Postanweisung
Maximaler Betrag, der per
Postanweisung überwiesen werden kann: 50
Thaler bzw. 87 1/2 Gulden, 1.1.1875: 300 Mark, 1.4.1879: 400
Mark, 1.7.1892: 800 Mark.
Für Postanweisungen werden von
der Post ausgegebene Formulare
verwendet.
1.4.1883: Die Ausfülllung des
Adressraumes und des Abschnitts der
von der Post bezogenen Formulare kann ganz oder teilweise durch Druck
bewirkt werden.
Der Geldbetrag muss in Zahlen und
Buchstaben ausgedrückt sein
Der der Postanweisung angefügte
Coupon(1.1.1875: Abschnitt)
kann vom Absender zu (bis 31.7.1888: schriftlichen) Mitteilungen jeder
Art benutzt werden.
Die Postanweisungen unterliegen dem
Frankierungszwange.
Über den eingezahlten Betrag
wird (bis 31.12.1874: dem
Auftraggeber) ein Einlieferungsschein erteilt.
Die Auszahlung des angewiesenen
Betrages erfolgt, nachdem der Adressat
die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte
Coupon(Abschnitt) kann von dem Adressaten zurückgehalten
werden.
Der Geldbetrag muss innerhalb von 14
(1.1.1875: 7) Tagen nach
Aushändigung der Postanweisung bei der Postanstalt erhoben werden.