Eilbotenkarte nicht ausreichend frankiert



Eine Postkarte aus Waldheim (s. Rückseite), an die Brauerei im Schloss Chemnitz gerichtet, wird am 28.7.1882 an den Zug von Riesa nach Chemnitz gebracht und dort eingeworfen, weil es besonders eilig ist. Der Absender hat auf die Ganzsachenkarte P12/01 (aus 2 82) noch zwei 10-Pfennig-Marken (41a/3 karmin) geklebt und  oben unterstrichen hinzugesetzt: Durch Eilboten zu bestellen. Im Zug werden der Ganzsachenstempel und die beiden Marken mit dem Streckenstempel RIESA 28 7 II CHEMNITZ versehen und die Karte dann im Postamt 1 in Chemnitz abgeliefert (Ankunftsstempel: CHEMNITZ * 1 b 28 7 82 2-3N.). Hier stellt man fest, dass keine ausreichende Frankierung vorliegt und streicht die Zusatzfrankierung durch. Zusätzlich vermerkt man noch die Uhrzeit, zu der die Karte eingetroffen ist: 2:40 N.  



Auf der Rückseite vermerkt man, dass 25 Pfg. Eilbotenporto einzuziehen sind und stellt sie per Eilboten zu. Dieses Vorgehen ist im § 21 Abs. 8 der Postordnung geregelt: 'Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so werden die Briefe etc. wie solche Gegenstände behandelt, bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist.'
Offensichtlich hat die Brauerei die 25 Pfg. entrichtet, denn sonst wäre sie als unbestellbar zurückgesandt worden (§ 21 Abs. 9).
Diese rigiden Regelungen sind erst zum 1.3.1882 eingeführt worden und waren dem Absender wahrscheinlich nicht bekannt.