Auszug der Artikel 1, 2 und 6 aus dem


Gesetz,

betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen
Vom 20. Dezember 1899
(zitiert aus Amts-Blatt des Reichs-Postamts No. 74/1899, S. 427,
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Postamts Nr. 130 vom 22. Dezember 1899)


Artikel 1.

Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S 358) wird dahin geändert:

I. An die Stellle des §. 1 treten folgende Vorschriften:

Porto für Briefe.

Das Porto beträgt für jeden frankirten gewöhnlichen Brief

bis zum Gewichte von 20 Gramm einschließlich ................10 Pfennig,

bei größerem Gewichte ................................................... 20    "       .

Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 10 Pfennig, ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto erhoben.

Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn ihre Eigenschaft als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Umschlage vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.

II Als §. 1a wird folgende Vorschrift eingestellt:

Nachbarortsverkehr.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich der Ortstaxe (§. 50, 7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf Nachbarorte auszudehnen.

III. An die Stelle des § 10 treten folgende Vorschriften:

Die Zeitungsgebühr beträgt:

a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit,

b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen sowie 15 Pfennig jährlich mehr für jede Ausgabe in der Woche,

c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für soviel Ausgaben, wie der Gebühr zu b unterliegen.

Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen Gewichte der Zeitungsnummern des vorangegangenen Rechnungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendung dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der erschienenen  Nummern.

Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm bezeichneten Postdienststelle ein vollständiges Pflichtexemplar vo jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern.

Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu gestatten.

 Artikel 2.

Das Gestz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gestzbl. S. 347) wird dahin geändert:
I. Als §. 1a wird  wird folgende Vorschrift eingestellt:

Die §§. 1, 27, 28, 30 bis 33 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf verschlossene und solchen gleichstehenden Briefe, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben.

II. Als §. 2a werden folgende Vorschriften eingestellt:

Die Beförderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte (§. 1a) gegen Bezahlung durch Boten, welche weder die Einsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften oder Waarenproben gewerbsmäßig betreiben, noch im Dienste einer Privatbeförderungsanstalt stehen, ist ohne die im § 2 vorgeschriebenen Einschränkungen gestattet.

Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegenheit verschlossene Briefe auch durch ihre Bediensteten befördern lassen.

 Artikel 3.

Regelungen zum Verbot von privater Postbeförderung nicht herausgezogen

 Artikel 4 und 5.

Entschädigungsregelungen nicht herausgezogen

Artikel 6.

Die Bestimmungen des Artikels 1 III Abs. 1, 2 und 4 treten am 1. Januar 1901, Abs. 3 am 1. Januar 1900, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. April 1900 in Kraft.

Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung (Artikel 1 III) das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. September 1900 erschienenen Zeitungsnummern unter Erhöhung um ein Drittel zu Grunde gelegt.

Berlin, den 20. Dezember 1899.