dringende Paketsendungen
ab 12.3.1883

Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete Paketsendungen, deren beschleunigte Übermittlung (bis 31.7.1888: mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts) besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Tieren oder mit frischen Blumen bzw. Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsort zu befördern.
(ab 1. 4.1886:) Das Verlangen der Einschreibung oder eine Wertangabe ist bei dringenden Paketsendungennicht zulässig.

Die  betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder , bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung - dringend- und darunter eine kurze Angabe des Inhalts, hervorragend kenntlich gemacht sein. Die dazugehörigen Paket-Adressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerk zu versehen.

Dringende Paketsendungen müssen von dem Absender frankiert werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der anweichenden Behandlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen etc. ist
(bis 31.3.1886:)außer dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut,
(ab 1.4.1886:) außer dem tarifmäßigen Porto,
und außer dem Eilbestellgeld eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.

bis 31.3.1886: Die Beförderung dringender Paketsendungen geschieht nur auf Gefahr des Absenders.