Post-Reglement vom
30.
November 1871
gültig vom 1.1.1872 bis
31.12.1874
Auszug
(§§ 1- 43, 66)
Quelle:
Amts-Blatt
der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 62/1871, S.557ff,
General-Verf. 159 vom 8. Dezember 1871.
Eingearbeitete
Änderungen:
General-Verf.
Nr. 192 vom 28. August 1872, Amtsblatt 66/1872 Seite 641f.
General-Verf.
Nr. 37 vom 3. März 1873, Amtsblatt 14/1873 Seite 71ff.
General-Verf.
Nr. 266 vom 25. Dezember 1873, Amtsblatt 95/1873 Seite 571ff.
(Es gibt
in diesen Änderungen bezüglich Rechtschreibung, Schreibweise
der
Absatznummerierung und Verwendung von Abkürzungen einige
Abweichungen vom
Ursprungstext, die nicht übernommen wurden. Bei den
Neuformulierungen der
geänderten Absätze wird an Stelle des Wortes
„Correspondenzkarte“
das Wort „Postkarte“ verwendet, aber nicht durchgehend
ersetzt.
Beide Begriffe kommen somit im Text des Postreglements vor. Ab Mai 1872
wird im
Amtsblatt durchgehend der Begriff „Postkarte“ verwendet.)
Der
folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im
Originaltext
gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen. Änderungen sind in
der Form [alter Text]Datum der
Änderung[neuer Text]
eingefügt. Sind Textabschnitte innerhalb der Änderungen schon
vorher oder
danach wieder geändert worden, so werden diese Änderungen dunkel abgesetzt.
Übersicht über die
herausgezogenen
Paragraphen
Post-Reglement
vom 30. November
1871
Auf Grund der
Vorschrift des §. 50
des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28.
October 1871 wird
nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei Benutzung der Posten
zu
Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender
oder
Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung andererseits
eingegangenen
Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Erster Abschnitt.
Versendung der
Briefe,
Gelder und Päckereien.
§. 1. Allgemeine Beschaffenheit der
Postsendungen.
I Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den
nachfolgenden
Bestimmungen gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und
haltbar verpackt
und verschlossen sein.
II Es beträgt das Maximal-Gewicht:
eines Briefes 250
Grammen,
einer Drucksache 1 Pfund,
einer Waarenprobe 250 Grammen,
eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) 100 Pfund.
§. 2. Adresse.
I Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so
bestimmt
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
II Dies gilt auch bei solchen mit "poste restante"
bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu
leisten hat. Bei
anderen Gegenständen mit dem Vermerk "poste restante" darf, statt
des
Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern
angewendet sein.
§. 3. Außenseite.
I Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung
einer Sendung
bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des
Absenders, sonst aber
soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf
der
Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen
Angaben bei [Correspondenzkarten, bei]25.12.1873[Post-Packetadressen,
Postkarten,] Waarenproben und
Postanweisungen
siehe §§ []25.12.1873[4,] 14, 16 und 18.
II Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte
Ecke der
Adreßseite zu kleben.
§. 4. Begleit[brief
bei]25.12.1873[adresse zu] Packeten.
[I Der Begleitbrief kann
entweder aus
einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch
sonstigen
Gegenständen von Werth beschwert sein darf, oder aus einer
Correspondenzkarte
oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus Cartonpapier
oder mindestens
aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muß.]
25.12.1873
[I Jeder
Packetsendung muß
eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Form beigegeben werden.
II Formulare zu Post-Packetadressen können bei
allen
Postanstalten bezogen werden.
III Formulare, welche das Publicum auf eigene Kosten
herstellen
läßt, müssen in Größe, Farbe, Format,
Stärke, und Steifheit des Papiers, sowie
im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau
übereinstimmen.
IV Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf
demselben
vorgedruckten „Bemerkungen über den Gebrauch der
Post-Packetadressen“ zu beachten.
V Der Coupon der Post-Packetadresse kann vom
Absender zu
schriftlichen oder gedruckten etc. Mittheilungen benutzt und vom
Empfänger
abgetrennt werden.
VI Die Post-Packetadresse muß bei der
Aushändigung des Packets
an die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben
werden.]
[§. 5.
Erfordernisse
eines Begleitbriefes.
I Auf dem Begleitbrief muß die äußere
Beschaffenheit der Sendung (eine
Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.)
bezeichnet und, wenn der
Werth angegeben wird, auch die Werthangabe enthalten sein. Wegen der
recommandirten Packete siehe § 17 Abs. I.
II Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe
müssen mit dem
Abdruck desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches
zur
Versiegelung des Packets benutzt ist.
III Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe
brauchen mit
einem Siegel- oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu
werden.]25.12.1873[]
§. 6. Mehrere Packete zu eine[m Begleitbriefe]25.12.1873[r Begleitadresse].
I Zu eine[m Begleitbriefe]25.12.1873[r Begleitadresse] können zwar mehrere Packete gehören,
jedoch nicht zugleich
Packete mit und solche ohne Werthangabe.
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu [einem Begleitbriefe, so muß auf
demselben]25.12.1873[einer
Adresse, so muß auf derselben]
der Werth eines
jeden Packets besonders angegeben sein.
§. 7. Bezeichnung.
I Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die
wesentlichen Angaben
der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch
ohne [den Begleitbrief]25.12.1873[die
Begleitadresse] bestellt werden kann.
II Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß
thunlichst unmittelbar
auf der Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich,
so sind Fahnen
von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Material zu
benutzen.
III Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf
ein
Stück Papier geschrieben wird, so muß dieses der ganzen
Fläche nach aufgeklebt
werden.
§. 8. Werthangabe.
I Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so
muß derselbe
bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der [Adresse des Begleitbriefes]25.12.1873[Begleitadresse], als auf dem dazugehörigen Packete bei der
Signatur,
ersichtlich gemacht werden.
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der gesetzlichen
Münzwährung
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung
nicht
übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten
oder aus
Goldmünzen, so hat der Aufgeber die Reduction vorzunehmen und den
Werth der
Sendung auf der Adresse auszudrücken.
III Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten
ist der
Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und
ähnlichen
Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer
rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents, oder zur
Beseitigung der aus
dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung
einzuziehen,
voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Werthangabe
zu ersehen,
daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann
die Sendung zur
Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht
geschehen, so
darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein
Anspruch auf
Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr
nicht hergeleitet
werden.
IV Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe.
Es wird daher
für Sendungen mit Postvorschüssen eine
Versicherungsgebühr neben der
Postvorschußgebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe
des Vorschusses auf
der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem
Absender ein
Einlieferungsschein ertheilt.
§. 9. Verpackung.
I Die Verpackung von Sendungen muß nach Maßgabe der
Transportstrecke,
des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und
sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht
unter Druck
leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten-
oder
Schriftensendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr
sechs Pfund, wenn
die Dauer des Transports verhältnißmäßig kurz
ist, eine Hülle von Packpapier
mit angemessener Verschnürung.
III Auf größere Entfernungen zu
versendende, oder schwerere
Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang
eine andere festere
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von
starkem
Packpapier verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe,
insbesondere solche,
welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z.
B. Spitzen,
Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs
und Gewichts in
genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe in gut
beschaffenen, nach
Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt sein.
V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen
Postsendungen
schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein,
daß eine solche Beschädigung
fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit
starken Reifen versehen
sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte
Gefäße (Flaschen, Krüge etc.) sind
noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu
verwahren.
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer
Sendung
während des Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so
werden die Kosten
dafür von dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet,
wenn der
Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.
