Tarif für Postpakete und Postfrachtstücke

von Bayern bzw. vom Deutschen Reich

in die Niederlande (1.1.1876 – 30.6.1920)

 

Wolf Becker (01.09.2020)

 

 

Der Paketverkehr in die Niederlande im besprochenen Zeitraum ist dadurch gekennzeichnet, dass er langsam anlief, da die Post der Niederlande keine Erfahrung mit Paketen hatte und alles was nicht mit dem WPV-gemäßen Paketverkehr zu tun hatte dem Speditionsunternehmen v. Gend & Loos überließ.
 

Die folgenden Kapitel beschreiben den Paketverkehr in die Niederlande:

 

   1.    Postpakete von Bayern bzw. vom Deutschen Reich in die Niederlande

          1.4.1882 - 30.06.1920 

  2.    Postfrachtverkehr von Bayern vom 1.1.1876 bzw. vom Deutschen Reich vom 1.1.1875 in

         die Niederlande bis zum 30.6.1920, Deutsche Anteile        

  2.1  Gewichtstarife für den deutschen Anteil der Postfracht  bis zum Taxgrenzpunkt

  2.2  Deutscher Anteil der Versicherungsgebühr für Postfracht mit Wertangabe

  3.    Postfracht in die Niederlande vom Deutschen Reich vom 1.1.1875 von Bayern vom

         1.1.1876 bis 30.04.1879

  4.    Postfracht in die Niederlande vom 1.5.1879 - 30.11.1919

  5.    Postfracht in die Niederlande vom 1.12.1919 - 30.06.1920

  6.    Beispiele

 

1.         Postpakete von Bayern (bzw. vom Deutschen Reich) in die Niederlande

           

Bei Postpaketen in die Niederlande sind folgende Bedingungen zu beachten:

  • Nur frankierte Aufgabe möglich;
  • Maximalgewicht:  ≤ 5 kg;
  • Die zulässigen Dimensionen eines Postpakets waren in den Niederlanden anders als in Deutschland. In den Niederlanden sollte keine Länge eines  Postpakets  60 cm überschreiten oder bis zu einer Länge von 1,05 m (vor dem 1.10.1907 bis 1,15 m ein paar Mal geändert)  durften weder Höhe noch Breite 20 cm überschreiten. Pakete die diese Dimensionen überschritten konnten nur mittels Spediteur befördert werden.
  • Ab 1.12.1919 wurden Postpakete meist auch als Postfrachtstücke versandt, da von dem Absender nur der Deutsche Frachtanteil aufgebracht werden musste, und somit  die Transportkosten für den Absender deutlich geringer waren.
  • Es galt das Prinzip kürzester Weg, die Leitwege werden in den Kapiteln für Postfracht erläutert;
  • Mittels einer Paketkarte durften bis zum 30.9.1919 maximal 3 Postpakete versandt werden, Wert- und Nachnahme-Pakete jeweils nur extra.; Für Postpakete mit Nachnahme war bereits ab 1.10.1907 und ab 1.10.1919 war  für jedes Paket eine eigene Paketkarte erforderlich.

 

 
 

 

Tabelle 1.1.

Gewichtstarife1) für Postpakete bis 5 kg in die Niederlande

 

Periode

Postpaket bis  3 kg

M

Postpaket bis

5 kg

M

01.04.1882 - 30.04.1886 2)3)

0,80

 

01.05.1886 - 31.07.1914 3)4) 03.09.1914 - 30.09.1919 3)4)

 

0,80

 

01.10.1919 - 31.01.1920 3)4)5)

 

1,60

01.02.1920 - 14.03.1920 3)4)5)

 

8,00

15.03.1920 - 30.06.1920 3)4)5)

 

12,00

 

Anmerkungen:

1) Aufteilung des Tarifs, wie vom WPV vorgesehen, 40 Pf. für Deutschland/Bayern und 40 Pf. für die Niederlande,

   bzw. 50% zu 50%;

2) Bis 8.4.1883 waren Postpakete nach Limburg und Teile von Nordbrabant und Seeland noch nicht möglich;

3) Ab 1.4.1882 Zollfrankozettel möglich;

4) Ab 1.2.1905 Rückscheine zulässig;

5) Ab 1.12.1919 - 31.10.1921  liegen dem Autor nur Paketkarten für Pakete  ≤ 5 kg als Postfracht vor, die in dieser Zeit nur

   bis zur Grenze frankiert werden konnten. Postpakete kann es in dieser Zeit ,wenn überhaupt nur sehr wenige gegeben haben.

 

 

 

 

Tabelle 1.2.

Gebühren für Postpakete bis 5 kg in die Niederlande

 

Periode

Eil-bote

 

M

Drin-gend1)

 

M

Wert
 Vers.geb.          Mindest-    Max.
                           gebühr       Wert
      M 2)3)               M           M

      Nachnahme

Prokura- Mindest-  Max.

geb.je M  gebühr   Betrag    

  M 2)        M              M

01.05.1886 - 30.04.1886

 

0,08 je 160M

0,10

800

01.05.1886 - 30.06.1892

 

0,08 je 160M

0,10

800

0,02

0,10

400

01.07.1892 - 31.12.1898

0,40

 

0,08 je 240M

0,10

800

0,01

0,20

400

01.01.1899 - 31.01.1905

0,40

 

0,08 je 240M

0,10

800

0,01

0,20

800

01.02.1905 - 31.07.1914

03.09.1914 - 30.09.1919

0,40

1,00

0,08 je 240M

0,10

800

0,01

0,20

800

01.10.1919 - 31.01.1920

0,75

2,00

0,16 je 240M

0,40

800

0,01

0,20

800

01.02.1920 - 14.03.1920

4,00

2,00

0,80 je 240M

0,80

800

0,01

0,20

800

15.03.1920 - 05.05.1920

6,00

2,00

1,20 je 240M

1,20

800

0,01

0,20

800

06.05.1920 - 30.06.1920

6,00

4,00

1,20 je 240M

1,20

800

0,01

0,20

800

 

Anmerkungen:

1) Die Dringend - Gebühr und Behandlung bezieht sich nur auf die Deutsche Strecke;

2) Die Gebühr ist jeweils auf eine durch 5Pf. teilbare Summe aufzurunden;

3)Aufteilung  4 Pf. für Deutschland/Bayern und 4 Pf. für die Niederlande, bzw. 50% zu 50%;

 

 

 2.      Postfrachtverkehr von Bayern vom 1.1.1876 (vom Deutschen Reich vom

         1.1.1875) in die Niederlande bis zum 30.6.1920, Deutsche Anteile.

          Bei der Postfracht erfolgt eine Aufteilung des Tarifes von Bayern (bzw. vom Deutschen

          Reich) bis zu einem Tax-Grenzpunkt und von diesem Grenzübergangspunkt bis zu dem

          Bestimmungsort in den Niederlanden.

 

2.1.   Der Postfrachttarif von Bayern bis zur Niederländischen Grenze

          Tabelle 2.1. Paket-Fracht-Tarife in die Niederlande, Deutscher Tarif bis zum Nieder-

           ländischen Grenzübergangspunkt in Reichsmark (M)

 

Periode

01.01.76 – 30.09.192)

Frachttarif ins Ausland ohne Reichsabgabe ! 1)

 

01.10.19 –05.05.202)

06.05.20 – 30.06.202)

Entfernung km

≤75       ≤150     ≤375     ≤750     ≤1125   >1125

 

 ≤75       >75

 ≤75       >75

Pakete bis 5kg

0,25M  0,50M   0,50M   0,50M   0,50M  0,50M

Pak.≤ 5,0kg

0,75M  1,25M

1,25M  2,00M

            bis 6kg

0,30M  0,60M   0,70M   0,80M   0,90M  1,00M

Pak.≤10,0kg

1,50M  2,50M

2,50M  4,00M

Über 6kg je kg

0,05M  0,10M   0,20M   0,30M   0,40M  0,50M

Pak.≤15,0kg

3,00M  5,00M

5,00M  8,00M

 

 

Pak.≤20,0kg

4,00M  6,00M

8,00M  2,00M

 Anmerkungen: 1)Mittels einer Paketkarte dürfen maximal 3Pakete versandt werden, Wert- und NN-Paketen jeweils

                            nur extra Ab 1.10.1919 darf pro Paketkarte grundsätzlich nur noch ein Paket versandt werden.

