Drucksache

Das Maximalgewicht einer Drucksache beträgt 500g, ab 1.1.1875: 1000g..

Für Zeitungsbeilagen gelten besondere Bestimmungen

1.4.1886: Außenseite wie bei Briefen.

Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden:
bis 31.3.1879: alle gedruckten, lithographierten, metallographierten, photographierten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände.
1.1.1872:Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copiermaschinen oder mitelst Druckstock hergestellten Schriftstücke.
1.1.1875: zusätzlich ausgenommen: die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände
1.6.1877: Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopiermaschinen oder mittelst Durchdruck oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahren hergestellten Schriftstücke - gleichviel ob dabei eine Schablone bzw. Matrize zur Verwendung kommt oder nicht - sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände.
ab 1.4.1879: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Lithographie, Metallographie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder
1.1.1872: aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden.
1.1.1875: in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt zusammengefaltet eingeliefert werden, dass ihr Inhalt leicht geprüft werden kann.

1.1.1872:Unter Band (Verschnürung) können auch gebundene oder broschierte Bücher versandt werden.
1.1.1875: Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden.

Das Band (Verschnürung) muss dergestalt angelegt sein, dass dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist,(1.1.1875: leicht) erkannt werden kann.

Correspondenzkarten(Postkarten) können als Formular zu Drucksachen benutzt werden. In diesem Falle müssen die Mitteilungen auf der Rückseite der Correspondenzkarte(Postkarte) durch Druck, Lithographie oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine  weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als sonst bei Drucksachen gestattet sind.
1.4.1886: Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung "Postkarte" nicht tragen.

Bestimmungen bis Ende 1874:
Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preiscourante, Familienanzeigen, Bücherbestellungen und dergl.  enthaltend) bestehen. Die Karte muss aus einem festen Papier angefertigt sein und darf in ihrer Größe nicht wesentlich von dem Maß einer Correspondenzkarte abweichen.
Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder  auf der Sendung selbst angebracht sein. Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstiende Adresse beigefügt werden.
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck usw. irgendwelche Zusätze - mit Ausnahme ders Orts, Datums und der Namensunterschrift bzw. Firmenzeichnung - oder Aäderung am Inhalt erhalten haben. Es macht keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Änderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Überkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch punktieren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradieren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen usw. Anstriche, Durch- und Unterstreichungen, sowie  nachträgliche Korrekturen bloßer Druckfehler sollen jedoch gestattet sein, soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt sind, eine briefliche Mitteilung zu ersetzen.
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandteil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit der Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.
Unter die verbotenen Zusätze ist das Colorieren von Modebildern, Landkarten etc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnungen enthalten, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kuperestich, Photographie usw. hergestellt sein.
Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handels-Circularen ist zusätzlich die handschriftliche Eintragung und Änderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
Den Büchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt werden. Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung handschriftlich einzutragen.
Den Correkturbögen können Änderungen und Zusätze, welche die Correktur, die Ausstatttung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann das Manuskript beigelegt werden. Die bei Correkturbögen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correkturbögen beigefügten Zetteln angebracht sein.
Bei Bücherzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse bestimmt; auf der Rückseite ist die handschriftliche Eintragung des Werkes etc. sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke gestattet.
Drucksachen müssen frankiert sein.
Unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen  zum Gewicht über 250g bis 500g, sowie Sendungen von diesem Gewicht, welche den Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückszugeben bzw. als unbestellbar zu behandeln.

Bestimmungen ab 1.1.1875:
Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden.
Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck usw. irgend welche Zusätze oder Änderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Änderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Überkleben von Worten Ziffern oder Zeichen durch Punktieren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradieren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen usw. - Es soll jedoch gestattet sein:
1.) bis 31.3.1886: auf der Äußeren Seite des Bandes den Namen, ddie Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben;ab 1.4.1886-1.6.1889: auf der Außenseite die bei Briefen zulässigen Vermerke unter den vorgeschriebenen Bedingungen    anzubringen;
ab 1.4.1887: auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bzw. Firmenzeichen, sowie den Stand des Absenders handschriftlich   oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;
Druckfehler zu berichtigen;
2.) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handcircularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern;
3.) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen
bis 31.3.1883: oder eine Rechnung beizufügen;
ab 1.4.1883:  auch diesen Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mitteilung zu haben;
4.) dem Correkturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Änderungen und Zusätze zu machen, welche die Correktur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen;
5.) bei Bücherzetteln (offene gedruckte Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
6.) Modebilder, Landkarten usw. auszumalen.
7.) ab 1.2.1886: Bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organe auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6.Juli 1884 und der dasselbe ergänzende Reichsgesetz abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen;

Drucksachen müssen frankiert sein.
bis 31.3.1879: Für Drucksachen bis zum Gewicht über 250g ist, wenn sie den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankiert oder unzureichend frankiert sind, das Porto für unfrankierte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwertzeichen, zu entrichten.
 
Dergleichen Drucksachen zum Gewicht über 250g gelangen nicht zur Absendung.
ab 1.5.77: Dergleichen Zeitungen, gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Geschäftsanzeigen (Avise) usw. werden nicht befördert.
ab 1.4.1879: Für unzureichend frankierte Drucksachen wird der doppelte Betrag des fehlenden Portoteils in Ansatz gebracht, wobei Bruchteile einer Mark auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme angerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankiert sind, gelangen nicht zur Absendung.

Zusätzlich ab 1.4.1883:
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner befördert werden: die mittels eines Hektographen, Papyrographen, Chromographen, oder mittels eines ähnlichen Verfahrens, nicht aber mittels der Kopierpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
Die Einlieferungmuss in einer Zahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.
Die Gegenstände dürfen keinerlei Zusätze oder Änderungen am Inhalt erhalten haben.
Hektographien etc. welche vorschriftswidrig durch den Briefkasten oder in nicht genügender Zahl zur Einliefernug gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen.