Gesetz, betreffend einige Abänderungen

des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871.
Vom 17. Mai 1873.

(zitiert aus Amtsblatt der Deutschen  Reichs-Postverwaltung No. 45/1873, Seite 304ff,

General-Verf. No. 124 vom 20. Juni 1873 )


§. 1. Packetporto.
Das Porto für Packete beträgt:
I. bis zum Gewicht von 5 Kilogrammen

a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich .....2 ½ Sgr.,
b) auf alle weiteren Entfernungen ...........................5     ".

Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
II beim Gewichte über 5 Kilogramme

a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms
            bis 10 Meilen .....½ Sgr.
über  10 "   20   "    ......... 1 "
"       20 "   50   "    ......... 2 "
"       50 " 100   "    ......... 3 "
"     100 " 150   "    ......... 4 "
"     150 Meilen .............. 5 "


Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.

§. 2. Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe.
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben:
a) Porto und zwar

1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts,
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 2 Sgr.,
auf allen weiteren Entfernungen .................. 4  "
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
2) für Packete und die dazugehörige Begleitadresse:
der nach §. 1 sich ergebende Betrag;
und

b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig ½ Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr.

§. 3.
Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagsporto wird bei portopflichtigen Dienstsendungen (§. 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871) nicht erhoben.

§. 4.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft.

Berlin, den 17. Mai 1873

Auszug aus der General-Verf. 213vom 4.11.1873: 

Die Ausführung des Gesetzes vom 17. Mai d. J. betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. October 1871:

........

4) Portozuschlag für Sperrgut.

Für Sperrgut wird das Porto um die Hälfte erhöht. Dem erhöhten Porto tritt eventuell die Versicherungsgebühr und der Portozuschlag von 1 Sgr. im einfachen Betrage hinzu. Ein sperriges Packet von 3 Kilogramm auf 8 Meilen kostet also beispielsweise:

3 ¾ Sgr. im Frankierungsfalle,

 und 4 ¾  Sgr. im Nichtfrankierungsfalle.

Als Sperrgut sind zu behandeln alle Packete, welche

a) in irgend einer Dimension 1 ½ Meter überschreiten, oder

b) in einer Dimension 1 Meter, in einer anderen ½ Meter überschreiten und dabei weniger als 10 Kilogramm wiegen,

c) sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unverhältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder welche überhaupt eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. B.

Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen;

Käfige, leer oder mit lebenden Thieren;

leere Cigarrenkisten in großen Bunden;

Hutschachteln oder Cartons in Holzgestellen;

Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen u. s. w.);

Spinnräder, Velocipeden u. dergl.

Für die Taxierung als Sperrgut bleibt, ausgenommen im Falle offenbaren Versehens, die Ansicht der Aufgabe-Postanstalt maßgebend. Letztere hat die betreffenden Sendungen auf den Begleitadressen mit „Sp.“ mit blauer Tinte oder Blaustift deutlich zu bezeichnen, und zwar an der Stelle, wo der Vermerk: „Anbei ein Packet etc.“ sich befindet.

Dergleichen Sendungen sind demnächst auch bei etwaiger Nach- oder Rücksendung als Sperrgut zu taxieren.