Drucksache
Das
Maximalgewicht einer Drucksache
beträgt 500g, ab 1.1.1875:
1000g..
Für
Zeitungsbeilagen gelten
besondere Bestimmungen
1.4.1886:
Außenseite wie
bei Briefen.
Gegen
die für Drucksachen
festgesetzte ermäßigte Taxe
können befördert werden:
bis
31.3.1879: alle gedruckten,
lithographierten, metallographierten,
photographierten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach
ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung
mit der Briefpost geeigneten Gegenstände.
1.1.1872:Ausgenommen
hiervon sind die
mittelst der Copiermaschinen oder mitelst Druckstock hergestellten
Schriftstücke.
1.1.1875: zusätzlich ausgenommen: die mittelst der sogenannten
Blindenschrift hergestellten Gegenstände
1.6.1877: Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopiermaschinen
oder mittelst Durchdruck oder mittelst eines dem Durchdruck
ähnlichen Verfahren hergestellten Schriftstücke -
gleichviel
ob dabei eine Schablone bzw. Matrize zur Verwendung kommt oder nicht -
sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten
Gegenstände.
ab
1.4.1879: alle durch Buchdruck,
Kupferstich, Stahlstich,
Lithographie, Metallographie und Photographie vervielfältigten
Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit
zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
Die
Sendungen müssen offen, und
zwar entweder unter Streif- oder
Kreuzband, oder umschnürt, oder
1.1.1872:
aber in einfacher Art
zusammengefaltet eingeliefert werden.
1.1.1875:
in einen offenen Umschlag
gelegt, oder aber dergestalt
zusammengefaltet eingeliefert werden, dass ihr Inhalt leicht
geprüft werden kann.
1.1.1872:Unter
Band
(Verschnürung) können auch gebundene oder
broschierte Bücher versandt werden.
1.1.1875:
Unter Band
(Verschnürung) können auch Bücher,
gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden.
Das
Band (Verschnürung) muss
dergestalt angelegt sein, dass
dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der
Sendung
auf Gegenstände, deren Versendung unter Band
(Verschnürung)
gestattet ist,(1.1.1875: leicht) erkannt werden kann.
Correspondenzkarten(Postkarten)
können als Formular zu Drucksachen
benutzt werden. In diesem Falle müssen die Mitteilungen auf
der
Rückseite der Correspondenzkarte(Postkarte) durch Druck,
Lithographie
oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen
keine
weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze
enthalten, als
sonst bei Drucksachen gestattet sind.
1.4.1886:
Drucksachen sind auch in
Form offener Karten zulässig,
jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung "Postkarte" nicht
tragen.
Bestimmungen
bis
Ende 1874:
Die
Sendungen können auch aus
offenen Karten
(Geschäfts-Avise, Preiscourante, Familienanzeigen,
Bücherbestellungen und dergl. enthaltend) bestehen.
Die
Karte muss aus einem festen Papier angefertigt sein und darf in ihrer
Größe nicht wesentlich von dem Maß einer
Correspondenzkarte abweichen.
Die
Adresse kann auf dem Streif- oder
Kreuzbande oder auf der
Sendung selbst angebracht sein. Die Sendung kann eine innere, mit der
äußeren übereinstiende Adresse
beigefügt werden.
Die
Versendung der bezeichneten
Gegenstände gegen die
ermäigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach
ihrer
Fertigung durch Druck usw. irgendwelche Zusätze - mit Ausnahme
ders Orts, Datums und der Namensunterschrift bzw. Firmenzeichnung -
oder Aäderung am Inhalt erhalten haben. Es macht keinen
Unterschied, ob die Zusätze oder Änderungen
geschrieben oder
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch
Überkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch punktieren,
Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradieren, Durchstechen, Ab- oder
Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen usw. Anstriche,
Durch- und Unterstreichungen, sowie nachträgliche
Korrekturen bloßer Druckfehler sollen jedoch gestattet sein,
soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt sind, eine briefliche
Mitteilung zu ersetzen.
Auf
der inneren oder
äußeren Seite des Bandes dürfen
Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandteil der
Adresse
bilden, sich nicht befinden, mit der Ausnahme des Namens, der Firma,
sowie des Wohnorts des Absenders.
Unter
die verbotenen Zusätze ist
das Colorieren von Modebildern,
Landkarten etc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen
aber keine Handzeichnungen enthalten, sondern müssen durch
Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kuperestich, Photographie usw.
hergestellt sein.
Bei
Preiscouranten, Courszetteln und
Handels-Circularen ist
zusätzlich die handschriftliche Eintragung und
Änderung der
Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
Den
Büchern kann eine den Preis
betreffende Rechnung
beigefügt werden. Auch ist gestattet, in die Bücher
eine
Widmung handschriftlich einzutragen.
Den
Correkturbögen können
Änderungen und Zusätze,
welche die Correktur, die Ausstatttung und den Druck betreffen,
hinzugefügt, auch kann das Manuskript beigelegt werden. Die
bei
Correkturbögen erlaubten Zusätze können in
Ermangelung
des Raumes auch auf besonderen, den Correkturbögen
beigefügten Zetteln angebracht sein.
Bei
Bücherzetteln ist die
Vorderseite nur für die Adresse
bestimmt; auf der Rückseite ist die handschriftliche
Eintragung
des Werkes etc. sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der
Vordrucke gestattet.
Drucksachen
müssen frankiert
sein.
Unfrankierte
oder unzureichend
frankierte Sendungen zum Gewicht
über 250g bis 500g, sowie Sendungen von diesem Gewicht, welche
den
Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender
zurückszugeben bzw. als unbestellbar zu behandeln.
Bestimmungen
ab
1.1.1875:
Die Sendung kann eine
innere,
mit der äußeren
übereinstimmende Adresse beigefügt werden.
Die
Versendung von Drucksachen gegen
die ermäßigte Taxe ist
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck
usw.
irgend welche Zusätze oder Änderungen am Inhalt
erhalten
haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder
Änderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z.
B.
durch Stempel, durch Druck, durch Überkleben von Worten
Ziffern
oder Zeichen durch Punktieren, Unterstreichen, Durchstreichen,
Ausradieren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte,
Ziffern oder Zeichen usw. - Es soll jedoch gestattet sein:
1.)
bis 31.3.1886: auf der
Äußeren Seite des Bandes den Namen, ddie Firma und
den
Wohnort des Absenders anzugeben;ab 1.4.1886-1.6.1889: auf der
Außenseite die bei Briefen zulässigen Vermerke unter
den
vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;
ab
1.4.1887: auf
der Drucksache selbst den Ort, das Datum und
die
Namensunterschrift bzw. Firmenzeichen, sowie den Stand des Absenders
handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder
abzuändern;
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;
Druckfehler zu berichtigen;
2.) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handcircularen die
Preise,
sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem
Wege
einzutragen oder abzuändern;
3.) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine
Widmung
handschriftlich einzutragen
bis 31.3.1883: oder eine Rechnung
beizufügen;
ab 1.4.1883: auch diesen Rechnung beizufügen und
letztere
mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den
Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft
einer
besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mitteilung zu
haben;
4.) dem Correkturbogen das Manuskript beizufügen und in
denselben
Änderungen und Zusätze zu machen, welche die
Correktur, die
Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze in
Ermangelung
des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen;
5.) bei Bücherzetteln (offene gedruckte Bestellungen auf
Bücher,
Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt
werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und
den
Vordruck ganz oder teilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
6.) Modebilder, Landkarten usw. auszumalen.
7.) ab 1.2.1886: Bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften
oder
deren Organe auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6.Juli 1884
und der dasselbe ergänzende Reichsgesetz abgesandt werden und
auf
der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft
bezeichnet
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege
einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz oder
teilweise
zu durchstreichen;
Drucksachen
müssen frankiert
sein.
bis
31.3.1879: Für Drucksachen
bis zum Gewicht über 250g ist,
wenn sie den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen oder wenn sie
unfrankiert oder unzureichend frankiert sind, das Porto für
unfrankierte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten
Postwertzeichen, zu entrichten.
Dergleichen Drucksachen
zum Gewicht
über 250g gelangen nicht zur Absendung.
ab
1.5.77: Dergleichen Zeitungen,
gedruckte Rundschreiben (Cirkulare),
Geschäftsanzeigen (Avise) usw. werden nicht befördert.
ab
1.4.1879: Für unzureichend
frankierte Drucksachen wird der
doppelte Betrag des fehlenden Portoteils in Ansatz gebracht, wobei
Bruchteile einer Mark auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme angerundet
werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen
nicht entsprechen, oder unfrankiert sind, gelangen nicht zur Absendung.
Zusätzlich
ab 1.4.1883:
Gegen
die für Drucksachen
festgesetzte ermäßigte Taxe
können ferner befördert werden: die mittels eines
Hektographen, Papyrographen, Chromographen, oder mittels eines
ähnlichen Verfahrens, nicht aber mittels der Kopierpresse, auf
mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach
ihrer
Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der
Briefpost geeignet sind.
Die
Einlieferungmuss in einer Zahl
von mindestens 20 vollkommen
gleichlautenden Exemplaren am Postschalter erfolgen.
Die
Gegenstände dürfen
keinerlei Zusätze oder
Änderungen am Inhalt erhalten haben.
Hektographien
etc. welche
vorschriftswidrig durch den Briefkasten oder
in nicht genügender Zahl zur Einliefernug gelangen, sind von
der
Vergünstigung der Portoermäßigung
ausgeschlossen.