Tarif für Postpakete und Postfrachtstücke von Deutschland ab 01.01.1875 bzw. von Württemberg ab 01.07.1875, bzw. Bayern ab 01.01.1876 nach Österreich-Ungarn, Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein bis 31.12.1916

 

Wolf Becker (01.09.2020)

Die Textteile für die Zeit nach 1916 wurden nicht übernommen

 
 

Einführung

 

Der hier betrachtete Zeitraum des Paketverkehrs mit Österreich-Ungarn etc. beruht zunächst auf dem Vertrag Deutschland-Österreich vom 7.5.1872, wirksam ab 1.1.1873, anschließend auf dem Fahrpost-Übereinkommen für den Wechselverkehr vom 3.4.1878, wirksam ab 1.11.1878. In der Berliner Kongressakte 1878 wird Bosnien-Herzegowina und Sandschak Novibazar unter österreichische Verwaltung gestellt. Erste Möglichkeiten aus dem Deutschen Reich in diese Gebiete Pakete an Privatpersonen zu versenden begannen 1886. Liechtenstein ist seit 1852 unter Österreichischer Posthoheit. 

Kriegsbedingt war vom 1.8.1914 bis 2.9.1914 kein Paketverkehr vom Deutschen Reich aus zugelassen.

Als Literatur standen dem Autor für diesen Artikel alle Reichs-Paketposttarife ab 1874 zur Verfügung, außerdem die Vergütungstabellen für Briefe und Kästchen mit Wertangabe sowie für Postpakete des Weltpostvereins (1913) mit allen Ergänzungen bis zum 5.2.1920. Die Kapitel sind folgendermaßen eingeteilt:

1.   Paketverkehr vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, bzw. von Württemberg, bzw. von

      Bayern vom 1.1.1876 nach Österreich-Ungarn bis zum 31.10.1878

2.   Paketverkehr vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 01.11.1878 -

      30.09.1916 nach Österreich-Ungarn ohne Bosnien Herzegowina

3.   Paketverkehr vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 01.05.1886 -

      30.09.1916 nach Bosnien Herzegowina
 Einige Beispiele von Paketkarten nach Österreich.

 

1.      Paketverkehr vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, von Württemberg

            vom 1.7.1875, bzw. von Bayern vom 1.1.1876 nach Österreich - Ungarn bis zum

31.10.1878

                1.1       Bedingungen

1.1.1    Leitwege: es heißt lapidar, es soll jeweils die schnellste Beförderungsmöglichkeit unabhängig vom Weg gewählt

werden.

1.1.2    Das Maximalgewicht der Pakete darf  50 kg nicht überschreiten. Wenn die Länge  von 1,00 m und die Höhe oder

Breite 0,50 m überschreiten oder das Paket eine besondere Behandlung erfordert (Hutschachteln, Körbe, etc.), 

dann ist das Paket als   "sperrig" einzustufen und kostet einen Aufschlag auf den Gewichtstarif von 50%.

            Sperrige Pakete werden in Blaustift oder blauer Tinte mit "Sp" auf der Paketkarte gekennzeichnet.

1.1.3    Die Wertangabe ist unbegrenzt.

1.1.4    Eingeschriebene Pakete (bei Wertangabe, entfällt eine Einschreibegebühr, da diese immer eingeschrieben werden)

sind möglich, Zuschlag: 20 Pf.; Rückscheine sind für alle Pakete möglich, weiterer Zuschlag 20 Pf.

1.1.5    Ab 1.2.1875 ist Postvorschuß (wird bereits wie Nachnahme gehandhabt) bis 150 M  möglich. Die Prokuragebühr 

beträgt 2 Pf. je Mark, bei einer Mindestgebühr von 10 Pf. Die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Vom 12.7.1876 - 31.1.1877 war der Postvorschußverkehr eingestellt.

1.1.6    Zu einer Paketkarte (= Postpaketadresse) dürfen bis 31.10.1878 nicht mehr als 5 Pakete gehören, wobei mit 

derselben Paketkarte nicht gleichzeitig Pakete mit und ohne Wertangabe versandt werden dürfen. Ab 15.6.1878 

war für Postvorschuß-Pakete für jedes einzelne Paket eine Paketkarte vorgeschrieben.

1.1.7    Pakete konnten frankiert oder unfrankiert versandt werden. Bei mehreren Paketen, die mittels einer Paketkarte 

versandt werden, sind die Kosten für jedes Paket einzeln bis zur letzten Rundung der Beträge zu berechnen, erst ann zu summieren.

1.1.8    Zustellgebühren sind vom Empfänger zu tragen. Dies wurde oft nicht bedacht, so kommen Pakete mit 

Überfrankaturen von 10 bzw. 20 Pf. vor.

1.1.9    Expresse Bestellung bis 2,5kg und 87,5 Gulden war ab 12.09.1872 zur doppelten Expressgebühr für Briefe 

möglich, ab 01.01.1875: 0,50 M; bei höherem Gewicht oder Wert wurde nur Express benachrichtigt, Gebühr: 0,25 M.

 

1.2       Gewichtstarif für Pakete vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, bzw. von Württemberg  vom 1.7.1875 und von

Bayern vom 1.1.1876 nach Österreich - Ungarn bis zum 31.10.1878

            Es handelt sich um einen gemeinsamen Tarif der nur vom Gewicht und der geradlinig gemessenen Entfernung vom

Absende- zum Empfangsort abhängt. Genaugenommen war das gesamte Gebiet in "Taxquadrate" von 15 km 

Kantenlänge eingeteilt, die direkte Entfernung der Kreuzungspunkte der Diagonalen dieser Quadrate bestimmte die Entfernung. Gewichtsangaben mit Bruchteilen von halben Kilogramm werden als halbe  Kilogramm aufgerundet.

           

 

Meilen

 

km

 je 0,5 kg

Pf.

Mindesttarif

M

 

 

Meilen

 

km

je 0,5 kg

Pf. 1)

Mindesttarif

bis 5

bis 37,5

1,667

0,20

 

>70 - 80

>525 - 600

18,333

0,60

>5 - 10

>37,5 - 75

3,333

0,30

 

>80 - 90

>600 - 675

20,000

0,60

>10 - 15

>75 - 112,5

5,000

0,30

 

>90 - 100

>675 - 750

21,667

0,60

>15 - 20

>112,5 - 150

6,667

0,40

 

>100 - 120

>750 - 900

23,333

0,60

>20 - 25

>150 - 187,5

8,333

0,40

 

>120 - 140

>900 - 1050

25,000

0,60

>25 - 30

>187,5 - 225

10,000

0,50

 

>140 - 160

>1050 - 1200

26,667

0,60

>30 - 40

>225 - 300

11,667

0,50

 

>160 - 180

>1200 - 1350

28,333

0,60

>40 - 50

>300 - 375

13,333

0,50

 

>180 - 200

>1350 - 1500

30,000

0,60

>50 - 60

>375 - 450

15,000

0,60

 

>200

>1500

je 150 km: + 1,6667

0,60

>60 - 70

>450 - 525

16,667

0,60

 

 

 

 

              1) 35 Kr. = 1,00 M; die errechneten Endbeträge müssen auf den nächsthöheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufgerundet werden:

                 Bsp.: 2,106 M = 2,15 M;  oder 3,203 M = 3,20 M; oder 3,162 M = 3,20 M; oder 2,956 M = 3,00 M;

 

1.3       Versicherungsgebühr für Pakete mit deklariertem Wert vom Deutschen Reich vom 1.1.1875, bzw. von

Württemberg  vom 1.7.1875 und von Bayern vom   1.1.1876 nach Österreich - Ungarn bis zum 31.10.1878

                               

 

Meilen

 

bis 150 M

 

Pf.

 

150 - 300 M

 

Pf.

 

>300 M

je 300 M

Pf.

>3000 M

jede weiteren 300 M

Pf.

bis 15

5

10

10

+ 5

>15 - 50

10

20

20

+ 10

>50

20

30

30

+ 15

               

2.      Paketverkehr vom Deutschen Reich, von Württemberg und von Bayern vom 1.11.1878

nach Österreich -Ungarn außer Bosnien Herzegowina bis zum 30.09.1916

 

2.1       Bedingungen

2.1.1    Leitwege: es soll die schnellste Beförderungsmöglichkeit unabhängig vom Weg gewählt werden.

2.1.2    Das Maximalgewicht der Pakete darf  50 kg nicht überschreiten. Wenn eine Dimension 1,50 m überschreitet oder 

bei einer Länge von 1,00 m die Breite oder öhe 0,50 m überschreiten oder das Paket eine besondere Behandlung

erfordert (Hutschachteln, Körbe, etc.), dann ist das Paket als "sperrig" einzustufen und kostet einen Aufschlag auf den Gewichtstarif von 50%. Sperrige Pakete werden in Blaustift oder blauer Tinte mit "Sp" auf der Paketkarte 

gekennzeichnet.

2.1.3    Die Wertangabe ist unbegrenzt; bis 30.11.1899: 1 Gulden=1,70 M; ab 1.12.1899 (lange Übergangszeit): 

Gulden=2 Kronen; 1 Krone=0,85 M; 1 Krone=100 Heller;

2.1.4    Eingeschriebene Pakete (bei Wertangabe entfällt Einschreibegebühr, da diese immer eingeschrieben werden) sind 

möglich, Zuschlag: 20 Pf.; Rückscheine sind für alle Pakete möglich, weiterer Zuschlag 20 Pf; für Pakete mit 

Rückscheinen bestand Franko-Zwang.

2.1.5    Bei Nachnahmen bis 150 M beträgt die Prokuragebühr bis 30.6.1892  2 Pf. je Mark, ab 1.7.1892  1 Pf. je Mark 

bei gleichbleibender Mindestgebühr von 10 Pf. Die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden. Ab 1886 sind Nachnahmen bis 400 M möglich und ab 1.1.1899 bis 800 M.

2.1.6    Zu einer Paketkarte (= Postpaketadresse) dürfen bis 30.9.1919 nicht mehr als 3 Pakete gehören, wobei mit 

derselben Paketkarte nicht gleichzeitig Pakete mit und ohne Wertangabe versandt werden dürfen. Bei 

Nachnahme-Paketen war für jedes einzelne Paket eine Paketkarte vorgeschrieben.

2.1.7    Pakete konnten frankiert oder unfrankiert versandt werden. Bei unfrankierten  Paketkarten wird ein Zuschlag von 

10 Pf. erhoben. Bei mehreren Paketen, die mittels einer Paketkarte versandt werden, sind die Kosten für jedes Paket einzeln bis zur letzten Rundung der Beträge zu berechnen, erst dann zu summieren. Die Rundung erfolgt auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag.

2.1.8    Ortsabhängige Zustellgebühren sind vom Empfänger zu tragen. Dies wurde oft nicht bedacht, so kommen Pakete 

mit Überfrankaturen von 10 bzw. 20 Pf. vor.

            In seltenen Fällen werden die Zustellgebühren in Form von Portomarken geklebt.

2.1.9    Bis 30.06.1892 siehe 1.1.9. Ab 01.7.1892 war Versand von Paketen per Eilbote gegen eine Gebühr von 0,40 M

zugelassen, wobei die Zustellung vom Empfangspostamt bis zum Empfänger nur bis 5 kg und bis 400 M (?) 

Wertangabe möglich war, sonst wurde nur die Paketkarte per Eilbote (Gebühr 0,25 M) zugestellt. Für Pakete per 

Eilboten bestand Frankierungszwang.