§. 10. Verschluß.
I Der Verschluß einer jeden Postsendung
muß haltbar und so
eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder
Eröffnung desselben dem Inhalt
nicht beizukommen ist.
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen
Himmelstrichen darf
zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich
auflösendes
Material nicht benutzt werden.
III Bei Packeten mit Werthangabe hat die
Befestigung
der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen
Petschafts
stattzufinden.
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von
einem
Verschluß mittelst Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn
durch den
sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts
selbst die
Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren
Umhüllung aus
Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten
Klebstoffs oder
mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festen
Material
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können
Siegelmarken in Anwendung
kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte
Material so
beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß
erzielt wird.
V Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche
mit
Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften und fest
verspundeten
Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines
weiteren
Verschlusses durch Siegel oder Plomben.
VI Imgleichen können gut umhüllte
Maschinentheile, größere Waffen
und Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z.B. Hasen, Rehe
etc., ohne
Siegel- oder Plombenverschluß angenommen werden.
VII In den Fällen hingegen, in welchem die
obigen
Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer
Verschluß anderweitig
nicht hergestellt ist, muß auch bei Packeten ohne Werthangabe ein
Siegel- oder
Plombenverschluß stattfinden.
§.
11. Verpackung und Verschluß der Sendungen mit Werthangabe.
I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber,
Papiergeld,
Werthpapiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren [Kreuzcouvert versehen und mit fünf
gleichen Siegeln gut
verschlossen sein.]3.3.1873[Couvert versehen und mit mehreren,
durch
dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken
dergestalt
verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne
äußerlich wahrnehmbare
Beschädigung des Couverts oder des Siegelverschlusses nicht
möglich ist.]
II Geldstücke, welche in Briefen versandt
werden, müssen in
Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so
befestigt
sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des
Transports nicht stattfinden
kann.
III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel,
Kisten oder
Fässer fest zu verpacken.
IV Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund, sofern
der Werth
bei Papiergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem
Gelde nicht
300 Thaler oder 500 Gulden übersteigt dürfen in Packeten von
starkem, mehrfach
umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.
V Bei schwererem Gewichte und bei
größeren Summen muß die äußere
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen,
gut
umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft
versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in
Fässern u. s. w.
versandt werden, können in dem Falle aus einfacher starker
Leinwand bestehen,
wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen
vereinigt enthalten
ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter
Leinwand
hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu
kurz
sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem
über beiden Schnur-Enden,
muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche
den Kropf umgiebt,
muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen
Sendungen
sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz
angefertigt, gut
gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben;
sie dürfen nicht mit
überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge
müssen fest und dergestalt
eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht
zerscheuern können. Ueber
50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben
versehen sein.
VIII Die Geldfässer müssen gut
bereift, die Schlußreifen
angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und
versiegelt sein, daß
ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des
Siegels nicht
möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in
größeren Beträgen muß der
Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in
Beuteln oder Packeten
verpackt sein.
§. 12. Von der Postbeförderung
ausgeschlossene Gegenstände.
I Zur Versendung mit der Post dürfen nicht
aufgegeben werden:
Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist,
namentlich alle durch
Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen,
sowie
ätzende Flüssigkeiten.
II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen
des Verdachts,
daß die Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten,
vom Aufgeber die
Angabe des Inhalts zu verlangen.
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter
unrichtiger
Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben -
vorbehaltlich der
Bestrafung nach den Landesgesetzen - für jeden entstehenden
Schaden zu haften.
IV Die Postanstalten können die Annahme und
Beförderung von
Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen
Postverbindungen
und Posttransportmittel die Zuführung derselben an den
Bestimmungsort nicht
möglich ist.
§. 13. Zur Postbeförderung bedingt
zugelassene Gegenstände.
I Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem
schnellen
Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich
große Gegenstände, ferner
lebende Thiere, können von den Postanstalten
zurückgewiesen werden.
II Für dergleichen Gegenstände, wenn
dieselben dennoch zur
Beförderung angenommen werden, sowie für leicht
zerbrechliche Gegenstände und
für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung
keinen Ersatz,
wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
Beschaffenheit der
Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein
Verlust entstanden
ist.
III Zündhütchen oder
Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen
verpackt und als solche
sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der
Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für
den aus
etwaiger Explosion entstehenden Schaden haftbar.
IV Die im §. 12 Abs.
II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Angabe des Inhalts
zu verlangen,
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme
vorliegt, daß
die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der
Fäulniß
ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder
Zündspiegel enthalten.
§. 14. [Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten].
I Die Vorderseite der Correspondenzkarte ist
für die Adresse
bestimmt. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen
benutzt werden.
Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleifeder oder
farbigem Stifte
geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und deutlich sein.
Die Formulare
können auch zu [Begleitadressen
und]25.12.1873[]
Signaturen für Packete [,
imgleichen zu Postvorschußsendungen]25.12.1873[] verwendet werden.
II Die Correspondenzkarten können auch gegen
ermäßigtes Porto
(§. 15) als Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem
Falle müssen die
Mittheilungen auf der Rückseite der Correspondenzkarte durch
Druck,
Lithographie oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie
dürfen
keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder
Zusätze enthalten, als
nach §. 15 bei Drucksachen gestattet sind.
III Zu den Correspondenzkarten mit Rückantwort
werden
besonders dazu eingerichtete Formulare verwendet, von denen die
zweite Hälfte
zur Rückantwort dient; dergleichen Correspondenzkarten können
zu Postvorschußsendungen
nicht verwendet werden.
IV Formulare zu den Correspondenzkarten
können bei allen
Postanstalten bezogen werden.
V Die Correspondenzkarten unterliegen dem
Frankirungszwange.
Für Correspondenzkarten mit Rückantwort muß auch
für die Rückantwort das Porto
vorausbezahlt werden.
§. 15. Drucksachen.
I Gegen die für Drucksachen festgesetzte
ermäßigte Taxe
können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte,
metallographirte,
photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach
ihrem Format
und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der
Briefpost
geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst
der
Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten
Schriftstücke.
II Die Sendungen können entweder unter der
Adresse bestimmter
Empfänger, oder als extraordinaire Beilage solcher Zeitungen und
Zeitschriften,
die durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen.
III Für die Einlieferung unter der Adresse
bestimmter
Empfänger gelten die nachfolgend unter IV bis XVII, für
die Einlieferung als
extraordinaire Zeitungsbeilagen die nachfolgend unter XVIII bis
XXI gegebenen
Vorschriften.
a) Bei der
Einlieferung unter
der Adresse bestimmter Empfänger.
IV Die Sendungen müssen offen, und zwar
entweder unter
Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art
zusammengefaltet
eingeliefert werden. Unter Band (Verschnürung) können auch
gebundene oder
brochirte Bücher versandt werden. Das Band (Verschnürung)
muß dergestalt
angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung
des Inhalts der
Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band
(Verschnürung) gestattet
ist, erkannt werden kann.
V Die Sendungen können auch aus offenen
Karten
(Geschäfts-Avise, Preiscourante, Familien-Anzeigen,
Bücherbestellungen und
dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen
Papier angefertigt
sein, und darf in ihrer Größe nicht wesentlich von dem
Maß einer Correspondenzkarte
abweichen. Wegen der Versendung der Correspondenzkarte als Drucksache
siehe §.
14 Abs. II.
VI Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande
oder aber
auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere,
mit der
äußern übereinstimmenden Adresse beigefügt werden.
