Post-Reglement vom 30. November 1871

gültig vom 1.1.1872 bis 31.12.1874

 

Auszug (§§ 1- 43, 66)

Quelle:

Amts-Blatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 62/1871, S.557ff,
General-Verf. 159 vom 8. Dezember 1871.

 

Eingearbeitete Änderungen:

General-Verf. Nr. 192 vom 28. August 1872, Amtsblatt 66/1872 Seite 641f.

General-Verf. Nr. 37 vom 3. März 1873, Amtsblatt 14/1873 Seite 71ff.

General-Verf. Nr. 266 vom 25. Dezember 1873, Amtsblatt 95/1873 Seite 571ff.

(Es gibt in diesen Änderungen bezüglich Rechtschreibung, Schreibweise der Absatznummerierung und Verwendung von Abkürzungen einige Abweichungen vom Ursprungstext, die nicht übernommen wurden. Bei den Neuformulierungen der geänderten Absätze wird an Stelle des Wortes „Correspondenzkarte“ das Wort „Postkarte“ verwendet, aber nicht durchgehend ersetzt. Beide Begriffe kommen somit im Text des Postreglements vor. Ab Mai 1872 wird im Amtsblatt durchgehend der Begriff „Postkarte“ verwendet.)

 

Der folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im Originaltext gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen. Änderungen sind in der Form [alter Text]Datum der Änderung[neuer Text] eingefügt. Sind Textabschnitte innerhalb der Änderungen schon vorher oder danach wieder geändert worden, so werden diese Änderungen dunkel abgesetzt.

 

Übersicht über die herausgezogenen Paragraphen

 

§. 1. Maximalgewicht.

§. 23. Briefe mit Behändigungsschein.

§. 2. Adresse.

§. 24. reglementswidrige Sendungen.

§. 3. Außenseite.

§. 25. Ort der Einlieferung.

§. 4. - 6. Begleitbrief.

§. 26. Zeit der Einlieferung.

§. 7. Bezeichnung.

§. 27. Frankirung.

§. 8. Werthangabe.

§. 28. Einlieferungsschein.

§. 9. - 11. Verpackung.

§. 29. Speditionsweg.

§. 12. ausgeschlossene Gegenstände.

§. 30. Zurückforderung durch den Absender.

§. 13. bedingt zugelassene Gegenstände.

§. 31. Aushändigung in Umspeditionsorten.

§. 14. Correspondenzkarten.

§. 32. beschädigte Sendungen.

§. 15. Drucksachen.

§. 33. -  36. Bestellung.

§. 16. Waarenproben (Waarenmuster).

§. 37. Abholung der Briefe u. s. w.

§. 17. Recommandirte Sendungen.

§. 38. Aushändigung der Sendung.

§. 18. Postanweisungen.

§. 39. Nachsendung der Postsendungen.

§. 19. Depeschen-Anweisungen.

§. 40. + 41. unbestellbare Postsendungen.

§. 20. Postvorschußsendungen.

§. 42. Porto.

§. 21. Postmandate.

§. 43.Tarifbestimmungen.

§. 22. Express-Sendungen.

§. 66. in Kraft treten.

 

 

Post-Reglement

 vom 30. November 1871

Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

 

Erster Abschnitt.
Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien.


§. 1. Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
I Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein.
II Es beträgt das Maximal-Gewicht:

eines Briefes 250 Grammen,
einer Drucksache 1 Pfund,
einer Waarenprobe 250 Grammen,
eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) 100 Pfund.


§. 2. Adresse.
I Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
II Dies gilt auch bei solchen mit "poste restante" bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk "poste restante" darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.

§. 3. Außenseite.
I Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei
[Correspondenzkarten, bei]25.12.1873[Post-Packetadressen, Postkarten,] Waarenproben und Postanweisungen siehe §§ []25.12.1873[4,] 14, 16 und 18.
II Die Freimarken sind soweit als thunlich in die obere rechte Ecke der Adreßseite zu kleben.

§. 4. Begleit
[brief bei]25.12.1873[adresse zu] Packeten.
[I Der Begleitbrief kann entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch sonstigen Gegenständen von Werth beschwert sein darf, oder aus einer Correspondenzkarte oder sonstigen bloßen Adresse bestehen, welche aus Cartonpapier oder mindestens aus einem Viertelbogen Papier hergestellt sein muß.]

25.12.1873

[I Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben werden.

II Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen werden.

III Formulare, welche das Publicum auf eigene Kosten herstellen läßt, müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke, und Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.

IV Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten „Bemerkungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten.

V Der Coupon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schriftlichen oder gedruckten etc. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt werden.

VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.]

[§. 5. Erfordernisse eines Begleitbriefes.
I Auf dem Begleitbrief muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.) bezeichnet und, wenn der Werth angegeben wird, auch die Werthangabe enthalten sein. Wegen der recommandirten Packete siehe § 17 Abs. I.
II Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit dem Abdruck desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des Packets benutzt ist.
III Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden.]25.12.1873[]

§. 6. Mehrere Packete zu eine
[m Begleitbriefe]25.12.1873[r Begleitadresse].
I Zu eine
[m Begleitbriefe]25.12.1873[r Begleitadresse] können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe.
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu
[einem Begleitbriefe, so muß auf demselben]25.12.1873[einer Adresse, so muß auf derselben] der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

§. 7. Bezeichnung.
I Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne
[den Begleitbrief]25.12.1873[die Begleitadresse] bestellt werden kann.
II Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf der Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Material zu benutzen.
III Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, so muß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden.

§. 8. Werthangabe.
I Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der
[Adresse des Begleitbriefes]25.12.1873[Begleitadresse], als auf dem dazugehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich gemacht werden.
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der gesetzlichen Münzwährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung  aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken.
III Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung  von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents, oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher für Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschußgebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.

V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt.

§. 9. Verpackung.
I Die Verpackung von Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten- oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.

III Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegen­stände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere fe­stere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.

IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt sein.

V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be­schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Ge­fäße (Flaschen, Krüge etc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kü­beln oder Körben zu verwahren.

VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Ko­sten dafür von dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.

 

§. 10. Verschluß.

I Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so einge­richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist.

II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden.

III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufin­den.

IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebstof­fs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festen Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Sie­gelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.

V Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern verse­hen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlus­ses durch Siegel oder Plomben.

VI Imgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z.B. Hasen, Rehe etc., ohne Siegel- oder Plombenverschluß angenommen werden.

VII In den Fällen hingegen, in welchem die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß auch bei Packeten ohne Werthangabe ein Sie­gel- oder Plombenverschluß stattfinden.

 

§. 11. Verpackung und Verschluß der Sendungen mit Werthangabe.

I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren [Kreuzcouvert versehen und mit fünf glei­chen Siegeln gut verschlossen sein.]3.3.1873[Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Couverts oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.]

II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann.

III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fäs­ser fest zu verpacken.

IV Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund, sofern der Werth bei Pa­piergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler oder 500 Gulden übersteigt dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.

V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äu­ßere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.

VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer­den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außer­dem über beiden Schnur-Enden, muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.

VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zer­scheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.

VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Pa­cketen verpackt sein.

 

§. 12. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.

I Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Ge­genstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen­dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen.

III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben - vorbehaltlich der Be­strafung nach den Landesgesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften.

IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Post­verbindungen und Posttransportmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.

 

§. 13. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

I Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner le­bende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.

II Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförde­rung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschä­digung oder ein Verlust entstanden ist.

III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Explosion entstehenden Schaden haftbar.

IV Die im §. 12 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Angabe des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.

 

§. 14. [Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten].

I Die Vorderseite der Correspondenzkarte ist für die Adresse be­stimmt. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Formulare können auch zu [Begleitadressen und]25.12.1873[] Si­gnaturen für Packete [, imgleichen zu Postvorschußsendungen]25.12.1873[] verwendet werden.

II Die Correspondenzkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 15) als Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite der Correspondenzkarte durch Druck, Lithographie oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltun­gen oder Zusätze enthalten, als nach §. 15 bei Drucksachen gestattet sind.

III Zu den Correspondenzkarten mit Rückantwort werden besonders dazu einge­richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient; dergleichen Correspondenzkarten können zu Post­vorschußsendungen nicht verwendet werden.

