Recommandierte Sendungen - Einschreiben
ab 1.1.1875 Einschreiben

Briefe, Correspondenzkarten (Postkarten), Drucksachen und Warenproben, (1.1.1875: Briefe mit Behändigungsschein (1.10.1879: Zustellungsurkunde), Postvorschuss- (1.4.1879: Postnachnahme-)sendungen,) sowie Pakete ohne Wertangabe (1.4.1886: ausschließlich jedoch der dringenden Pakete) können unter Recommandation(Einschreibung) abgesandt(befördert) werden und müssen in diesem Falle(zu diesem Zweck) vom Absender mit der Bezeichnung "Recommandiert"("Eingeschrieben") versehen werden; Bei Paketen ohne Wertangabe muss diese Bezeichnung auf dem Begleitbrief (Begleitadresse) und auf dem Paket angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf die Garantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Paket und nicht zugleich auch auf den Begleitbrief (Begleitadresse).

Über eine recommandierte(eingeschriebene) Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein erteilt.

Wünscht der Absender eines recommandierten(eingeschriebenen) Briefes usw. eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muss ein solches Verlangen durch die Bemerkung "Gegen Rückschein" auf der Adresse ausgedrückt sein, auch muss der Absender sich namhaft machen oder die Person bezeichnen, an welche der Rückschein auszuhändigen ist.

Eine Wertangabe ist bei recommandierten Sendungen nicht zulässig.