                                 2)Ab 1.5.1879 für sperrig 50% Zuschlag, ab 06.05.1920 für sperrig 100% Zuschlag !

2.2.   Versicherungsgebühr für den Deutschen Anteil bei Postfracht bis zur

         Niederländischen Grenze

                   

Periode

Versicherungsgebühr

je 300 M     je 1000 M              M                M

Mindest-

Versicherungsgeb.

M

Ab 01.10.1919

Einschreiben nötig

M

01.01.1875 - 30.10.1879

0,05

 

0,10

01.11.1879 - 30.09.1919

gemeinsame Versicherungsgebühr, s. Text

01.10.1919 - 30.11.1919

gemeinsame Versicherungsgebühr, s. Text

0,30

01.12.1919 - 05.05.1920

 

0,40

0,40

0,30

06.05.1920 - 30.06.1920

 

2,001)

2,001)

0,50

                     1) bis 500 M : 1,00 M    

 

3.     Tarif- und Gebührenperiode für Postfracht in die Niederlande von Ba-

        yern vom 1.1.1876 (vom Deutschen Reich vom 1.1.1875) bis 30.04.1879

3.1.   Bedingungen

3.1.1 Postfracht wurde in den Niederlanden ausschließlich durch den Spediteur Gend & Loos

         durchgeführt.

3.1.2 Leitwege:                                                    

         a. Venlo, Oldenzaal, dort waren Reichspostverwaltungen, es wurde dorthin nur der Deut-

             sche Tarif berechnet;

         b. Aachen (Taxgrenzpunkt Aachen), Sendungen nach Stationen der Aachen-Maastrichter

             Eisenbahn, nach Simpelveld, Meersen, Falkenburg, Wylre und Maastricht und Umge-

             bung;

         c. Sendungen nach allen anderen Orten über Emmerich (Taxgrenzpunkt Elten) oder über

             Oldenzaal (Taxgrenzpunkt Oldenzaal);

         d. Bei anderen selten benutzten Grenzübergängen ist zur Berechnung des Tarifs  der je-

             weils nächstgelegene Taxgrenzpunkt entweder Elten oder Oldenzaal zu verwenden;

3.1.3 Maximalgewicht des Postfrachtstückes:  50,00 kg; keine Dimension darf 1,26 m über-

         schreiten;

3.1.4 Die Wertangabe ist unbegrenzt

3.1.5 Postvorschuß (bereits wie Nachnahme gehandhabt), ab 1.10.1878 Nachnahme bis 150 M

         möglich; Prokuragebühr: 2 Pf. je 1 M, Minimumgebühr: 0,10 M, die Prokuragebühr ist

         auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden.

3.1.6 Postfrachtstücke können unfrankiert oder bis zum Bestimmungsort frankiert versandt wer-

         den. Ist der Frankobetrag bis zu einem Bestimmungsort nicht bekannt, kann der Sendung

         ein Frankozettel mitgegeben werden, in welchem sich der Absender schriftlich verpflichtet

         nach Rücksendung des Frankozettels den ganzen Frankobetrag zu bezahlen.

          

3.1.7 "postlagernde" Sendungen sind "Bureau restante" zu bezeichnen.

3.1.8 Mit einer Begleitadresse dürfen maximal 3 Postfrachtstücke zum selben Empfänger ver-

         sandt werden, wobei Wert-, Nachnahme- und einfache Postfrachtstücke nicht mit derselben

         Post-Paketadresse versandt werden dürfen.