2.1.10  Ab 1.11.1894 sind "Dringende" Pakete zuglassen, anfangs nur bis 5 kg und nur für Fischlaich. Außer der

Eilbotengebühr(nur bei postlagernd nicht) beträgt die Dringend-Gebühr 1,00 M. Für dringende Pakete bestand Frankierungszwang. Einschreiben, Wertangabe und Nachnahme war bei dringenden Paketen nicht zugelassen.

            Diese Pakete wurden z.B. im Briefabteil der Bahn befördert und die Paketkarte wurde am Paket befestigt, 

während normalerweise die Paketkarten unabhängig vom   Paket mit der Briefpost befördert wurden. Ab 14.3.1910 "Dringend" für Postfracht bis zur deutschen Grenze zugelassen, ab Grenze normales Eilbotenverfahren.

2.1.11  Für die Benachrichtigung über ein eingegangenes Paket musste der Empfänger eine Aviso-Gebühr bezahlen, die 

oft in Form von Portomarken auf der Rückseite der Paketkarte verklebt wurde, manchmal wurde auch Aviso u. Zustellgebühr geklebt,

            Details s. 6.5.3.

2.1.12  Kriegsbedingte Konsequenzen auf den Paketverkehr:

            a. Bei Kriegsbeginn war der Paketverkehr vom 1.8.1914 - 2.9.1914 eingestellt. 

            b. Ab 3.9.1914 nur Pakete ins Österreichische Kernland erlaubt.

            c. Ab 6.9.1914 wurde das Paketgewicht nach Österreich auf 10 kg beschränkt, alle

            Dienste bis auf Nachnahme wurden erlaubt. Nach Ungarn Pakete bis 10 kg nur zu
            bestimmten Orten  erlaubt, aber keine Nachnahme, kein Eilbote, kein Dringend;

           Pakete nach Galizien, Bukowina, Dalmatien, Bosnien-Herzegowina nicht erlaubt.

            d. Ab 15.9.1914 wurden Nachnahmen nach Österreich wieder erlaubt.

            e. Ab 11.10.1914 wurden Pakete nach Ungarn ohne Gebühren bis 20 kg erlaubt.

            f. Ab 12.11.1914 wurden Pakete bis 20 kg und ab 19.2.1915 bis 50kg nach

              Österreich erlaubt.

            g. Ab 22.12.1914 wurden Pakete, auch mit Nachnahmen nach Bosnien Herzegowina

              erlaubt.

            h. Ab 11.2.1915 wurden Pakete bis 20 kg nach Dalmatien wieder erlaubt.

            i. Ab 15.3.1915 wurden nach Dalmatien, nicht aber nach Ungarn folgende Dienste

            wieder zugelassen: Sperrig, Eilbote und Dringend.

            j. Ab 12.9.1915 sind nach Görz (österreichisches Küstenland) wieder zugelassen,

              Wertangabe und Nachnahme sind unzulässig. Ab 25.09.1915 Pakete auch mit

           Nachnahme bis 800 M  nach Görz zugelassen. Ab 23.11.1915 ist kein Paketverkehr

               nach Görz mehr möglich.

            k. Ab 29.10.1915 Pakete bis 5 kg nach Lemberg (Galizien) zugelassen;

            l. Ab 14.12.1915 - 20.6.1916  Pakete bis 5kg und 18.12.1915 - 20.6.1916 Pakete

                >5kg in die Bukowina wieder zugelassen;

            m. Ab 25.2.1916 wurden Pakete bis 50 kg zu einigen Orten in Dalmatien erlaubt.

            n. Ab 30.3.1916 wurden Pakete bis 10 kg und Wertangabe bis 100 Kr.  nach Triest

            und küstenländischen Postämtern wieder erlaubt.

            o. Ab 1.8.1916 bis 30.9.1916 galten die Gewichtstarife mit Reichsabgabe nach

                   Österreich, Ungarn, Liechtenstein und zum Österreichischen Militärgouvernement

          Lublin. Sperrige Pakete (über 50cm×50cm×100cm) waren möglich, Gebühr:

                + 50% des Tarifs 1.11.1878 - 31.7.1916 (ohne Reichsabgabe!), alle anderen

                    Gebühren blieben unverändert.

 

2.2       Gewichtstarif für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom

     1.11.1878 nach Österreich - Ungarn außer Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916

 

            Es handelt sich um einen gemeinsamen Tarif der nur vom Gewicht und der

         geradlinig gemessenen Entfernung vom Absende- zum Empfangsort abhängt.

      Genaugenommen war das gesamte   Gebiet in "Taxquadrate" von 15 km Kantenlänge 

       eingeteilt, die direkte Entfernung der Kreuzungspunkte der Diagonalen dieser Quadrate bestimmte die Entfernung.

Gewichtsteile  < 1 kg  gelten als ganze kg.

 

                                     

Periode

01.11.1878 – 31.07.1916

Entfernung km

≤75       ≤150     ≤375     ≤750     ≤1125   >1125

Pakete bis 5kg

0,25M  0,50M   0,50M   0,50M   0,50M  0,50M

            bis 6kg

0,30M  0,60M   0,70M   0,80M   0,90M  1,00M

Über 6kg je kg

0,05M  0,10M   0,20M   0,30M   0,40M  0,50M

 

 

Periode

01.08.1916 – 30.09.1916

Entfernung km

≤75       ≤150     ≤375     ≤750     ≤1125   >1125

Pakete bis 5kg

0,30M  0,60M   0,60M   0,60M   0,60M  0,60M

            bis 6kg

0,40M  0,80M   0,90M   1,00M   1,10M  1,20M

Über 6kg je kg

0,05M  0,10M   0,20M   0,30M   0,40M  0,50M

 

2.3       Versicherungsgebühr bei Wertangabe für Pakete vom Deutschen Reich, 

            Württemberg und Bayern vom 1.11.1878 nach Österreich - Ungarn außer

  Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916

 

            Die Versicherungsgebühr für Pakete mit Wertangabe betrug in der gesamten Zeit

            5 Pf. je 300 M, Mindestgebühr:  0,10 M.

 

3.      Paketverkehr vom Deutschen Reich, von Württemberg und von

       Bayern vom 1.5.1886 nach Bosnien Herzegowina bis zum 30.09.1916

 

3.1       Bedingungen

3.1.1    Leitweg: Taxgrenzpunkt Brood

3.1.2    Das Maximalgewicht der Pakete darf  bis 25.5.1891  2kg, ab 26.5.1891  15kg, ab

          10.5.1901  20kg, ab 18.3.1905  50kg nicht überschreiten. Wenn eine Dimension

            1,50 m überschreitet oder bei einer Länge von 1,00 m die Breite oder Höhe 0,50 m

           überschreiten oder das Paket eine besondere Behandlung erfordert (Hutschachteln,

          Körbe, etc.), dann ist das Paket als   "sperrig" einzustufen und kostet einen Aufschlag

          auf den Gewichtstarif, siehe 3.2. Sperrige Pakete werden in Blaustift oder blauer

          Tinte mit "Sp" auf der Paketkarte gekennzeichnet.

3.1.3    Die Wertangabe ist ab 26.5.1891 unbegrenzt möglich, s. 3.3.

3.1.4    Eingeschriebene Pakete (bei Wertangabe keine Einschreibegebühr, da diese immer 

            eingeschrieben werden) sind möglich, Zuschlag: 20 Pf.; Rückscheine ab 6.12.1894

            möglich, weiterer Zuschlag 20 Pf; für Pakete mit Rückscheinen bestand

            Franko-Zwang.

3.1.5    Ab 1.7.1898 sind Nachnahmen bis 400 M möglich und ab 1.1.1899 bis 800 M. Die

            Prokuragebühr beträgt 1 Pf. je Mark bei gleichbleibender Mindestgebühr von 10 Pf.

            Die Prokuragebühr ist auf den nächsten durch 5 Pf. teilbaren Betrag aufzurunden.

3.1.6    Zu einer Paketkarte (= Postpaketadresse) dürfen bis 30.9.1919 nicht mehr als 3

            Pakete gehören, wobei mit derselben Paketkarte nicht gleichzeitig Pakete mit und

           ohne Wertangabe versandt werden dürfen. Bei Nachnahme-Paketen war für jedes

             einzelne Paket eine eigene Paketkarte vorgeschrieben.

3.1.7    Pakete konnten frankiert oder unfrankiert versandt werden, bei Paketen per Eilbote,

           dringend oder Rückschein bestand Frankaturzwang. Bei unfrankierten Paketkarten

           wird ein Zuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei mehreren Paketen, die mittels einer

           Paketkarte versandt werden, sind die Kosten für jedes Paket einzeln bis zur 

            letzten Rundung der Beträge zu berechnen, erst dann zu summieren. Die Rundung

          erfolgt auf den nächst-höheren durch 5 Pf. teilbaren Betrag.

3.1.8    Zustellgebühren sind vom Empfänger zu tragen.

3.1.9    Ab 31.7.1893 war Versand von Paketen bis 1 kg auch mit maximaler Wertangabe

          von 40,00 M ab 1.1.1900 von 32,00 M per Eilbote gegen eine Eilboten-Gebühr von  0,40 M

           zugelassen. Für Eilpakete bestand Frankierungszwang.

 

3.1.10  Ab 18.10.1894 sind "Dringende" Pakete zuglassen, anfangs nur bis 5 kg und nur für

           Fischlaich, außer der Eilbotengebühr (nur bei postlagernd nicht!) beträgt die

           "Dringend"-Gebühr 1,00 M. Für dringende Pakete bestand Frankierungszwang.

            Einschreiben, Wertangabe und Nachnahme war bei dringenden Paketen nicht

            zugelassen. Ab 14.3.1910 sind "Dringende" Pakete ≤ 5 kg bis zur Deutschen Grenze

            zugelassen und werden dann per Eilbote weiterbehandelt.

3.1.11  Kriegsbedingte Konsequenzen auf den Paketverkehr:

            a. Bei Kriegsbeginn war der Paketverkehr vom 1.8.1914 - 21.12.1914 komplett eingestellt.

            b. Ab 22.12.1914 waren nur Pakete bis 20 kg auch mit Nachnahme (kein Eilbote, kein Dringend, kein Sperrig)

 zugelassen.

            c. Ab 15.05.1915 waren Pakete bis 50 kg unter den Bedingungen von b. erlaubt.

 

3.2       Gewichtstarif für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom 1.5.1886

nach Bosnien Herzegowina bis zum 30.9.1916

 

            Bis zum 30.5.1894 war nur Postfracht möglich, wobei zunächst der Tarif für Pakete

      des Wechselverkehrs bis Brood an der Grenze zu Bosnien Herzegowina anzusetzen

            ist und dann der angegebene Zusatztarif für Bosnien Herzegowina hinzuzurechnen

        ist, s. 3.2.2.  Ab 31.5.1894 gelten für Postpakete (entsprechend Weltpostverein) bis

          5 kg eigene Tarife, die für die Strecke vom Deutschen Reich bis Bosnien Herzegowina gelten, s. 3.2.1. 

Berechnete Tarife und Gebühren sind auf einen durch 5 Pf.  teilbaren Betrag aufzurunden.

 

3.2.1    Postpakettarife nach Bosnien Herzegowina 31.5.1894 - 30.9.1916

 

               

bis 0,5 kg

M

bis 0,5 kg sperrig

M

>0,5 kg - 5 kg

M

>0,5 - 5 kg sperrig

M

31.05.1894 - 31.12.1898

1,10

-

1,30

-

01.01.1899 - 31.12.1899

1,05

-

1,20

-

01.01.1900 - 07.04.1903

1,05

-

1,25

-

08.04.1903 - 28.03.1905

1,05

-

1,20

-

29.03.1905 - 31.12.1909

1,05

1,45

1,20

1,60

01.10.1910 - 31.07.1914

1,05

1,60

1,20

1,80

22.12.1914 - 30.09.1916

1,05

-

1,20

-

           

3.2.2    Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 1.5.1886 - 4.4.1895

               

               

 

bis 2 kg

 

M

 

>2 kg je kg

 

M

Gesamt-Mindesttarif

 

M

Gesamt-Mindesttarif

sperrig 2)

M

01.05.1886 - 18.01.1887

        + 0,40

     + 0,20

-

-

19.01.1887 - 25.05.1891

+ 0,40 1)

+ 0,20 1)

0,80

1,20

26.05.1891 - 04.04.1895

+ 0,40 1)

+ 0,16 1)

0,80

1,20

                1) für grenznahe Orte gelten ab 4.2.1891 nur 50% dieses Tarifes,

                2) bei sperrigen Pakete gilt für die Strecke innerhalb Bosnien Herzegowinas bis 31.12.1909 kein       Zuschlag

 

            Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 5.4.1895 - 9.5.1901

 

                              

bis 0,5 kg

M

>0,5 - 5 kg

M

>5 - 20 kg je kg

M

05.05.1891 - 31.12.1898

+ 0,30

+ 0,50

+ 0,16

01.01.1899 - 31.12.1899

+ 0,25

+ 0,40

+ 0,16

01.01.1900 - 10.05.1901

+ 0,25

+ 0,45

+ 0,13333

 

            Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 10.5.1901 - 17.03.1905

                               

Gewicht

kg

Tarif

M

 

Gewicht

kg

Tarif

M

 

Gewicht

kg

Tarif

M

bis 0,5

+ 0,25

 

>9 - 10

+ 0,84

 

>15 - 16

+ 1,34

>0,5 - 5

+ 0,45

 

>10 - 11

+ 0,92

 

>16 - 17

+ 1,42

>5 - 6

+ 0,50

 

>11 - 12

+ 1,00

 

>17 - 18

+ 1,50

>6 - 7

+ 0,59

 

>12 - 13

+ 1,09

 

>18 - 19

+ 1,59

>7 - 8

+ 0,67

 

>13 - 14

+ 1,17

 

>19 - 20

+ 1,67

>8 - 9

+ 0,75

 

>14 - 15

+ 1,25

 

 

 

 

                Postfracht-Zusatz-Tarife nach Bosnien Herzegowina 18.3.1905 - 30.09.1916

               

Gewicht

kg

Tarif

M

 

Gewicht

kg

Tarif

M

 

Gewicht

kg

Tarif

M

bis 0,5

+ 0,25

 

>19 - 20

+ 1,67

 

>35 - 36

+ 3,00

>0,5 - 5

+ 0,40

 

>20 - 21

+ 1,75

 

>36 - 37

+ 3,09

>5 - 6

+ 0,50

 

>21 - 22

+ 1,84

 

>37 - 38

+ 3,17

>6 - 7

+ 0,59

 

>22 - 23

+ 1,92

 

>38 - 39

+ 3.25

>7 - 8

+ 0,67

 

>23 - 24

+ 2,00

 

>39 - 40

+ 3,34

>8 - 9

+ 0,75

 

>24 - 25

+ 2,09

 

>40 - 41

+ 3,42

>9 - 10

+ 0,84

 

>25 - 26

+ 2,17

 

>41 - 42

+ 3,50

>10 - 11

+ 0,92

 

>26 - 27

+ 2,25

 

>42 - 43

+ 3,59

>11 - 12

+ 1,00

 

>27 - 28

+ 2,34

 

>43 - 44

+ 3,67

>12 - 13

+ 1,09

 

>28 - 29

+ 2,42

 

>44 - 45

+ 3,75

>13 - 14

+ 1,17

 

