Nachsendung

Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts-oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und recommandierte Briefe, Korrespondenzkarten, Drucksachen und Warenproben, ferner Postanweisungen  nachgesandt, wenn er nicht andere Bestimmungen getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen (ab 1.1.1875:, falls der Absender nicht sofort die Rückgabe oder die Weitersendung zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat).

Bei Paketen und bei Briefen mit Wertangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto (bis 31.7.1888:und Auslagen), auch des Adressaten. (bis 31.3.1879: Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntnis zu setzen.)

ab 1.1.1875:
Für Pakete, für Briefe mit Wertangabe und für Briefe mit Postvorschuss wird im Falle der Nachsendung das Porto und bzw. auch die Versicherungsgebühr von Bestimungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postvorschuss(nachnahme)-Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.