3.1.9 Die Beförderung erfolgt bis zur Bestimmungsadresse entsprechend einer laufend aktuali-

         sierten Liste von Orten. Wenn der Bestimmungsort in der Liste nicht erfasst ist, erfolgt die

         Beförderung bis zu dem dem Bestimmungsort nächstgelegenen Büro von Gend & Loos,

         d. h. im Normalfall zur nächstgelegenen Eisenbahnstation.

 

3.2.      Gewichts- und Werttarif, bzw. Versicherungsgebühren für Postfracht in die Nieder-

             lande von Bayern vom 1.1.1876 (vom Deutschen Reich vom 1.1.1875) bis 30.4.1879

3.2.1    Gewichtstarif für Postfracht in die Niederlande außer Leitweg Aachen, s. 3.3

3.2.1.1  Deutscher Gewichtstarif, s. 2.1.

3.2.1.2  Zum Deutschen Gewichtstarif ist der Niederländische 3-Zonentarif zu addieren.   

 

             

  Beim 3-Zonentarif werden alle Orte  der Niederlande in 3 Zonen ab Deutsche Grenze eingeteilt. In der obigen

Abbildung sind einige größere Orte entsprechend den Zonen farbig eingetragen: Zone 1 in grün, Zone 2 in blau,

Zone 3 in rot.Liegt ein Ort im Übergangsbereich zwischen 2 Zonen,  muss man zur Berechnung des Tarifs

überprüfen welcher  von beiden Tarifen genau passt. In Abhängigkeit vom Gewicht kann man den 3-Zonentarif

folgender Tabelle entnehmen:

 

Niederländischer 3-Zonentarif 01.01.1875 - 30.04.1879

             

Zone1

Zone2

Zone3

Zone1

Zone2

Zone3

Gewicht

kg

Tarif

M

Tarif

M

Tarif

M

Gewicht

kg

Tarif

M

Tarif

M

Tarif

M

  2

0,20

0,30

0,60

>29 - 30

1,00

1,40

2,90

>2  -  5

0,30

0,45

0,90

>30 - 31

1,05

1,45

2,95

>5  -  10

0,50

0,65

1,20

>31 - 32

1,05

1,50

3,05

>10 - 11

0,55

0,70

1,30

>32 - 33

1,10

1,55

3,15

>11 - 12

0,55

0,75

1,40

>33 - 34

1,10

1,55

3,20

>12 - 13

0,60

0,80

1,45

>34 - 35

1,15

1,60

3,30

>13 - 14

0,60

0,80

1,55

>35 - 36

1,15

1,65

3,40

>14 - 15

0,65

0,85

1,65

>36 - 37

1,20

1,70

3,45

>15 - 16

0,65

0,90

1,70

>37 - 38

1,20

1,70

3,55

>16 - 17

0,70

0,95

1,80

>38 - 39

1,25

1,75

3,65

>17 - 18

0,70

0,95

1,90

>39 - 40

1,25

1,80

3,70

>18 - 19

0,75

1,00

1,95

>40 - 41

1,30

1,85

3,80

>19 - 20

0,75

1,00

2,05

>41 - 42

1,30

1,85

3,90

>20 - 21

0,80

1,10

2,15

>42 - 43

1,35

1,90

3,95

>21 - 22

0,80

1,10

2,20

>43 - 44

1,35

1,95

4,05

>22 - 23

0,85

1,15

2,30

>44 - 45

1,40

2,00

4,15

>23 - 24

0,85

1,20

2,40

>45 - 46

1,40

2,00

4,20

>24 - 25

0,90

1,25

2,45

>46 - 47

1,45

2,05

4,30

>25 - 26

0,90

1,25

2,55

>47 - 48

1,45

2,10

4,40

>26 - 27

0,95

1,30

2,65

>48 - 49

1,50

2,15

4,45

>27 - 28

0,95

1,35

2,70

>49 - 50

1,50

2,15

4,55

>28 - 29

1,00

1,40

2,80

 

3.2.2    Versicherungsgebühren für Postfracht in die Niederlande von Bayern vom 1.1.1876

            (vom Deutschen Reich vom 1.1.1875) bis 30.4.1879

3.2.2.1 Deutsche Versicherungsgebühr für angegebenen Wert bei Postfrachtstücken s. 2.2.

3.2.2.2 Zur Deutschen Versicherungsgebühr muss bei angegebenem Wert die Niederländische Versicherungsgebühr hinzugezählt werden. Sie beträgt bis 3000 M 0,20 M je 300 M, für den Betrag, der 3000 M überschreitet  sind 0,10 M je 300 M zu rechnen.