IV Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postan­stalten bezogen werden.

V Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. Für Correspondenzkarten mit Rückantwort muß auch für die Rückantwort das Porto vorausbezahlt werden.

 

§. 15. Drucksachen.

I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können be­fördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförde­rung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hier­von sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.

II Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder als extraordinaire Beilage solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen.

III Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gel­ten die nachfolgend unter IV bis XVII, für die Einlieferung als extra­ordinaire Zeitungsbeilagen die nachfolgend unter XVIII bis XXI gege­benen Vorschriften.

 

a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger.

IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammenge­faltet eingeliefert werden. Unter Band (Verschnürung) können auch gebundene oder brochirte Bücher versandt werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, de­ren Versendung unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt wer­den kann.

V Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts-Avise, Preiscourante, Familien-Anzeigen, Bücherbestellungen und dergl. ent­haltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und darf in ihrer Größe nicht wesentlich von dem Maß einer Correspondenzkarte abweichen. Wegen der Versendung der Correspondenzkarte als Drucksache siehe §. 14 Abs. II.

VI Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmenden Adresse beigefügt werden.

VII Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Band (Verschnürung) versendet werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band (Verschnürung) gegen die er­mäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.

VIII Circulare etc. von verschiedenen Absendern dürfen, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithograhirt oder metallographirt sind, unter einem Bande (Verschnürung) versendet wer­den.

IX Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermä­ßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze - mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift bz. Firmazeichnung - oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zu­sätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstrei­chen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche, Durch- und Unterstrei­chungen, sowie nachträgliche Correcturen bloßer Druckfehler sollen jedoch gestattet sein, soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt sind, eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.

X Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze ir­gend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.

XI Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten etc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie u. s. w. hergestellt sein.

XII Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handels-Circularen ist, au­ßer den nach Abs. IX anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche []3.3.1873[oder auf mechanischem Wege bewirkte] Ein­tragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.

XIII Den Büchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beige­fügt werden. Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung hand­schriftlich einzutragen.

XIV Den Correcturbögen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbögen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf be­sonderen, den Correcturbögen beigefügten Zetteln angebracht sein.

XV Bei den Bücherzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse be­stimmt; auf der Rückseite ist die handschriftliche Eintragung des Wer­kes etc. (Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien), sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der Vordrucke gestattet.

XVI Drucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thun­lichst Postwerthzeichen zu verwenden.

XVII Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen zum Ge­wicht über 250 Grammen bis l Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewicht, welche den Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben bz. als unbestellbar zu behan­deln.

 

b) Bei der Einlieferung als extraordinaire Zeitungsbeilagen.

XVIII Als Extraordinaire Zeitungsbeilagen im Sinne gegenwärtigen Reglements sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen anzu­sehen, welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung er­folgen soll. Die betreffenden Drucksachen dürfen nicht mit der Zei­tung oder Zeitschrift in einem und demselben Verlage gedruckt sein, noch darf der Verleger für deren Inhalt Insertions-Gebühren erhoben haben.

XIX [Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzusetzenden Bestimmungen.]

3.3.1873[Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmeldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des tarifmäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers.]

XX Die als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksa­chen dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehre­ren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post­anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffen­heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erschei­nen.

[XXI In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betref­fenden Nummer eine extraordinaire Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung gelange.]3.3.1873[]

 

§. 16. Waarenproben (Waarenmuster).

I Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich kei­nen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet.

II Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendung als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten- etc. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z.B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- und ähnlichen Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Um­schnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähn­lichen Behälter muß die Adresse - auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweckmäßiger Größe - gehörig haltbar angehängt sein.

III Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungsorts, den Vermerk "Probe" ("Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein:

der Name oder die Firma des Absenders,

die Fabrik- oder Handelszeichen, einschl. der näheren Be­zeichnung der Waare,

die Nummern und

die Preise.

IV Soweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen die Angaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.

V Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.

VI Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sen­dungen unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Absender zu einem Versendungs-Gegenstand bis zum Gewichte von 250 Grammen gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des § 15 ent­sprechen.

