Tarif für Postpakete
und Postfrachtstücke von Bayern bzw. vom Deutschen
Reich in die Niederlande
(1.1.1876 – 30.6.1920) Wolf Becker (01.09.2020) Der Paketverkehr in die Niederlande im besprochenen
Zeitraum ist dadurch gekennzeichnet, dass er langsam anlief, da die Post der
Niederlande keine Erfahrung mit Paketen hatte und alles was nicht mit dem
WPV-gemäßen Paketverkehr zu tun hatte dem Speditionsunternehmen v. Gend & Loos überließ. Die folgenden Kapitel beschreiben den Paketverkehr in die
Niederlande: 1.
Postpakete von Bayern bzw. vom Deutschen Reich in die Niederlande 1.4.1882 - 30.06.1920 2. Postfrachtverkehr von Bayern vom 1.1.1876 bzw.
vom Deutschen Reich vom 1.1.1875 in die Niederlande bis zum
30.6.1920, Deutsche Anteile 2.1 Gewichtstarife für den deutschen Anteil der
Postfracht bis zum Taxgrenzpunkt 2.2 Deutscher Anteil der Versicherungsgebühr für
Postfracht mit Wertangabe 3. Postfracht in die Niederlande vom Deutschen
Reich vom 1.1.1875 von Bayern vom 1.1.1876 bis 30.04.1879 4. Postfracht in die Niederlande vom 1.5.1879
- 30.11.1919 5. Postfracht in die Niederlande vom 1.12.1919
- 30.06.1920 6. Beispiele 1.
Postpakete von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) in die Niederlande Bei
Postpaketen in die Niederlande sind folgende Bedingungen zu beachten:
Tabelle 1.1. Gewichtstarife1) für Postpakete
bis 5 kg in die Niederlande
Anmerkungen: 1) Aufteilung des Tarifs, wie vom WPV vorgesehen, 40 Pf.
für Deutschland/Bayern und 40 Pf. für die Niederlande, bzw.
50% zu 50%; 2) Bis 8.4.1883 waren Postpakete nach Limburg und Teile
von Nordbrabant und Seeland noch nicht möglich; 3) Ab 1.4.1882 Zollfrankozettel möglich; 4) Ab 1.2.1905 Rückscheine zulässig; 5) Ab 1.12.1919 - 31.10.1921 liegen dem Autor nur Paketkarten für
Pakete ≤ 5 kg als Postfracht vor,
die in dieser Zeit nur bis zur Grenze frankiert werden konnten.
Postpakete kann es in dieser Zeit ,wenn überhaupt nur sehr wenige gegeben
haben. Tabelle 1.2. Gebühren für Postpakete bis 5 kg in die
Niederlande
Anmerkungen: 1) Die Dringend - Gebühr und Behandlung bezieht sich nur
auf die Deutsche Strecke; 2) Die Gebühr ist jeweils auf eine durch 5Pf. teilbare
Summe aufzurunden; 3)Aufteilung 4 Pf.
für Deutschland/Bayern und 4 Pf. für die Niederlande, bzw. 50% zu 50%; 1.1.1875) in die Niederlande bis zum
30.6.1920, Deutsche Anteile. Bei der Postfracht erfolgt eine Aufteilung des
Tarifes von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) bis zu einem Tax-Grenzpunkt und von
diesem Grenzübergangspunkt bis zu dem Bestimmungsort
in den Niederlanden. 2.1. Der Postfrachttarif von Bayern bis zur
Niederländischen Grenze Tabelle
2.1. Paket-Fracht-Tarife in die Niederlande, Deutscher Tarif bis zum Nieder- ländischen Grenzübergangspunkt in Reichsmark
(M)
Anmerkungen: 1)Mittels einer Paketkarte
dürfen maximal 3Pakete versandt werden, Wert- und NN-Paketen jeweils
nur extra Ab 1.10.1919 darf pro Paketkarte
grundsätzlich nur noch ein Paket versandt werden.
