Laufschreiben

Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Correspondenzkarten (Postkarten), Drucksachen oder Warenproben soll die Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlass des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, dass die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
Für Laufschreiben, welche portofreie Gegnstände betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.