VII Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thun­lichst Postwerthzeichen zu verwenden.

 

§. 17. Recommandirte Sendungen.

I Briefe, [Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten], Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in diesem Falle von dem Absender mit der Be­zeichnung "Recommandirt" versehen werden; bei Packeten ohne Wert­hangabe muß diese Bezeichnung auf [dem Begleitbriefe]25.12.1873[der Begleitadresse] und auf dem Pac­kete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation in Bezug auf Garantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf [den Begleitbrief]25.12.1873[der Begleitadresse].

II Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt.

III Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von  dem  Adressaten  auszustellende   Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Gegen Rückschein" auf der Adresse ausgedrückt sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Person oder Poste restante-Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszu­händigen ist.

IV Eine Werthangabe ist bei recommandirten Sendungen nicht zuläs­sig.

 

§. 18. Postanweisungen.

I Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einen hal­ben Gulden einschl. in Wege der Postanweisung zu bewirken.

II Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am Bestimmungsorte.

III Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden.

IV Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Re­gel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden statt­finden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Gulden­summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

V Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.

VI Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange.

VII Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein ertheilt.

VIII Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung.

IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung ange­fügte Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.

X Findet die Auszahlung in einer anderen Währung statt, als derjeni­gen, auf welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des ein­gezahlten Betrags von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben.

XI Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestim­mungsorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushän­digung der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. An­dernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.

XII Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.

XIII Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verlu­ste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittlung des Absenders bei der Auf­gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigen­den Duplicats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des ein­gezahlten Betrags zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er­theilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplikats von dem Aufgabe- nach dem Bestim­mungsorte erfolgt kostenfrei.

 

§. 19. Depeschen-Anweisungen.

I Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeort auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.

II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung er­folgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf­gabeort schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Tele­gramm mit aufnimmt.

III Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages er­folgt gegen Rückgabe der mit Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche.

IV Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertre­tung der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele­graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent­gegen zu nehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen.

 

§. 20. Postvorschußsendungen.

I Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einen halben Gulden einschl. von dem Adressa­ten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen.

II Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sen­dungen haften, sind auch zu einem höheren Betrag als 50 Thaler oder 87 1/2 Gulden zulässig.

III Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:

 "Vorschuß von .........."

[]25.12.1873[sowie den Namen und die Wohnung des Absenders] ent­halten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

IV Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendun­gen ist nur bei Packeten ohne Werthangabe gestattet.

V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vor­schusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheini­gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.

VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß­betrages ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbe­trages in einer anderen Währung statt, als derjenigen in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewir­ken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vor­schußsendung muß spätestens [14]25.12.1873[7] Tage nach dem Eingange der Post­anstalt am Aufgabeorte, zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb die­ser Frist nicht eingelöst wird. Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "poste restante".

VII Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den legitimirten Absender, unter Einforderung der im Abs. V er­wähnten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kom­men noch die Vorschriften des § 41 in Anwendung.

VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vor­schußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeort mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. V ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist be­rechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt.

IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag an den Absen­der gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.

X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte.

XI Eine Vorauszahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwen­dig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.

 

§. 21. Postmandate.

I Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum Betrag von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschl. durch Postmandat zu bewirken.

II Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Coupon etc.) zur Aushändigung an denje­nigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.

III Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzu­ziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

IV Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen.

V Einem Postmandat können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs. I bezeichneten Betrag nicht übersteigen.

VI Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft.

VII Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlagen unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, recommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postmandat" zu versehen.

VIII Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange.

IX Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einliefe­rungsschein ertheilt.

X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandatbrie­fes wie für einen recommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein­gezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postman­dats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postan­stalten weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel.

XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post­mandats und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postmandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb die­ser Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftragge­ber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzei­gung, so ist solches durch den Vermerk "Sofort zurück" auf der Rück­seite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.

XII Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt.

XIII Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Post­mandat mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst re­commandirten Briefes kostenfrei zurückgesandt.

[]28.8.1872[XIV Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postmandats auszudrücken.]

[]25.12.1873[Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Absender unmittelbar an den Erheber des Protestes  zu entrichten.]

[]28.8.1872[XV An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postmandaten nicht statt.]