 

3.3       Gewichtstarif bzw. Werttarif für Postfracht in die Niederlande, Leitweg Aachen     mittels der Aachen -

Maastrichter Eisenbahn von Bayern vom 1.1.1876 (vom Deut- schen Reich vom 01.1.1875) bis 30.10.1879

3.3.1    Gewichtstarif für Postfracht in die Niederlande mit der Aachen - Maastrichter Eisenbahn (Simpelveld, Meersen, Falkenburg, Wylre, Maastricht und Umgebung)

3.3.1.1 Deutscher Gewichtstarif, s. 2.1.

3.3.1.2 Zum Deutschen Gewichtstarif muss der Gewichtstarif zu den Büros van Gand & Loos an der Aachen - Maastrichter Eisenbahn hinzugerechnet werden. Dieser beträgt 1,5 Cen-times (Cts.) je 0,5 kg oder Teil hiervon, unter Aufrundung auf einen Betrag, der durch

            5 Cts. teilbar ist, Mindesttarif 0,50 Niederländische Francs (NF). Für die Umrechnung in Deutsche Mark ist folgende Tabelle maßgebend:

           

 

NF

M

 

NF

M

 

NF

M

 

NF

M

 

 

0,05

0,05

 

0,30

0,25

 

0,55

0,45

 

0,80

0,65

 

 

0,10

0,10

 

0,35

0,30

 

0,60

0,50

 

0,85

0,70

 

 

0,15

0,15

 

0,40

0,35

 

0,65

0,55

 

0,90

0,75

 

 

0,20

0,20

 

0,45

0,40

 

0,70

0,60

 

0,95

0,80

 

 

0,25

0,20

 

0,50

0,40

 

0,75

0,60

 

1,00

0,80

 

 

 

3.3.2    Werttarif für Postfracht in die Niederlande mit der Aachen - Maastrichter Eisenbahn (Simpelveld, Meersen, Falkenburg, Wylre, Maastricht und Umgebung)

3.3.2.1 Deutsche Versicherungsgebühr für angegebenen Wert bei Postfrachtstücken s. 2.2.

3.3.2.2 Der Niederländischer Werttarif beträgt bis  800 M  0,50 NF jede weiteren 800 M oder Teile hiervon werden mit weiteren 0,50 NF berechnet. Es kommt immer nur entweder der Niederländische Gewichtstarif oder der Werttarif zum tragen und zwar immer der höhere Tarif von beiden. Die Umrechnung in Deutsche Mark erfolgt entsprechend Tabelle in 3.3.1.2.

 

4.      Tarif- und Gebührenperiode für Postfracht in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.5.1879 (bzw. beim Leitweg Aachen vom 1.11.1879) bis zum 30.11.1919

4.1.      Bedingungen

4.1.1    Postfracht wurde in den Niederlanden ausschließlich durch den Spediteur Gend & Loos durchgeführt, außer in der Zeit der Postsperre ins Ausland 1.8.1914 - 2.9.1914; 24.10.1919 - 10.12.1919 sehr stark eingeschränkter Postfrachtstückverkehr, es dürfen in dieser Zeit nur Sendungen mit lebenden Tieren und Wertpakete ausschließlich mit Wertpapieren und Werteffekten befördert werden;

4.1.2    Leitwege:       

            a. Elten, Emmerich oder Cranenburg (Taxgrenzpukt Elten);

            b. Salzbergen (Taxgrenzpumkt Gildehaus);

            c. Kaldenkirchen (Taxgrenzpunkt Kaldenkirchen);

            d. Ihove (Taxgrenzpunkt Bunde)

            e. Aachen (Taxgrenzpunkt Aachen, ab 1.11.1879, bis 30.10.1879 s. 3.3);

            Ab Ende 1918 sind überwachungspflichtige Pakete über Berlin W8 und alle Wertpakete über Emmerich 2 zu leiten.

4.1.3    Maximalgewicht des Postfrachtstückes bis 27.10.1918: 50,00 kg; 28.10.1918 - 30.9.1919: 25 kg; ab 1.10.1919: 20,00 kg. Keine Dimension darf 1,26 m überschreiten;

4.1.4    Die Wertangabe ist unbegrenzt;

4.1.5    Nachnahmen sind bis 150 M zulässig, bis 30.06.1892 Prokura-Gebühr 2 Pf. je 1M, Mindestbetrag 10 Pf.; ab 1.7.1892 beträgt die Prokura-Gebühr 1 Pf. je 1M, Mindestgebühr: 20 Pf.; ab 1.5.1886 sind Nachnahmen bis 400M und ab 1.1.1899 bis 800M zulässig; die Gebühren sind auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden;

            ab 1.10.1907 gilt Franko-Zwang für Nachnahme-Pakete.

4.1.6    Postfrachtstücke bis 5 kg sollen frankiert abgesandt werden, sonst Zuschlag von 10 Pf.

            Postfrachtstücke über 5 kg  können frankiert oder unfrankiert oder bis zum Bestimmungsort (bzw. zum nächstgelegenen Büro von Gend & Loos)  frankiert versandt wer-

            den. Ist der Frankobetrag bis zu einem Bestimmungsort nicht bekannt, kann der Sendung

            ein Frankozettel mitgegeben werden, in welchem sich der Absender schriftlich verpflichtet nach Rücksendung des Frankozettels den  Frankobetrag bis zum nächstgelegenen Büro von Gend & Loos zu bezahlen. Es ist auch möglich einen Frakozettel anzuhängen, "Frei von Zoll und Kosten", wobei die Kosten für die Verzollung und für die letzte Strecke vom Büro von Gend & Loos bis zum Empfänger vom Absender getragen werden.

4.1.7    "postlagernde" Sendungen sind "Bureau restante" zu bezeichnen.

4.1.8    Mit einer Begleitadresse dürfen maximal 3 Postfrachtstücke zum selben Empfänger ver-

            sandt werden, wobei Wert-, Nachnahme- und einfache Postfrachtstücke nicht mit derselben Post-Paketadresse versandt werden dürfen. Ab 01.10.1907 muss für jedes Postfrachtstück mit Nachnahme eine eigene Paketkarte verwendet werden. Ab 1.10.1919 muss jedes Postfrachtstück mit einer eigenen Paketkarte versandt werden.

4.1.9    Die Beförderung erfolgt bis zur Bestimmungsadresse entsprechend einer laufend aktualisierten Liste von Orten. Wenn der Bestimmungsort in der Liste nicht erfasst ist, erfolgt die Beförderung bis zu dem dem Bestimmungsort nächstgelegenen Büro von Gend & Loos,  d. h. im Normalfall zur nächstgelegenen Eisenbahnstation.

             

4.2       Gewichtstarif für Postfracht in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.5.1879 bis zum 30.11.1919 (bzw. beim Leitweg Aachen vom 1.5.1879, bis 30.10.1879, Anschluß an 3.3).

4.2.1    Gewichtstarif für Postfrachtstücke bis 5 kg

            Für Postfrachtstücke  ≤ 5 kg ist der Deutsche Gewichtstarif (s. 2.1,) und eine Vergütung von 0,30 M für Gend & Loos zu berücksichtigen. Allerdings sind ab 1.10.1919  >75 km statt der 1,25 M für den deutschen Anteil 1,30 M anzusetzen. Für sperrige Postfrachtstücke wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Außer für sperrige Pakete kann ab 1.4.1882 der Tarif für Postpakete angesetzt werden, wenn alle Bedingungen dafür eingehalten werden.

4.2.2    Gewichtstarif für Postfrachtstücke über 5 kg

            Es war jeweils der Deutsche und der niederländische Gewichtstarif zu addieren

4.2.2.1 Deutscher Gewichtstarif s. 2.1.

4.2.2.2 Der Niederländische Gewichtstarif war über 5 kg bis 10 kg: 0,80 M,

            über 10 kg galt je kg 0,08 M, das letzte Bruchteil eines kg war auf ein ganzes kg aufzurunden. Für sperrige Postfrachtstücke wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Alle resultierenden Beträge sind auf einen Betrag aufzurunden, der durch 5 Pf. teilbar ist.

 

4.3       Postfrachtstücke mit Wertangabe in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.5.1879 (bzw. beim Leitweg Aachen vom 1.11.1879, bis 30.10.1879, s. 3.3) bis zum 30.11.1919.

            Bei Postfrachtstücken mit Wertangabe ist bis 30.09.1919 eine gemeinsame Versicherungsgebühr von 0,20 M je 600 M oder Teil hiervon zu entrichten (0,12 M für Deutschland , 0,08 M für Gend & Loos, ab 1.4.1882 0,10 M für Deutschland und 0,10 M für Gend & Loos). Ab 1.10.1919 - 30.11.1919 beträgt  der deutsche Anteil der Versicherungsgebühr 0,30 M bis 1000 M und für jede weiteren 1000 M über 1000 M 0,40 M je 1000 M  und die Einschreibegebühr von 0,30 M muss berücksichtigt werden. Der Anteil für Gend & Loos beträgt 0,10M  je 600 M.

 

5.      Tarif- und Gebührenperiode für Postfracht in die Niederlande von Bayern bzw. vom Deutschen Reich vom 1.12.1919  bis zum 30.6.1920

5.1       Bedingungen

5.1.1    Postfracht wurde in den Niederlanden ausschließlich durch den Spediteur Gend & Loos durchgeführt; 24.10.1919 - 10.12.1919 sehr stark eingeschränkter Postfrachtstückverkehr, es dürfen in dieser Zeit nur Sendungen mit lebenden Tieren und Wertpakete ausschließlich mit Wertpapieren und Werteffekten befördert werden, ab 11.12.1919 Postfrachtstückverkehr wieder weitgehend ohne Einschränkungen;

5.1.2    Leitwege s. 4.1.2, mit folgenden Änderungen:

            Ab 15.12.1919 sollen Postpakete ohne Wertangabe von östlich Berlin über den Leitweg Berlin NW40 und aus

folgenden Gebieten über den Leitweg Rheine 2 gesendet werden:  Braunschweig, Bremen, Cassel, Dortmund, Hamburg, Hannover, Kiel, Köslin, Magdeburg, Minden, Münster, Oldenburg, Schwerin und Stettin.

            Postpakete mit Wertangabe und Postfrachtstücke sind über Emmerich 2 zu leiten.

            Ab 5.1.1920 ist in Bremen eine neue Postüberwachungsstelle für Gebiete nördlich der Bahnlinie Berlin-Hannover

eingerichtet worden, wobei Wertpakete (Pakete = Postpakete   + Postfrachtstücke) aus Berlin und Ostdeutschland über Emmerich 2 zu leiten sind.

            Ab 1.6.1920 sind Wertpakete aus Berlin und dem östlich Berlin gelegenen Gebiet mit Ausnahme der OPD-Bezirke

Königsberg und Gumbinen über die Überwachungsstelle Berlin SW 77 zu leiten.

5.1.3    Maximales Gewicht der Postfrachtstücke beträgt ab 1.10.1919:  20 kg.

5.1.4    Die Wertangabe ist unbegrenzt.

5.1.5    Ab 1.12.1919 sind bei Postfrachtstücken keine Nachnahmen mehr zugelassen, vorher
s. 4.1.5 und 5.1.1

5.1.6    Ab 1.12.1919 bis 31.10.1921 kann nur noch der Deutsche Anteil des Gewichtstarifs und der Deutschen Post zustehende Anteile der Gebühren auf den Paketkarten frankiert werden, den niederländischen Anteil muss der Empfänger bezahlen. Frankozettel für Beförderung oder Gebühren (auch Zoll) sind ab 1.12.1919 nicht mehr zulässig, vorher s. 4.1.6.       

5.1.7

    -       s. 4.1.7 - 4.1.9

5.1.9

5.2       Gewichtstarif und Versicherungsgebühren für Postfrachtstücke bis 5 kg und über
5 kg vom 1.12.1919 - 30.06.1920

            Es darf nur der Deutsche Gewichtstarif bis zum Taxgrenzpunkt entsprechend 2.1 und die Deutsche Versicherungsgebühr entsprechend 2.2 frankiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ab 4.10.1919  die Deutsche Einschreibegebühr bei Wertpaketen eingerechnet werden muss.

            Die Niederländische Gewichtsgebühr und der Niederländische Versicherungsanteil werden von Gend & Loos vom Empfänger mit den bisher schon üblichen Bestell-, Grenz-, Zollabfertigungs- und statistischen Gebühren eingezogen.

 

 

            Ich möchte Herrn Robin Pizer, Hampshire, ganz herzlich danken, dass er diesen Artikel präzise durchgelesen und mir geholfen hat eine Reihe von Fehlern zu vermeiden.

 

 

6.         Einige Beispiele zur Interpretation von Paketkarten von Bayern bzw. dem Deutschen Reich in die Niederlande (ca. 80 - 100% der Originalgröße)

Nicht alle Beispiele wurden übernommen.

 

6.1.       Postfrachtstück  ≤ 5 kg vom 21.11.1879

 

                           

 

            DR38+DR34+DR33   Postfrachtstück  ≤ 5 kg vom 21.11.1879

                Deutscher Gewichtstarif  1.1.1875 - 30.09.1919, s. 2.1,  >75 km,  ≤ 5 kg:  0,50 M;

                Niederländischer Anteil des Gewichtstarifs an Gend & Loos, 1.05.1879 - 30.11.1919, s. 4.2.1:  0,30 M;

∑ 0,80 M

 

6.2                                   3 Postfrachtstücke 5 kg, 9kg, 4 kg  vom 26.4.1876

Rückseite

                2×DR36+DR35+DR32+ RS 2×DR37a  3 Postfrachtstücke vom 26.4.1876;

                1. Deutscher Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.09.1919,  s.2.1.,                     >75km, ≤ 5kg:     0,50 M;

                  Niederländischer Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.04.1879, s.3.2.1.2, >2 - 5 kg, Zone 3:  + 0,90 M; ∑ 1,40 M

                2. Deutscher Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.09.1919,  s.2.1.,               >75km, >9 - 10kg:     1,30 M;

                  Niederländischer Gewichtstarif 1.1.1875 - 30.04.1879, s.3.2.1.2, >5 - 10kg, Zone 3:  +1,20 M; ∑ 2,50 M

              3. Wie 1.                                                                                                                                             ∑ 1,40 M

                                                                                                                                                                       ∑∑ 5,30 M

6.3                                   Postfrachtstück  ≤ 5 kg mit Nachnahme, sperrig, vom 8.5.1912

 

               

 

                Postfrachtstück  ≤ 5 kg: Deutscher Gewichtstarif  1.1.1875 - 30.09.1919, s. 2.1,  >75 km,  ≤ 5 kg:  0,50 M;

                Niederländischer Anteil des Gewichtstarifs an Gend & Loos, 1.05.1879 - 30.11.1919, s. 4.2.1:  0,30 M;

                 "Sp" = Sperrig, + 50%:  + 0,40 M, s. 4.2.1;   Nachnahme 13,80 M;  + Prokuragebühr, 1.7.1892 - 30.06.1920,  1Pf. je 1 M, Mindestgebühr:  + 0,20 M, s. 4.1.5;           ∑ 1,40 M