Postvorschuss
- Nachnahme
ab 1.4.1879 Nachnahme
Bis
31.12.1874:
Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu fünfzig
Thalern oder siebenundachzig und einen halben Gulden einschl. von dem
Adressaten einzuziehen und dem Absender auszuzahlen.
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen
haften, sind auch zu einem höheren Betrag als 50 Thaler oder
87 1/2 Gulden zulässig.
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuss haftet, müssen auf der
Adresse den Vorschussbetrag mit den Worten "Vorschuss von..." (ab
1.1.1874: sowie den Namen und die Wohnung des Absenders) enthalten. Die
Angabe des Vorschussbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung
zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese
Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muss
in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Eine Postvorschusssendung muss spätestens 14 ( ab 1.1.1874: 7
)Tage nach dem Eingang der Postanstalt am Aufgabeort zurückgesandt
werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird.
Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandierte Sendungen ist
nur bei Paketen ohne Wertangabe gestattet.
Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses
erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung,
dass der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die
Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.
Eine Vorauszahlung des Portos und der Gebühr ist nicht notwendig;
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Ab 1.1.1875:
Postvorschüsse (ab 1.4.1879: Postnachnahmen) sind im Betrag bis zu
150 (ab 1.4.1886: vierhundert, ab 1.1.1899 achthundert) Mark
einschließlich zulässig. (Ab 1.4.1879: Eine Auszahlung
gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendung findet
nicht statt.)
Handelt es sich um Beförderungsauslagen und ähnliche Kosten,
welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse
(Nachnahmen) zu einem höheren Betrag entnommen werden.
bis 31.3.1879: Sendungen, auf
welchen ein
Postvorschuss haftet, müssen auf der Adresse den
Vorschussbetrag mit
den Worten "Vorschuss von..." sowie den Namen und die
Wohnung des Absenders enthalten. Die Angaben des Vorschussbetrages hat
in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muss in Zahlen und
in Buchstaben ausgedrückt sein.1.7.1877: Bei Paketsendungen ist die
Entnahme von Postvorschuss auch auf der zugehörigen Begleitadresse
vom
Absender zu vermerken.
ab 1.4.1879: Nachnahmesendungen
müssen auf der Aufschrift den Vermerk "Nachnahme von ...."
(Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen)
versehen sein und unmittelbar darunter die genaue Bezeichung der
einliefernden Behörde oder Firma, bzw. den Namen, Stand und
wohnort - in größeren Städten auch die Wohnung des
Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Paketen müssen
vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auch auf der
zugehörigen Paketadresse angebracht sein.
Eine Postvorschusssendung (Nachnahmesendung) muss
spätestens 7 Tage nach dem Eingang der Postanstalt
am Aufgabeort zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser
Frist
nicht eingelöst wird.
Die Postvorschuss(nachnahme)gebühr ist auch dann zu entrichten,
wenn der Adressat die Vorschusssendung nicht einlösen sollte. Die
Zahlung der Vorschuss(Nachnahme)gebühr hat stets zugleich mit dem
Porto zu erfolgen.