[]25.12.1873[

XVI Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des Mandatsformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei dem Adressaten maßgebend.

XVII Dem Belieben des Absenders bleibt es ferner überlassen, dem Postmandate gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an seine Adresse beizufügen. In der Postanweisung darf solchen Falls nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt.]

 

§. 22. Durch Expressen zu bestellende Sendungen.

I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten be­sonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Ver­merk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach Ankunft durch Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rech­nen:

 "durch Expressen bestellen", "per express", "per express zu be­stellen", "per express zu befördern", "durch besonderen Boten zu be­stellen", "sofort zu bestellen".

Bezeichnungen wie cito, citissime, drin­gend, eilig etc., sind nicht als das Verlangen der Expreßbestellung aus­drückend anzusehen.

II Recommandirte Briefpostgegenstände werden den Expreßboten stets mitgegeben.

III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sen­dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87 ½ Gul­den und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Expreßboten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Expreß-Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Expreßboten stets mitgegeben. [Bei Sendungen mit Werthangabe von mehr als 50 Thaler oder 87 ½ Gulden, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwal­tung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein oder den Begleitbrief.]25.12.1873[Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 50 Thalern oder 87½ Gulden erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei allen Packetsendungen im Gewichte von mehr als 5 Pfund nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein.]

IV Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur ex­pressen Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Landbestellbe­zirk der Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch expresse Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen.

V Auf Verlangen des Absenders kann jedoch die expresse Bestellung von Postsendungen, welcher einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfer­nung zwischen den beiden Postanstalten nicht über [zwei Meilen]25.12.1873[fünfzehn Kilometer] be­trägt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts,  den  Vermerk enthalten:  von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Ex­preßbestellung erfolgen soll) durch Expressen zu bestellen.

VI Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haf­ten.

 

§. 23. Briefe mit Behändigungsschein (Insinuations-Document).

I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandirten Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Brief ein gehörig ausgefüllter Behändigungs­schein (Insinuations-Document) äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: "Mit Behändigungsschein". Auf die Außen­seite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. Im Betreff der Bestellung etc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 36.

 

§. 24. Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen.

I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Ab­sender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.

II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Be­schaffenheit, so muß solches insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver­zichtleistung auf der Adresse durch die Worte: "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtsleistung des Ab­senders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.

III Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Be­schaffenheit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aus einer vor­schriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschlie­ßung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen (§. 12) oder zur Postbeför­derung nur bedingt zugelassen (§ 13) sind.

 

§. 25. Ort der Einlieferung.

I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß []3.3.1873[, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II),] bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.

II [In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie nicht dem Frankirungszwange unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen entrichtet ist, gelegt werden.]3.3.1873[Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter Empfänger abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen.] Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Conducteuren, Postillonen und Postfußboten (Beförderern der Boten­posten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu überge­ben.

III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Ab­gabe bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unter­wegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:

gewöhnliche oder recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Briefe mit Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen,

Sendungen mit Wertangabe,  

Postvorschußsendungen      

im Einzelnen bis zum Werth- bz.
Postvorschußbetrage  von 50 Tha­lern oder 87½  Gulden.

 

Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.

IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.

V Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die vom Landbrief­träger angenommenen Sendungen mit Werthangabe (§ 8 Abs. V), recom­mandirten Sendungen (§ 17 Abs. II) und Postanweisungen (§ 18 Abs. VII) er­folgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender, wenn möglich, beim nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Be­treff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach § 20 Abs. V Anwendung findenden Bescheinigungen.

 

§. 26. Zeit der Einlieferung.

I Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

 

a) Dienststunden.

II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Pu­blicum sind im Allgemeinen:

1) in dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten Septem­ber) von 7 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags,

2) in dem Winter-Halbjahr ( vom l. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.

Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhält­nisse die Dienststunden unter Festhaltung der Gesammtdauer auf an­dere Zeiten zu verlegen, oder auch eine Ausdehnung oder Beschrän­kung der Dienststunden eintreten zu lassen.

III An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise be­schränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfal­len, in der Zwischenzeit aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die aus­fallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection besonders bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrs­bedürfnisses die Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und ge­setzlichen Festtagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.

IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, im Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn- und den gesetzlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.

V Die in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober-Postdirectionen getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

 

b) Schlußzeit.

VI Die Schlußzeit tritt ein:

1) Für Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen oder Waaren­proben, über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:

eine viertel bis halbe Stunde vor dem planmäßi­gen Abgange oder Weitergange der Post.

Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die am Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden.

2) Für alle anderen Gegenstände:

eine Stunde vor dem planmä­ßigen Abgange oder Weitergange der Post.

VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schluß­zeiten eintreten lassen.

VIII In jedem Falle werden bei Posttransporten auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegen­stände von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.

IX Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge­hen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorste­henden Festsetzungen früher eintritt.

X Die an den Dienstlocalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienstlocal gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der nächsten abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be­treffenden Posten zum Postdienstlocal gelangen.

 

§. 27. Frankirungsvermerk.

Nicht oder ungenügend mit Postwerthzeichen frankirte Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen.

I Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. etc.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der An­nahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Postwerth­zeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden wer­den, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich be­scheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.

II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbe­halten und dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben.

 

§. 28. Einlieferungsschein.

I In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Post­anstalt zu ertheilenden Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in Emp­fang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, die­selbe für nicht geschehen erachtet werden muß. In Betreff der Einlie­ferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 25 Abs. V.

 

§. 29. Speditionsweg.

I Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Postbe­hörde bestimmt.

 

§. 30. Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.

I Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.

II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gele­genen Umspeditionsorte.

III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einliefe­rungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplicat der Adresse abgiebt.

IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige welcher die­selbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Ab­gangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifel­haft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fer­tigt das Reclamationsschreiben aus.

V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein.

VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco bei Rückgabe des Couverts []25.12.1873[bz. der Begleitadresse] erstattet.

VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retoursendung nach Maßgabe der wirk­lich zurückgelegten Beförderungsstrecke zu entrichten.

 

§. 31. Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an Umspeditionsorten.

I Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Expedi­tionsdienstes herbeigeführt wird.

II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförde­rung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.

 

§. 32. Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.

I Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt.

II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Ver­schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der ange­gebene Betrag der Sendung auch noch vorhanden ist.

III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Post­unterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen.

IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen eine anderweiter Ver­schluß der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb der zu be­stimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersu­chen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerun­gen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung ge­gen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welchen der Befund festgestellt wird.

V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.

VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§ 15 und 16) zum Zwecke der Kontrolle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbe­amten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

 

§. 33. Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, sowie Umfang der Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt.

I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegen­stände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe und Correspondenzkarten,

2) auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen und Waa­renproben,

3) auf Postanweisungen,

4) auf die Anlagen zu den Postmandaten,

5) auf Begleit[briefe]25.12.1873[adressen] zu gewöhnlichen Packeten,

6) auf Ablieferungsscheine []25.12.1873[(Post-Packetadressen)] über Sendungen mit Werthangabe und über recommandirte Packete.

II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recomman­dirte Packete [nebst ihren Begleitbriefen]25.12.1873[] und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins ([]25.12.1873[der Post-Packetadresse,] der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund [des behändigten Begleitbriefes]25.12.1873[der behändigten Begleitadresse], von der Post abgeholt werden.

III An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Post­anstalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreßsendungen siehe § 22 Abs. IV.

 

§. 34. Zeit der Bestellung.

I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an wel­chen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

II Die nach dem Verlangen der Absender "durch Expressen" zu be­stellenden Gegenstände (§ 22.) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

III Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: "poste restante" wer­den bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 40 Abs. 1 Punkt  3 und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.

 

§. 35. An wen die Bestellung geschehen muß.

I Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigten will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Lan­desgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn de­ren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Voll­macht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.

II Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nä­hern Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse ge­nannt z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne aus­drückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten in der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.

III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestim­mungen legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange­troffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung

der gewöhnliche Briefe, [Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten], Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleit[briefe]25.12.1873[adressen] zu gewöhnlichen Packeten (§ 33 Abs. I) bz. der Packete selbst

an einen Haus- oder Comptoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonsti­gen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des­ Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder den Portier des Hauses.

[]3.3.1873[IIIa Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.]

