Gesetz,
betreffend einige Abänderungen des
Gesetzes über das Posttaxwesen im
Gebiete des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. (zitiert aus Amtsblatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 45/1873, Seite 304ff, General-Verf. No. 124 vom 20. Juni 1873 )
a) auf Entfernungen bis 10
Meilen
einschließlich .....2 ½ Sgr., Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag
von 1 Sgr.
erhoben. a) für die ersten 5
Kilogramme die Sätze
wie vorstehend
unter I.,
1) für Briefe ohne
Unterschied des Gewichts, b) Versicherungsgebühr
ohne Unterschied der
Entfernung und
zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig
½ Sgr.
für
je 100 Thaler oder
einen Theil
von 100 Thalern,
mindestens jedoch 1 Sgr. Die Ausführung des Gesetzes vom 17. Mai d. J. betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. October 1871: ........ 4)
Portozuschlag für
Sperrgut. Für Sperrgut wird das Porto um die Hälfte erhöht. Dem erhöhten Porto tritt eventuell die Versicherungsgebühr und der Portozuschlag von 1 Sgr. im einfachen Betrage hinzu. Ein sperriges Packet von 3 Kilogramm auf 8 Meilen kostet also beispielsweise: 3 ¾ Sgr. im Frankierungsfalle, und 4 ¾ Sgr. im Nichtfrankierungsfalle. Als Sperrgut sind zu behandeln alle Packete, welche a) in irgend einer Dimension 1 ½ Meter überschreiten, oder b) in einer Dimension 1 Meter, in einer anderen ½ Meter überschreiten und dabei weniger als 10 Kilogramm wiegen, c) sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unverhältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder welche überhaupt eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. B. Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen; Käfige, leer oder mit lebenden Thieren; leere Cigarrenkisten in großen Bunden; Hutschachteln oder Cartons in Holzgestellen; Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen u. s. w.); Spinnräder, Velocipeden u. dergl. Für die Taxierung als Sperrgut bleibt, ausgenommen im Falle offenbaren Versehens, die Ansicht der Aufgabe-Postanstalt maßgebend. Letztere hat die betreffenden Sendungen auf den Begleitadressen mit „Sp.“ mit blauer Tinte oder Blaustift deutlich zu bezeichnen, und zwar an der Stelle, wo der Vermerk: „Anbei ein Packet etc.“ sich befindet. Dergleichen Sendungen sind demnächst auch bei etwaiger Nach- oder Rücksendung als Sperrgut zu taxieren. |