Briefe mit Behändigungsschein (
Zustellungsurkunde)
(ab 1.10.79 Zustellungsurkunde)
Wünscht der Absender eines
gewöhnlichen oder recommandierten(eingeschriebenen) Briefes
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu
erhalten, so muss dem Brief ein gehörig ausgefüllter
Behändigungsschein ( Zustellungsurkunde) äußerlich
beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: "Mit
Behändigungsschein" ("Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde
nebst Durchschrift"). Auf der Außenseite des zusammengefalteten
Behändigungsscheins (Zustellungsurkunde) ist vom Absender des
Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu
setzen.
Bestellung
der Schreiben mit Behändigungsschein (Zustellungsurkunde s.
unten)
In der Postordnung von 1872 wird
für Behändigung noch der Begriff Insinuation verwendet
I In Betreff der Bestellung von
außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein gelten
folgende Bestimungen:
1) Die Behändigung soll in der
Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei
Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.
2) Die Behändigung muss an den
auf dem Schreiben genannten Adressaten erfolgen. Wird der bezeichnete
Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche
Schreiben mit Behändigungsschein
a) einem seiner
erwachsenen Angehörigen,
b) in Ermangelung einem seiner Dienstboten,
c) wenn es an dergleichen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder
Grundeigentümer gerichtet ist, dem Verwalter (oder Administrator),
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich
d) in Ermangelung aler dieser Personen dem Hauswirt zu behändigen
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Mieter oder an
Fremde geschehen. Bei recommandierten (eingeschriebenen) Briefen
mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den
Adressaten selbst oder dessen legitimierten Bevollmächtigten
erfolgen. Den Personen, an welchen statt des Adressaten behändigt
wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt
zuzustellen.
3) Der bestellende Bote muss
den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2)
sie Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.
4) Verweigert der Adressat,
oder in in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a) - d)
bezeichnete Personen die Bescheinigung des Empfangs, so ist dies von
dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter
spezieller Angabe des Grundes zu vermerken.
5) Wird die Annahme des Schreibens
aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz
gekommenen Beträge an Porto, Behändigungsgebühr etc.
nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die
Aushändigung an den Adressaten nicht (und werden die Beträge
in solchem Falle vom Absender eingezogen). Wird die Annahme dagegen aus
einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, dass niemand
von den unter Nr. 2 zu a) bis d) bezeichneten Personen angetroffen
wird; so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben
an die Stuben- oder Haustür des Adressaten zu befestigen, die von
Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten
und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an
die Tür bewirkt, muss er sich davon überzeugen, dass die
Wohnung, an deren Tür die Befestigung erfolgen soll, dem
Adressaten wirklich (als Mieter, Nutznießer oder Eigentümer
etc.) gehört.
II In Betreff der Bestellung von
gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III Die Porto- bzw. sonstigen Beträge
für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen
sämtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt
er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das
tarifmäßige Porto für die Beförderung des
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden
erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden
Behändigungsschein von dem Absender eingezogen. Falls die
Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das
tarifmäßige Porto für die Beförderung des
Schreibens nach dem Bestimmungsort zum Ansatz.
Bestellung von
Zustellungsurkunden
I Auf die Bestellung von Schreiben mit
Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §§ 165 -
174 und 178 der Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich vom 30.
Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
II In Betreff der Bestellung von Schreiben
mit Zustellungsurkund, welche von deutschen Gerichten,
Gerichtsvollziehern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen,
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III wie oben, jedoch mit dem Zusatz, dass der
Absender für alle Beträge haftet, die beim Empänger
nicht erhoben werden können.