Unzureichend frankierte Postsendungen

Briefe usw. auf deren Adresse der Frankierungsvermerk (frei, franco, fr. etc) durchstrichen, radiert oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankierungsvermerk, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankierungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als unfrankiert behandelt.

Wenn Briefe, welche dem Frankierungszwang unterliegen, von den Absendern unfrankiert oder ungenügend frankiert in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankierung zurückgegeben.


Unzureichend frankierte Briefe und Pakete werden ( soweit es sich nicht um portopflichtige Dienstsachen handelt) mit einem Zuschlagsporto von 1 Sgr, 3 Kr. bzw. 10 Pf. belegt.
Zur Behandlung von Drucksachen und Warenproben s. dort.

Frankierungszwang besteht für Postkarten, Postanweisungen und Postaufträge.