Sendungen mit Wertangabe

Wenn der Wert einer Sendung angegeben werden soll,
(bis 31.3.1879:)muss derselbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes (Begleitadresse), als auf dem dazu gehörigen Paket bei der Signatur gemacht werden.
(ab 1.4.1879:) so muss derselbe bei Briefen in der Adresse, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleitadresse und des zugehörigen Pakets ersichtlich gemacht werden.

Die Angabe des Werts hat in der gesetzlichen Münzwährung (Reichsmarkwährung) zu erfolgen.  Der angegebene Wert soll den gemeinen Wert einer Sendung nicht übersteigen.

Bis 31.12.1874:
Besteht die Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber die Reduktion vorzunehmen und danach den Wert der Sendung auf der Adresse auszudrücken.

Bei der Versendung von kurshabenden Papieren und Dokumenten ist der Kurswert, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln oder ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben,
(bis 31.12.1874:)  welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Dokuments, oder zur Beseitigung der aus dem Verlust entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde.
(ab 1.1.1875:) welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegen stellen würden, wenn das Dokument verloren ginge.
Ist aus der Wertangabe zu ersehen, dass dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist lezteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrtümlich zu hohen Wertangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.

Entnahme von Postvorschuss gilt nicht als Wertangabe. Es wird daher für Sendungen mit Postvorschuss eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschussgebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses ausdrücklich ein Wert angegeben ist.

Über Sendungen mit Wertangabe wird dem Absender ein Einlieferungsschein erteilt.