Tarif für Postpakete und Postfrachtstücke von
Deutschland ab 01.01.1875 bzw. von Württemberg ab 01.07.1875, bzw. Bayern ab
01.01.1876 nach Österreich-Ungarn, Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein bis
31.12.1916 Wolf Becker (01.09.2020)
Die Textteile für die
Zeit nach 1916 wurden nicht übernommen
Einführung Der hier betrachtete Zeitraum des Paketverkehrs mit Österreich-Ungarn etc. beruht zunächst auf dem Vertrag Deutschland-Österreich vom 7.5.1872, wirksam ab 1.1.1873, anschließend auf dem Fahrpost-Übereinkommen für den Wechselverkehr vom 3.4.1878, wirksam ab 1.11.1878. In der Berliner Kongressakte 1878 wird Bosnien-Herzegowina und Sandschak Novibazar unter österreichische Verwaltung gestellt. Erste Möglichkeiten aus dem Deutschen Reich in diese Gebiete Pakete an Privatpersonen zu versenden begannen 1886. Liechtenstein ist seit 1852 unter Österreichischer Posthoheit. Kriegsbedingt war vom 1.8.1914 bis 2.9.1914 kein Paketverkehr vom Deutschen Reich aus zugelassen. Als Literatur standen dem Autor für diesen Artikel alle Reichs-Paketposttarife ab 1874 zur Verfügung, außerdem die Vergütungstabellen für Briefe und Kästchen mit Wertangabe sowie für Postpakete des Weltpostvereins (1913) mit allen Ergänzungen bis zum 5.2.1920. Die Kapitel sind folgendermaßen eingeteilt: 1. Paketverkehr vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, bzw. von Württemberg, bzw. von Bayern vom 1.1.1876 nach Österreich-Ungarn bis zum 31.10.1878 2. Paketverkehr vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 01.11.1878 - 30.09.1916 nach Österreich-Ungarn ohne Bosnien Herzegowina 3. Paketverkehr vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 01.05.1886 - 30.09.1916
nach Bosnien Herzegowina 1. Paketverkehr
vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, von Württemberg vom 1.7.1875, bzw. von Bayern vom 1.1.1876 nach Österreich - Ungarn bis zum 31.10.1878 1.1 Bedingungen 1.1.1 Leitwege: es heißt lapidar, es soll jeweils die schnellste Beförderungsmöglichkeit unabhängig vom Weg gewählt werden. 1.1.2 Das Maximalgewicht der Pakete darf 50 kg nicht überschreiten. Wenn die Länge von 1,00 m und die Höhe oder Breite 0,50 m überschreiten oder das Paket eine besondere Behandlung erfordert (Hutschachteln, Körbe, etc.), dann ist das Paket als "sperrig" einzustufen und kostet einen Aufschlag auf den Gewichtstarif von 50%. Sperrige Pakete werden in Blaustift oder blauer Tinte mit "Sp" auf der Paketkarte gekennzeichnet. 1.1.3 Die Wertangabe ist unbegrenzt. 1.1.4 Eingeschriebene Pakete (bei Wertangabe, entfällt eine Einschreibegebühr, da diese immer eingeschrieben werden) sind möglich, Zuschlag: 20 Pf.; Rückscheine sind für alle Pakete möglich, weiterer Zuschlag 20 Pf. 1.1.5 Ab 1.2.1875 ist Postvorschuß (wird bereits wie Nachnahme gehandhabt) bis 150 M möglich. Die Prokuragebühr beträgt 2 Pf. je Mark, bei einer Mindestgebühr von 10 Pf. Die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Vom 12.7.1876 - 31.1.1877 war der Postvorschußverkehr eingestellt. 1.1.6 Zu einer Paketkarte (= Postpaketadresse) dürfen bis 31.10.1878 nicht mehr als 5 Pakete gehören, wobei mit derselben Paketkarte nicht gleichzeitig Pakete mit und ohne Wertangabe versandt werden dürfen. Ab 15.6.1878 war für Postvorschuß-Pakete für jedes einzelne Paket eine Paketkarte vorgeschrieben. 1.1.7 Pakete konnten frankiert oder unfrankiert versandt werden. Bei mehreren Paketen, die mittels einer Paketkarte versandt werden, sind die Kosten für jedes Paket einzeln bis zur letzten Rundung der Beträge zu berechnen, erst ann zu summieren. 1.1.8 Zustellgebühren sind vom Empfänger zu tragen. Dies wurde oft nicht bedacht, so kommen Pakete mit Überfrankaturen von 10 bzw. 20 Pf. vor. 1.1.9 Expresse Bestellung bis 2,5kg und 87,5 Gulden war ab 12.09.1872 zur doppelten Expressgebühr für Briefe möglich, ab 01.01.1875: 0,50 M; bei höherem Gewicht oder Wert wurde nur Express benachrichtigt, Gebühr: 0,25 M. 1.2 Gewichtstarif für Pakete vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, bzw. von Württemberg vom 1.7.1875 und von Bayern vom 1.1.1876 nach
Österreich - Ungarn bis zum
31.10.1878 Es handelt sich um einen gemeinsamen Tarif der nur vom Gewicht und der geradlinig gemessenen Entfernung vom Absende- zum Empfangsort abhängt. Genaugenommen war das gesamte Gebiet in "Taxquadrate" von 15 km Kantenlänge eingeteilt, die direkte Entfernung der Kreuzungspunkte der Diagonalen dieser Quadrate bestimmte die Entfernung. Gewichtsangaben mit Bruchteilen von halben Kilogramm werden als halbe Kilogramm aufgerundet.
1) 35 Kr. = 1,00 M;
die errechneten Endbeträge müssen auf den nächsthöheren durch 5 Pf. teilbaren
Betrag aufgerundet werden: Bsp.: 2,106 M = 2,15 M; oder 3,203 M = 3,20 M; oder 3,162 M = 3,20 M;
oder 2,956 M = 3,00 M; 1.3 Versicherungsgebühr für Pakete mit deklariertem Wert vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, bzw. von Württemberg vom
1.7.1875 und von Bayern vom 1.1.1876
nach Österreich - Ungarn bis zum 31.10.1878
2. Paketverkehr vom Deutschen Reich, von Württemberg und von Bayern vom 1.11.1878 nach Österreich -Ungarn außer Bosnien Herzegowina bis zum 30.09.1916 2.1 Bedingungen 2.1.1 Leitwege: es soll die schnellste Beförderungsmöglichkeit unabhängig vom Weg gewählt werden. 2.1.2 Das Maximalgewicht der Pakete darf 50 kg nicht überschreiten. Wenn eine Dimension 1,50 m überschreitet oder bei einer Länge von 1,00 m die Breite oder öhe 0,50 m überschreiten oder das Paket eine besondere Behandlung erfordert (Hutschachteln, Körbe, etc.), dann ist das Paket als "sperrig" einzustufen und kostet einen Aufschlag auf den Gewichtstarif von 50%. Sperrige Pakete werden in Blaustift oder blauer Tinte mit "Sp" auf der Paketkarte gekennzeichnet. 2.1.3 Die Wertangabe ist unbegrenzt; bis 30.11.1899: 1 Gulden=1,70 M; ab 1.12.1899 (lange Übergangszeit): Gulden=2 Kronen; 1 Krone=0,85 M; 1 Krone=100 Heller; 2.1.4 Eingeschriebene Pakete (bei Wertangabe entfällt Einschreibegebühr, da diese immer eingeschrieben werden) sind möglich, Zuschlag: 20 Pf.; Rückscheine sind für alle Pakete möglich, weiterer Zuschlag 20 Pf; für Pakete mit Rückscheinen bestand Franko-Zwang. 2.1.5 Bei Nachnahmen bis 150 M beträgt die Prokuragebühr bis 30.6.1892 2 Pf. je Mark, ab 1.7.1892 1 Pf. je Mark bei gleichbleibender Mindestgebühr von 10 Pf. Die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Ab 1886 sind Nachnahmen bis 400 M möglich und ab 1.1.1899 bis 800 M. 2.1.6 Zu einer Paketkarte (= Postpaketadresse) dürfen bis 30.9.1919 nicht mehr als 3 Pakete gehören, wobei mit derselben Paketkarte nicht gleichzeitig Pakete mit und ohne Wertangabe versandt werden dürfen. Bei Nachnahme-Paketen war für jedes einzelne Paket eine Paketkarte vorgeschrieben. 2.1.7 Pakete konnten frankiert oder unfrankiert versandt werden. Bei unfrankierten Paketkarten wird ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei mehreren Paketen, die mittels einer Paketkarte versandt werden, sind die Kosten für jedes Paket einzeln bis zur letzten Rundung der Beträge zu berechnen, erst dann zu summieren. Die Rundung erfolgt auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag. 2.1.8 Ortsabhängige Zustellgebühren sind vom Empfänger zu tragen. Dies wurde oft nicht bedacht, so kommen Pakete mit Überfrankaturen von 10 bzw. 20 Pf. vor. In seltenen Fällen werden die Zustellgebühren in Form von Portomarken geklebt. 2.1.9 Bis 30.06.1892 siehe 1.1.9. Ab 01.7.1892 war Versand von Paketen per Eilbote gegen eine Gebühr von 0,40 M zugelassen, wobei die Zustellung vom Empfangspostamt bis zum Empfänger nur bis 5 kg und bis 400 M (?) Wertangabe möglich war, sonst wurde nur die Paketkarte per Eilbote (Gebühr 0,25 M) zugestellt. Für Pakete per Eilboten bestand Frankierungszwang. 2.1.10 Ab 1.11.1894 sind "Dringende" Pakete zuglassen, anfangs nur bis 5 kg und nur für Fischlaich. Außer der Eilbotengebühr(nur bei postlagernd nicht) beträgt die Dringend-Gebühr 1,00 M. Für dringende Pakete bestand Frankierungszwang. Einschreiben, Wertangabe und Nachnahme war bei dringenden Paketen nicht zugelassen. Diese Pakete wurden z.B. im Briefabteil der Bahn befördert und die Paketkarte wurde am Paket befestigt, während normalerweise die Paketkarten unabhängig vom Paket mit der Briefpost befördert wurden. Ab 14.3.1910 "Dringend" für Postfracht bis zur deutschen Grenze zugelassen, ab Grenze normales Eilbotenverfahren. 2.1.11 Für die Benachrichtigung über ein eingegangenes Paket musste der Empfänger eine Aviso-Gebühr bezahlen, die oft in Form von Portomarken auf der Rückseite der Paketkarte verklebt wurde, manchmal wurde auch Aviso u. Zustellgebühr geklebt, Details s. 6.5.3. 2.1.12 Kriegsbedingte Konsequenzen auf den Paketverkehr: a. Bei Kriegsbeginn war der Paketverkehr vom 1.8.1914 - 2.9.1914 eingestellt. b. Ab 3.9.1914 nur Pakete ins Österreichische Kernland erlaubt. c. Ab 6.9.1914 wurde das Paketgewicht nach Österreich auf 10 kg beschränkt, alle Dienste bis auf Nachnahme wurden erlaubt.
Nach Ungarn Pakete bis 10 kg nur zu Pakete nach Galizien, Bukowina, Dalmatien, Bosnien-Herzegowina nicht erlaubt. d. Ab 15.9.1914 wurden Nachnahmen nach Österreich wieder erlaubt. e. Ab 11.10.1914 wurden Pakete nach Ungarn ohne Gebühren bis 20 kg erlaubt. f. Ab 12.11.1914 wurden Pakete bis 20 kg und ab 19.2.1915 bis 50kg nach Österreich erlaubt. g. Ab 22.12.1914 wurden Pakete, auch mit Nachnahmen nach Bosnien Herzegowina erlaubt. h. Ab 11.2.1915 wurden Pakete bis 20 kg nach Dalmatien wieder erlaubt. i. Ab 15.3.1915 wurden nach Dalmatien, nicht aber nach Ungarn folgende Dienste wieder zugelassen: Sperrig, Eilbote und Dringend. j. Ab 12.9.1915 sind nach Görz (österreichisches Küstenland) wieder zugelassen, Wertangabe und Nachnahme sind unzulässig. Ab 25.09.1915 Pakete auch mit Nachnahme bis 800 M nach Görz zugelassen. Ab 23.11.1915 ist kein Paketverkehr nach Görz mehr möglich. k. Ab 29.10.1915 Pakete bis 5 kg nach Lemberg (Galizien) zugelassen; l. Ab 14.12.1915 - 20.6.1916 Pakete bis 5kg und 18.12.1915 - 20.6.1916 Pakete >5kg in die Bukowina wieder zugelassen; m. Ab 25.2.1916 wurden Pakete bis 50 kg zu einigen Orten in Dalmatien erlaubt. n. Ab 30.3.1916 wurden Pakete bis 10 kg und Wertangabe bis 100 Kr. nach Triest und küstenländischen Postämtern wieder erlaubt. o. Ab 1.8.1916 bis 30.9.1916 galten die Gewichtstarife mit Reichsabgabe nach Österreich, Ungarn, Liechtenstein und zum Österreichischen Militärgouvernement Lublin. Sperrige Pakete (über 50cm×50cm×100cm) waren möglich, Gebühr: + 50% des Tarifs 1.11.1878 - 31.7.1916 (ohne Reichsabgabe!), alle anderen Gebühren blieben unverändert. 