dringende Paketsendungen
ab 12.3.1883
Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung
mit der Post geeignete Paketsendungen, deren beschleunigte
Übermittlung (bis 31.7.1888: mit Rücksicht auf die
Beschaffenheit des Inhalts) besonders erwünscht ist, wie z. B.
Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Tieren oder mit
frischen Blumen bzw. Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den sich
darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsort zu
befördern.
(ab 1. 4.1886:) Das Verlangen der Einschreibung oder eine Wertangabe
ist bei dringenden Paketsendungennicht zulässig.
Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur
Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher
in fettem schwarzen Typendruck oder , bei besonderen Fällen, in
großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung - dringend-
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts, hervorragend kenntlich
gemacht sein. Die dazugehörigen Paket-Adressen sind
handschriftlich mit dem gleichen Vermerk zu versehen.
Dringende Paketsendungen müssen von dem Absender frankiert werden.
Als Entschädigung für die aus der bevorzugten
Beförderung und der anweichenden Behandlung der Sendungen sich
ergebenden besonderen Aufwendungen etc. ist
(bis 31.3.1886:)außer dem Porto nach der Taxe für sperriges
Gut,
(ab 1.4.1886:) außer dem tarifmäßigen Porto,
und außer dem Eilbestellgeld eine Gebühr von 1 Mark für
jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.
bis 31.3.1886: Die Beförderung dringender Paketsendungen geschieht
nur auf Gefahr des Absenders.