Recommandierte
Sendungen - Einschreiben
ab 1.1.1875 Einschreiben
Briefe, Correspondenzkarten
(Postkarten), Drucksachen und Warenproben,
(1.1.1875: Briefe mit Behändigungsschein (1.10.1879:
Zustellungsurkunde), Postvorschuss- (1.4.1879:
Postnachnahme-)sendungen,) sowie Pakete ohne Wertangabe (1.4.1886:
ausschließlich jedoch der dringenden Pakete) können unter
Recommandation(Einschreibung) abgesandt(befördert) werden und
müssen in diesem Falle(zu diesem Zweck) vom Absender mit der
Bezeichnung "Recommandiert"("Eingeschrieben") versehen werden; Bei
Paketen ohne Wertangabe muss diese Bezeichnung auf dem Begleitbrief
(Begleitadresse) und auf dem Paket angegeben sein. Die Wirkung der
Recommandation in Bezug auf die Garantie erstreckt sich in diesem Falle
stets nur auf das Paket und nicht zugleich auch auf den Begleitbrief
(Begleitadresse).
Über eine
recommandierte(eingeschriebene) Sendung wird dem
Absender ein Einlieferungsschein erteilt.
Wünscht der Absender eines
recommandierten(eingeschriebenen)
Briefes usw. eine von dem Adressaten auszustellende
Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muss ein
solches Verlangen durch die Bemerkung "Gegen Rückschein" auf der
Adresse ausgedrückt sein, auch muss der Absender sich namhaft
machen oder die Person bezeichnen, an welche der Rückschein
auszuhändigen ist.
Eine Wertangabe ist bei
recommandierten Sendungen nicht zulässig.