2.2 Gewichtstarif für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 1.11.1878
nach Österreich - Ungarn außer Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916 Es handelt sich um einen gemeinsamen Tarif der nur vom Gewicht und der geradlinig gemessenen Entfernung vom Absende- zum Empfangsort abhängt. Genaugenommen war das gesamte Gebiet in "Taxquadrate" von 15 km Kantenlänge eingeteilt, die direkte Entfernung der Kreuzungspunkte der Diagonalen dieser Quadrate bestimmte die Entfernung. Gewichtsteile < 1 kg
gelten als ganze kg.
2.3 Versicherungsgebühr bei Wertangabe für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 1.11.1878 nach Österreich - Ungarn außer Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916 Die Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe betrug in der gesamten Zeit 5 Pf. je 300 M, Mindestgebühr: 0,10 M. 3. Paketverkehr vom Deutschen Reich, von Württemberg und von Bayern
vom 1.5.1886 nach Bosnien Herzegowina
bis zum 30.09.1916 3.1 Bedingungen 3.1.1 Leitweg: Taxgrenzpunkt Brood 3.1.2 Das Maximalgewicht der Pakete darf bis 25.5.1891 2kg, ab 26.5.1891 15kg, ab 10.5.1901 20kg, ab 18.3.1905 50kg nicht überschreiten. Wenn eine Dimension 1,50 m überschreitet oder bei einer Länge von 1,00 m die Breite oder Höhe 0,50 m überschreiten oder das Paket eine besondere Behandlung erfordert (Hutschachteln, Körbe, etc.), dann ist das Paket als "sperrig" einzustufen und kostet einen Aufschlag auf den Gewichtstarif, siehe 3.2. Sperrige Pakete werden in Blaustift oder blauer Tinte mit "Sp" auf der Paketkarte gekennzeichnet. 3.1.3 Die Wertangabe ist ab 26.5.1891 unbegrenzt möglich, s. 3.3. 3.1.4 Eingeschriebene Pakete (bei Wertangabe keine Einschreibegebühr, da diese immer eingeschrieben werden) sind möglich, Zuschlag: 20 Pf.; Rückscheine ab 6.12.1894 möglich, weiterer Zuschlag 20 Pf; für Pakete mit Rückscheinen bestand Franko-Zwang. 3.1.5 Ab 1.7.1898 sind Nachnahmen bis 400 M möglich und ab 1.1.1899 bis 800 M. Die Prokuragebühr beträgt 1 Pf. je Mark bei gleichbleibender Mindestgebühr von 10 Pf. Die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. 3.1.6 Zu einer Paketkarte (= Postpaketadresse) dürfen bis 30.9.1919 nicht mehr als 3 Pakete gehören, wobei mit derselben Paketkarte nicht gleichzeitig Pakete mit und ohne Wertangabe versandt werden dürfen. Bei Nachnahme-Paketen war für jedes einzelne Paket eine eigene Paketkarte vorgeschrieben. 3.1.7 Pakete konnten frankiert oder unfrankiert versandt werden, bei Paketen per Eilbote, dringend oder Rückschein bestand Frankaturzwang. Bei unfrankierten Paketkarten wird ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei mehreren Paketen, die mittels einer Paketkarte versandt werden, sind die Kosten für jedes Paket einzeln bis zur letzten Rundung der Beträge zu berechnen, erst dann zu summieren. Die Rundung erfolgt auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag. 3.1.8 Zustellgebühren sind vom Empfänger zu tragen. 3.1.9 Ab 31.7.1893 war Versand von Paketen bis 1 kg auch mit maximaler Wertangabe von 40,00 M ab 1.1.1900 von 32,00 M per Eilbote gegen eine Eilboten-Gebühr von 0,40 M zugelassen. Für Eilpakete
bestand Frankierungszwang. 3.1.10 Ab 18.10.1894 sind "Dringende" Pakete zuglassen, anfangs nur bis 5 kg und nur für Fischlaich, außer der Eilbotengebühr (nur bei postlagernd nicht!) beträgt die "Dringend"-Gebühr 1,00 M. Für dringende Pakete bestand Frankierungszwang. Einschreiben, Wertangabe und Nachnahme war bei dringenden Paketen nicht zugelassen. Ab 14.3.1910 sind "Dringende" Pakete ≤ 5 kg bis zur Deutschen Grenze zugelassen und werden dann per Eilbote weiterbehandelt. 3.1.11 Kriegsbedingte Konsequenzen auf den Paketverkehr: a. Bei Kriegsbeginn war der Paketverkehr vom 1.8.1914 - 21.12.1914 komplett eingestellt. b. Ab 22.12.1914 waren nur Pakete bis 20 kg auch mit Nachnahme (kein Eilbote, kein Dringend, kein Sperrig) zugelassen. c. Ab 15.05.1915 waren Pakete bis 50 kg unter den Bedingungen von b. erlaubt. 3.2 Gewichtstarif für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 1.5.1886
nach Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916 Bis zum 30.5.1894 war nur Postfracht möglich, wobei zunächst der Tarif für Pakete des Wechselverkehrs bis Brood an der Grenze zu Bosnien Herzegowina anzusetzen ist und dann der angegebene Zusatztarif für Bosnien Herzegowina hinzuzurechnen ist, s. 3.2.2. Ab 31.5.1894 gelten für Postpakete (entsprechend Weltpostverein) bis 5 kg eigene Tarife, die für die Strecke vom Deutschen Reich bis Bosnien Herzegowina gelten, s. 3.2.1. Berechnete Tarife und Gebühren sind auf einen durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. 3.2.1 Postpakettarife nach Bosnien Herzegowina 31.5.1894 - 30.9.1916
3.2.2 Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 1.5.1886 - 4.4.1895
1) für grenznahe Orte gelten ab 4.2.1891
nur 50% dieses Tarifes, 2) bei sperrigen Pakete gilt für die
Strecke innerhalb Bosnien Herzegowinas bis 31.12.1909 kein Zuschlag Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 5.4.1895 - 9.5.1901
Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 10.5.1901 - 17.03.1905
Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 18.3.1905 - 30.09.1916
3.3 Versicherungsgebühr bei Wertangabe für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 26.05.1891 nach Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916 Wertangabe nach Bosnien Herzegowina ist bei Postfracht ab 26.5.1891 unbegrenzt möglich und die Versicherungsgebühr besteht aus der Deutsch-Österreichischen Versicherungsgebühr und einer Zusatz-Versicherungsgebühr für Bosnien Herzegowina, s. 3.3.2. Bei Postpaketen (entsprechend Weltpostverein) ist Wertangabe ab 31.5.1894 möglich. Die Versicherungsgebühr für Postpakete wird bis zum 10.5.1901 für die gesamte Strecke ausgewiesen, ab dem 11.5.1901 wird auch bei Postpaketen eine Zusatz-Versicherungsgebühr für Bosnien Herzegowina angegeben, s. 3.3.1. 3.3.1 Versicherungsgebühr, bzw. Zusatz-Versicherungsgebühr bei Postpaketen nach Bosnien Herzegowina
3.3.2 Zusatz-Versicherungsgebühr bei Postfracht nach Bosnien Herzegowina
3.3.2 Zusatz-Versicherungsgebühr
bei Postfracht nach Bosnien Herzegowina
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