>29 - 30

+ 2,50

 

>45 - 46 

+ 3,84

>14 - 15

+ 1,25

 

>30 - 31

+ 2,59

 

>46 - 47

+ 3,92

>15 - 16

+ 1,34

 

>31 - 32

+ 2,67

 

>47 - 48

+ 4,00

>16 - 17

+ 1,42

 

>32 - 33

+ 2,75

 

>48 - 49

+ 4,09

>17 - 18

+ 1,50

 

>33 - 34

+ 2,84

 

>49 - 50

+ 4,17

>18 - 19

+ 1,59

 

>34 - 35

+ 2,92

 

 

 

 

3.3       Versicherungsgebühr bei Wertangabe für Pakete vom Deutschen Reich, Württemberg und Bayern vom

26.05.1891 nach Bosnien Herzegowina bis zum  30.9.1916

 

            Wertangabe nach Bosnien Herzegowina ist bei Postfracht ab 26.5.1891

           unbegrenzt möglich und die Versicherungsgebühr besteht aus der Deutsch-Österreichischen

          Versicherungsgebühr und einer Zusatz-Versicherungsgebühr für Bosnien Herzegowina, s. 3.3.2. 

          Bei Postpaketen (entsprechend Weltpostverein) ist Wertangabe ab 

          31.5.1894 möglich. Die Versicherungsgebühr für Postpakete wird bis zum 10.5.1901

          für die gesamte Strecke ausgewiesen, ab dem 11.5.1901 wird auch bei Postpaketen

         eine Zusatz-Versicherungsgebühr für Bosnien Herzegowina angegeben, s. 3.3.1.

 

3.3.1    Versicherungsgebühr, bzw. Zusatz-Versicherungsgebühr bei Postpaketen nach    Bosnien Herzegowina

               

 

 

Pf.

 

je  x M

Mindestgebühr

Pf.

31.05.1894 - 31.12.1898

11

300

16

01.01.1899 - 10.05.1901

10

300

10

11.05.1901 - 31.07.1914

22.11.1914 - 30.09.1916

+4 1/6

250

+10

 

3.3.2    Zusatz-Versicherungsgebühr bei Postfracht nach Bosnien Herzegowina

               

 

bis 100 M

Pf.

>100 - 300 M

Pf.

>300 - 600 M

Pf.

>600 M je 300 M

Pf.

26.05.1891 - 25.08.1893

+ 10

+ 20

+ 30

+ 10

26.08.1893 - 04.04.1895

+  6

+ 12

+ 18

+  6

 

3.3.2    Zusatz-Versicherungsgebühr bei Postfracht nach Bosnien Herzegowina    

 

 

Pf.

 

je  x M

Mindestgebühr

Pf.

05.04.1895 - 31.12.1898

+ 6

300

01.01.1899 - 10.05.1901

+ 5

300

11.05.1901 - 31.07.1914

22.11.1914 - 30.09.1916

+ 4 1/6

250

+10

 

 

 

 


7     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiele (nur bis 1900)

7.1 Wert-Paket nach Österreich vom 12.2.(1876 - 1878)

2×BY42 + BY40; Paket nach Österreich, Gewichtstarif 1.1.1876 - 31.10.1878, s. 1.2:

375 - 600 km, je kg:  0,30 M, Mindesttarif: 0,60 M; Versicherungsgebühr, s. 1.3: >375 km,         je 300 M: 0,30 M, bei 400 M: 0,60 M;   ∑ 1,20 M; 

 

7.2 Wert-Paket nach Österreich vom 7.10.1881

BY46+BY39  Paket  nach Österreich vom 7.10.1881; Gewichtstarif 1.11.1878 - 31.7.1916,         s. 2.2: >75 km, ≤ 5 kg:  0,50 M; Versicherungsgebühr, s. 2.3: je 300 M: 0,05 M, Mindestgebühr:

0,10 M;  ∑ 0,60 M