Sendungen
mit Wertangabe
Wenn der Wert einer Sendung angegeben werden soll,
(bis 31.3.1879:)muss derselbe bei Briefen auf der Adresse, und bei
anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes
(Begleitadresse), als auf dem dazu gehörigen Paket bei der
Signatur gemacht werden.
(ab 1.4.1879:) so muss derselbe bei Briefen in der Adresse, bei anderen
Sendungen in der Aufschrift der Begleitadresse und des zugehörigen
Pakets ersichtlich gemacht werden.
Die Angabe des Werts hat in der gesetzlichen Münzwährung
(Reichsmarkwährung) zu erfolgen. Der angegebene Wert soll
den gemeinen Wert einer Sendung nicht übersteigen.
Bis 31.12.1874: Besteht die
Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der
Aufgeber die Reduktion vorzunehmen und danach den Wert der Sendung auf
der Adresse auszudrücken.
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren und Dokumenten ist der
Kurswert, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln oder ähnlichen
Dokumenten derjenige Betrag anzugeben,
(bis 31.12.1874:) welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen
neuen Ausfertigung des Dokuments, oder zur Beseitigung der aus dem
Verlust entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen,
voraussichtlich zu verwenden sein würde.
(ab 1.1.1875:) welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um
eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen,
oder um Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der
Forderung entgegen stellen würden, wenn das Dokument verloren
ginge.
Ist aus der Wertangabe zu ersehen, dass dieselbe den vorstehenden
Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung
zurückgegeben werden. Ist lezteres aber auch nicht geschehen, so
darf dennoch aus einer irrtümlich zu hohen Wertangabe ein Anspruch
auf Erstattung des entsprechenden Teils der Versicherungsgebühr
nicht hergeleitet werden.
Entnahme von Postvorschuss gilt nicht als Wertangabe. Es wird daher
für Sendungen mit Postvorschuss eine Versicherungsgebühr
neben der Postvorschussgebühr nur dann erhoben, wenn neben der
Angabe des Vorschusses ausdrücklich ein Wert angegeben ist.
Über Sendungen mit Wertangabe wird dem Absender ein
Einlieferungsschein erteilt.