VII Mehrere Gegenstände dürfen unter einem
Band
(Verschnürung) versendet werden, sofern sie von demselben Absender
herrühren
und überhaupt zur Versendung unter Band (Verschnürung) gegen
die ermäßigte
Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber
alsdann nicht mit
verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen
versehen sein.
VIII Circulare etc. von verschiedenen
Absendern dürfen,
wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen
gedruckt,
lithograhirt oder metallographirt sind, unter einem Bande
(Verschnürung)
versendet werden.
IX Die Versendung der bezeichneten
Gegenstände gegen die ermäßigte
Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch
Druck u. s. w.
irgend welche Zusätze - mit Ausnahme des Orts, Datums und der
Namensunterschrift bz. Firmazeichnung - oder Aenderungen am Inhalte
erhalten
haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder
Aenderungen
geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel,
durch Druck,
durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren,
Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder
Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche,
Durch-
und Unterstreichungen, sowie nachträgliche Correcturen
bloßer Druckfehler
sollen jedoch gestattet sein, soweit diese Zusätze nicht etwa
bestimmt sind,
eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.
X Auf der inneren oder äußeren Seite
des Bandes dürfen
Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der
Adresse bilden,
sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des
Wohnorts des
Absenders.
XI Unter die verbotenen Zusätze ist das
Coloriren von
Modebildern, Landkarten etc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten
dürfen aber
keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt,
Lithographie,
Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein.
XII Bei Preiscouranten, Courszetteln und
Handels-Circularen
ist, außer den nach Abs. IX anwendbaren Zusätzen, die
handschriftliche []3.3.1873[oder
auf mechanischem Wege bewirkte]
Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens des
Reisenden gestattet.
XIII Den Büchern kann eine den Preis
betreffende Rechnung beigefügt
werden. Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung
handschriftlich
einzutragen.
XIV Den Correcturbögen können Aenderungen
und Zusätze, welche
die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen,
hinzugefügt, auch kann
das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbögen erlaubten
Zusätze können
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den
Correcturbögen beigefügten
Zetteln angebracht sein.
XV Bei den Bücherzetteln ist die Vorderseite
nur für die
Adresse bestimmt; auf der Rückseite ist die handschriftliche
Eintragung des
Werkes etc. (Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien),
sowie das
Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke gestattet.
XVI Drucksachen müssen frankirt sein. Zur
Frankirung sind thunlichst
Postwerthzeichen zu verwenden.
XVII Unfrankirte oder unzureichend frankirte
Sendungen zum Gewicht
über 250 Grammen bis l Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewicht,
welche den
Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender
zurückzugeben
bz. als unbestellbar zu behandeln.
b) Bei der
Einlieferung als
extraordinaire Zeitungsbeilagen.
XVIII Als Extraordinaire Zeitungsbeilagen im Sinne
gegenwärtigen
Reglements sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen
anzusehen, welche nicht
nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung
oder
Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll. Die
betreffenden
Drucksachen dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in
einem und
demselben Verlage gedruckt sein, noch darf der Verleger für deren
Inhalt
Insertions-Gebühren erhoben haben.
XIX [Die
Versendung
extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch
die Post
debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers
nach Maßgabe
der von der Postverwaltung näher festzusetzenden Bestimmungen.]
3.3.1873[Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit
Zeitungen und
Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens
des Verlegers
eine Anmeldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und
die
Entrichtung des tarifmäßigen Portos für so viele
Exemplare, als der
betreffenden Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das
Einlegen in
die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers.]
XX Die als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu
versendenden
Drucksachen dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark,
auch nicht geheftet,
brochirt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus
mehreren Blättern
bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten
sind zur
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach
Größe und Stärke des Papiers
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in
den
Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
[XXI In der
Zeitung, mit welcher
die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die Augen fallenden
Stelle
angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine
extraordinaire
Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur
Versendung
gelange.]3.3.1873[]
§. 16. Waarenproben (Waarenmuster).
I Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster)
festgesetzte
ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen,
die an sich keinen
Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe
Instrumente und dergl. sind
zu einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet.
II Hinsichtlich der
Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendung als in
Waarenproben
bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der
Verpackung
unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-,
Tapeten- etc.
Proben, und der Verpackung in Säckchen, z.B. für Getreide-,
Kaffee-, Sämerei-
und ähnlichen Proben, zu wählen sein. Die Säckchen
müssen zugebunden oder
zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der
Umschnürung
versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder
ähnlichen Behälter muß
die Adresse - auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von
zweckmäßiger
Größe - gehörig haltbar angehängt sein.
III Die Adresse muß, außer dem Namen des
Adressaten und des
Bestimmungsorts, den Vermerk "Probe" ("Muster") enthalten.
Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein:
der Name
oder die Firma des Absenders,
die
Fabrik- oder Handelszeichen, einschl. der näheren Bezeichnung
der Waare,
die
Nummern und
die Preise.
IV Soweit die Versendung unter Band erfolgt,
dürfen die
Angaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich
angebracht
sein.
V Außer den vorstehenden Angaben dürfen
die Sendungen keine
handschriftlichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art
enthalten.
VI Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen
Brief
beizuschließen oder anzuhängen, oder unter einem Bande
anderweite besondere Sendungen
unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu
vereinigen.
Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch
einen
und denselben Absender zu einem Versendungs-Gegenstand bis zum Gewichte
von 250
Grammen gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den
Bestimmungen des
§ 15 entsprechen.
VII Die Sendungen
müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst
Postwerthzeichen zu
verwenden.
§. 17. Recommandirte Sendungen.
I Briefe, [Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten], Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete
ohne
Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und
müssen in diesem
Falle von dem Absender mit der Bezeichnung "Recommandirt" versehen
werden; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung
auf [dem Begleitbriefe]25.12.1873[der
Begleitadresse] und auf dem
Packete angegeben sein. Die Wirkung der
Recommandation in Bezug auf Garantie erstreckt sich in diesem Falle
stets nur
auf das Packet und nicht zugleich auch auf [den
Begleitbrief]25.12.1873[der Begleitadresse].
II Ueber eine recommandirte Sendung wird dem
Absender ein Einlieferungsschein
ertheilt.
III Wünscht der Absender eines recommandirten
Briefes u. s. w.
eine von dem Adressaten auszustellende
Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein
solches Verlangen
durch die Bemerkung: "Gegen Rückschein" auf der Adresse
ausgedrückt
sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person
oder Poste
restante-Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein
auszuhändigen ist.
IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten
Sendungen nicht
zulässig.
§. 18. Postanweisungen.
I Die Postverwaltung übernimmt es, die
Versendung von
Geldern bis zum Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und
einen
halben Gulden einschl. in Wege der Postanweisung zu bewirken.
II Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den
Absender bei
der Postanstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten
durch die
Postanstalt am Bestimmungsorte.
III Formulare zu den Postanweisungen können
bei allen
Postanstalten bezogen werden.
IV Die Angabe des Geldbetrages auf der
Postanweisung hat in
der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch
in Gulden stattfinden,
wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder
Guldensumme muß in Zahlen
und in Buchstaben ausgedrückt sein.
V Der der Postanweisung angefügte Coupon kann
vom Absender zu
schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
VI Die Postanweisungen unterliegen dem
Frankirungszwange.
VII Ueber den eingezahlten Betrag wird dem
Auftraggeber ein
Einlieferungsschein ertheilt.
VIII Das Verfahren der Recommandation findet bei dem
Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung.
IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages
erfolgt, nachdem
der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen
hat,
gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung
angefügte Coupon kann
von dem Adressaten zurückbehalten werden.
