Unzureichend
frankierte Postsendungen
Briefe usw. auf deren Adresse der Frankierungsvermerk (frei, franco,
fr. etc) durchstrichen, radiert oder abgeändert ist, sind bei
der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe,
oder Briefe mit dem Frankierungsvermerk, im Briefkasten vorgefunden
werden, so wird die Ungültigkeit des Frankierungsvermerks
amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankiert behandelt.
Wenn Briefe, welche dem Frankierungszwang unterliegen, von den
Absendern unfrankiert oder ungenügend frankiert in den
Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte
zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der
Frankierung zurückgegeben.
Unzureichend
frankierte Briefe und Pakete werden ( soweit es sich nicht um
portopflichtige Dienstsachen handelt) mit einem Zuschlagsporto von 1
Sgr, 3 Kr. bzw. 10 Pf. belegt.
Zur
Behandlung von Drucksachen und Warenproben s. dort.
Frankierungszwang
besteht für Postkarten, Postanweisungen und
Postaufträge.