Laufschreiben
Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe,
Correspondenzkarten (Postkarten), Drucksachen oder Warenproben soll die
Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen
erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der
Sendung an den Adressaten festgestellt wird.
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die
Gebühr vor dem Erlass des Laufschreibens zu entrichten; die
Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, dass die Reklamation
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
Für Laufschreiben, welche portofreie Gegnstände betreffen,
wird eine Gebühr nicht erhoben.