X Findet die Auszahlung in einer anderen
Währung statt, als
derjenigen, auf welche die Postanweisung lautet, so ist die
Reduction des eingezahlten
Betrags von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der
Maßgabe zu
bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer
unberücksichtigt bleiben.
XI Die Erhebung des Geldbetrages bei der
Postanstalt am Bestimmungsorte
muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der
Aushändigung der Postanweisung
an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die
Rückzahlung des
Geldes an den Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene
Verfahren zur
Anwendung gebracht.
XII Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die
erforderlichen
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die
Auszahlung erst
verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
XIII Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden
gekommen
ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsort von dem
Verluste
rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird
alsdann
bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen
Anweisung
die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten,
durch
Vermittlung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die
Uebersendung eines
vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen
Postanweisung behufs
Erhebung des eingezahlten Betrags zu erwirken. Bei der
Einlieferung des
Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen
Postanweisung ertheilte
Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung
des
Duplikats von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt
kostenfrei.
§. 19.
Depeschen-Anweisungen.
I Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge
können auf
Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeort auf
telegraphischem
Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen
werden, wenn
sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem
öffentlichen Verkehr
dienende Telegraphen-Station sich befindet.
II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen
wird, liegt
die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung
erfolgt,
der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch
dieses Telegramm
weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche
Mittheilungen zu machen, so
muß er diese der Postanstalt am Aufgabeort schriftlich
übergeben, welche sie
in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
III Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat gleich
nach
Empfang der Ueberweisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen
expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages
erfolgt
gegen Rückgabe der mit Quittung des Empfängers versehenen
Ueberweisungs-Depesche.
IV Die Telegraphen-Stationen können
ermächtigt werden, in
Vertretung der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen,
welche auf telegraphischem
Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen zu
nehmen oder am
Bestimmungsort auszuzahlen.
§. 20. Postvorschußsendungen.
I Die Postverwaltung übernimmt es,
Beträge bis zu funfzig Thalern
oder sieben und achtzig und einen halben Gulden einschl. von dem
Adressaten
einzuziehen und an den Absender auszuzahlen.
II Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen,
welche auf
Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrag als 50
Thaler oder 87 1/2
Gulden zulässig.
III Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß
haftet, müssen auf
der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:
"Vorschuß
von .........."
[]25.12.1873[sowie
den Namen
und die Wohnung des Absenders]
enthalten. Die
Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der
Thalerwährung zu erfolgen,
kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung
landesüblich ist. Die
Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf
recommandirte Sendungen
ist nur bei Packeten ohne Werthangabe gestattet.
V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die
Zahlung des
Vorschusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine
Bescheinigung,
daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald
die Sendung von
dem Adressaten eingelöst worden sei.
VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen
Berichtigung des
Vorschußbetrages ausgehändigt werden. Findet die
Einziehung des Vorschußbetrages
in einer anderen Währung statt, als derjenigen in welcher der
Vorschuß
entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages von der
Postanstalt
thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken,
daß bei der Einziehung
Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer
abgerundet
werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens [14]25.12.1873[7] Tage nach dem Eingange der Postanstalt am
Aufgabeorte,
zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht
eingelöst wird.
Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "poste
restante".
VII Die Zurückgabe der nicht eingelösten
Vorschußsendungen
erfolgt an den legitimirten Absender, unter Einforderung der im Abs. V
erwähnten
Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch
die
Vorschriften des § 41 in Anwendung.
VIII Erst durch die Einlösung einer
Vorschußsendung erwächst der
Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des
Vorschußbetrages.
Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am
Aufgabeort mit nächster Post
Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den
Vorschußbetrag an
denjenigen aus, welcher die nach Abs. V ertheilte Bescheinigung
zurückgiebt.
Die Postanstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Legitimation
desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt.
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der
Betrag an den
Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht
eingelöst, so muß der
Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann
zu entrichten, wenn
der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte.
XI Eine Vorauszahlung des Portos und der
Gebühr ist nicht
nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
§. 21.
Postmandate.
I Die Postverwaltung übernimmt es, die
Einziehung von
Geldern bis zum Betrag von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig
und
einem halben Gulden einschl. durch Postmandat zu bewirken.
II Dem Mandate ist das einzulösende Papier
(die quittirte
Rechnung, der quittirte Wechsel, der Coupon etc.) zur Aushändigung
an denjenigen,
welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.
III Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines
Namens und
Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des
einzuziehenden
Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in
Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
IV Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner
ist das
Postmandat, welches im Falle der Einziehung des Betrages in den
Händen der Post
verbleibt, nicht zu benutzen.
V Einem Postmandat können mehrere
Quittungen, Wechsel, Coupons
etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner
beigefügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs. I
bezeichneten Betrag nicht übersteigen.
VI Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer
Sendung ist
nicht statthaft.
VII Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst
dessen Anlagen
unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die
Einziehung bewirken soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit
der
Aufschrift "Postmandat" zu versehen.
VIII Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange.
IX Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber
ein
Einlieferungsschein ertheilt.
X Die Postverwaltung haftet für die
Beförderung des
Postmandatbriefes wie für einen recommandirten Brief,
für den eingezogenen
Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen
eingezahlten
Beträge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere für
rechtzeitige Vorzeigung
oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats nebst Anlage,
wird nicht
geleistet; auch übernehmen die Postanstalten weder die
Protesterhebung, noch
die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen
bezüglich der
ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel.
XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen
Vorzeigung des
Postmandats und Aushändigung der quittirten Rechnung (des
quittirten
Wechsels). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn
der
Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen
sieben Tagen
nach der Vorzeigung des Postmandats bei der einziehenden Postanstalt zu
leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird
das
Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung
vorgezeigt.
Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach
einmaliger vergeblicher
Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk "Sofort zurück"
auf der
Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht
angenommen.
XII Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der
tarifmäßigen
Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden
Postanstalt
mittelst Postanweisung übermittelt.
XIII Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet
er, auch
bei der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das
Postmandat
mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst
recommandirten Briefes
kostenfrei zurückgesandt.
[]28.8.1872[XIV
Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und
dessen Anlage
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück,
sondern an eine
andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter
Angabe der
vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk
„Sofort an N. in
N.“ auf der Rückseite des Postmandats auszudrücken.]
[]25.12.1873[Wünscht
der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes
befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum
Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer
solchen Person
bedarf. Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlagen an den
betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher etc. ist die Obliegenheit der
Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Absender
unmittelbar an den
Erheber des Protestes zu entrichten.]
[]28.8.1872[XV
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von
Postmandaten nicht statt.]
[]25.12.1873[
XVI Den
Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der
Adreßseite des Mandatsformulars das Datum desjenigen Tages
anzugeben, an
welchem die Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll.
Für die Bestimmungs-Postanstalt
ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats
bei dem
Adressaten maßgebend.
XVII Dem
Belieben des Absenders bleibt es ferner überlassen, dem
Postmandate gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular behufs
Uebermittelung
des eingezogenen Betrages an seine Adresse beizufügen. In der
Postanweisung
darf solchen Falls nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden,
welcher
nach Abzug der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt.]
§. 22. Durch Expressen zu bestellende
Sendungen.
I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem
Adressaten
besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse
einen Vermerk
tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß
die Bestellung an den
Adressaten sogleich nach Ankunft durch Boten erfolgen solle. Hierher
sind
beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen:
"durch
Expressen bestellen", "per express", "per express zu bestellen",
"per express zu befördern", "durch besonderen Boten zu
bestellen",
"sofort zu bestellen".
Bezeichnungen wie
cito, citissime,
dringend, eilig etc., sind nicht als das Verlangen der
Expreßbestellung ausdrückend
anzusehen.
II Recommandirte Briefpostgegenstände werden
den Expreßboten
stets mitgegeben.
III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5
Pfund,
sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern
oder 87 ½ Gulden
und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch
Expreßboten in die
Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften
entgegenstehen.
Bei Expreß-Postanweisungen werden die Geldbeträge dem
Expreßboten stets
mitgegeben. [Bei Sendungen mit
Werthangabe von
mehr als 50 Thaler oder 87 ½ Gulden, sowie bei Packeten im
Gewichte von mehr
als 5 Pfund, erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung
zur expressen
Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein
oder
den Begleitbrief.]25.12.1873[Bei Briefen mit Werthangabe von
mehr als 50
Thalern oder 87½ Gulden erstreckt sich die Verpflichtung der
Postverwaltung zur
expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den
Ablieferungsschein, und bei allen Packetsendungen im Gewichte von mehr
als 5
Pfund nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein.]
IV Mit der Annahme von Briefen und sonstigen
Sendungen zur expressen
Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Landbestellbezirk
der
Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen
Sendungen,
die vom Aufgabeorte durch expresse Boten nach anderen Postorten gesandt
werden
sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen.
V Auf Verlangen des Absenders kann jedoch die
expresse
Bestellung von Postsendungen, welcher einer Postanstalt von weiterher
zugehen
und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die
Entfernung
zwischen den beiden Postanstalten nicht über [zwei
Meilen]25.12.1873[fünfzehn Kilometer]
beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter
Angabe des
eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten:
von
(Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die
Expreßbestellung
erfolgen soll) durch Expressen zu bestellen.
VI Die Gebühr für die expresse Bestellung
kann vorausbezahlt
oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen
Fällen muß jedoch
der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr
haften.
§. 23. Briefe mit Behändigungsschein
(Insinuations-Document).
I Wünscht der Absender
eines gewöhnlichen oder recommandirten Briefes über die
erfolgte Bestellung
eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Brief ein
gehörig
ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations-Document)
äußerlich beigefügt
und auf der Adresse vermerkt werden: "Mit Behändigungsschein". Auf
die Außenseite des zusammengefalteten
Behändigungsscheins ist vom Absender des
Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu
setzen. Im Betreff der
Bestellung etc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 36.
§. 24. Behandlung
reglementswidrig beschaffener Sendungen.
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden
Bestimmungen
gemäß adressirt, signirt, verpackt und verschlossen sind,
können dem Absender
zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung
und Verschließung
zurückgegeben werden.
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm
geschehenen
Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer
mangelhaften Beschaffenheit,
so muß solches insoweit geschehen, als aus den gerügten
Mängeln ein
Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der
Ordnung im Dienstbetriebe
nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und
Entschädigung
verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die
Worte:
"Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die
Sendung
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die
Verzichtsleistung
des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.
III Ist aber auch
die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht
beanstandet
worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten,
welche
erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung,
Verpackung
und Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der
Absender den Schaden zu
ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen
entsteht, die von der
Postbeförderung ausgeschlossen (§. 12) oder zur
Postbeförderung nur bedingt
zugelassen (§ 13) sind.
§. 25. Ort der Einlieferung.
I Die Einlieferung der mit der Post zu
befördernden Sendungen
muß []3.3.1873[, soweit
dieselben nicht
in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II),]
bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.
II [In die
Briefkasten können
nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie nicht dem
Frankirungszwange
unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe,
Correspondenzkarten,
Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch
Postwerthzeichen
entrichtet ist, gelegt werden.]3.3.1873[Insofern der Umfang und
die
sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein
Anderes
bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder
unfrankirt, ferner
Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter
Empfänger abgesandt
werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung
zu
bringen.] Es ist auch gestattet,
dergleichen
Gegenstände den Conducteuren, Postillonen und Postfußboten
(Beförderern der
Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu
übergeben.
III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren
Bestellungsgängen
zur Abgabe bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur
Bestellung unterwegs
die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche
oder recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Briefe mit
Behändigungsschein,
Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen,
Sendungen mit
Wertangabe,
Postvorschußsendungen
|
im Einzelnen bis
zum Werth- bz.
Postvorschußbetrage von 50 Thalern oder
87½ Gulden.
|
Eine Verpflichtung zur
Annahme von
Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von
Postsendungen in einem weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III
angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen
besonderen
Bestimmungen.
V Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins
über die vom
Landbriefträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe
(§ 8 Abs. V), recommandirten
Sendungen (§ 17 Abs. II) und Postanweisungen (§ 18 Abs. VII)
erfolgt erst
durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den
Einlieferungsschein dem Absender, wenn möglich, beim nächsten
Bestellungsgange
zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in
Betreff der bei Sendungen
mit Postvorschuß nach § 20 Abs. V Anwendung findenden
Bescheinigungen.
§. 26.
Zeit der Einlieferung.
I Die Einlieferung muß während
der Dienststunden der Postanstalten
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten
Post erfolgen soll, noch
vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
a) Dienststunden.
II Die Dienststunden der Postanstalten
für den
Verkehr mit dem Publicum sind im Allgemeinen:
1)
in dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten September) von 7
Uhr Morgens
bis l Uhr Mittags,
2) in dem
Winter-Halbjahr ( vom l.
October bis letzten März) von 8 Uhr
Morgens bis l Uhr Mittags, und
3) zu allen
Jahreszeiten von 2
Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch
ermächtigt, nach
Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen
örtlichen Verhältnisse
die Dienststunden unter Festhaltung der Gesammtdauer auf andere
Zeiten zu verlegen,
oder auch eine Ausdehnung oder Beschränkung der Dienststunden
eintreten zu
lassen.
III An Sonntagen fallen die Dienststunden
von 9 Uhr
Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen,
welche
nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise
beschränkt,
daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl
des Vormittags
als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der
Zwischenzeit aber
mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum
ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden
für jede
Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection besonders
bestimmt. Die
Ober-Postdirectionen können in Fällen eines
vorübergehenden außerordentlichen
Verkehrsbedürfnisses die Beschränkung der Dienststunden
an Sonn- und gesetzlichen
Festtagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IV Insofern bei einer Postanstalt eine
Einrichtung
besteht, welche von den vorstehenden, im Bezug auf die Dienststunden,
sei es an
den Sonn- und den gesetzlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen,
als Norm
gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres
sein Bewenden
behalten.
V Die in Bezug
auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der
Ober-Postdirectionen
getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums
gebracht werden.
b) Schlußzeit.
VI Die Schlußzeit tritt ein:
1) Für
Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben,
über welche dem
Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine
viertel bis halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange
oder Weitergange der
Post.
Bei
Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die
bezeichneten Gegenstände die
Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen
Abgange des betreffenden Zuges
ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu
geeignet sind, bis
unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die am Eisenbahn-Postwagen
angebrachten Briefkasten gelegt werden.
2) Für
alle anderen Gegenstände:
eine
Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der
Post.
VII In denjenigen Fällen, wo die
ordnungsmäßige Bearbeitung
der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten
wegen besonderer
örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte,
können die
Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der
Schlußzeiten eintreten
lassen.
VIII In jedem Falle werden bei Posttransporten auf
Eisenbahnen
die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich
ist, um die Gegenstände
von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem
Bahnhofe
selbst überzuladen.
IX Bei Posten, die außerhalb der
gewöhnlichen Dienststunden
abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit,
insofern nicht,
nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den
vorstehenden Festsetzungen
früher eintritt.
X Die an den Dienstlocalen der Postanstalten
befindlichen
Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post
und zu den außerhalb
der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor
deren Abgang
geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom
Postdienstlocal
gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der nächsten
abgehenden Post nur
insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit
der Leerung
der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum
Postdienstlocal gelangen.
§. 27.
Frankirungsvermerk.
Nicht oder
ungenügend mit
Postwerthzeichen frankirte Briefe, welche dem Frankirungszwange
unterliegen.
I Briefe u. s. w., auf deren Adresse der
Frankirungsvermerk (frei,
franco, fr. etc.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind
bei der Annahme
zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit
dem
Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch
Postwerthzeichen nicht
entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird
die
Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und
die Briefe
werden als unfrankirt behandelt.
II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange
unterliegen, von
den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die
Briefkasten gelegt
worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte
zurückbehalten und dem zu
ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben.
§. 28. Einlieferungsschein.
I In allen denjenigen Fällen, in welchen
nach den vorangegangenen
Bestimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der
Postanstalt zu
ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der
Einlieferer
nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in Empfang genommen
zu haben,
widrigenfalls und insofern die geschehene Einlieferung nicht aus den
Büchern
oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen
erachtet werden muß.
In Betreff der Einlieferungsscheine über die von
Landbriefträgern
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 25 Abs. V.
§. 29. Speditionsweg.
I Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird
von der
Postbehörde bestimmt.
§. 30. Zurückforderung von
Postsendungen durch den
Absender.
I Die zur Post eingelieferten Sendungen
können von dem Absender
vor der Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der
Aufgabe oder am
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine
Störung des
Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs
gelegenen
Umspeditionsorte.
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen,
welcher den
Einlieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein
von
derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung
geschrieben ist,
geschriebenes Duplicat der Adresse abgiebt.
IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat
derjenige
welcher dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei der
Postanstalt des Abgangsorts
schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe
unzweifelhaft als der
reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das
Reclamationsschreiben aus.
V Soll die Zurückforderung auf
telegraphischem Wege
geschehen, so darf eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder
derselben
Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts
amtlich
bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur
Zurückforderung berechtigt bei
derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der
Depesche bemerkt
sein.
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird
von der
Postanstalt das Franco bei Rückgabe des Couverts []25.12.1873[bz. der Begleitadresse]
erstattet.
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der
Absender das
Porto u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retoursendung nach
Maßgabe der wirklich
zurückgelegten Beförderungsstrecke zu entrichten.
§. 31.
Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an
Umspeditionsorten.
I Auf Verlangen eines gehörig legitimirten
Adressaten kann,
sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken
entgegenstehen,
die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem
Umspeditionsorte
stattfinden, wenn dadurch keine Störung des
Expeditionsdienstes herbeigeführt
wird.
II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich
stattgehabten
Beförderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für
frankirte Sendungen
findet nicht statt.
§. 32.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die
Postbeamten.
I Hat das Siegel oder der anderweite
Verschluß einer Sendung
sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter
Beidrückung des
Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des
betreffenden Postbeamten
wieder hergestellt.
II Ist durch die gänzliche Lösung des
Siegels oder
anderweitigen Verschlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit
geldwerthen
Papieren die Herausnahme des Gegenstandes der Sendung möglich
geworden, so wird
vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der
angegebene Betrag
der Sendung auch noch vorhanden ist.
III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder
mehrere Beamte zugleich
im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz.
zur
Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge
hinzugerufen. Ist
ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter
zugegen, so
wird dieser als Zeuge hinzugezogen.
IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen eine
anderweiter Verschluß
der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit
Werthangabe oder
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung
am
Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu
ersuchen, zur
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im
Postbüreau innerhalb
der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat
diesem Ersuchen
keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf
Eröffnung der Sendung,
so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe
der folgenden
Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der
erschienene
Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt,
sind in die
Verhandlung aufzunehmen, durch welchen der Befund festgestellt wird.
V Die Postbeamten müssen sich jeder
über den Zweck der
Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch
muß über die
geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in
welcher die
Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der
Erfolg anzugeben
sind.
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben
(§ 15 und
16) zum Zwecke der Kontrolle zu öffnen und einzusehen, sind die
Postbeamten auch
ohne weiteres Verfahren befugt.
§. 33.
Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der
Bestellung, sowie
Umfang der Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der
Aufgabe-Postanstalt.
I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die
angekommenen
Gegenstände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu
lassen, erstreckt
sich:
1) auf
gewöhnliche und recommandirte Briefe und Correspondenzkarten,
2) auf
gewöhnliche und recommandirte Drucksachen und Waarenproben,
3) auf
Postanweisungen,
4) auf
die Anlagen zu den Postmandaten,
5) auf
Begleit[briefe]25.12.1873[adressen] zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf
Ablieferungsscheine []25.12.1873[(Post-Packetadressen)] über Sendungen mit Werthangabe und
über recommandirte
Packete.
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht
übernimmt,
müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie
recommandirte
Packete [nebst ihren Begleitbriefen]25.12.1873[] und ferner die Geldbeträge auf Grund des
Ablieferungsscheins ([]25.12.1873[der
Post-Packetadresse,] der
Postanweisung),
gewöhnliche Packete dagegen auf Grund [des
behändigten Begleitbriefes]25.12.1873[der behändigten
Begleitadresse], von der Post
abgeholt werden.
III An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke
der
Aufgabe-Postanstalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie
an Adressaten
im Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff
der
Expreßsendungen siehe § 22 Abs. IV.
§.
34. Zeit der Bestellung.
I Die Postbehörde
bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die
Ortsbriefträger die
eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die
Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich
Postanstalten nicht
befinden, zu bewirken haben.
II Die nach dem Verlangen der Absender "durch
Expressen"
zu bestellenden Gegenstände (§ 22.) müssen in allen
Fällen, auch wenn sie zur
Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom
Absender
oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.
III Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse:
"poste
restante" werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts
einstweilen
aufbewahrt (§ 40 Abs. 1 Punkt 3 und 4) und dem
Adressaten
behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf
Erfordern
legitimirt.
§. 35.
An wen die Bestellung geschehen muß.
I Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt
an den
Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten.
Der Adressat,
welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden
Gegenstände
bevollmächtigten will, muß die Vollmacht schriftlich
ausstellen und in dieser
die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der
Bevollmächtigte
befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine besondere
Form der
Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers
unter der
Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel
steht, wenigstens
von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels
berechtigt ist,
unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die
Vollmacht bei der
Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt,
niedergelegt werden.
II Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer,
wenn auch nur
zur nähern Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der
Adresse genannt z.
B. an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne
ausdrückliche
Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur
Empfangnahme von
gewöhnlichen Briefen, Correspondenzkarten, Drucksachen und
Waarenproben
anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten in der Adresse
angegeben,
so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in
dem Falle
erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
III Wird der Adressat oder dessen nach den
vorstehenden Bestimmungen
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht
angetroffen, oder wird
dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so
erfolgt die
Bestellung
der
gewöhnliche Briefe, [Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten], Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleit[briefe]25.12.1873[adressen] zu gewöhnlichen Packeten (§ 33 Abs.
I) bz. der Packete
selbst
an einen Haus- oder
Comptoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen oder
an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten
desselben. Wird
Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so
erfolgt
dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder den Portier
des
Hauses.
[]3.3.1873[IIIa
Hat
der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. I.)
an seiner
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche
frankirte
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden
Boten
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches
gestattet.]