2)Ab 1.5.1879 für sperrig 50% Zuschlag, ab 06.05.1920 für
sperrig 100% Zuschlag ! 2.2.
Versicherungsgebühr für den Deutschen Anteil bei Postfracht bis zur
Niederländischen Grenze
1) bis 500 M : 1,00 M 3. Tarif- und Gebührenperiode für Postfracht in
die Niederlande von Ba- yern vom 1.1.1876 (vom Deutschen Reich vom 1.1.1875) bis 30.04.1879 3.1. Bedingungen 3.1.1 Postfracht wurde in den
Niederlanden ausschließlich durch den Spediteur Gend & Loos durchgeführt. 3.1.2 Leitwege:
a. Venlo, Oldenzaal, dort waren
Reichspostverwaltungen, es wurde dorthin nur der Deut- sche Tarif berechnet; b. Aachen (Taxgrenzpunkt Aachen),
Sendungen nach Stationen der Aachen-Maastrichter Eisenbahn,
nach Simpelveld, Meersen, Falkenburg, Wylre und Maastricht und Umge- bung; c. Sendungen nach allen anderen Orten über
Emmerich (Taxgrenzpunkt Elten) oder über Oldenzaal (Taxgrenzpunkt Oldenzaal); d. Bei anderen selten benutzten
Grenzübergängen ist zur Berechnung des Tarifs
der je- weils nächstgelegene Taxgrenzpunkt
entweder Elten oder Oldenzaal zu verwenden; 3.1.3 Maximalgewicht des
Postfrachtstückes: 50,00 kg; keine
Dimension darf 1,26 m über- schreiten; 3.1.4 Die Wertangabe ist
unbegrenzt 3.1.5 Postvorschuß (bereits
wie Nachnahme gehandhabt), ab 1.10.1878 Nachnahme bis 150 M möglich; Prokuragebühr: 2 Pf. je 1 M,
Minimumgebühr: 0,10 M, die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren
Betrag aufzurunden. 3.1.6 Postfrachtstücke können
unfrankiert oder bis zum Bestimmungsort frankiert versandt wer- den. Ist der Frankobetrag bis zu einem
Bestimmungsort nicht bekannt, kann der Sendung ein Frankozettel mitgegeben werden, in
welchem sich der Absender schriftlich verpflichtet nach Rücksendung des Frankozettels den
ganzen Frankobetrag zu bezahlen. 3.1.7
"postlagernde" Sendungen sind "Bureau restante" zu
bezeichnen. 3.1.8 Mit einer
Begleitadresse dürfen maximal 3 Postfrachtstücke zum selben Empfänger ver- sandt werden, wobei Wert-, Nachnahme-
und einfache Postfrachtstücke nicht mit derselben Post-Paketadresse versandt werden
dürfen. 3.1.9 Die Beförderung erfolgt
bis zur Bestimmungsadresse entsprechend einer laufend aktuali- sierten Liste von Orten. Wenn der
Bestimmungsort in der Liste nicht erfasst ist, erfolgt die Beförderung bis zu dem dem
Bestimmungsort nächstgelegenen Büro von Gend & Loos, d. h. im Normalfall zur
nächstgelegenen Eisenbahnstation. 3.2. Gewichts- und Werttarif, bzw.
Versicherungsgebühren für Postfracht in die Nieder- lande
von Bayern vom 1.1.1876 (vom Deutschen Reich vom 1.1.1875) bis 30.4.1879 3.2.1 Gewichtstarif
für Postfracht in die Niederlande außer Leitweg Aachen, s. 3.3 3.2.1.1 Deutscher
Gewichtstarif, s. 2.1. 3.2.1.2 Zum Deutschen Gewichtstarif ist der Niederländische 3-Zonentarif zu addieren.
Beim 3-Zonentarif werden alle Orte der Niederlande in 3 Zonen ab Deutsche Grenze eingeteilt. In der obigen Abbildung sind einige größere Orte entsprechend den Zonen farbig eingetragen: Zone 1 in grün, Zone 2 in blau, Zone 3 in rot.Liegt ein Ort im Übergangsbereich zwischen 2 Zonen, muss man zur Berechnung des Tarifs überprüfen welcher von beiden Tarifen genau passt. In Abhängigkeit vom Gewicht kann man den 3-Zonentarif folgender Tabelle entnehmen: Niederländischer 3-Zonentarif 01.01.1875 - 30.04.1879
3.2.2 Versicherungsgebühren
für Postfracht in die Niederlande von Bayern vom 1.1.1876 (vom Deutschen Reich vom 1.1.1875)
bis 30.4.1879 3.2.2.1 Deutsche Versicherungsgebühr für angegebenen
Wert bei Postfrachtstücken s. 2.2. 3.2.2.2 Zur Deutschen Versicherungsgebühr muss bei
angegebenem Wert die Niederländische Versicherungsgebühr hinzugezählt werden.
Sie beträgt bis 3000 M 0,20 M je 300 M, für den Betrag, der 3000 M
überschreitet sind 0,10 M je 300 M zu
rechnen. 3.3 Gewichtstarif bzw. Werttarif für Postfracht in die Niederlande, Leitweg Aachen mittels der Aachen - Maastrichter Eisenbahn
von Bayern vom 1.1.1876 (vom Deut- schen
Reich vom 01.1.1875) bis 30.10.1879 3.3.1 Gewichtstarif für Postfracht in die
Niederlande mit der Aachen - Maastrichter Eisenbahn (Simpelveld, Meersen,
Falkenburg, Wylre, Maastricht und Umgebung) 3.3.1.1 Deutscher Gewichtstarif, s.
2.1. 3.3.1.2 Zum
Deutschen Gewichtstarif muss der Gewichtstarif zu den Büros van Gand & Loos
an der Aachen - Maastrichter Eisenbahn hinzugerechnet werden. Dieser beträgt
1,5 Cen-times (Cts.) je 0,5 kg oder Teil hiervon, unter Aufrundung auf einen
Betrag, der durch 5
Cts. teilbar ist, Mindesttarif 0,50 Niederländische Francs (NF). Für die
Umrechnung in Deutsche Mark ist folgende Tabelle maßgebend:
3.3.2 Werttarif für Postfracht in die Niederlande
mit der Aachen - Maastrichter Eisenbahn (Simpelveld, Meersen, Falkenburg,
Wylre, Maastricht und Umgebung) 3.3.2.1 Deutsche Versicherungsgebühr für angegebenen
Wert bei Postfrachtstücken s. 2.2. 3.3.2.2 Der Niederländischer Werttarif beträgt
bis 800 M 0,50 NF jede weiteren 800 M oder Teile
hiervon werden mit weiteren
0,50 NF berechnet. Es kommt immer nur entweder der Niederländische
Gewichtstarif oder der Werttarif zum tragen und zwar immer der höhere Tarif von
beiden. Die Umrechnung in Deutsche Mark erfolgt entsprechend Tabelle in 3.3.1.2. 4. Tarif- und Gebührenperiode für Postfracht
in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.5.1879 (bzw. beim
Leitweg Aachen vom 1.11.1879) bis zum 30.11.1919 4.1. Bedingungen 4.1.1 Postfracht
wurde in den Niederlanden ausschließlich durch den Spediteur Gend & Loos
durchgeführt, außer in der Zeit der Postsperre ins Ausland 1.8.1914 - 2.9.1914;
24.10.1919 - 10.12.1919 sehr stark eingeschränkter Postfrachtstückverkehr, es
dürfen in dieser Zeit nur Sendungen mit lebenden Tieren und Wertpakete
ausschließlich mit Wertpapieren und Werteffekten befördert werden; 4.1.2 Leitwege: a.
Elten, Emmerich oder Cranenburg (Taxgrenzpukt Elten); b.
Salzbergen (Taxgrenzpumkt Gildehaus); c.
Kaldenkirchen (Taxgrenzpunkt Kaldenkirchen); d.
Ihove (Taxgrenzpunkt Bunde) e.
Aachen (Taxgrenzpunkt Aachen, ab 1.11.1879, bis 30.10.1879 s. 3.3); Ab
Ende 1918 sind überwachungspflichtige Pakete über Berlin W8 und alle Wertpakete
über Emmerich 2 zu leiten. 4.1.3 Maximalgewicht
des Postfrachtstückes bis 27.10.1918: 50,00 kg; 28.10.1918 - 30.9.1919: 25 kg;
ab 1.10.1919: 20,00 kg. Keine Dimension darf 1,26 m überschreiten; 4.1.4 Die
Wertangabe ist unbegrenzt; 4.1.5 Nachnahmen
sind bis 150 M zulässig, bis 30.06.1892 Prokura-Gebühr 2 Pf. je 1M, Mindestbetrag
10 Pf.; ab 1.7.1892 beträgt die Prokura-Gebühr 1 Pf. je 1M, Mindestgebühr: 20
Pf.; ab 1.5.1886 sind Nachnahmen bis 400M und ab 1.1.1899 bis 800M zulässig;
die Gebühren sind auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden; ab
1.10.1907 gilt Franko-Zwang für Nachnahme-Pakete. 4.1.6 Postfrachtstücke
bis 5 kg sollen frankiert abgesandt werden, sonst Zuschlag von 10 Pf. Postfrachtstücke
über 5 kg können frankiert oder
unfrankiert oder bis zum Bestimmungsort (bzw. zum nächstgelegenen Büro von Gend
& Loos) frankiert versandt wer- den.
Ist der Frankobetrag bis zu einem Bestimmungsort nicht bekannt, kann der
Sendung ein Frankozettel mitgegeben werden, in
welchem sich der Absender schriftlich verpflichtet nach Rücksendung des Frankozettels
den Frankobetrag bis zum nächstgelegenen
Büro von Gend & Loos zu bezahlen. Es ist auch möglich einen Frakozettel
anzuhängen, "Frei von Zoll und Kosten", wobei die Kosten für die
Verzollung und für die letzte Strecke vom Büro von Gend & Loos bis zum
Empfänger vom Absender getragen werden. 4.1.7 "postlagernde"
Sendungen sind "Bureau restante" zu bezeichnen. 4.1.8 Mit einer Begleitadresse dürfen maximal 3 Postfrachtstücke zum
selben Empfänger ver- sandt werden, wobei Wert-, Nachnahme- und einfache
Postfrachtstücke nicht mit derselben Post-Paketadresse versandt werden dürfen. Ab
01.10.1907 muss für jedes Postfrachtstück mit Nachnahme eine eigene Paketkarte
verwendet werden. Ab 1.10.1919 muss jedes Postfrachtstück mit einer eigenen
Paketkarte versandt werden. 4.1.9 Die Beförderung erfolgt bis zur Bestimmungsadresse entsprechend
einer laufend aktualisierten Liste von Orten. Wenn der Bestimmungsort in der Liste nicht erfasst ist, erfolgt die Beförderung bis zu dem dem Bestimmungsort nächstgelegenen
Büro von Gend & Loos, d. h. im Normalfall zur nächstgelegenen
Eisenbahnstation. 4.2 Gewichtstarif für Postfracht
in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.5.1879 bis zum 30.11.1919
(bzw. beim Leitweg Aachen vom 1.5.1879, bis 30.10.1879, Anschluß an 3.3). 4.2.1 Gewichtstarif für Postfrachtstücke bis 5 kg Für Postfrachtstücke ≤ 5
kg ist der Deutsche Gewichtstarif (s. 2.1,) und eine Vergütung von 0,30 M für
Gend & Loos zu berücksichtigen. Allerdings sind ab 1.10.1919 >75 km statt der 1,25 M für den deutschen
Anteil 1,30 M anzusetzen. Für sperrige Postfrachtstücke wird ein Zuschlag von
50 % erhoben. Außer für sperrige Pakete kann ab 1.4.1882 der Tarif für
Postpakete angesetzt werden, wenn alle Bedingungen dafür eingehalten werden. 4.2.2 Gewichtstarif für Postfrachtstücke über 5 kg Es war jeweils der Deutsche und der niederländische Gewichtstarif zu
addieren 4.2.2.1 Deutscher
Gewichtstarif s. 2.1. 4.2.2.2 Der Niederländische Gewichtstarif war über 5
kg bis 10 kg: 0,80 M, über
10 kg galt je kg 0,08 M, das letzte Bruchteil eines kg war auf ein ganzes kg
aufzurunden. Für sperrige Postfrachtstücke wird ein Zuschlag von 50 % erhoben.
Alle resultierenden Beträge sind auf einen Betrag aufzurunden, der durch 5 Pf.
teilbar ist. 4.3 Postfrachtstücke mit Wertangabe in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen
Reich vom 1.5.1879 (bzw. beim Leitweg Aachen vom 1.11.1879, bis 30.10.1879, s.
3.3) bis zum 30.11.1919. Bei
Postfrachtstücken mit Wertangabe ist bis 30.09.1919 eine gemeinsame Versicherungsgebühr
von 0,20 M je 600 M oder Teil hiervon zu entrichten (0,12 M für Deutschland ,
0,08 M für Gend & Loos, ab 1.4.1882 0,10 M für Deutschland und 0,10 M für
Gend & Loos). Ab 1.10.1919 - 30.11.1919 beträgt der deutsche Anteil der Versicherungsgebühr 0,30
M bis 1000 M und für jede weiteren 1000 M über 1000 M 0,40 M je 1000 M und die Einschreibegebühr von 0,30 M muss
berücksichtigt werden. Der Anteil für Gend & Loos beträgt 0,10M je 600 M. 5. Tarif- und Gebührenperiode für Postfracht
in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.12.1919 bis zum 30.6.1920 5.1 Bedingungen 5.1.1 Postfracht
wurde in den Niederlanden ausschließlich durch den Spediteur Gend & Loos
durchgeführt; 24.10.1919 - 10.12.1919 sehr stark eingeschränkter
Postfrachtstückverkehr, es dürfen in dieser Zeit nur Sendungen mit lebenden
Tieren und Wertpakete ausschließlich mit Wertpapieren und Werteffekten
befördert werden, ab 11.12.1919 Postfrachtstückverkehr wieder weitgehend ohne
Einschränkungen; 5.1.2 Leitwege
s. 4.1.2, mit folgenden Änderungen: Ab 15.12.1919 sollen Postpakete ohne Wertangabe von östlich Berlin über den Leitweg Berlin NW40 und aus folgenden Gebieten über den Leitweg Rheine 2 gesendet werden: Braunschweig,
Bremen, Cassel, Dortmund,
Hamburg,
Hannover,
Kiel, Köslin, Magdeburg, Minden,
Münster,
Oldenburg,
Schwerin und Stettin. Postpakete
mit Wertangabe und Postfrachtstücke sind über Emmerich 2 zu leiten. Ab 5.1.1920 ist in Bremen eine neue Postüberwachungsstelle für Gebiete nördlich der Bahnlinie Berlin-Hannover eingerichtet worden, wobei Wertpakete
(Pakete = Postpakete + Postfrachtstücke)
aus Berlin und Ostdeutschland über Emmerich 2 zu leiten sind. Ab 1.6.1920 sind Wertpakete aus Berlin und dem östlich Berlin gelegenen Gebiet mit Ausnahme der OPD-Bezirke Königsberg und Gumbinen über die
Überwachungsstelle Berlin
SW
77 zu leiten. 5.1.3 Maximales
Gewicht der Postfrachtstücke beträgt ab 1.10.1919: 20 kg. 5.1.4 Die
Wertangabe ist unbegrenzt. 5.1.5 Ab
1.12.1919 sind bei Postfrachtstücken keine Nachnahmen mehr zugelassen, vorher 5.1.6 Ab
1.12.1919 bis 31.10.1921 kann nur noch der Deutsche Anteil des Gewichtstarifs
und der Deutschen Post zustehende Anteile der Gebühren auf den Paketkarten
frankiert werden, den niederländischen Anteil muss der Empfänger bezahlen.