IV Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von

l) recommandirten Sendungen (§ 17.),

2) Postan­weisungen (§ 18.),

3) Depeschen-Anweisungen (§ 19.),

4) Ablieferungsscheinen (§ 33 Abs. I) []25.12.1873[

5) Post-Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit Werthangabe (§ 33 Abs. I)

handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände an den Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten selbst be­stellt werden.

Lautet die Adresse:

"An A. zu erfragen bei B." oder           

"An A. abzugeben bei B." oder             

"An A. im Hause des B." oder               

"An A. wohnhaft bei B." oder             

"An A. logirt bei B." ,        

so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst

genannten Adressaten (A.) erfolgen.

             

Lautet die Adresse:

"An A. zu Händen des B." oder

"An A. abzugeben an B." oder  

"An A. aux soins de B." oder    

"An A. care of B.",                    

so muß die Be­stellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen.

 

 

Wenn die Adresse lautet "An A. per Adresse des B.", so darf die Be­stellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.) als auch an die zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden.

V Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen, und hat der Adressat oder dessen Be­vollmächtigter zu diesem Behufe den Ablieferungsschein []25.12.1873[bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung] zu unter­schreiben.

VI Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legiti­mirten Bevollmächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressa­ten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten.

VII Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen sowie an Zöglinge in Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den Militairbehörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge­troffenen besonderen Abkommen an die von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. []25.12.1873[Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht gestattet werden kann.]

VIII In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen gelten diesel­ben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.

 

§. 36. Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein.

I In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein gelten folgende Bestimmungen:

1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an wel­che sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.

2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht per­sönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändi­gungsschein

a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,

b) in de­ren Ermangelung einem seiner Dienstboten,

c) wenn es an der­gleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administra­tor, oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich

d) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth

zu insinuiren.

Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde geschehen.

Bei recommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Adressa­ten selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten erfolgen.

Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zu­zustellen.

3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2) die Insinuation auszu­führen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.

4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheini­gung des Empfangs, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter specieller Angabe des Grundes zu vermerken.

5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verwei­gert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Be­träge an Porto, Insinuations-Gebühr etc. nicht zahlen will, so hin­dert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthü­mer etc.) gehört.

II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be­stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzo­gen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender ein­gezogen. Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.

 

§. 37. Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.

I Wenn Jemand die im § 33 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf die im § 35 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post­anstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Be­stimmungen im § 48 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs zur Anwendung.

II Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des § 35 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Ge­schäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden (§ 26.).

III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth­angabe, []25.12.1873[oder von recommandirten Packeten,] oder von Sendungen mit Werthangabe, []3.3.1873[oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen] übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung

[a) die gewöhnlichen Packete und die dazugehörigen Begleitbriefe,

b) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Be­gleitbriefen und Ablieferungsscheinen,

c) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleit­briefen und die dazugehörigen Ablieferungsscheine[]2.3.1873[,

d) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen]]25.12.1873

[a) die gewöhnlichen und recommandirten Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die dazugehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,

b) die Briefe mit Werthangabe nebst dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,

c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen

je] als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

V [Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Sendungen mit Werthan­gabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen Pac­keten der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt.]25.12.1873[Bei recommandirten Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und recommandirten Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt.] Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

VI Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:

1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk

"durch Expressen zu bestellen" etc.,

ausdrücklich ausgesprochen hat (§ 22.);

2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt (§ 36.);

3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.

 

§. 38. Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleit[briefe]25.12.1873[adressen] und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.

I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und den zu dem Packete [gehörigen Begleitbrief vor­zeigt. Der Begleitbrief wird zum Zeichen der erfolgten Aushändigung des Packets mit dem dazu bestimmten Stempel der Postanstalt be­druckt.]25.12.1873[gehörige Begleitadresse zurückgiebt.]

II Recommandirte Sendungen [,] 25.12.1873[und] Sendungen mit Werthangabe, [sowie die zu den recommandirten Packeten und zu den Packeten mit Werthangabe gehörigen Begleitbriefe,]25.12.1873[] ferner bei Postanweisungen die auszuzahlen­den Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt (§ 37.), an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe­rungsschein []25.3.1873[, die quittirte Post-Packetadresse oder] bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.

