C C.1 |
Tarife
und Gebühren für Postfracht nach Luxemburg, 01.01.1875
– 30.09.1925 Ab 01.10.1881 werden
Postfrachtstücke ≤
5 kg genauso behandelt wie Postpakete;,
s. A / B. Bei der Postfracht erfolgt eine
Aufteilung des Tarifes und der Gebühren vom Deutschen Reich
bis zu einem Grenz-übergangspunkt und bei benachbarten
Ländern von diesem Grenzübergangspunkt bis zu dem
Bestimmungsort im Ausland. Der Grenzübergangspunkt liegt im
Fall von Luxemburg für Pakete, die aus Elsaß-Lothringen
kommen in Dietenhofen
und für die aus anderen Gebieten in Wasserbillig. a. Alle Postanstalten, die im
Regierungsbezirk Aachen und Trier liegen werden vom 01.01.1875
– 20.05.1921
für ≤
75 km gerechnet. b. Ab 21.05.1921 gilt für
alle Postfrachtstücke ein Deutscher Mindesttarif der der Zone >75
– 150 km entspricht. c. Bis 30.10.1918 gilt ein
Höchstgewicht von 50 kg, ab 01.11.1918 von 25 kg, ab
01.10.1919: 20kg; d. Mittels einer Paketkarte
dürfen bis Februar 1879 maximal 5 Pakete und ab März
1879 – Sept 1919 maximal
3 Pakete versandt werden, bei Wert- und NN-Paketen
wird für jedes Paket eine eigene Paketkarte verlangt;
ab 01.10.1919 darf
pro Paketkarte grundsätzlich nur noch ein
Paket versandt werden. e. Sperrige Pakete ab 01.02.1905
zugelassen, Zuschlag Deutschland bis 05.05.1920 + 50%, ab
06.05.1920-31.05.1921
+100%; auf Luxemburgischen
Anteil
erst ab 01.07.1911 bis 31.05.1921
Zuschlag: + 50% ;
Ab 01.06.1921 werden die Tarife für
sperrige Pakete jeweils bei den Gewichtstarifen angegeben. f. bis
30.06.1911 können Postfrachtstücke frankiert oder
unfrankiert versandt werden.
Ab 01.07.1911 wird bei unfrankierten Paketkarten
wird bis zum 30.09.1919 eine Zusatzgebühr auf den Deutschen
wie
auf den Luxemburgischen Tarif von 0,05 M fällig. g. Ab 01.04.1899 dringende Pakete
zugelassen, bis 30.09.1919 Zusatztarif
zum Deutschen Tarif: 1,00 M;
ab 01.10.1919 bis 05.05.1920 Zusatztarif zum
Deutschen Tarif: 2,00 M; ab 06.05.1920 – 31.05.1921
Zusatztarif:
+
2 mal den Deutschen
Gewichtstarif, ab 01.06.1921 wird der dringend-Tarif in den Tabellen
ausgewiesen.
Bis zum 31.03.1922 erhob
Luxemburg keinen Zusatztarif für dringend, ab 01.04.1922 siehe
unter
Luxemburgischer Anteil. Bei
dringenden Paketen bestand Frankozwang,
es war weder Einschreiben noch Wert-
angabe
zugelassen.
Ab 01.04.1899 war die
Eilbotengebühr (siehe unter Gebühren) bei dringenden
Paketen auch zu entrichten, es sei
denn,
es handelt sich um postlagernde Pakete.
Vor dem 01.01.1899 lag die Eilbestellung im Ermessen des
Absenders. h. 01.08.1914 – Anfang
1915 kein Postfrachtverkehr;
15.12.1918 – 31.12.1918 kein
Postfrachtverkehr;
03.03.1923 – 31.12.1923 kein
Postfrachtverkehr; aus dem unbesetzten Gebiet Deutschlands bis
12.02.1924; j. Rundungsbeträge nach
Summieren des Tarifs und der Gebühren im Zuge der Inflation:
Deutscher Anteil am Gewichtstarif
für Postfracht 01.01.1875 – 30.09.1918
|
C.2
Luxemburgischer Anteil am Gewichtstarif für
Postfracht 01.01.1875 –
30.09.1925
C.2.1
Luxemburgischer Gewichtstarif 01.01.1975 –
31.05.1921: 0,04 M
je kg, Mindesttarif: 0,20 M.
C.3
Gebühren
für Postfracht nach Luxemburg,
01.01.1875 – 30.09.1919
C.3.1
Versicherungsgebühren
für Wertpakete
C.3.1.1 Versicherungsgebühren
für Wertpakete 01.01.1875 – 03.11.1919
Wertangabe unbegrenzt;
Deutsche Versicherungsgebühr:
0,05 M je 300M, Mindestgebühr:
0,10 M;
Luxemburgische Versicherungsgebühr: 0,05 M je 300M,
Mindestgebühr: 0,10
M;
30.06.1919 – 05.08.1919 keine Wertangabe
möglich;
C.4
Postvorschuß /
Nachnahmen bei Postfracht nach Luxemburg 01.01.1875 -30.09.1925
Vom
01.01.1875 – 30.04.1886 wurde das Postvorschuß
–Verfahren bereits wie die spätere Nachnahme
gehandhabt,
es
wurden keine Beträge ausbezahlt, bevor nicht
der Einzahlungsvermerk vom Empfänger vorlag.
Die
Postvorschuß-Gebühren bis 30.04.1886 betrugen bis zu
einem Betrag von 150 M:
0,02 M je M.
Die
Nachnahme-Gebühren waren
01.05.1886 –
30.09.1925 identisch mit den Nachnahme-Gebühren
der
Postpakete, deshalb siehe
unter B (Eine Ausnahme
für Postfracht, dort vermerkt)
.
Ab
01.02.1905 bestand Frankozwang
für Pakete mit
Nachnahme.
C.5
Einschreiben 01.10.1886 – 31.05.1921
Luxemburg
gehörte zu den 3Ländern, nach denen Einschreiben
möglich war: Österreich, USA,
Luxemburg
01.10.1886 – 30.09.1919 |
0,20
M |
C.6
Eilboten-Gebühren nach Luxemburg
01.10.1886 – 30.09.1925
27.06.1885 – 03.11.1919 |
Im Ortsbereich: bis 0,250kg: 0,25M;
>0,250kg – 25kg: 0,40M; >25 –
50kg:0,80 M Im Landbereich: nur bis 4 kg bis 5
km: 0,80 M; >
5km je 2,5km: 0,40M; Ab 01.12.1895 wurde bei gleichen
Gebühren das Gewicht für Landzustellung auf 5 kg erhöht. Die
Landbestellgebühr kann auch beim Empfänger eingezogen
werden, ab 01.07.1892 wird die
Landbestellgebühr immer beim Empfänger eingezogen |