Begleitadresse zu Paketen - Post-Paketadresse

1.1.1872: Der Begleitbrief kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Brief, der weder mit Geld noch sonstigen Gegenständen von Wert beschwert sein darf, oder aus einer Correspondenzkarte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus Kartonpapier oder mindesten aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muss.
Auf dem Begleitbrief muss die äußere Beschaffenheit der Sendung bezeichnet  und, wenn ein Wert angegeben wird, auch die Wertangabe enthalten sein.
Die Begleitbriefe zu Paketen ohne Wertangabe brauchen mit einem Siegel- oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden.

1.1.1874: Jeder Postsendung muss eine Begleitadresse (Post-Paketadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
Formulare, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen lässt, müssen in Größe, Farbe, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen (bis 31.3.1888: genau) übereinstimmen. Wegen Ausfüllung des Formulars sind auf demselben die vorgedruckten  "Bemerkungen über den Gebrauch der Post-Paketadressen" zu beachten.
Der Kupon der Post-Paketadresse (1.1.1875: Der an der Post-Paketadresse befindliche Abschnitt) kann vom Absender zu schriftlichen oder gedruckten etc. Mitteilungen benutzt werden und vom Empfänger abgetrennt (1.1.1875: und zurückbehalten) werden.
Die Post-Paketadresse muss bei der Aushändigung des Pakets an die Postanstalt bzw. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.

Zu einer Begleitadresse können zwar mehrere (ab 1.1.1875: nicht mehr als fünf, ab 1.2.1876: drei) Pakete gehören, jedoch nicht zugleich Pakete mit und solche ohne Wertangabe.