Warenprobe
Das Maximalgewicht einer
Warenprobe beträgt 250g.
1.1.1872: Gegen die für
Warenproben (Warenmuster) festgesetzte
ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Warenproben zugelassen,
die an sich keinen Kaufwert haben.
1.1.1875: Gegen die für
Warenproben (Warenmuster) festgesetzte
ermäßigte Taxe werden nur solche Warenproben zugelassen, die
keinen eigenen Kaufwert haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und
Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
Hinsichtlich der Verpackung gilt als
Bedingung, dass der Inhalt der
Sendung als in Warenproben bestehend leicht erkannt werden kann.
1.1.1872: ausführliche
Beschreiben aller Verpackungsmöglichkeiten
1.1.1875: Die Verpackung kann unter
Band, in offenen
Briefumschlägen oder in briefförmigen Kästchen oder
Säckchen erfolgen.
Die Adresse muss außer dem
Namen des Adressaten und des
Bestimungsorts den Vermerk "Probe" ("Muster") enthalten. Auf der
Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name oder die
Firma des Absenders, die Fabrik-Handelszeichen, einschließlich
der näheren Bestimmung der Ware, die Nummer und die Preise.
1.8.1888: Die Anschrift darf nicht
auf einer sogenannten Fahne
angebracht und der Sendung angehängt sein.
bis 31.12.1874: Außer den
vorstehenden Angaben dürfen die
Sendungen keine handschriftlichen Mitteilungen oder Vermerke irgend
welcher Art haben.
Es ist nicht gestattet, der
Warenprobe einen Brief (bis
31.12.1874: oder anderweite besondere förmlich adressierte
Sendungen) beizufügen.
1.1.1875: Warenproben dürfen
nicht an Postkarten angefügt
werden.
Die Vereinigung mit Drucksachen ist
bis zum Gewicht von 250g erlaubt.
Die Sendungen müssen frankiert
sein.
1.1.1875: Warenproben, welche den
vorstehenden Bedingungen nicht
entsprechen oder welche unfrankiert oder unzureichend frankiert sind,
ist das Porto für unfrankierte Briefe, eintretendenfalls unter
Anrechnung der verwendeten Postwertzeichen, zu entrichten. Waren,
welche einen Wert haben oder deren Beförderung mit Nachteil oder
Gefahr verbunden sein würde, gelangen nicht zur Absendung.
1.4.1879: Für unzureichend
frankierte Warenproben wird der
doppelte Betrag des fehlenden Portoanteils in Ansatz gebracht,
wobei Bruchteile einer mark auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme
abgerundet werden. Warenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen
nicht entsprechen, oder unfrankiert sind, oder welche, die einen Wert
haben oder deren Beförderung mit Nachteilen oder Gefahr sein
würden, gelangen nicht zur Absendung.