Briefe mit Behändigungsschein ( Zustellungsurkunde)
(ab 1.10.79 Zustellungsurkunde)

Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandierten(eingeschriebenen) Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muss dem Brief ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein ( Zustellungsurkunde) äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: "Mit Behändigungsschein" ("Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Durchschrift"). Auf der Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins (Zustellungsurkunde) ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen.


Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein (Zustellungsurkunde s. unten)

In der Postordnung von 1872 wird für Behändigung noch der Begriff Insinuation verwendet

I In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein gelten folgende Bestimungen:

1) Die Behändigung soll in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei  Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.
2) Die Behändigung muss an den auf dem Schreiben genannten Adressaten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b) in Ermangelung einem seiner Dienstboten,
c) wenn es an dergleichen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder Grundeigentümer gerichtet ist, dem Verwalter (oder Administrator), oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich
d) in Ermangelung aler dieser Personen dem Hauswirt zu behändigen
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Mieter oder an Fremde geschehen.  Bei recommandierten (eingeschriebenen) Briefen mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimierten Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welchen statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3) Der bestellende Bote  muss den  Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2) sie Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.
4) Verweigert der Adressat, oder  in in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a) - d) bezeichnete Personen die Bescheinigung des Empfangs, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter spezieller Angabe des Grundes zu vermerken.
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungsgebühr etc. nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht (und werden die Beträge in solchem Falle vom Absender eingezogen). Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, dass niemand von den unter Nr. 2 zu a) bis d) bezeichneten Personen angetroffen wird; so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben- oder Haustür des Adressaten zu befestigen, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Tür bewirkt, muss er sich davon überzeugen, dass die Wohnung, an deren Tür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Mieter, Nutznießer oder Eigentümer etc.) gehört.

II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bzw. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändigungsschein von dem Absender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsort zum Ansatz.

Bestellung von Zustellungsurkunden

I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §§ 165 - 174 und 178 der Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.

II In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkund, welche von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III wie oben, jedoch mit dem Zusatz, dass der Absender für alle Beträge haftet, die beim Empänger nicht erhoben werden können.