IV Die Behändigung an dritte Personen ist
unzulässig, wenn es
sich um die Bestellung von
l)
recommandirten Sendungen (§ 17.),
2)
Postanweisungen (§ 18.),
3)
Depeschen-Anweisungen (§ 19.),
4)
Ablieferungsscheinen (§ 33 Abs. I) []25.12.1873[
5)
Post-Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit
Werthangabe
(§ 33 Abs. I)
handelt, vielmehr
müssen diese
Gegenstände an den Adressaten oder dessen legitimirten
Bevollmächtigten selbst
bestellt werden.
Lautet die Adresse:
"An A. zu
erfragen bei B." oder
"An A. abzugeben
bei B." oder
"An A. im Hause
des B." oder
"An A. wohnhaft
bei B."
oder
"An A. logirt
bei B." ,
|
so muß die
Bestellung jedesmal an den zuerst
genannten
Adressaten (A.) erfolgen.
|
Lautet die Adresse:
"An A. zu
Händen des B." oder
"An A. abzugeben
an B." oder
"An A. aux soins
de B." oder
"An
A. care of B.",
|
so muß die
Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.)
erfolgen.
|
Wenn die
Adresse lautet "An A. per Adresse des B.", so darf die Bestellung
sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.) als auch an die zuletzt
genannten Adressaten (B.) stattfinden.
V Die Bestellung recommandirter Sendungen darf
nur gegen
Empfangsbekenntniß geschehen, und hat der Adressat oder dessen
Bevollmächtigter
zu diesem Behufe den Ablieferungsschein []25.12.1873[bz.
die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung] zu unterschreiben.
VI Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten
oder dessen
legitimirten Bevollmächtigten vorgezeigt werden. Bei
Benennung mehrerer
Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten
Adressaten oder
dessen legitimirten Bevollmächtigten.
VII Die Bestellung der Postsendungen an
Militairpersonen sowie
an Zöglinge in Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf
Grund der mit
den Militairbehörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten
getroffenen
besonderen Abkommen an die von den Militairbehörden bz. den
Anstaltsvorstehern
beauftragten Personen. []25.12.1873[Die
an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten
Postsendungen dürfen an
den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem
Briefträger oder
Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht
gestattet
werden kann.]
VIII In Betreff der Behändigung von
Expreßsendungen gelten
dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im
gewöhnlichen Wege zur
Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.
§.
36. Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein.
I In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen
Schreiben mit Behändigungsschein gelten folgende Bestimmungen:
1) Die
Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu
bewirken sind,
und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.
2) Die
Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten
erfolgen. Wird
der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so
sind gewöhnliche
Schreiben mit Behändigungsschein
a)
einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b) in
deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,
c)
wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen
Haus- oder
Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder
Administrator, oder dem
Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich
d) in
Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth
zu
insinuiren.
Die
Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde
geschehen.
Bei recommandirten
Briefen mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an
den Adressaten
selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten erfolgen.
Den
Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu
empfehlen, das
Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3) Der
bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten
oder in dessen
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2)
die
Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch
Namensunterschrift den Empfang
des Schreibens anerkennen lassen.
4)
Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr.
2 zu a
bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfangs, so ist
dies von
dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter
specieller Angabe des
Grundes zu vermerken.
5) Wird
die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der
Adressat die
etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto,
Insinuations-Gebühr etc. nicht
zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die
Aushändigung an den
Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde
verweigert,
oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis
d
bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden
oder Notaren
ausgehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten
zu
befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als
unbestellbar
zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die
Befestigung an
die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen,
daß die Wohnung, an deren Thür
die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether,
Nutznießer
oder Eigenthümer etc.) gehört.
II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen
Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber
bestehenden
besonderen Bestimmungen.
III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für
ein Schreiben mit
Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem
Absender oder von dem
Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren
tragen, so zahlt
er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das
tarifmäßige Porto für
die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die
anderen Beträge
werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden
Behändigungsscheins von
dem Absender eingezogen. Falls die Insinuation nicht
ausgeführt werden kann,
kommt nur das tarifmäßige Porto für die
Beförderung des Schreibens nach dem
Bestimmungsorte zum Ansatz.
§. 37. Berechtigung des Adressaten zur
Abholung der Briefe
u. s. w.
I Wenn Jemand die im § 33 Abs. I
bezeichneten Gegenstände
nicht auf die im § 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen,
sondern von der
Postanstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die
Bestimmungen
im § 48 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
zur Anwendung.
II Der Adressat, welcher von der Befugniß,
seine Postsendungen
abzuholen oder abholen zu lassen Gebrauch machen will, muß
solches in einer
schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in
welcher die
abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei
der Postanstalt
niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche
Weise beglaubigt sein,
wie die Vollmacht im Falle des § 35 Abs. I. Die Aushändigung
erfolgt alsdann
innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum
festgesetzten Dienststunden
(§ 26.).
III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von
Packeten
ohne Werthangabe, []25.12.1873[oder
von
recommandirten Packeten,] oder von
Sendungen
mit Werthangabe, []3.3.1873[oder
von
baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen]
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung
[a) die
gewöhnlichen Packete und die dazugehörigen Begleitbriefe,
b) die
recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen
Begleitbriefen und
Ablieferungsscheinen,
c) die Sendungen
mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die
dazugehörigen
Ablieferungsscheine[]2.3.1873[,
d) die
Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen]]25.12.1873
[a) die
gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit
Werthangabe und
die dazugehörigen Begleitadressen, sowie etwaige
Ablieferungsscheine,
b) die
Briefe mit Werthangabe nebst dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,
c) die
Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je] als
eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
IV Die mit den Posten ankommenden
gewöhnlichen Briefe,
Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben müssen für
die abholenden
Correspondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt
werden.
Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der
obersten Postbehörde
zulässig.
V [Bei
recommandirten
Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthangabe wird zunächst
nur der
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen Packeten der
Begleitbrief an den Abholer
verabfolgt.]25.12.1873[Bei recommandirten Briefen und Briefen
mit
Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei
gewöhnlichen und
recommandirten Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe
zunächst nur die
Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer
verabfolgt.] Bei Postanweisungen
wird zunächst nur die Postanweisung
ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
VI Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen
Erklärung
des Adressaten ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn
der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B.
durch den
Vermerk
"durch
Expressen zu bestellen" etc.,
ausdrücklich
ausgesprochen hat (§ 22.);
2) wenn
es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt
(§ 36.);
3) wenn
der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er
außerhalb des
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der
nächsten drei
Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
§. 38.
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der
Begleit[briefe]25.12.1873[adressen]
und der
Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.
I Die Aushändigung der gewöhnlichen
Packete, soweit
dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt
während
der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur
Abholung
meldet und den zu dem Packete [gehörigen
Begleitbrief vorzeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der
erfolgten
Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der
Postanstalt bedruckt.]25.12.1873[gehörige
Begleitadresse zurückgiebt.]
II Recommandirte Sendungen [,]
25.12.1873[und] Sendungen mit
Werthangabe, [sowie die zu den
recommandirten
Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen
Begleitbriefe,]25.12.1873[]
ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge
werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt (§ 37.), an
denjenigen
ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des
Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein []25.3.1873[, die quittirte
Post-Packetadresse oder] bz. die
unterschriebene Postanweisung überbringt und
aushändigt.
III Eine Untersuchung über die Aechtheit der
Unterschrift und
des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine etc.,
sowie eine
weitere Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen
Schein oder [den Begleitbrief]25.12.1873[die
Begleitadresse] überbringt,
liegt der Post nach § 49 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reichs nicht ob.
IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von
Packeten ohne
Werthangabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen
hat, kommen die
obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann
die
Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der
Vorschriften im § 35
Abs. IV, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der
recommandirten Packete und der Postanweisungsbeträge an den
Adressaten oder an
dessen legitimirten Bevollmächtigten gegen Quittung desselben
stattfindet.
§. 39.
Nachsendung der Postsendungen.
I Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder
Wohnort
verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt,
so werden ihm
gewöhnliche und recommandirte Briefe, Correspondenzkarten,
Drucksachen und
Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine
andere
Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postmandaten nebst
ihren
Anlagen.
II Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe,
sowie bei
Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf
Verlangen des Absenders,
oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des
Adressaten.
Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung
verlangt hat,
von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in
Kenntniß zu setzen.
§. 40.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
I Postsendungen sind für unbestellbar zu
erachten:
1) wenn
der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln, und die
Nachsendung nach
den Vorschriften im § 39 nicht möglich oder nicht
zulässig ist;
2) wenn
die Annahme verweigert wird;
3) wenn
die Sendung mit dem Vermerke "poste restante" versehen ist, und nicht
binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post
abgeholt
wird;
4) wenn
es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie
mit "poste
restante" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb [14]25.12.1873[7]
Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5) wenn
bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung oder
Abholung der
Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
6) wenn
die Sendung Loose oder Anerbieten zu einem Glückspiel
enthält, an welchem der
Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht
betheiligen darf,
und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung
durch den
Adressaten an die Post zurückgegeben wird.
II Bevor in dem Falle zu l eine mit [einem Begleitbriefe]25.12.1873[einer
Begleitadresse] versehene Sendung
deshalb als unbestellbar angesehen wird,
weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich
befinden, und
der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß [der Begleitbrief]25.12.1873[die
Begleitadresse] nach dem Aufgabeorte
zurückgesandt werden, um den
Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit [des Begleitbriefes]25.12.1873 [der
Begleitadresse] erkannt oder
sonst auf geeignete Weise ermittelt werden
kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen.
III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als
unbestellbar
erkannt worden sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeort
zurückzusenden. Nur bei
Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß,
sofern nach dem
Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der
Besorgniß vorhanden
ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von
der Rücksendung
abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für
Rechnung des Absenders
erfolgen.
IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund
der Rücksendung
oder eintretenden Falls, daß und weshalb die
Veräußerung erfolgt sei, auf [dem Begleitbriefe]25.12.1873[der
Begleitadresse] zu vermerken.
V Die zurückzusendenden Gegenstände
dürfen nicht eröffnet
sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe,
welche von
einer mit dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich
geöffnet wurden, und bezüglich
der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher
Eröffnung von
Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies
möglich ist, eine
von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf der
Rückseite des
Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
[VI Die
Eröffnung des
Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten bz. seinen
Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten.]25.12.1873[]
§. 41.
Behandlung
unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
I Die nach Maßgabe des § 40
unbestellbaren und deshalb nach
dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender
zurückgegeben.
II Bei der Bestellung und Behändigung einer
zurückgekommenen
Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die
Bestellung und
Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen
Vorschriften verfahren.
Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein
muß bei der
Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den
Absender nicht
ermitteln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirection
eingesandt,
welche denselben mittelst Stempel als unbestellbar zu bezeichnen und
durch
Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der
Eröffnung beauftragten,
zur Beobachtung strengster Verschwiegenheit besonders
verpflichteten Beamten
nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte,
müssen jedoch
jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird
hiernächst mit einem
Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: "Amtlich
eröffnet durch die
Ober-Postdirection in N." wieder verschlossen.
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert
derselbe aber die
Annahme, oder läßt innerhalb 14 Tage nach
Behändigung [des
Begleitbriefes]25.12.1873[der Begleitadresse] oder des Ablieferungsscheins oder der
Postanweisung die
Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können die
Gegenstände zum Besten
der Postarmen- oder Unterstützungskasse verkauft werden.
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten
werthlosen
Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet
werden.
VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden
gewöhnliche
Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände
nach Verlauf
von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges derselben bei der
Ober-Postdirection
gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1) bei
recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe oder
bei Briefen,
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth
vorgefunden haben, ohne
daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen;
2) bei
Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender
öffentlich
aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang
zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche
eine genaue
Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und
Bestimmungsorts,
der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten
muß, wird
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige
Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt
gemacht.
VII Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des
Absenders
und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können
sofort verkauft
werden.
VIII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne
Erfolg, so werden
die Sachen verkauft.
IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden
Postgebiete
zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es
bleibt das
weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen.
§. 42. Entrichtung des Portos und der
sonstigen Gebühren.
I Für alle durch die Post zu versendenden
Gegenstände, denen
nicht die Portofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen
das Porto und die
sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.
II Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich
bestimmt ist,
können die Postsendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder
unfrankirt
zur Post eingeliefert werden. []3.3.1873[Zur
Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände
(§. 25. Abs.
II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe
des im Einzelfalle
zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen
Auskunft.]
III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig
erhoben und
berechnet worden, so wird das tarifmäßige
Ergänzungs-Porto vom Adressaten
erhoben. Der Adressat kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht
aus
fremden Postgebiet herrührt, die Ausfolgung derselben ohne
Portozahlung
verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und []25.12.1873[bz.] das
Couvert [oder die Begleitadresse]25.12.1873[] oder eine Abschrift davon zurückzunehmen
gestattet. Der
fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
IV Sind gewöhnliche Briefe,
Correspondenzkarten,
Waarenproben, sowie Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen
vom Absender
durch Postwerthzeichen ungenügend frankirt, so wird der fehlende
Betrag bz.
auch das Zuschlagporto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt.
Die
Verweigerung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung
der Annahme
des Briefes etc.
V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer
fremden
Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt
zu behandeln
und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen.
VI Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem
Adressaten verweigert,
oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der
Absender, selbst
wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will,
verbunden, das
tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen.
VII Für Sendungen, welche erweislich auf der
Post verloren gegangen
sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe
gilt
von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener
Beschädigung
verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung
zu vertreten
ist.
VIII Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist
er, sofern
in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des
Portos und
der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch
spätere Rückgabe der
Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt,
auch nach
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen,
die Briefcouverts
zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückgeben, das Porto von
dem Absender
nachträglich einzuziehen []25.12.1873[,
bz. bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren].
§. 43. Tarifbestimmungen.
I Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen,
reglementarisch zu
treffenden Tarifbestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten
Umfang des
Postgebiets gleichmäßig Anwendung finden, sind in der
anliegenden Zusammenstellung
enthalten. Rücksichtlich der sonstigen zu diesem Abschnitte
gehörigen,
reglementarisch zu treffenden Tarifbestimmungen bewendet es bis
auf Weiteres
bei den bestehenden Verhältnissen.
Zweiter Abschnitt.
Estafettenbeförderung.
§.
44. nicht
wiedergegeben.
Dritter Abschnitt.
Beförderung
von Personen
auf den ordentlichen Posten.
§.
45. – 57. nicht
wiedergegeben.
Vierter Abschnitt.
Extrapost- und
Courierbeförderung.
§.
58. – 65. nicht
wiedergegeben.
§. 66.
I Gegenwärtiges Reglement tritt zum 1. Januar
1872 in Kraft.
II Für den inneren Postverkehr der
Königreiche Bayern und
Württemberg findet dasselbe nicht Anwendung.
Berlin, den 30.
November
1871. |