Postvorschuss - Nachnahme
ab 1.4.1879 Nachnahme
Bis 31.12.1874:

Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu fünfzig Thalern oder siebenundachzig und einen halben Gulden einschl. von dem Adressaten einzuziehen und dem Absender auszuzahlen.

Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrag  als 50 Thaler oder 87 1/2  Gulden zulässig.

Sendungen, auf welchen ein Postvorschuss haftet, müssen auf der Adresse den Vorschussbetrag mit den Worten "Vorschuss von..." (ab 1.1.1874: sowie den Namen und die Wohnung des Absenders) enthalten. Die Angabe des Vorschussbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muss in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

Eine Postvorschusssendung muss spätestens 14 ( ab 1.1.1874: 7 )Tage nach dem Eingang der Postanstalt am Aufgabeort zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird.

Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandierte Sendungen ist nur bei Paketen ohne Wertangabe gestattet.

Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, dass der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.

Eine Vorauszahlung des Portos und der Gebühr ist nicht notwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.

Ab 1.1.1875:

Postvorschüsse (ab 1.4.1879: Postnachnahmen) sind im Betrag bis zu 150 (ab 1.4.1886: vierhundert, ab 1.1.1899 achthundert)  Mark einschließlich zulässig. (Ab 1.4.1879: Eine Auszahlung  gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendung findet  nicht statt.)

Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse (Nachnahmen) zu einem höheren Betrag entnommen werden.

bis 31.3.1879: Sendungen, auf welchen ein Postvorschuss haftet,  müssen auf der Adresse den Vorschussbetrag mit den Worten "Vorschuss von..."  sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angaben des Vorschussbetrages hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muss in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.1.7.1877: Bei Paketsendungen ist die Entnahme von Postvorschuss auch auf der zugehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken.
ab 1.4.1879: Nachnahmesendungen müssen auf der Aufschrift den Vermerk "Nachnahme von ...." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die genaue Bezeichung der einliefernden Behörde oder Firma, bzw. den Namen, Stand und wohnort - in größeren Städten auch die Wohnung des Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Paketen müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der zugehörigen Paketadresse angebracht sein.

Eine Postvorschusssendung (Nachnahmesendung) muss spätestens  7 Tage nach dem Eingang der Postanstalt am Aufgabeort zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird.

Die Postvorschuss(nachnahme)gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschusssendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschuss(Nachnahme)gebühr hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen.