Begleitadresse zu
Paketen - Post-Paketadresse
1.1.1872: Der Begleitbrief kann
entweder aus einem förmlich
verschlossenen Brief, der weder mit Geld noch sonstigen
Gegenständen von Wert beschwert sein darf, oder aus einer
Correspondenzkarte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche
aus Kartonpapier oder mindesten aus einem Viertelbogen Papier
hergestellt sein muss.
Auf dem Begleitbrief muss die
äußere Beschaffenheit der
Sendung bezeichnet und, wenn ein Wert angegeben wird, auch die
Wertangabe enthalten sein.
Die Begleitbriefe zu Paketen ohne
Wertangabe brauchen mit einem Siegel-
oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden.
1.1.1874: Jeder Postsendung muss eine
Begleitadresse
(Post-Paketadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form
beigegeben sein.
Formulare, welche das Publikum auf
eigene Kosten sich herstellen
lässt, müssen in Größe, Farbe, Stärke und
Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post
gelieferten Formularen (bis 31.3.1888: genau) übereinstimmen.
Wegen Ausfüllung des Formulars sind auf demselben die
vorgedruckten "Bemerkungen über den Gebrauch der
Post-Paketadressen" zu beachten.
Der Kupon der Post-Paketadresse
(1.1.1875: Der an der Post-Paketadresse
befindliche Abschnitt) kann vom Absender zu schriftlichen oder
gedruckten etc. Mitteilungen benutzt werden und vom Empfänger
abgetrennt (1.1.1875: und zurückbehalten) werden.
Die Post-Paketadresse muss bei der
Aushändigung des Pakets an die
Postanstalt bzw. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.
Zu einer Begleitadresse können
zwar mehrere (ab 1.1.1875: nicht
mehr als fünf, ab 1.2.1876: drei) Pakete gehören, jedoch
nicht zugleich Pakete mit und solche ohne Wertangabe.