III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine etc., sowie eine wei­tere Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder [den Begleitbrief]25.12.1873[die Begleitadresse] überbringt, liegt der Post nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs nicht ob.

IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthan­gabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt als­dann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 35 Abs. IV, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der recommandirten Packete und der Postanweisungsbe­träge an den Adressaten oder an dessen legitimirten Be­vollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet.

 

§. 39. Nachsendung der Postsendungen.

I Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und recommandirte Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postmandaten nebst ihren Anlagen.

II Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Ab­senders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amt­lich und portofrei in Kenntniß zu setzen.

 

§. 40. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.

I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln, und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 39 nicht mög­lich oder nicht zulässig ist;

2) wenn die Annahme verweigert wird;

3) wenn die Sendung mit dem Vermerke "poste restante" versehen ist, und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;

4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit "poste restante" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb [14]25.12.1873[7] Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;

5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Be­stellung oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge­nommen wird;

6) wenn die Sendung Loose oder Anerbieten zu einem Glückspiel enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird.

II Bevor in dem Falle zu l eine mit [einem Begleitbriefe]25.12.1873[einer Begleitadresse] versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß [der Begleitbrief]25.12.1873[die Begleitadresse] nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit [des Begleitbriefes]25.12.1873 [der Begleitadresse] er­kannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähe­ren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen.

III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so­fern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf [dem Begleitbriefe]25.12.1873[der Begleitadresse] zu vermerken.

V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.

[VI Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten bz. seinen Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten.]25.12.1873[]

 

§. 41. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.

I Die nach Maßgabe des § 40 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zu­rückgegeben.

II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen­dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vor­schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zu­rückgegeben werden.

III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche denselben mittelst Stempel als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröff­nung beauftragten, zur Beobachtung strengster Verschwie­genheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen  jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsie­gel, welches die Inschrift trägt: "Amtlich eröffnet durch die Ober-Post­direction in N." wieder verschlossen.

IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die An­nahme, oder läßt innerhalb 14 Tage nach Behändigung [des Begleit­briefes]25.12.1873[der Begleitadresse] oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen- oder Unterstützungskasse verkauft wer­den.

V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegen­stände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden.

VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird

1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Wer­thangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Ge­genstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser ange­geben worden ist, sowie bei Postanweisungen;

2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe

der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbe­stellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öf­fentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen­standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be­kannt gemacht.

VII Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.

VIII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.

IX Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen.

 

§. 42. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.

I Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Portofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.

II Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran­kirt zur Post eingeliefert werden. []3.3.1873[Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 25. Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe des im Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.]

III Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremden Postgebiet herrührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und []25.12.1873[bz.] das Couvert [oder die Begleitadresse]25.12.1873[] oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

IV Sind gewöhnliche Briefe, Correspondenzkarten, Waarenproben, so­wie Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen vom Absender durch Postwerthzeichen ungenügend frankirt, so wird der fehlende Be­trag bz. auch das Zuschlagporto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Verweigerung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc.

V Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwal­tung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen.

VI Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten ver­weigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Ab­sender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurückneh­men will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zah­len.

VII Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.

VIII Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spä­tere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung por­topflichtiger Sendungen, die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Post­anstalt zurückgeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzu­ziehen []25.12.1873[, bz. bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren].

 

§. 43. Tarifbestimmungen.

I Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffen­den Tarifbestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfang des Postgebiets gleichmäßig Anwendung finden, sind in der anliegen­den Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich der sonstigen zu die­sem Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarifbestim­mungen bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnis­sen.

 

 

Zweiter Abschnitt.

Estafettenbeförderung.

§. 44. nicht wiedergegeben.

Dritter Abschnitt.
Beförderung von Personen auf den ordentlichen Posten.

§. 45. – 57. nicht wiedergegeben.

Vierter Abschnitt.
Extrapost- und Courierbeförderung.

§. 58. – 65. nicht wiedergegeben.

§. 66.  

I Gegenwärtiges Reglement tritt zum 1. Januar 1872 in Kraft.

II Für den inneren Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg findet dasselbe nicht Anwendung.

 

Berlin, den 30. November 1871.