Warenprobe

 Das Maximalgewicht einer Warenprobe beträgt 250g.

1.1.1872: Gegen die für Warenproben (Warenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Warenproben zugelassen, die an sich keinen Kaufwert haben.
1.1.1875: Gegen die für Warenproben (Warenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Warenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwert haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, dass der Inhalt der Sendung als in Warenproben bestehend leicht erkannt werden kann.
1.1.1872: ausführliche Beschreiben aller Verpackungsmöglichkeiten
1.1.1875: Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen erfolgen.

Die Adresse muss außer dem Namen des Adressaten und des Bestimungsorts den Vermerk "Probe" ("Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik-Handelszeichen, einschließlich der näheren Bestimmung der Ware, die Nummer und die Preise.
1.8.1888: Die Anschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung angehängt sein.

bis 31.12.1874: Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mitteilungen oder Vermerke irgend welcher Art haben.

Es ist nicht gestattet, der Warenprobe einen Brief  (bis 31.12.1874: oder anderweite besondere förmlich adressierte Sendungen) beizufügen.
1.1.1875: Warenproben dürfen nicht an Postkarten angefügt werden.

Die Vereinigung mit Drucksachen ist bis zum Gewicht von 250g erlaubt.

Die Sendungen müssen frankiert sein.

1.1.1875: Warenproben, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen oder welche unfrankiert oder unzureichend frankiert sind, ist das Porto für unfrankierte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwertzeichen, zu entrichten. Waren, welche einen Wert haben oder deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden sein würde, gelangen nicht zur Absendung.
1.4.1879: Für unzureichend frankierte Warenproben wird der doppelte Betrag  des fehlenden Portoanteils in Ansatz gebracht, wobei Bruchteile einer mark auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme abgerundet werden. Warenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankiert sind, oder welche, die einen Wert haben oder deren Beförderung mit Nachteilen oder Gefahr sein würden, gelangen nicht zur Absendung.