Gesetz, betreffend
Abänderung
des
Gesetzes über das Post-Taxwesen
Vom 3.
November 1874
(zitiert aus Amts-Blatt der Deutschen
Reichs-Postverwaltung No.
80/1874,
S.440,
General-Verf.
228 vom 13. November 1874)
Einziger Artikel.
Der im §. 1 des Gesetzes über das Post-Taxwesen im
Gebiete
des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 festgesetzte Portosatz von 1 Silbergroschen,
gleich 10
Markpfennigen, für den frankirten
gewöhnlichen Brief
bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich tritt in den
Gebieten der Süddeutschen
Währung an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem in diesen
Gebieten
in Gemäßheit
des §. 1 des
Münzgesetzes vom 9.Juli 1873 die
Reichsmarkrechnung eingeführt wird.
Berlin, den 3. November 1874.
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