Bahnhofsbrief
ab 1.6.1886

Wünscht der Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft des Eisenbahnzuges in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnort mitzuteilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung  der festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßige Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind.

Die Verständigung mit dem Absender, dass die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.

Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als Brief geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluss sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten roten Rand versehen sind und am Kopf in großen Buchstaben die Bezeichnung "Bahnhofsbrief" tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben.

Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankiert zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbagnzug beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12  M für den Kalendermonat und ist vom Empfänger mindestens für einen Monat im Voraus zu entrichten.

Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.