Portofreiheitsgesetz Auszug
§§ 1-6,
10-12, 14 Quelle:
Amts-Blatt der
Norddeutschen
Post-Verwaltung No. 79, S. 351/1869, General-Verf. 205 vom
15.12.1869 Gesetz, betreffend die
Portofreiheiten
im Gebiet des Norddeutschen Bundes. Vom 5. Juni 1869. §. 1. Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Witwen verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange. §. 2. In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht. Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militair- und Marine-Angelegenheiten, als reinen Bundesdienst-Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten. §. 3. Auf Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebietes finden die vorstehenden Bestimmungen (§.2) keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden Postverträgen. Auf Stadtpost-Sendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. §. 4. Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleichgestellt. §. 5. Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Militairstandes und denen der Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundes-Präsidium bleibt es vorbehalten, diese Porto-Vergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken. §. 6. Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden aufgehoben. Für die Aufhebung, beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus der Bundes-Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Landesgesetzen nothwendig ist. §. 7. – 9. Entschädigungsregelungen. §. 10. Neue Portofreiheiten oder Porto-Ermäßigungen können nur im Wege des Gesetzes eingeführt werden. §. 11. Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto- und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes-Postverwaltung gezahlt werden. §. 12. Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Conventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den §§. 2, 4, und 5 erwähnten Sendungen von und nach dem Auslande nicht statt. Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen. §. 13. Postüberschüsse. §. 14. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. |