Außenseite von Postsendungen
(allgemein)

1.1.1872: Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein.
Freimarken sind soweit als tunlichst in der oberen rechten Ecke der Außenseite zu kleben.

1.1.1875: Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein.
Freimarken sind in der oberen rechten Ecke der Adresse ( ab 1.1.1879 Außenschriftseite) zu kleben.

1.4.1886: Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bzw. seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Freimarken sind in der oberen rechten Ecke der Außenschriftseite zu kleben.