Postanweisung

Maximaler Betrag, der per Postanweisung überwiesen werden kann: 50 Thaler bzw. 87 1/2 Gulden,  1.1.1875: 300 Mark, 1.4.1879: 400 Mark, 1.7.1892: 800 Mark.

Für Postanweisungen werden von der Post ausgegebene Formulare verwendet.
1.4.1883: Die Ausfülllung des Adressraumes und des Abschnitts der von der Post bezogenen Formulare kann ganz oder teilweise durch Druck bewirkt werden.
Der Geldbetrag muss in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein

Der der Postanweisung angefügte Coupon(1.1.1875: Abschnitt)  kann vom Absender zu (bis 31.7.1888: schriftlichen) Mitteilungen jeder Art benutzt werden.

Die Postanweisungen unterliegen dem Frankierungszwange.

Über den eingezahlten Betrag wird (bis 31.12.1874: dem Auftraggeber) ein Einlieferungsschein erteilt.

Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon(Abschnitt)  kann von dem Adressaten zurückgehalten werden.

Der Geldbetrag muss innerhalb von 14 (1.1.1875: 7) Tagen nach Aushändigung der Postanweisung bei der Postanstalt erhoben werden.