Warenprobe Wesentliches Merkmal von Warenproben ist, dass sie keinen Kaufwert haben dürfen, sondern nur Muster darstellen. In der Aufschrift sollen die Worte Probe oder Muster vermerkt sein. Die Verpackung muss so gestaltet sein, dass der Inhalt als Muster erkennbar ist. Seit 1879 bestehen Höchstmaße: 20x10x5 cm, 1883 wird die Rollenform mit maximal 20 (Länge) x 71/2 (Durchmesser) cm zugelassen. Zunächst erlaubte Anschriftenfahnen werden 1888 verboten und ab 1890 wieder erlaubt. Zusätzlich dürfen nur Fabrikzeichen, Nummern und Preise angegeben werden. 1874 werden Angaben über angebotene Warenmengen verboten, 1886 wieder erlaubt. Als Belege sind Warenproben selten. Am ehesten finden sich noch offene Briefumschläge mit der Aufschrift Muster. |