Einschreiben


Ursprünglich entstand das Einschreiben aus dem Bedürfnis, Sendungen der Post wegen ihres besonderen Wertes besonders zu empfehlen (zu "recommandiren") und die Post zu verpflichten, im Falle des Verlustes die Verantwortung zu übernehmen und einen gewissen Ersatz zu zahlen. Im Postvereinsvertrag von 1851 wurde z. B. dafür die Ersatzsumme von 14 Thalern festgesetzt, ein Betrag der auch später mit 42 Mark (1 Thaler = 3 Mark) erhalten blieb.

Rekommandiert werden konnten zunächst bis 1874 Briefe und Pakete, soweit sie nicht schon durch die Angabe eines Wertes  besonders behandelt wurden. Für diese Sendungen wurde ein besonderes Verfahren  entwickelt, bei dem der Transportweg zunächst im Einzelfall festgehalten wurde. Der Absender erhielt einen Einlieferungsschein und der Empfänger musste den Empfang auf besonderem Formular quittieren.
Eine Steigerung war die Ausfüllung eines Rückscheins, der dem Absender die Ankunft seiner Sendung bestätigte.
Gekennzeichnet waren diese Sendungen durch besondere Stempel, zum Teil unter Hinzufügung einer Nummer.

Ab 1.1.1875 wurde die neue Bezeichnung Einschreibsendung  eingeführt. Der Absender hatte die Sendung durch das Wort Einschreiben zu kennzeichnen. Einscheibung war zulässig bei Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Briefen mit Behändigungsschein (Zustellungsurkunden) und Paketen ohne Wertangabe. An die Stelle des Stempels trat ein Beklebezettel zunächst mit einer handschriftlich eingetragenen Nummer, ab 1.9.1875 dann mit vorgedrucktem Aufgabeort und Nummer.1882 wurde das Klebezettelsystem vom Weltpostverein übernommen. Seitdem tragen die Klebezettel aller Staaten zur Bezeichnung der Einschreibung ein großes R.
Das System des lückenlosen Nachweises für  Postweg jedes einzelnen Einschreibens wurde mit zunehmendem Postaufkommen fallengelassen und auf den einzelnen Postwegen nur noch die Stückzahlen festgehalten. Der Umfang der Haftung wurde jedoch beibehalten.
Zu bemerken ist noch, dass ab 1886 eine Einschreibung für dringende Pakete nicht mehr zulässig war, ebenso nicht für die 1889 eingeführten Bahnhofsbriefe und ab 1900 nicht mehr für Zustellungsurkunden.