Gesetz, betreffend Abänderung

 des Gesetzes über das Post-Taxwesen
Vom 3. November 1874
(zitiert aus Amts-Blatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 80/1874, S.440,
General-Verf. 228 vom 13. November 1874)


Einziger Artikel.
Der im §. 1 des Gesetzes über das Post-Taxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 festgesetzte Portosatz von 1 Silbergroschen, gleich 10 Markpfennigen, für den frankirten gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich tritt in den Gebieten der Süddeutschen Währung an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem in diesen Gebieten in Gemäßheit des §. 1 des Münzgesetzes vom 9.Juli 1873 die Reichsmarkrechnung eingeführt wird.

Berlin, den 3. November 1874.