Correspondenzkarte - Postkarte
ab 1.7.1872 Postkarte

bis Ende 1874: Die Vorderseite der Correspondenzkarte (Postkarte)  ist für die Adresse bestimmt.

Die Rückseite kann zu schriftlicher Mitteilung benutzt werden.Die Adresse und die Mitteilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden, nur muss die Schrift haften und deutlich sein.

1.4.1879: Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht einer Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite  zuerst gemachten Mitteilung mit anderweitiger Anschrift bzw. mit neuen Mitteilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit Beklebungen, z. B. mit aufgeklebten Photographien, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient.

Formulare zu den Correspondenzkarten(Postkarten)  können bei allen Postanstalten bezogen werden.

1.1.1872: Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankierungszwange. Für Correspondenzkarten mit Rückantwort muss auch für die Rückantwort das Porto vorausbezahlt werden.
1.1.1875: Die Postkarten müssen frankiert werden. Für Postkarten mit Rückantwort ist auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Postkarten werden nicht befördert.

1.7.1872: Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Überschrift "Postkarte" versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.