Nachsendung
Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert
und ist sein neuer Aufenthalts-oder Wohnort bekannt, so werden ihm
gewöhnliche und recommandierte Briefe, Korrespondenzkarten,
Drucksachen und Warenproben, ferner Postanweisungen nachgesandt,
wenn er nicht andere Bestimmungen getroffen hat. Dasselbe gilt von den
Postaufträgen nebst ihren Anlagen (ab 1.1.1875:, falls der
Absender nicht sofort die Rückgabe oder die Weitersendung zur
Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich
bezeichnete Person verlangt hat).
Bei Paketen und bei Briefen mit Wertangabe, sowie bei Briefen mit
Postvorschüssen erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des
Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto (bis
31.7.1888:und Auslagen), auch des Adressaten. (bis 31.3.1879: Der
Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt
hat, von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntnis
zu setzen.)
ab 1.1.1875:
Für Pakete, für Briefe mit Wertangabe und für Briefe mit
Postvorschuss wird im Falle der Nachsendung das Porto und bzw. auch die
Versicherungsgebühr von Bestimungsort zu Bestimmungsort
zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die
Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags-
und Postvorschuss(nachnahme)-Gebühren werden bei der Nachsendung
nicht noch einmal angesetzt.