingeteilt, (Details sind in II.F.3 noch genauer beschrieben): 1. für die Uferortschaften des Langensees, s. Tarif I; 2. für die Uferortschaften des Comersees, s. Tarif II; 3. für das Veltlin, s. Tarif III; 4. für die Stationen der italienischen Eisenbahnen, s. Tarif IV; 5. Sendungen nach Orten in Italien in denen Schweizerische Privat- Fuhrunternehmen (Messagerie-Agenturen) bestehen und zwar :
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10. 11. 12. |
unterliegen für folgende Orte nur dem Schweizer Fahrposttarif, wenn die Leitung über den St. Gotthard (bis 03.08.1884, danach s. Tarif I) oder den Simplon erfolgt: Domodossola,
Gravellona, Intra, Isella,
Ornavasso, Pallanza und Vogogna; unterliegen für folgende Orte nur dem Schweizer
Fahrposttarif, wenn die Leitung über den Splügen oder Maloja erfolgt: Campodolcino, Chiavenna, Colico
und Monte Spluga; unterliegen für folgende Orte nur dem Schweizer
Fahrposttarif, wenn die Leitung über den Bernina erfolgt:
Tirano Italienischer Tarif kommt für diese Sendungen nicht zur
Berechnung. Will der Absender die Zollbeträge, Zollbehandlungs- und Fiskalgebühren übernehmen, so kann er einen Frankozettel hinzufügen: „Franc de port et de droits de douane“. Gehören mehrere Pakete zu einer Begleitadresse (nur bis zu 3 Pakete ohne Wertangabe oder bis zu 3 akete mit Wertangabe möglich; nie Pakete mit und ohne Wertangabe auf eine Karte, Pakete mit Nachnahme alle mit eigener Karte) , so werden die Deutschen und die Schweizer Gewichtstarife oder der Deutsch-Schweizer Einheitstarif und die Deutsch-Schweizer Gebühren werden für jedes Paket einzeln berechnet und dann summiert; bei den Italienischen Tarifen werden die Beförderungs- und die Bestellgebühren bis zum 20.11.1883 nach dem Gesamtgewicht oder Gesamtwert der Pakete erhoben. Ab 21.11.1883 wird die Bestellgebühr für jedes einzelne Stück berechnet. Ab 10.03.1886 ist die Vorausbezahlung der Bestellgebühren nicht mehr verlangt, sogar nicht mehr zugelassen, sie wird ab diesem Zeitpunkt vom Empfänger eingezogen. Ein Teil der Tarife ist in Schweizer Franken angegeben. Es müssen erst alle Anteile in Schweizer Franken summiert werden und auf einen Betrag der durch 0,05 SF teilbar ist aufgerundet werden. Anschließend wird in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet werden, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.F.2.5.5 berücksichtigt werden. Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten
durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. |
1.1 1.2 2.1 2.2 2.3 3.1 3.3 |
Tarife für Postfracht vom Deutschen Reich nach Italien
über die Schweiz 01.07.1883 – 30.04.1886 Der Tarif setzt sich zusammen aus folgenden zu addierenden Komponenten: Der Tarif setzt sich bei Paketen bis 5 kg zusammen aus: dem Deutsch-Schweizer Einheitstarif , für ein frankiertes Paket: 0,80 M (Sperrgut. 1,20 M), bei unfrankierten Paketen kommt ein Zuschlag von 0,20 M hinzu. Bei Wertangabe wird bis zum 30.09.1884 die Deutsche Versicherungsgebühr von 5 Pf. je 300 M, Mindestgebühr von 0,10 M hinzuaddiert, ab 01.10.1884, die gemeinsame Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr von 0,08 M je 240 M, Hierzu kommen die Italienischen Tarife und Zuschläge, siehe 4. Bei Paketen über 5 kg: Deutscher Gewichtstarif bis
zum Deutsch Schweizer Taxgrenzpunkt: s. II.F.2.1.1; Bei Wertangabe wird bis zum 30.09.1884 die Deutsche Versicherungsgebühr von 5 Pf. je 300 M, Mindestgebühr von 0,10 M hinzuaddiert, ab 01.10.1884, die gemeinsame Deutsch-Schweizer Versicherungsgebühr von 0,08 M je 240 M, Nachnahme-Gebühr, Prokuragebühr (nur in Deutschland zu bezahlen), s. II.F.2.1.3; dem Schweizer Gewichtstarif , s. II.F.2.5; bei diesem muss erst festgestellt werden, über welchen der italienischen Grenzorte bzw. Schweizer-Italienischen Taxgrenzpunkte der Bestimmungsort beliefert wird (s. 4.2 bis 4.5), daraus folgt bis 30.09.1884 die Progressionszone in Tabelle II.F.2.5.1 und schließlich mittels des Gewichtes des Paketes und der Progressionszone ergibt sich der Gewichtstarif in Schweizer Franken, s. II.F.2.5.2. Ab 01.10.1884 ist die direkte Entfernung vom Deutsch-Schweizer Taxgrenzpunkt zum Schweizer-Italienischen Taxgrenzpunkt maßgebend um aus II.F.2.5.3 den Schweizer Anteil am Gewichtstarif zu ermitteln. Es bleibt anzumerken, dass der alte Tarif bis Ende Oktober unbeanstandet verwendet wurde, und die neuen Tarife >20 kg zunächst im November meist nicht angewandt wurden, sondern Frankozettel zur Anwendung kamen. Bis 30.09.1884 Umrechnung in Reichsmark, erst wenn alle Taxen in Schweizer Franken summiert sind; ab 01.10.1884 Summe der in Mark angegebenen Anteile und anschließend Umrechnung der Summe italienischer Anteile in Schweizer Franken in Mark. |
