Postmandat
- Postauftrag
ab 15.10.1871
ab 1.1.1875 Postauftrag
bis 31.12.1874: Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung
von Geldern bis zum Betrag von fünfzig Thalern oder von
siebenundachtzig und einen halben Gulden einschl. durch Postmandat zu
bewirken.
ab 1.1.1875:Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrag
von sechshundert Mark einschließlich eingezogen werden.
Dem Mandat (Postauftrag) ist das einzulösende Papier (die
quittierte Rechnung, der quittierte Wechsel, der Coupon etc.) zur
Aushändigung an denjenigen, welcher die Zahlung leisten sol,
beizufügen.
Das Mandat(Formular zum Auftrag) ist vom Absender durch Angabe seines
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des
einzulösenden Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder
Guldensumme (Marksumme) muss in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
Zu schriftlichen Mitteilungen an den
Schuldner(Zahlungspflichtigen) ist das Postmandat( der Postauftrag),
welches(r) im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der
Post verbleibt, nicht zu benutzen.( Briefe dürfen dem Postauftrag
als Anlage nicht beigefügt werden.)
Einem Postmandat(Postauftrag) können mehrere Quittungen, Wechsel,
Coupons etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselbe Schuldner
(Zahlungspflichtigen) beigefügt werden; die Gesamt summe des
einzuziehenden Betrages darf jedoch den Höchstbetrag nicht
übersteigen.
Der Auftraggeber hat das Postmandat (den Postauftrag) nebst dessen
Anlagen unter verschlossenem Kuvert (Umschlag) an die Adresse der
Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recommandiert (unter
Einschreibung) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postmandat
(Postauftrag)"(ab 15.4.1877: "Postauftrag nach ... (Name der
Postanstalt)" zu versehen. ( Postmandate unterliegen dem
Frankierungszwange.)
Über den Postmandat(auftrags)brief wird dem Auftraggeber ein
Einlieferungsschein erteilt.
Der eingezogene Betrag - nach Abrechnung der tarifmäßigen
Postanweisungsgebühr - wird dem Auftraggeber von der einziehenden
Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt
Es gibt weitere detaillierte
Bestimungen zur Haftung und Einziehung sowie über den
Wechselprotest.
Ab 15.4. 1877 können Wechsel bis 3000 Mark zur Einholung der
Annahmeerklärung per Postauftrag versendet werden (Wechselaccepte).
Ab 12.3. 1883 können Postaufträge zur Einziehung von
Rechnungen für Bücherpostsendungen verwendet werden.
Die Aufschrift auf der Sendung und dem Postauftragsbrief lautet
"Postauftrag zur Büchersendung nach ....(Name der Postanstalt)" .
Die Drucksache (Sendung mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften,
Landkarten oder Bildern) und der Postauftragsbrief mit
ausgefülltem Postauftragsformular und ausgefüllter
Postanweisung werden fest verbunden an das Zielpostamt gesandt. Neben
dem Porto für die Drucksache ist eine Gebühr von 10 Pfennig
zu entrichten.