Express
- Eilboten
ab 1.1.1875 Eilboten
Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders
zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk
tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, dass die
Bestellung an den Adressaten sogleich nach Ankunft durch Botenerfolgen
solle (Eilbestellung).
bis 31.12.1874:Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu
rechnen: "durch Expressen bestellen", "per Express", "per Express zu
bestellen", "per Express zu befördern", "durch besonderen Boten zu
bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie citi, citissime,
dringend, eilig etc., sind nicht als das Verlangen der
Expressbestellung ausdrückend anzusehen.
ab 1.1.1875: Diesem Zweck entsprechen folgende vom Absender durch
UNterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: "durch Eilboten zu
bestellen", "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort
zu bestellen". Bezeichnungen wie cito, citissime, dringend, eilig etc.
bleiben unberücksichtigt.
Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt
oder deren Zahlung dem Adresaten überlassen werden. In allen
Fällen muss jedoch der Absender für die Berichtigung der
Bestellgebühr haften.
2.1.1876: Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr,
so wird ihm die Sendung gleichwohlbehändigt, wenn er unter
Rückgabe des Briefumschlages und schriftlicher Anerkennung der
Zahlungsverweigerung den Absender bezeichnet. Von dem letzteren werden
alsdann die Kosten eingezogen.