Außenseite von
Postsendungen
(allgemein)
1.1.1872: Außer den auf die
Beförderung oder Bestellung
einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die
Firma des Absenders enthalten sein.
Freimarken sind soweit als tunlichst
in der oberen rechten Ecke der
Außenseite zu kleben.
1.1.1875: Auf der Außenseite
einer Postsendung darf außer
den auf die Beförderung bezüglichen
Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein.
Freimarken sind in der oberen rechten
Ecke der Adresse ( ab 1.1.1879
Außenschriftseite) zu kleben.
1.4.1886: Der Absender darf auf der
Außenseite einer Postsendung
außer den auf die Beförderung bezüglichen
Angaben noch seinen Namen und Stand, bzw. seine Firma, sowie seine
Wohnung vermerken. Freimarken sind in der oberen rechten Ecke der
Außenschriftseite zu kleben.