Correspondenzkarte -
Postkarte
ab 1.7.1872 Postkarte
bis Ende 1874: Die Vorderseite der
Correspondenzkarte (Postkarte)
ist für die Adresse bestimmt.
Die Rückseite kann zu
schriftlicher Mitteilung benutzt werden.Die
Adresse und die Mitteilungen können mit Tinte, Bleifeder oder
farbigem Stifte geschrieben werden, nur muss die Schrift haften und
deutlich sein.
1.4.1879: Postkarten, aus deren
Inhalt die Absicht einer Beleidigung
oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten,
welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf
der Rückseite zuerst gemachten Mitteilung mit anderweitiger
Anschrift bzw. mit neuen Mitteilungen versehen zur Post geliefert
werden, ebenso Postkarten mit Beklebungen, z. B. mit aufgeklebten
Photographien, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Zu den Postkarten mit
Rückantwort werden besonders dazu
eingerichtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur
Rückantwort dient.
Formulare zu den
Correspondenzkarten(Postkarten) können bei
allen Postanstalten bezogen werden.
1.1.1872: Die Correspondenzkarten
unterliegen dem Frankierungszwange.
Für Correspondenzkarten mit Rückantwort muss auch für
die Rückantwort das Porto vorausbezahlt werden.
1.1.1875: Die Postkarten müssen
frankiert werden. Für
Postkarten mit Rückantwort ist auch für die Rückantwort
das Porto vorauszubezahlen. Unfrankierte oder unzureichend frankierte
Postkarten werden nicht befördert.
1.7.1872: Formulare, welche nicht von
der Post bezogen werden,
müssen in Größe und Stärke des Papiers mit den von
der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit
der gedruckten oder geschriebenen Überschrift "Postkarte" versehen
sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.