Tabelle 2.2.4. Einschreib- Eilboten-, Wert-, Nachnahme-, Dringend-Gebühren für Postfracht in die Schweiz in Reichsmark

                        Bei "Sperrig" Postfrachtstücken ist auf den Deutschen Gewichtstarif ein Aufschlag von 50% dazuzurechnen. Die Schweiz verlangte bei Postfracht erst ab 19.5.1921 einen

                        Zuschlag, der sich auf das Gesamtgewicht > 5 kg bezog.

Periode

Einschreiben7)

Eilbote4)

                             Wert5)

Vers.geb. je 240M   Mindestvers.geb.

                Nachnahme4)6)

Prokurageb. Je M   Mindestgebühr

Dringend8)

bis zur Grenze D/CH

01.09.1876 – 30.09.1884

-

0,50M

s.Tab. 2.2.5.

s. Tab. 2.2.5.

0,02 M2)

0,10 M

 

01.10.1884 – 30.06.1892

-

0,50M

0,08 M2)

0,10 M

0,02 M2)

0,10 M

 

01.02.1886– 30.06.1892

 

0,50 M

0,08 M2)

0,10 M

0,02 M2)

0,10 M

 

01.07.1892 – 13.03.1910

-

0,40 M

0,08 M2)

0,10 M

0,01 M2)

0,20 M

 

14.03.1910 – 30.09.1919

-

0,40 M

0,08 M2)

0,10 M

0,01 M2)

0,20 M

1,00 M 8)

01.10.1919 – 31.01.1920

0,30 M

      0,80 M1)

  0,16 M2)3)

0,40 M

0,01 M2)

0,20 M

2,00 M

01.02.1920 – 14.03.1920

0,30 M

4,00 M

0,80 M3)

0,80 M

0,01 M2)

0,20 M

2,00 M

15.03.1920 – 05.05.1920

0,30 M

6,00 M

1,20 M3)

1,20 M

0,01 M2)

0,20 M

2,00 M

06.05.1920 – 30.06.1920

0,50 M

6,00 M

1,20 M3)

1,20 M

0,01 M2)

1,00 M

4,00 M

Anmerkungen:

1)Bis ca. 15.12.1919 wie im Deutschen Reich 0,75 M geduldet.

2)Die Gebühr ist auf eine durch 5 Pf. teilbare Summe aufzurunden.

3)Zur Versicherungsgebühr ist bei Paketen, die nicht dem WPV-Tarif genügen noch die Deutsche Einschreibe-Gebühr hinzuzurechnen

4)Bis zum 30.6.1892 wurden nur Pakete per Express zugestellt, wenn sie nicht schwerer waren als 2,5 kg und die Wertangabe nicht höher als 200 SF, schwerer oder höherer Wert nur

   Zustellung der Paketkarte, Gebühr: 0,25 M; ab 1.7.1892 Zustellung bis  5 kg und  Wert bis 500 SF (?).

5)Gemeinsame Versicherungsgebühr, die hälftig zwischen den Ländern geteilt wurde; ausgenommen 01.09.1876-30.09.1884:  Summe Deutsche +Schweizer Vers.geb.

6)Bis 30.09.1878 „Postvorschuß“, der beim Absender erst ausgezahlt werden durfte, wenn die gestempelte Quittung über die Einzahlung des Empfängers vorlag.

7)Ab 01.10.1919 ist Einschreiben bei Postfracht mit Wertangabe vorgeschrieben.

8) Außer der Dringend Gebühr muss die Eilbotengebühr bezahlt werden, außer bei Paketen, die postlagernd versandt werden.

    Ab 12.03.1883 bis zum 15.01.1922 wurde das Paket nur im Deutschen Reich dringend behandelt, in der Schweiz nur Eilzustellung.