Postordnung vom 18. Dezember 1874

gültig vom 1.1.1875 bis 31.3.1879

 

Auszug (§§ 1- 43, 65)

Quelle:

Amts-Blatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 90/1874, S.491ff,
General-Verf. 261 vom 19. Dezember 1874.

 

Eingearbeitete Änderungen:

Verfügung No. 9 vom 7. Januar 1876, Amtsblatt 4/1876, Seite 25f.

Verfügung No. 74 vom 15. April 1877, Amtsblatt 23/1877, Seite 113ff.

Verfügung No. 14 vom 4. Februar 1878, Amtsblatt 6/1878, Seite 23ff.

 

Der folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im Originaltext gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen. Änderungen sind in der Form [alter Text]Datum der Änderung[neuer Text] eingefügt. Sind Textabschnitte innerhalb der Änderungen schon vorher oder danach wieder geändert worden, so werden diese Änderungen dunkel abgesetzt. Änderungen von Abkürzungen einzelner Worte (z. B. Kilogr. in Kilogramm) wurden nicht übernommen.

 

Übersicht über die herausgezogenen Paragraphen

 

§. 1. Meistgewicht. §. 22. Briefe mit Behändigungsschein.
§. 2. Adresse. §. 23. ordnungswidrige Sendungen.
§. 3. Außenseite. §. 24. Ort der Einlieferung.
§. 4. - 6. Packete. §. 25. Zeit der Einlieferung.
§. 7. Werthangabe §. 26. Frankirung.
§. 8. - 10. Verpackung. §. 27. Einlieferungsschein.
§. 11. ausgeschlossene Gegenstände. §. 28. Leitung der Postsendungen.
§. 12. bedingt zugelassene Gegenstände. §. 29. Zurückforderung durch den Absender.
§. 13. Postkarten. §. 30. Aushändigung an Unterwegsorten.
§. 14. Drucksachen. §. 31. beschädigte Sendungen.
§. 15. Waarenproben. §. 32. -  35. Bestellung.
§. 16. Eingeschriebene Sendungen. §. 36. Abholung der Briefe u. s. w.
§. 17. Postanweisungen. §. 37. Aushändigung der Sendung.
§. 18. Telegraphische Postanweisungen. §. 38. Nachsendung der Postsendungen.
§. 19. Postvorschußsendungen. §. 39. + 40. unbestellbare Postsendungen.
§. 20. Postaufträge (Geldbeträge). §. 41. Laufschreiben.
§. 20a. Postaufträge (Wechselaccepte). §. 41a. Nachlieferung von Zeitungen.
§. 21. Eilboten-Sendungen. §. 42. Verkauf von Postwerthzeichen
§. 43. Entrichtung des Portos.
§. 65. in Kraft treten.


 

 

Postordnung

 vom 18. December 1874

Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. October 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.

 

Abschnitt I.

Postsendungen.


§. 1. Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen.
I Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig adressirt und haltbar verpackt und verschlossen sein.
II Es beträgt das Meistgewicht:

eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets  50 Kilogramm.


§. 2. Adresse.
I Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
II Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk postlagernd darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein.

§. 3. Außenseite.
I  Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für
Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 13, 14, 15 und 17.
 II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben.

§. 4. Begleitadresse zu Packeten.
I Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.

II Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen werden.

III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.

IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen.

V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen oder gedruckten etc. Mittheilungen benutzt werden.

VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden.

§. 5. Mehrere Packete zu einer Begleitadresse.
I Mehr als
[fünf]7.1.1876[drei] Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittelst einer Begleitadresse zu versenden.
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu
einer Begleitadresse, so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

§. 6. Aufschrift der Packete.
I Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne
die Begleitadresse bestellt werden kann.

[] 15.4.1877[Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ etc., im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß von…..“ unter Angabe des Betrages, und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ etc. angegeben wird.]
II
Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf die Umhüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier etc. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen.

§. 7. Werthangabe.
I Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der
Begleitadresse, als auf dem dazugehörigen Packete ersichtlich gemacht werden.
II Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.

III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung  von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Documents zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Document verloren ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschußsendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.

V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

§. 8. Verpackung.
I Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten- oder Schriftensendungen, genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer des Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.

III Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegen­stände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere fe­stere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.

IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren etc., müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt sein.

V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be­schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Ge­fäße (Flaschen, Krüge etc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kü­beln oder Körben zu verwahren.

VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Ko­sten dafür von dem Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.

 

§. 9. Verschluß.

I Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so einge­richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.

II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden.

III Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufin­den.

IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder Blei abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebestof­fs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Sie­gelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.

V Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern verse­hen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlus­ses durch Siegel oder Bleie.

VI Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z.B. Hasen, Rehe etc., ohne Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden.

 

§. 10. Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen.

I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.

II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann.

III Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fäs­ser fest zu verpacken.

IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Pa­piergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.

V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äu­ßere Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.

VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer­den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außer­dem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.

VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zer­scheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.

VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Pa­cketen verpackt sein.

 

§. 11. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.

I Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Ge­genstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen­dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben - vorbehaltlich der Be­strafung nach den betreffenden Gesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften.

IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Post­verbindungen und Postbeförderungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.

 

§. 12. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

I Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner le­bende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.

II Für dergleichen Gegenstände etc., wenn dieselben dennoch zur Beförde­rung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschä­digung oder ein Verlust entstanden ist.

III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar.

IV Die im §. 11 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.

 

§. 13. Postkarten.

I Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse be­stimmt. Die Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein.

II Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 14) als Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck,  oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltun­gen oder Zusätze enthalten, als nach §. 14 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig.

III Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu einge­richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur [Rückantwort]15.4.1877[Antwort] dient.

IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit [Rückantwort]15.4.1877[Antwort]  ist auch für die [Rückantwort]15.4.1877[Antwort] das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.

V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. Für Postkarten mit [Rückantwort]15.4.1877[Antwort] werden 10 Pf. erhoben. Bei Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.

VI Formulare zu Postkarten können bei allen Postan­stalten bezogen werden.

VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück[, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt]15.4.1877[]. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.

VIII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.

 

§. 14. Drucksachen.

I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können be­fördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförde­rung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hier­von sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks []15.4.1877[oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens] hergestellten Schriftstücke, []15.4.1877[- gleichviel ob dabei eine Schablone bz. Matrize zur Verwendung kommt oder nicht -,] sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegenstände.

II Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.

III Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gel­ten die nachfolgend unter IV bis IX gege­benen Vorschriften; dagegen für die Einlieferung als außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen die unter X bis XIII folgenden Vorschriften.

 

a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger.

IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. []15.4.1877[ Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§. 13 Abs. II).] Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, de­ren Versendung unter Band  gestattet ist, leicht erkannt wer­den kann.

V Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmenden Adresse beigefügt werden.

VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.

VII Die Versendung von Drucksachen gegen die ermä­ßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zu­sätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstrei­chen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w.  – Es soll jedoch gestattet sein:

1) auf  der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben;

2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;

3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;

4) Druckfehler zu berichtigen;

5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern;

6) Bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen;

7) den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen;

8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;

9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.

VIII Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:

              bis 50 Gramm einschließlich ………… 3Pf.,

über 50   " 250     "              "               ………... 10 "

  " 250    " 500      "             "               ………...  20 "

  " 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  30 "

IX [Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung.]15.4.1877[

Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bz. unzureichend frankirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zeitungen und solchen Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Geschäftsanzeigen (Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt keine Beförderung erhalten. Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur Absendung.]

 

b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.

X Als Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen anzu­sehen:

1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung er­folgen soll;

2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind.

 XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung etc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers.

XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehre­ren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post­anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffen­heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erschei­nen.

XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

 

§. 15. Waarenproben.

I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die kei­nen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

II Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen erfolgen.

III Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungsorts, den Vermerk "Proben" ("Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem nur noch angegeben sein:

der Name oder die Firma des Absenders,

die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Be­zeichnung der Waare,

die Nummern und

die Preise.

IV Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.

V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen.

VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.

VII Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.

VIII Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.

 

§. 16. Einschreibsendungen.

I Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein, Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung befördert werden und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Be­zeichnung "Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Wert­hangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Pac­kete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.

II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt.

III Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.