Frankozettel für Beförderung oder Gebühren (auch Zoll) sind ab 1.12.1919 nicht
mehr zulässig, vorher s. 4.1.6. 5.1.7 - s. 4.1.7 - 4.1.9 5.1.9 5.2 Gewichtstarif und Versicherungsgebühren
für Postfrachtstücke bis 5 kg und über Es darf
nur der Deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt entsprechend 2.1 und die
Deutsche Versicherungsgebühr entsprechend 2.2 frankiert werden, wobei zu
berücksichtigen ist, dass ab 4.10.1919 die Deutsche Einschreibegebühr bei Wertpaketen
eingerechnet werden muss. Die
Niederländische Gewichtsgebühr und der Niederländische Versicherungsanteil werden
von Gend & Loos vom Empfänger mit den bisher schon üblichen Bestell-,
Grenz-, Zollabfertigungs- und statistischen Gebühren eingezogen. Ich möchte Herrn Robin Pizer, Hampshire,
ganz herzlich danken, dass er diesen Artikel präzise durchgelesen und mir
geholfen hat eine Reihe von Fehlern zu vermeiden. 6. Einige Beispiele zur Interpretation von Paketkarten von Bayern bzw. dem Deutschen Reich in die Niederlande (ca. 80 - 100% der Originalgröße) Nicht alle Beispiele wurden übernommen. 6.1. Postfrachtstück ≤ 5 kg vom
21.11.1879 DR38+DR34+DR33 Postfrachtstück ≤ 5 kg vom 21.11.1879 Deutscher Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.09.1919, s. 2.1, >75 km,
≤ 5 kg: 0,50 M; Niederländischer Anteil des
Gewichtstarifs an Gend & Loos, 1.05.1879 - 30.11.1919, s. 4.2.1: 0,30 M; ∑ 0,80 M 6.2 3 Postfrachtstücke 5 kg, 9kg, 4 kg
vom 26.4.1876 Rückseite
2×DR36+DR35+DR32+
RS 2×DR37a 3 Postfrachtstücke vom
26.4.1876; 1. Deutscher Gewichtstarif
1.1.1875 - 30.09.1919, s.2.1., >75km, ≤
5kg: 0,50 M; Niederländischer Gewichtstarif
1.1.1875 - 30.04.1879, s.3.2.1.2, >2 - 5 kg, Zone 3: + 0,90 M; ∑ 1,40 M 2. Deutscher Gewichtstarif
1.1.1875 - 30.09.1919, s.2.1., >75km, >9 - 10kg: 1,30 M; Niederländischer
Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.04.1879, s.3.2.1.2, >5 - 10kg, Zone 3: +1,20 M; ∑ 2,50 M 3. Wie 1.
∑ 1,40 M ∑∑ 5,30 M 6.3 Postfrachtstück ≤ 5 kg mit
Nachnahme, sperrig, vom 8.5.1912 Postfrachtstück ≤ 5 kg: Deutscher Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.09.1919, s. 2.1, >75 km,
≤ 5 kg: 0,50 M; Niederländischer Anteil des
Gewichtstarifs an Gend & Loos, 1.05.1879 - 30.11.1919, s. 4.2.1: 0,30 M; "Sp" = Sperrig, + 50%: + 0,40 M, s. 4.2.1; Nachnahme 13,80 M; +
Prokuragebühr, 1.7.1892 - 30.06.1920,
1Pf. je 1 M, Mindestgebühr: +
0,20 M, s. 4.1.5; ∑
1,40 M |