4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 |
Italienischer Gewichtstarif („Gewichtstaxe“), bei Wertangabe die italienische Versicherungsgebühr („Werttaxe“) und die Bestellgebühren. Nur bei Geld und Wertsendungen kommt ausschließlich ein Werttarif zur Anwendung mit speziellen Bestellgebühren für Geld und Wertsendungen. Beim Werttarif werden nur folgende Wertgegenstände berücksichtigt: gemünztes, ungemünztes oder verarbeitetes Gold oder Silber, Plattgold, Plattsilber, Platin, Pretiosen, Edelsteine, Korallen, Bankbillets, Rententitel oder ähnlichen Wertpapiere. Übersteigt das Gewicht einer Geld- oder Wertpapiersendung 6 kg für 1 000 SF des angegebenen Wertes, so ist dem Werttarif noch der Gewichtstarif hinzuzuzählen. Italienischer Tarif I. Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif für Pakete nach den Uferortschaften des Langensee, über den Simplon (Pallanza Intra) oder über den Gotthard (Locarno); Italienischer Tarif II. Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif für Pakete nach den Uferortschaften des Comersee, a. über Colico (Splügen oder Maloja) b. über Chiasso-Como per Eisenbahn und anschließendem Seetransport; Italienischer Tarif III. Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif und die jeweiligen Bestellgebühren für das Veltlin, a. über Colico (ü.Splügen, Bernina) oder über Tirano (ü. Bernina) b. über Chiasso-Como per Eisenbahn und anschließendem Seetransport; Italienischer Tarif
IV. (Orte sind alphabetisch in einem eigenen Ordner II.F. Tarif IV It. Anteil 01.07.1883-30.04.1886 aufgeführt) Gewichtstarif und Versicherungsgebühr bei Wertangabe oder Werttarif für Pakete nach Stationen der Italienischen Eisenbahnen über Pino oder Chiasso oder auf Verlangen über (Collico)- Lecco (über Chur-Splügen); wenn Bestellgebühren bekannt sind (gekennzeichnet †) sind diese in eigenen Tabellen X Bestellgebühren A-F, G-Re und Ri-V erfasst und müssen in das Franko für das Paket einbezogen werden. Gehören mehrere Pakete zu einer Postpaketadresse (Paketkarte) so werden die Beförderungsgebühren und die Bestellgebühren bis zum 20.11.1883 nach dem Gesamtge-wicht bzw. nach dem Gesamtwert erhoben. Ab 21.11.1883 muss die Bestellgebühr für jedes einzelne Stück erhoben werden. Es dürfen mit einer Postpaketadresse nur bis zu 3 Paketen einer Sorte versandt werden: - nur Pakete ohne Wertangabe, - nur Pakete mit Wartangabe - nur Pakete mit Geld, Preziosen, Wertpapieren,etc. Bei Paketen mit Nachnahme muss für jedes Paket eine eigene Paketkarte ausgestellt werden. Die Bestellgebühren sind neben dem Gewichtstarif und den Versicherungsgebühren bei Wertangabe bzw. dem Wert-Tarif mit seinen eigenen Bestellgebühren im Fall, dass das Paket franko laufen soll, bis 09.03.1886 vom Absender zu erheben. Ab 10.03.1886 ist die Vorausbezahlung der Bestellgebühren nicht mehr verlangt, sogar nicht mehr zugelassen, sie wird ab diesem Zeitpunkt vom Empfänger eingezogen. Italienische Stempelgebühren und sonstige Italienische Fiskalgebühren sind in den Tarifen I – IV nicht enthalten und werden vom Adressaten eingezogen. Ein Teil der Tarife ist in Schweizer Franken angegeben. Es müssen erst alle Anteile in Schweizer Franken summiert werden und auf einen Betrag der durch 0,05 SF teilbar ist aufgerundet werden. Anschließend wird in Deutsche Reichsmark (M) und Pfennige umgerechnet, wobei ganze Schweizer Franken (SF) entsprechend 1,00 SF = 0,80 M umgerechnet werden, und die Pfennigbeträge entsprechend Tabelle II.F.2.5.5 berücksichtigt werden. Die Summe aller Beträge in Reichsmark ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Die angegebenen Bestellgebühren sind immer vom Absender zu entrichten, es sei denn, das Paket wird „bureau restant“, „en gare“, „gare restante“, oder „ferma in statione“ (im deutschen Reich postlagernd) versandt. |