Express - Eilboten
ab 1.1.1875 Eilboten

Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, dass die Bestellung an den Adressaten sogleich nach Ankunft durch Botenerfolgen solle (Eilbestellung).

bis 31.12.1874:Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen: "durch Expressen bestellen", "per Express", "per Express zu bestellen", "per Express zu befördern", "durch besonderen Boten zu bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie citi, citissime, dringend, eilig etc., sind nicht als das Verlangen der Expressbestellung ausdrückend anzusehen.
ab 1.1.1875: Diesem Zweck entsprechen folgende vom Absender durch UNterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke: "durch Eilboten zu bestellen", "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen". Bezeichnungen wie cito, citissime, dringend, eilig etc. bleiben unberücksichtigt.

Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adresaten überlassen werden. In allen Fällen muss jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften.

2.1.1876: Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die Sendung gleichwohlbehändigt, wenn er unter Rückgabe des Briefumschlages und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung den Absender bezeichnet. Von dem letzteren werden alsdann die Kosten eingezogen.