Wünscht der Empfänger die Briefe von einem bestimmten
Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft des Eisenbahnzuges in
Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt
an seinem Wohnort mitzuteilen. Die Postanstalt stellt dem
Empfänger gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr
ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes
Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders, der
Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßige
Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche
das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind.
Die Verständigung mit dem Absender, dass die Bahnhofsbriefe stets
zu demselben Zuge ausgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit
nach zur Beförderung als Brief geeignet sein und dürfen weder
unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 g
überschreiten. Zum Verschluss sind Briefumschläge zu
verwenden, welche mit einem breiten roten Rand versehen sind und am
Kopf in großen Buchstaben die Bezeichnung "Bahnhofsbrief" tragen;
auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders
anzugeben.
Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankiert
zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende
Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem
bestimmten Eisenbagnzug beförderten Briefes von einem und
demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 M
für den Kalendermonat und ist vom Empfänger mindestens
für einen Monat im Voraus zu entrichten.
Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung
des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so
werden die Briefe gegen die festgesetzte Gebühr durch Eilboten
bestellt.