IV Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von  dem  Adressaten  auszustellende   Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: "Rückschein" auf der Adresse ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten.

V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zuläs­sig.

 

§. 17. Postanweisungen.

I Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu dreihundert Mark einschließlich.

II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung

   bis 100 Mark …………..20 Pf.

über 100 bis 200 Mark  ..30 "

  "    200   "  300    "  …..40 "

III Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden.

IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft.

V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

VI Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.

VII Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein ertheilt.

VIII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung ange­fügte Abschnitt kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.

IX Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestim­mungsorte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushän­digung der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Auftraggeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.

X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.

XI Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verlu­ste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittlung des Absenders bei der Auf­gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigen­den Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des ein­gezahlten Betrags zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er­theilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestim­mungsorte erfolgt kostenfrei.

 

§. 18. Telegraphische Postanweisungen.

I Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.

II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung er­folgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Auf­gabeort schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Tele­gramm mit aufnimmt.

III Der Auftraggeber hat zu entrichten:

a) die Postanweisungsgebühr,

b) die Gebühr für das Telegramm,

c) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeort von der Post bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude befindet;

außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist,

d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung (§. 21); diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten eingezogen werden.

IV Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat gleich nach Empfang des Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages er­folgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.

V Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertre­tung der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele­graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent­gegen zu nehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.

 

§. 19. Postvorschußsendungen.

(Ab 1.10.1878 Nachnahmesendungen mit neuen Bestimmungen gemäß Verfügung 110 vom 7.9.1878, Amtsblatt No. 53/1878, S. 269ff, sinngemäß wie in der Postordnung vom 16.3.1879)

I Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschließlich zulässig.

II Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sendungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen werden.

III Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten:

 "Vorschuß von .........."

sowie den Namen und die Wohnung des Absenders ent­halten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. []15.4.1877[Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zugehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken.]

IV Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheini­gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vor­schusses gleich bei Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist.

V Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß­betrages ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Post­anstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb die­ser Frist nicht eingelöst wird. Dies gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke "postlagernd".

VI Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV er­wähnten Bescheinigung bz. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung mit Werthangabe, so kom­men noch die Vorschriften des § 40 in Anwendung.

VII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vor­schußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeort mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. IV ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist be­fugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt.

VIII Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absen­der gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.

IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten.

1) Das Porto beträgt:

a) für Vorschußbriefe [(Postkarten, Drucksachen und Waarenproben) ohne Unterschied des Gewichts]15.4.1877[, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie für Postkarten,]

auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich … 20 Pf.

auf alle weiteren Entfernungen  ………………………………… 40 Pf.

Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt;

b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet.

Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.

2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Ein bei der Berechnung der Postvorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen.

 

§. 20. [Postauftragsbriefe]15.4.1877[Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen].

I Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert Mark einschließlich eingezogen werden.

II Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein etc.) zur Aushändigung an denje­nigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen.

III Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzu­ziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

IV Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht beigefügt werden.

V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600 Mark nicht übersteigen.

VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft.

VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlagen unter verschlossenem Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (§. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postauftrag[]15.4.1877[nach……(Name der Postanstalt)]" zu versehen. []15.4.1877[Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrages  nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.]

VIII Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einliefe­rungsschein ertheilt.

IX Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragbrie­fes wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein­gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postan­stalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post­auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb die­ser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung [dem Adressaten]15.4.1877[] nochmals zur Zahlung vorgezeigt[, sofern derselbe nicht bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat.]15.4.1877[. Als Zahlungsverweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte der Adressat oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung eine Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist.] Verlangt der Auftragge­ber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzei­gung, so ist solches durch den Vermerk "Sofort zurück" auf der Rück­seite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.

XI Postauftragsbriefe müssen frankirt sein. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.

XII Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular – bei Beträgen über 300 Mark zwei Formulare - behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an seine Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs-Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.

XIII Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Post­auftrag mit der Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt.

XIV Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an eine andere Person []15.4.1877[in Deutschland] weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.

XV Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. []15.4.1877[Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt.] Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes  zu entrichten.

XVI Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.

XVII An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.

XVIII Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück bezogen werden.

 

[]15.4.1877[

§. 20a. Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten.

(Versuchsweise eingeführt seit dem 1. 8.1876 durch Verfügung 166 vom 18.7.1876, Amtsblatt 56/1876, S. 333ff)

I Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem Postauftrage zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigen.

II Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:

den Namen und Wohnort des Bezogenen,

den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß,

den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.

Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zurück“, Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen.

III Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind.

IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach …….. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.

V Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat.

VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.

VII Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt.

VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht andere Bestimmungen getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat.

IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an [die betreffende Postanstalt]4.2.1878[den neuen Empfänger].

X Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Annahme von Wechselprotesten befugte Person zum Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher etc. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protests zu entrichten.

XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen aus folgenden Sätzen:

a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit …………….30 Pf.

b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht

 auf die Höhe des Wechselbetrages von ………………..10 "

c) dem Porto für den Einschreibbrief

 mit dem zurückgehenden Wechsel mit  ………………..30 "

                                                           zusammen ……….70Pf.

Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz.

XII Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrages nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.]

 

§. 21. Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.

I Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten be­sonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Ver­merk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke:

 "durch Eilboten",  "durch besonderen Boten", "besonders zu bestellen", "sofort zu bestellen".

Bezeichnungen wie cito, citissime, drin­gend, eilig etc. bleiben unberücksichtigt.

II Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den Eilboten stets mitgegeben.

III Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sen­dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden dem Adressaten durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben.

IV Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im Gewichte von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein.

V Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Landbestellbe­zirk der Aufgabe-Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besonderen Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Postanstalten sich nicht zu befassen.

VI Auf Verlangen der Absender kann jedoch die besondere Bestellung von Postsendungen, welcher einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfer­nung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer be­trägt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts,  den  Vermerk enthalten:  „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Ex­preßbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“.

VII Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:

a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen:

1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt er­folgt, für jede Sendung 25 Pf.,

2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Postanstalt er­folgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer [10]7.1.1876[15] Pf., im Ganzen jedoch nicht unter [50]7.1.1876[75] Pf. für jede Bestellung.

b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen:

in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten be­stellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1  bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.

[]7.1.1876[Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn der Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die Leistung zum tarifmäßigen Satze übernimmt.]

VIII Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der []7.1.1876[entstandenen] Bestellgebühr haf­ten.

IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief  zu entrichten; bei anderen Gegenständen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vor­ausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.

[]7.1.1876

[X Verweigert der Adressat die Zahlung der Bestellgebühr, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Von dem letzteren werden alsdann die Kosten eingezogen.]

 

§. 22. Briefe mit Behändigungsschein.

I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungs­schein  äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: "Mit Behändigungsschein". Auf die Außen­seite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. Im Betreff der Bestellung etc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 35.

II Für Schreiben mit Behän­digungsschein werden erhoben:

1) das gewöhnliche Briefporto,

2) eine Behändigungsgebühr,

a) von  10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder Gemeindebehörde, oder von einem Notar erfolgt,

b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,

3)   das  Porto von 10 Pf.   für  die  Rücksendung  des Behändigungsscheins.

Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu l die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu.

III Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück bezogen werden.

 

§. 23. Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.

I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.

II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Be­schaffenheit, so muß die Beförderung insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver­zichtleistung auf der Adresse durch die Worte: "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtsleistung des Ab­senders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.

III Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Be­schaffenheit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vor­schriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Verschlie­ßung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeför­derung nur bedingt zugelassen sind (§§. 11 u. 12).

 

§. 24. Ort der Einlieferung.

I Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.

II Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu überge­ben.

III Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Ab­gabe bei der Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unter­wegs die nachbezeichneten Gegenstände übergeben werden:

gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben,

Postanweisungen,

Sendungen mit Werthangabe,  

Postvorschußsendungen      

im Einzelnen bis zum Werth- bz.
Postvorschußbetrage  150 Mark.

Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern nicht ob.

IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.

V Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die vom Landbrief­träger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen er­folgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Be­treff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach § 19 Abs. IV Anwendung findenden Bescheinigung.

VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge­sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsortes des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.

 

 

§. 25. Zeit der Einlieferung.

I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

 

a) Dienststunden.

II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Pu­blicum sind im Allgemeinen:

1) in dem Sommer-Halbjahr (vom l. April bis letzten Septem­ber) von 7 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags,

2) in dem Winter-Halbjahr ( vom l. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis l Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.

Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhält­nisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.

III An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise be­schränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfal­len, in der Zwischenzeit aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die aus­fallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und ge­setzlichen Festtagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.

IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, im Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn- und gesetzlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.

V Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

 

b) Schlußzeit.

VI Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein:

1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waaren­proben, über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:

eine viertel bis halbe Stunde vor dem planmäßi­gen Abgange oder Weitergange der Post.

Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die am Eisenbahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind.

2) Für alle anderen Gegenstände:

eine Stunde vor dem planmä­ßigen Abgange oder Weitergange der Post.

VII In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schluß­zeiten eintreten lassen.

VIII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegen­stände von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.

IX Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge­hen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorste­henden Festsetzungen früher eintritt.

X Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be­treffenden Posten zum Posthause gelangen.

 

§. 26. Frankirungsvermerk.

I Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der An­nahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Postwerth­zeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden wer­den, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich be­scheinigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.

II Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeorte zurückbe­halten und dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben.

 

§. 27. Einlieferungsschein.

I Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag – gegebenen Falles – der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr leistet.

II In Betreff der Einlie­ferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im §. 24 Abs. V.

 

§. 28. Leitung der Postsendungen.

I Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbe­hörde bestimmt.

 

§. 29. Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.

I Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden.

II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einliefe­rungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Original-Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der Adresse abgiebt.

IV Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher die­selbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Ab­gangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifel­haft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt fer­tigt das Verlangschreiben aus.

V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein.

VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco bei Rückgabe des Briefumschlages bz. der Begleitadresse erstattet.

VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie für eine gewöhnliche Rücksendung nach Maßgabe der wirk­lich zurückgelegten Beförderungsstrecke zu entrichten.

 

§. 30. Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an Unterwegsorten.

I Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

II Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförde­rung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.

 

§. 31. Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.

I Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt.

II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver­schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der ange­gebene Betrag der Sendung auch noch vorhanden ist.

III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Post­unterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen.

IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen eine anderweiter Ver­schluß der Sendung stattgefunden, so ist - wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt - bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu be­stimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersu­chen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerun­gen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung ge­gen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welchen der Befund festgestellt wird.

V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.

VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§ 14 und 15) zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbe­amten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

 

§. 32. Bestellung.

I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegen­stände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,

2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waa­renproben,

3) auf Postanweisungen,

4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen,

5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,

6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreib-Packete.

II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete  und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden.

III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben:

1) bei den Postämtern[]4.2.1878[I. Klasse]:

a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich ………10 Pf.,

b) für schwerere Packete  ………………………..[20]4.2.1878[15]  "

[]4.2.1878[Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden.]

2) bei den übrigen Postanstalten:

a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich ……….5  Pf.,

b) für schwerere Packete  ………………………..10  "

Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so [ist für jedes Packet der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben.]4.2.1878[wird für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.]

[IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben.

V An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:

a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 3000 Mark: 20 Pf.,

b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren.

[]15.4.1877[Für einzelne Orte kann durch besondere Verfügung auch für Packete mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark die Bestellgebühr auf 20 Pf. festgelegt werden.]

]4.2.1878[

IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

1) für Briefe mit Werthangabe:

a) bis zum Betrage von 1500 Mark …………………………..….5 Pf.,

b) im Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark ……10 "

2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren.

V An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden.]

VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.

VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, []15.4.1877[der bis  2½ Kilogramm schweren] Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreib-Packete []15.4.1877[bis zu demselben Gewichte] und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf [das Gewicht oder den Werth der bestellten Gegenstände]15.4.1877[die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages] ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. []15.4.1877[Werden Packete von höherem Gewichte als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück.]

VIII Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.

IX An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 21 Abs. V.

X Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr  (§. 16 Abs. III) und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§. 16 Abs. IV) hinzu.

XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist.

XII Eine Porto- und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht statt.

XIII Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:

a) bei Zeitungen, welche  wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden …..…..60 Pf.,

b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden ...1 Mark,

c) bei Zeitungen, welche  mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich

bestellt wer­den ……………………………………………………………...1 Mark 60 Pf.,

d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden …………….…...2 Mark,

e) für die amtlichen Verordnungsblätter …………………………………….………60 Pf.

Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus er­hoben, für welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung etc. erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei der Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

 

§. 33. Zeit der Bestellung.

I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an wel­chen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

II Die nach dem Verlangen der Absender "durch Eilboten" zu be­stellenden Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

III Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: "postlagernd" wer­den bei der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. 1 Punkt  3 und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist.

 

§. 34. An wen die Bestellung geschehen muß.

I Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigten will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Lan­desgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn de­ren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll­macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.

II Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nä­hern Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse ge­nannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne aus­drückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten in der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. []15.4.1877[Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten.]

III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestim­mungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange­troffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung []15.4.1877[bz. Aushändigung]

der gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.) bz. der Packete selbst []15.4.1877[, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafür einzuziehenden Betrags sogleich erfolgt,]

an einen Haus- oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonsti­gen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des­ Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung []15.4.1877[bz. Aushändigung] geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder den Thürhüter des Hauses.

IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.

V [Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von

l) Einschreibsendungen (§. 16),

2) Postan­weisungen (§. 17),

3) Telegraphischen Postanweisungen (§. 18),

[4) Postaufträgen (§. 20),]15.4.1877[]

[5][4]) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. I)

[6][5]) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe (§. 32 Abs. I)

handelt[, vielmehr müssen diese Gegenstände]15.4.1877[.  Es müssen diese Gegenstände vielmehr] stets an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst be­stellt werden.

]4.2.1878[

l) Einschreibsendungen (§. 16),

2) Postan­weisungen (§. 17),

3) Telegraphischen Postanweisungen (§. 18),

4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. I),

5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark (§. 32 Abs. I)

sind an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Adressat oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienmitglied des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.

Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadresse zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Adressaten selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.]

[Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten.]15.4.1877[]

Lautet die Adresse:

"An A. zu erfragen bei B."            

"An A. abzugeben bei B."              

"An A. im Hause des B."                

"An A. wohnhaft bei B."              

"An A. logirt bei B."        

 

so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst genannten Adressaten (A.) erfolgen.

Lautet die Adresse: 

"An A. zu Händen des B."  

"An A. abzugeben an B."   

"An A. aux soins de B."     

"An A. care of B.",                    

 

so muß die Be­stellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen.

 

Wenn die Adresse lautet "An A. per adresse des B.", so darf die Be­stellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.) als auch an die zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden.

VI Die Bestellung [eingeschriebener Sendungen]4.2.1878[von Einschreibsendungen] darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Be­vollmächtigter []4.2.1878[oder dasjenige Familienmitglied, an welches die Bestellung erfolgt,] zu diesem Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unter­schreiben.

VII Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den Militairbehörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge­troffenen besonderen Abkommen an die von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen.

VIII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.

IX In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diesel­ben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.

 

§. 35. Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein.

I Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung:

1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an wel­che sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.

2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht per­sönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändi­gungsschein

a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,

b) in de­ren Ermangelung einem seiner Dienstboten,

c) wenn es an der­gleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich

d) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth

zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Adressa­ten selbst oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zu­zustellen.

3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die Behändigung auszu­führen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.

4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheini­gung des Empfangs, so ist dies von dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken.

5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verwei­gert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Be­träge an Porto, Behändigungsgebühr etc. nicht zahlen will, so hin­dert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht, und werden die Beträge in solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren ausgehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, die von Privat-Personen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthü­mer etc.) gehört.

II In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III Die Porto- bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Be­stimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzo­gen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender ein­gezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz.

 

§. 36. Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.

I Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 34 Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Ge­schäftsverkehr mit dem Publicum festgesetzten Dienststunden (§. 25).

II Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth­angabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:

a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,

b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,

c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen

je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

III Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:

1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch den Vermerk "durch Eilboten" etc. ausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21);

2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein [ankommt (§. 35)]14.5.1877[(§. 35) bz. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (§§. 20 und 20a) ankommt];

3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.

 

§. 37. Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.

I Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.

II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die auszuzahlen­den Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Abliefe­rungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.

III Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine wei­tere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.

IV Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthan­gabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt als­dann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 34 Abs. III, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungsbe­träge an [den Adressaten oder an dessen Be­vollmächtigten gegen Quittung desselben stattfindet.]4.2.1878[ die nach §. 34 Abs. V zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen Quittungsleistung stattfindet.]

 

§. 38. Nachsendung der Postsendungen.

I Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

II Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Ab­senders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amt­lich und portofrei in Kenntniß zu setzen.

III Für Packete, für Briefe mit Werthan­gabe und für Briefe mit Postvorschuß wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer An­satz nicht statt.

Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt be­zieht, im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf.

Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.

 

 

§. 39. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.

I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Adressat am Bestimmungsort nicht zu ermitteln, und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 38 nicht mög­lich oder nicht zulässig ist;

2) wenn die Annahme verweigert wird;

3) wenn die Sendung mit dem Vermerke "postlagernd" versehen ist, und nicht binnen 3 Monate, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;

4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit "postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;

5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Be­stellung oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge­nommen wird;

6) wenn die Sendung Loose oder Anerbieten zu einem Glückspiel enthält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird;

7) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über dessen Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

II Bevor in dem Falle zu Abs. I Punkt l eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur nähe­ren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen.

III Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, so­fern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

IV In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf  dem Briefe bz. auf der Begleitadresse zu vermerken.

V Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.

VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittelst Stempelandrucks hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder an einen anderen Orte des Reichs-Postgebiets, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet auch an den zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so muß die Rücksendung eintreten.

VII Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Wer­thangabe und Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksen­dung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. - Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags- und Postvorschuß-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.

 

§. 40. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.

I Die nach Maßgabe des §. 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zu­rückgegeben.

II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen­dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vor­schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zu­rückgegeben werden.

III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittelst Stempel als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröff­nung beauftragten, zur Beobachtung strengster Verschwie­genheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen  jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarke oder Dienstsie­gel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die An­nahme, oder läßt er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen- oder Unterstützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegen­stände aber vernichtet werden.

V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird

1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Wer­thangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Ge­genstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser ange­geben worden ist, sowie bei Postanweisungen,

2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe

der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbe­stellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öf­fentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen­standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be­kannt gemacht.

VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.

VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.

VIII Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Postanstalt überlassen.

 

§. 41. Laufschreiben wegen Postsendungen.

I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post eingelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf.

II Für Lauf­schreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksa­chen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.

III Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.

IV Für Laufschreiben, welche portofreie Gegen­stände betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.

 

[]15.4.1877[

§. 41a. Nachlieferung von Zeitungen.

Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von dem Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das tarifmäßige Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.]

 

§. 42. Verkauf von Postwerthzeichen.

a) Freimarken.

I Die Freimarken werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.

b) Gestempelte Briefumschläge.

II Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem Nennwerthe 1 Pf. für das Stück.

c) Gestempelte Postkarten.

III Die gestempelten Postkarten werden zum Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.

d) Gestempelte Streifbänder

IV Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück.

e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für Privatpersonen.

V Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Abstempelungvon Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Pstkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.

[]15.4.1877[VI  Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt gemachten Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen ausgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen.]

 

§. 43. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.

I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran­kirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 24 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden.

II Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franco nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes etc. Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

III Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwal­tung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen.

IV Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten ver­weigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Ab­sender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurückneh­men will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zah­len.

V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.

VI Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spä­tere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung por­topflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Post­anstalt zurückgeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzu­ziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden.

VII In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark []15.4.1877[oder den überschießenden Theil einer Mark], mindestens aber 50 Pf. []15.4.1877[Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.]

VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossenen Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.

 

 

 

Abschnitt II.

Estafettensendungen.

§. 44. nicht wiedergegeben.

Abschnitt III.
Personenbeförderung mittelst der Posten.

§. 45. – 56. nicht wiedergegeben.

Abschnitt IV.
Extrapost- und Kurierbeförderung.

§. 57. – 64. nicht wiedergegeben.

§. 65.  

I Gegenwärtige Postordnung tritt zum 1. Januar 1875 in Kraft.

II Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen der Reichswährung ausgedrückt.

 

Berlin, den 18. December 1874.