Postmandat - Postauftrag
ab 15.10.1871
ab 1.1.1875 Postauftrag

bis 31.12.1874: Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum Betrag von fünfzig Thalern oder von siebenundachtzig und einen halben Gulden einschl. durch Postmandat zu bewirken.
ab 1.1.1875:Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrag von sechshundert Mark einschließlich eingezogen werden.

Dem Mandat (Postauftrag)  ist das einzulösende Papier (die quittierte Rechnung, der quittierte Wechsel, der Coupon etc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher die Zahlung leisten sol, beizufügen.

Das Mandat(Formular zum Auftrag) ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzulösenden Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder Guldensumme (Marksumme) muss in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

Zu schriftlichen  Mitteilungen an den Schuldner(Zahlungspflichtigen) ist das Postmandat( der Postauftrag), welches(r) im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen.( Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlage nicht beigefügt werden.)

Einem Postmandat(Postauftrag) können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselbe Schuldner (Zahlungspflichtigen) beigefügt werden; die Gesamt summe des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Der Auftraggeber hat das Postmandat (den Postauftrag) nebst dessen Anlagen unter verschlossenem Kuvert (Umschlag) an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recommandiert (unter Einschreibung) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postmandat (Postauftrag)"(ab 15.4.1877: "Postauftrag nach ... (Name der Postanstalt)" zu versehen. ( Postmandate unterliegen dem Frankierungszwange.)

Über den Postmandat(auftrags)brief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein erteilt.

Der eingezogene Betrag - nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungsgebühr - wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt

Es gibt weitere detaillierte Bestimungen zur Haftung und  Einziehung sowie über den Wechselprotest.

Ab 15.4. 1877 können Wechsel bis 3000 Mark zur Einholung der Annahmeerklärung per Postauftrag versendet werden (Wechselaccepte).

Ab  12.3. 1883 können Postaufträge zur Einziehung von Rechnungen für Bücherpostsendungen verwendet werden.
Die Aufschrift  auf der Sendung und dem Postauftragsbrief lautet "Postauftrag zur Büchersendung nach ....(Name der Postanstalt)" .
Die Drucksache (Sendung mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten oder Bildern) und der Postauftragsbrief mit ausgefülltem Postauftragsformular und ausgefüllter Postanweisung werden fest verbunden an das Zielpostamt gesandt. Neben dem Porto für die Drucksache ist eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten.