Postordnung vom
20.
März 1900. gültig ab
1.4.1900 Auszug
(§§
1- 48,50, 71) Quelle: Amts-Blatt
des Reichs-Postamts Nr. 19/1900, S.143ff, Verfügung No.
36 vom 20. März 1900. Eingearbeitete
Änderungen: Verfügung
Nr. 102 vom 4. August 1900, Amtsblatt 52/1900, Seite
332. (in Kraft 1. 1. 1901) Verfügung
Nr. 152 vom 14. November 1900, Amtsblatt 77/1900, Seite
466. (in Kraft 1. 1.1901) Der
folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle
belassen. Im Originaltext gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen.
Änderungen sind in der Form [alter
Text]Datum
der Änderung[neuer Text]
eingefügt. Übersicht
über die
herausgezogenen
Paragraphen
Postordnung für
das Deutsche Reich vom
20.
März 1900. Auf
Grund des §.
50 des Gesetzes
über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende
Postordnung erlassen. Postsendungen. I Zur Beförderung als
Postsendungen sind
unter den
nachfolgenden Bestimmungen zulässig: Es
beträgt das
Meistgewicht: für
Briefe 250
Gramm,
I In der Aufschrift müssen der
Empfänger und der Bestimmungsort
deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder
Ungewißheit vorgebeugt
wird. II Bei Postsendungen nach Orten ohne
Postanstalt
ist in der
Aufschrift außer dem Bestimmungsorte noch die Postanstalt
anzugeben, von
welcher die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll.
Wenn
der Ort
der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten
gehört, so
ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. Die
Vermerke über
Frankirung,
Eilbestellung etc. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der
Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der
Packete
mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und der
Packete
gegen Rückschein siehe §§. 13 II, 14 II, 19
II, 24 II
und 26 I. IV Die Aufschrift eines Packets
muß
unmittelbar auf der
Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach
aufgeklebten
oder sonst
unlösbar darauf befestigten Papier etc. angebracht werden. Ist
dies nicht
ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar
befestigte
Fahne von Pappe,
Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen.
Besonders groß
und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben
oder
gedruckt sein.
I Sendungen, deren Außenseite
oder Inhalt,
soweit er
offensichtlich ist, gegen die Gesetze verstößt oder
aus
Rücksichten des öffentlichen
Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet
wird,
werden von der
Postbeförderung ausgeschlossen. II Zur
Versendung mit der
Post dürfen nicht aufgegeben werden:
Gegenstände, deren
Beförderung mit Gefahr
verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder
sonst
leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende
Flüssigkeiten. III Die Postanstalten können in
Fällen
des Verdachts, daß die
Sendungen Gegenstände der zu II genannten Art
enthalten, vom
Absender die
Angabe des Inhalts zu verlangen und, wenn diese verweigert wird, die
Annahme
der Sendung abzulehnen. IV Wer derartige Sachen unter
unrichtiger Angabe
oder mit
Verschweigung des Inhalts aufgiebt, hat - vorbehaltlich der
Bestrafung nach
den Gesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften. V Die Postanstalten können die
Annahme und
Beförderung von
Postsendungen ablehnen, sofern deren Zuführung an den
Bestimmungsort nach
Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und
Postbeförderungsmittel nicht
möglich ist. §.
6. Zur
Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. I Flüssigkeiten, Sachen, die
dem schnellen
Verderb und der
Fäulniß ausgesetzt sind, unförmig
große
Gegenstände, ferner lebende Thiere
können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Bei
Sendungen mit lebenden
Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse
als auf
die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu
treffen, was mit
der Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht
binnen 24
Stunden nach
geschehener postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus
einem
anderen Grunde unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach
Wahl des
Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: „Wenn
unbestellbar, zurück“ oder „Wenn
unbestellbar, an N. in N.“ oder „Wenn
unbestellbar, verkaufen“ oder „Wenn
unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. Für
die
Behandlung der Sendungen
mit lebenden Thieren am Bestimungsorte ist die getroffene
Verfügung des
Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn
der Inhalt
der Sendung vor
Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des
Absenders
ersichtlich dem
Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 45 V in
Anwendung
zu kommen
haben. II Für derartige
Gegenstände etc., wenn
sie dennoch zur
Beförderung angenommen werden, sowie für
leicht
zerbrechliche Gegenstände und
für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung
keinen Ersatz,
wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
Beschaffenheit der
Verpackung während der Beförderung eine
Beschädigung oder ein Verlust
entstanden ist. III Zur Verwendung für
Hand-Schußwaffen
bestimmte Zündhütchen,
Zündspiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker
Pappe
mit einem zum
Schutz der Pulverladung dienenden Blechmantel sind zulässig,
wenn
sie in Kisten
oder Fässer fest von außen und innen verpackt und
als solche
sowohl auf der
Postpacketadresse als auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die
Patronen
müssen für
Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein,
daß weder ein
Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein
Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen
nicht
eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung
entstandenen
Schaden haftbar. IV Die im §. 5 III
ausgesprochene
Befugniß der Postanstalten
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der
Annahme
vorliegt, daß
die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der
Fäulniß ausgesetzte
Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen,
Zündspiegel oder
Patronen enthalten. I Die Postkarten müssen offen
versandt
werden. II Formulare zu Postkarten
können durch alle
Postanstalten
bezogen werden. Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum
Nennwerthe des
Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10
Stück
verabfolgt. III Von
der Privatindustrie hergestellte Formulare sind
zulässig; sie dürfen in Form,
Größe und
Papierstärke nicht wesentlich von den
durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen
auf
der Vorderseite
die Ueberschrift „Postkarte“ tragen. IV Der Empfänger und der
Bestimmungsort
können auf der
Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das
Gleiche gilt
für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders.
Bilderschmuck und
Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit
zulässig, als
dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene
Postkarte nicht
beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel etc. der
ganzen
Fläche nach
befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände
den
Postkarten beizufügen
oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. V Mit den Postkarten dürfen
Antwortkarten
verbunden sein.
Beide Theile dieser Doppelkarten müssen, jeder für
sich, den
Bestimmungen für
einfache Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als
solche
bezeichnet
sein. VI Die Gebühr beträgt,
mit Ausnahme des
Orts- und
Nachbarortsverkehrs (§. 37), im Frankirungsfalle 5
Pf.
für die einfache
Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit
Antwort, im Nichtfrankirungsfalle
das Doppelte. VII Für unzureichend frankirte
Postkarten wird
dem Empfänger
das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter
Abrundung auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. VIII Postkarten
die den vorstehenden
Bedingungen
nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein. II Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nacheinander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind. III Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Gegenstände. IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden. a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger. V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt oder in einen offenen Umschlag gelegt oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band etc. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden. VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten. VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte etc. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im §. 7. VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waarenproben siehe §. 11. X Es ist zulässig: 1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen; 2) auf der Drucksache selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 3) Druckfehler zu berichtigen; 4) Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze bei mangelndem Raume auf besonderen Zetteln anzubringen; 5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen; 6) Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben oder zu unterstreichen; 7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscircularen und Prospekten die Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen; 8) in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 9) in Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 11) bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke etc. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 12) Modebilder, Landkarten etc. auszumalen; 13) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 14) bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeitträge die durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopirpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen etc. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache herstellen. XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. XII Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37): bis 50 Gramm einschließlich ………… 3Pf., über 50 " 100 " " ................ 5 " " 100 " 250 " " ………... 10 " " 250 " 500 " " ………... 20 " " 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 ". XIII Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. XIV Als Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen [sind]1.1.1901[werden] solche den Bestimmungen unter I und II entsprechende Drucksachen [anzusehen: 1)]1.1.1901[befördert,] die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll[; 2)
die zwar als
regelmäßige
Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig
von der Hauptzeitung
für sich allein bezogen werden können]
1.1.1901[.] XV Jede[r]1.1.1901[] Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger [eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos]1.1.1901[bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr] für so viele Exemplare, als der Zeitung etc. beigelegt werden sollen, [vorhergehen]1.1.1901[vorher angemeldet werden]. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers. XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, [gefalzt]1.1.1901[geklebt] oder gebunden sein[, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen,]1.1.1901[; die einzelnen Bogen müssen] in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. XVII [Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1/4 Pf.]1.1.1901[Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt 1/4 Pf. für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars.] Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. I Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder Arbeitsbücher etc. II Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Drucksachen geltenden Vorschriften (§. 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37): bis 250 Gramm einschließlich .......................... 10 Pf., über 250 „ 500 „ „ ...........................20 „ , „ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich ......30 „ . Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben siehe §. 11. I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster etc., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten. III Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik- oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare. IV Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann. V Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. VI Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siehe §. 11. VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird; 2) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle oder schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichend Widerstandsfähikeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältnis eingeschlossen werden; 3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze etc. müssen zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament etc.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden; 4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder Pergament eingeschlossen werden; 5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr ausschließen. Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts möglich ist. VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde. XI Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37): bis 250 Gramm einschließlich ..............................10 Pf., über 250 bis 350 Gramm einschließlich ...............20 ". Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. §.
11. Zusammenpacken
von Drucksachen,
Geschäftspapieren und Waarenproben. I Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreitet; 2) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. II Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37): bis 250 Gramm einschließlich .......................... 10 Pf., über 250 „ 500 „ „ ...........................20 „ , „ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich ...... 30 „ . Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung. III Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. §.
12.
Packete. II Zu einer
Postpacketadresse dürfen
höchstens drei
Packete gehören; jedes Nachnahmepacket (§. 19)
muß
jedoch von einer besonderen
Postpacketadresse begleitet sein. IV Gehören mehrere Packete mit
Werthangabe zu
einer Postpacketadresse,
so muß auf diese der Werth eines jeden Packets besonders
angegeben sein. V Die oberste Postbehörde kann
die
Befugniß, mehrere Packete
mit einer Postpacketadresse zu versenden,
vorübergehend
aufheben. VI Formulare zu Postpacketadressen
können
durch alle
Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, die mit
Freimarken beklebt
sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare
werden
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. VII Formulare, welche nicht von der Post
bezogen
werden,
müssen in Größe, Farbe und Stärke
des Papiers,
sowie im Vordrucke mit den von
der Post gelieferten Formularen übereinstimmen. VIII Der an der Postpacketadresse
befindliche
Abschnitt kann
vom Absender zu Mittheilungen benutzt werden. IX Die Postpacketadresse sowie die zur
Frankierung
des
Packets verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das
Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom
Empfänger oder im Falle der
Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben
werden, gleich
ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der
Postpacketadresse kann
er jedoch bei Annahme des Packets abtrennen und behalten. X Wegen der Verpackung und des
Verschlusses der
Packete
siehe §§. 15 und 16. I Briefsendungen und Packete
können unter
Einschreibung
befördert werden. Bei Einschreibsendungen ist weder eine
Werthangabe (§. 14)
noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (§. 25)
oder die
Beförderung als
dringende Packete (§. 24) zulässig. II Einschreibsendungen müssen
vom Absender
mit der Bezeichnung
"Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten muß diese
Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein;
die
Wirkung
der Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt
sich
nur auf das
Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und
des
Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe §§.
15 und
16. III Ueber Einschreibsendungen wird eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt. IV Für Einschreibsendungen wird
außer
dem Porto eine
Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die
Entfernung
und das Gewicht
erhoben.
II Der Werth ist in der Aufschrift, bei
Packeten
auch auf der
Postpacketadresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des
Werths einer
Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene
Betrag soll den
gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. III Bei der Versendung von kurshabenden
Papieren
ist der
Kurswerth, den die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der
Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und
ähnlichen
Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich
wäre, um eine
neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder
um
die
Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung
entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge.
Entspricht die
Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur
Berichtigung
zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein
Anspruch auf
Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr
nicht hergeleitet
werden. V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird
eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt. III Schwerere
Gegenstände müssen,
sofern nicht der Inhalt und
der Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in
mehrfachen
Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. IV Sendungen von bedeutenderem Werthe,
insbesondere solche,
welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden,
z.
B. Spitzen,
Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe ihres Werthes,
Umfanges
und Gewichts in
genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut
beschaffenen,
nach
Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt
sein. V Sendungen mit einem Inhalte, der
andere
Postsendungen
beschädigen könnte, müssen so verpackt sein,
daß
eine solche Beschädigung fern
gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten
müssen mit
starken Reifen versehen
sein. Leicht zerbrechliche Gefäße
(Flaschen, Krüge
etc.) mit Flüssigkeiten
sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu
verwahren. VI Briefe mit Werthangabe müssen
mit einem
haltbaren, aus
einem Stücke hergestellten Umschlage versehen sein. Der
Umschlag
darf nicht
farbige Ränder haben. VII Wegen der besonderen Anforderungen
bei
Geldsendungen siehe
§. 17. §.
16. Verschluß
der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der
Sendungen
mit
Werthangabe. I Der Verschluß der gewöhnlichen
und einzuschreibenen
Packete muß haltbar und so eingerichtet
sein, daß
ohne dessen Beschädigung
oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist.
Von einem
Siegelverchluß kann abgesehen werden, wenn durch den
sonstigen
Verschluß oder
durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert
erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete
Verschnürung oder wenn
die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten
Klebstoffs oder mittelst
Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung
können Siegelmarken
angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß
erzielt
wird. Bei
Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern
versehen
sind, bei gut
bereiften und fest verspundeten Fässern und bei fest
vernagelten
Kisten bedarf
es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte
Maschinentheile, größere Waffen
und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z.B.
Hasen, Rehe
können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. II Bei Sendungen mit Werthangabe
sind in
gutem
Siegellack mittelst desselben Petschafts Siegelabdrücke in
solcher
Zahl
anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare
Beschädigung der
Umhüllung (des
Briefumschlages) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen
ist.
Bei Briefen mit
Werthangabe müssen die Siegelabdrucke sämmtliche
Klappen des
Umschlags fassen.
Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §.
17. §.
17. Besondere
Anforderungen an Verpackung und Verschluß
der Geldsendungen. I Geldstücke, die in Briefen
versendet
werden, müssen in
Papier etc. eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein,
daß sie
während der Beförderung ihre Lage nicht
ändern
können. II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2
Kilogramm, deren
Werth bei Papiergeld 10 000 Mark und bei baarem Gelde 1 000
Mark
nicht
übersteigt, genügt eine Umhüllung aus
starkem, mehrfach
umgeschlagenem Papiere
mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von
größerem Gewichte oder
von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in
Wachsleinwand oder in Leder
verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie die Naht
hinlänglich oft versiegelt
sein. III Geldbeutel und Säcke, welche
ohne weitere
Verpackung
versendet werden, dürfen aus einfacher starker
Leinwand nur
dann bestehen,
wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist.
Andernfalls
müssen die
Beutel etc. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die
Naht darf
nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den
Kropf
umgiebt muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden.
Wo
der Knoten
geschürzt ist, und außerdem über
beiden
Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt
sein. Derartige Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm
schwer
sein. IV Geldkisten müssen aus starkem
Holz
gefertigt, gut gefügt
und fest vernagelt oder mit guten Schlössern versehen sein.
Der
Deckel darf
nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen
gut
befestigt und so eingelassen
sein, daß sie andere Gegenstände nicht
zerscheuern
können. Ueber 25 Kilogramm
schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen
sein. V Die Geldfässer
müssen gut
bereift, die Schlußreifen
angenagelt und an beiden Böden so verschnürt und
versiegelt
sein, daß ein
Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des
Siegels nicht
möglich ist. IX Bei Sendungen mit baarem Geld in
größeren Beträgen muß der
Inhalt gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur
Versendung gelangen
sollen, müssen zunächst in Beutel oder
Packete
verpackt werden. §.
18.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur
Einholung von
Wechselaccepten. I Im Wege des Postauftrages
können a)
Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder b)
Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. II Dem Postauftrage sind die
einzulösenden
Papiere (quittirte
Rechnung, quittirter Wechsel, Zinsschein etc.) zur
Aushändigung an die
Person, die Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme
vorzuzeigenden
Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer
Postaufträge zu
einer Sendung ist
nicht gestatt. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können
mehrere Quittungen,
Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben
Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des
einzuziehenden
Betrages darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso
können einem
Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt
werden,
wenn sie
derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen
sind. III Zu den
Postaufträgen zur
Geldeinziehung und zur
Accepteinholung kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige
Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. je 10
Stück
verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene
Rechnung
hergestellte
Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen
jedoch
frei, die Ausfüllung
der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz
oder
theilweise
durch Druck, mit der Schreibmaschine etc. bewirken zu lassen. IV Der Auftraggeber hat auf der
Vorderseite des
Formulars
anzugeben: den Namen
und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen
soll, den einzuziehenden Betrag oder den
Betrag der
zur Annahme
vorzuzeigenden Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein muß, den
eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Bei
den
Postaufträgen zur
Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen
einzurücken. Ferner ist
gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages
erfolgen
soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des
Postauftrags maßgebend. Bei
den
Postaufträgen zur
Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug
auf
die Fälligkeit
des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber
anheimgestellt. Der
unbedruckte Theil
der
Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme
etwaiger
Bestimmungen
des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach
einmaliger
vergeblicher Vorzeigung etc. (VI) geschehen soll. V Zu schriftlichen Mittheilungen darf
das
Postauftragsformular, das im Fall der Einziehung des Betrages oder im
Fall der
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht
benutzt werden.
Briefe dem Postauftrag beizufügen, ist nicht gestattet. VI Der Auftraggeber kann verlangen,
daß der
Postauftrag nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich
gebliebenen
Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem
innerhalb des
Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen
ist durch
den Vermerk „Sofort zurück“ oder - unter
genauer
Bezeichnung eines
anderen Empfängers - durch den Vermerk „Sofort an N.
in
N.“ auf der
Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken.
Wünscht der Auftraggeber,
daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes
befugte Person
geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum
Protest“ auf der
Rückseite des Postauftragsformulars, ohne
daß es der
namentlichen
Bezeichnung einer solchen Person bedarf. VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag
unter
verschlossenem
Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder
Accepteinholung
bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift
"Postauftrag
nach……(Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll
die
Vorzeigung
an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des
Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher
erfolgen. VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine
Einlieferungsbescheinigung
ertheilt. IX Bei Postaufträgen
zur Geldeinziehung erfolgt
die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung des Postauftrags
und
Aushändigung
der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Wegen der
Vorzeigung
der Postaufträge zur Geldeinziehung und der
Aushändigung der
Anlagen siehe §.
39 IV und V. Die
Zahlung ist
entweder sofort an
den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige oder dessen
Bevollmächtigter
(§. 39 III) Frist
verlangt und der Auftraggeber
nicht eine
andere
Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der
Vorzeigung des
Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die
siebentägige
Lagerfrist wird von dem Tage ab gerechnet, welcher auf den Tag des
ersten
Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb
dieser Frist
nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals
zur
Zahlung
vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen
Bevollmächtigter
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird
der Postauftrag
sofort zurückgesendet.
Als
Zahlungsverweigerung gilt
nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen
Bevollmächtigten.
Theilzahlungen werden nicht angenommen. X Der eingezogene Betrag, nach
Abrechnung der
Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber mittels
Postanweisung
(§. 20)
übermittelt. XI Dem
Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem
Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung
beizufügen. In diesem
Formulare darf nur der Betrag angegeben werden, der nach
Abzug
der
Postanweisungsgebühr übrig bleibt. XII Bei Postaufträgen zur
Accepteinholung
erfolgt die
Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an
die im
Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder an deren
Bevollmächtigten. Als
bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im
Besonderen auf
die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat,
postseitig Jeder
angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von
mehr
als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist
(§. 39
VII). XIII Die Annahmeerklärung
muß auf dem
Wechsel schriftlich
geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen
Theil
der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung andere
Einschränkungen
beigefügt werden. XIV Der angenommene Wechsel wird von der
Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter
Einschreibung
zurückgesendet. XV Wechsel, welche bei der
ersten Vorzeigung
mit einem
schriftlichen Accept nicht versehen worden sind, werden nach sieben
Tagen
nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und
der
Auftraggeber nicht durch einen
Vermerk auf
der
Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. Für die
Berechnung der
siebentägigen
Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX. XVI An Sonntagen und an allgemeinen
Feiertagen
werden
Postaufträge nicht vorgezeigt. XVII Hat der Auftraggeber auf der
Rückseite des
Postauftragsformulars nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der
Postauftrag
nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht,
daß
die Person, die
Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht zu ermitteln
ist,
oder sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur
Accepteinholung die
Annahme-Erklärung verweigert oder eine die
Verweigerung der Annahme
ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung
auf den
Wechsel
niedergeschrieben worden ist. XVIII Postaufträge, auf denen
für den Fall
der Nichteinlösung
oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung oder
die
Weitersendung
an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten
vergeblichen
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der
Vorzeigung
mittelst Einschreibbriefs zurück- oder
weitergesendet.
Postaufträge mit
dem Vermerk „Sofort zum Protest“ werden
nach der
ersten
vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen
Versuche
der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem
betreffenden
Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der
Annahmeerklärung
berei gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem
Postauftragsformular angegbene Tag (IV) bereits verstrichen, so hat die
Rück-
oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des
Postauftrags
und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar etc. oder bei
Postaufträgen
mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der
Weitergabe an
den
zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung
erfüllt. Die
Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des
Protestes zu entrichten. XIX So lange der
Postauftrag noch nicht
eingelöst oder
nicht angenommen, zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann
der
Absender unter
Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars
und
unter den
sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag
zurückziehen
oder die Angaben
im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche
Aenderungen hinsichtlich
der Anlagen sind nicht zulässig. XX Die
Postverwaltung
haftet für eine Postauftragssendung wie für einen
eingeschriebenen Brief und
für den eingezogenen Betrag wie für die auf
Postanweisungen
eingezahlten Beträge.
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für
rechtzeitige
Vorzeigung oder
rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags, wird
nicht
geleistet;
auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur
Erfüllung der
besonderen Vorschriften des Wechselrechts. XXI Es werden erhoben: 1)
für den
Postauftragsbrief
................................ 30 Pf.; 2) a) bei Postaufträgen zur
Geldeinziehung
die tarifmäßige
Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des
eingezogenen
Geldbetrages (§ 20
II); b) bei
Postaufträgen zur
Accepteinholung Porto
für die Rücksendung des angenommenen Wechsels
..................................................... 30 Pf. Die
Gebühr unter
1 ist vom Auftraggeber
vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem
eingezogenen
Geldbetrage in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem
Auftraggeber bei
Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. Ist
die Zahlung des
Geldbetrages
oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die
Rücksendung des
Auftrages und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger
oder
an eine zur
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen
Gebührenansatz bewirkt. §.
19.
Postnachnahmesendungen. I Postnachnahmen sind bis 800 Mark
einschließlich bei
Briefsendungen und Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht
als
Werthangabe
erachtet (§ 14. IV). Die Beifügung von
Zustellungsurkunden
(§. 25) ist bei
Nachnahmesendungen ausgeschlossen. II Nachnahmesendungen müssen in
der
Aufschrift mit dem
Vermerke "Nachnahme
von
..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben,
Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die
deutliche Angabe des Namens und Wohnorts – in
größeren
Städten auch die
Wohnung – des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen
müssen
vorstehende Vermerke auf dem Packet und der Begleitadresse
angebracht
sein. III Bei Nachnahmesendungen wird
über den
Betrag eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung
ohnehin
eine
Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag
darin
mit vermerkt. IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen
Berichtigung des
Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Der
Empfänger
kann eine Einlösungsfrist
von 7 Tagen vom Tage nach dem Eingange der Sendung in Anspruch nehmen. Wird
die Nachnahme bei
der ersten
Vorzeigung nicht
eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird
die
Sendung sofort
zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine
Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen
ist (§. 45). Nachnahmesendungen
mit dem Vermerke
„Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem
Eingange
zur
Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht
früher
die Annahme verweigert
wird. Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse angegeben sein. Im Fall der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. V Der
Absender
einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 33
die
Nachnahme
nachträglich streichen oder ändern lassen. VI Eingelöste
Nachnahmebeträge werden den
Absendern von der
Bestimmungs-Postanstalt mittelst Postanweisung (§. 20) nach
Abzug
der
Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem
Abschnitte der
Postanweisung wird
postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung
bezieht. VII Für Nachnahmesendungen
werden erhoben: 1)
Das Porto für
gleichartige
Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen und Sendungen mit
Werthangabe
auch die Einschreib- und die Versicherungsgebühr; 2)
eine
Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender (§. 20 II). VIII Die Vorzeigegebühr wird
zugleich mit dem
Porto erhoben und
ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst
wird. I Im Wege der Postanweisung werden
Geldbeträge bis 800Mark
einschließlich übermittelt. II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: bis 5 Mark ..................... 10 Pf. über 5 " 100 "............................20 " " 100 " 200 "............................30 " " 200 " 400 "............................40 " " 400 " 600 "............................50 " " 600 " 800 "............................60 ". Bei Postanweisungen
mit
angehängter Karte zur
Empfangsbestätigung muß auch diese, nach der
Gebühr
für Postkarten, frankirt
sein. III Zu Postanweisungen dürfen
nur Formulare
benutzt werden,
welche von den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte Formulare werden
zum
Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. je 10
Stück,
ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur
Empfangsbestätigung zum
Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. IV Die Ausfüllung der
Postanweisung kann
durch Druck,
mit der Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche
Ausfüllung darf nur mit Tinte
geschehen. Die
Angabe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu erfolgen.
Die
Marksumme muß
in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. V Der Abschnitt der Postanweisung kann
zu
Mittheilungen benutzt werden. VI Ueber den eingezahlten Betrag wird
eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt. VII Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung
auf der
Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom
Empfänger
abgetrennt
und zurückbehalten werden; bei Postanweisungen mit
angehängter Postkarte zur
Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte
überlassen. VIII Die Postanweisung sowie die zur
Frankirung
verwendeten
Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der
Postverwaltung
über und müssen auch dann an die Postanstalt
zurückgegeben werden, wenn auf die
Auszahlung des Betrages verzichtet oder dessen Annahme verweigert wird. IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die
erforderlichen
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die
Auszahlung erst
verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. X Wenn dem Empfänger eine
Postanweisung
abhanden gekommen
ist, so hat er der Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste
Mittheilung zu
machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der
Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des
Empfängers,
durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt
die
Uebersendung
eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung
zu
erwirken. Bei
der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der
abhanden
gekommenen
Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem
Aufgeber vorgelegt
werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem
Bestimmungsort
erfolgt kostenfrei. §.
21.
Telegraphische Postanweisungen. I Die Ueberweisung auf Postanweisungen
eingezahlter Beträge
kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen
erfolgen. II Falls ein solches Verlangen
ausgesprochen wird,
liegt die
Ausfertigung des Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung
erfolgt, der
Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender durch dieses
Telegramm weitere,
auf die Verfügung über das Geld bezügliche
Mittheilungen
zu machen, so muß er
diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das
Telegramm mit
aufnimmt. III Bei telegraphischen Postanweisungen,
die an
Orten ohne
Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der
Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten
zu
erreichenden,
dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt als
Einschreibsendung
zugeführt. IV Ist eine telegraphische Postanweisung
nach
einem mit einer
Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die
Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur
Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als
Einschreibsendung. V Der Auftraggeber hat zu entrichten: 1) die Postanweisungsgebühr, 2) die Telegrammgebühr. Außerdem kommt zutreffenden
Falles zur
Erhebung: a) das
Porto und die Einschreibgebühr für die
Beförderung des
Telegramms zur nächsten
Telegraphenanstalt (III); b) das
Porto und die Einschreibgebühr für die
Beförderung des
Telegramms von der
letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV); c) das
Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger
(VI). Die
Gebühren
unter a sind stets
vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben
gestellt, ob
er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder
deren
Entrichtung
dem Empfänger überlassen will. VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das
Telegramm,
sofern die Anweisung
nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen
ist,
gleich
nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten
zuzustellen (§.
22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen
Rückgabe des mit
der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms. VII Die Nachsendung telegraphischer
Postanweisungen
erfolgt in
der Regel auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies
vom
Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom
Empfänger
beantragt ist. VIII Die Telegraphenanstalten sind
ermächtigt,
in Vertretung
der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf
telegraphischem Wege
überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder
telegraphisch
überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen. §.
22.
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. I Auf Verlangen des Absenders
können
Postsendungen dem
Empfänger sogleich nach der Ankunft bei der
Bestimmungs-Postanstalt durch
besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Wegen
der
Zulässigkeit des
Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger
siehe
unter XII. II Das Verlangen der Eilbestellung
muß durch
den vom Absender
durch Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch
Eilboten“
ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend,
Eilig“ etc. sind
zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. III Der Absender kann die Gebühr
für die
Eilbestellung (VI)
vorausbezahlen oder die Zahlung dem Empfänger
überlassen. Im
Falle der
Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke hinzuzufügen
„Bote
bezahlt“. IV An Empfänger, die im Orts-
und
Landbestellbezirk des
Aufgabe-Postorts sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur
Eilbestellung
zugelassen. V Gewöhnliche und
eingeschriebene
Briefsendungen,
Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche
und
eingeschriebene Packete
bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und Sendungen mit Werthangabe
bis
zum
Betrage von 800
Mark und bis zum
Gewicht von 5
Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie
bei
Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die
Verpflichtung
zur
Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein.
Die
oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten
Gewichts- und
Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder
vorübergehend zu
erweitern und die
unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu
erhöhen;
ebenso kann die
Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe,
Postanweisungen oder
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden
beschränken. Wünscht
der Absender der Eilsendung, daß diese nicht während
der
Nachtstunden bestellt
werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Aufschrift
bestimmen. VI Für die Eilbestellung sind
zu entrichten: A. Im Falle der
Vorausbezahlung
durch den Absender 1)
bei
gewöhnlichen und
eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit
Werthangabe,
Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen
im Ortsbestellbezirke ....................... 25
Pf.,
im Landbestellbezirke ...................... 60 „
für
jeden
Gegenstand, bei
Sendungen an
Empfänger im Landbestellbezirke
des Aufgabe-Postorts (IV) jedoch die wirklich
erwachsenden
Botenkosten,
zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag
zu
hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.; 2)
bei Packeten
im Ortsbestellbezirke ....................... 40
Pf.,
im Landbestellbezirke ......................
90 „ für
jedes Packet. B. Im Falle der
Entrichtung des
Botenlohns durch den Empfänger bei
allen Sendungen
die wirklich
erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen
der
Gegenstände zu
A1 und 40 Pf. für ein Packet. VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer
Sendungen
durch
denselben Boten an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung
des
Botenlohns
dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum
einfachen
Betrage, bei
Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40
Pf.
erhoben.
Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die
Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch
denselben Boten an
denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen
abgetragen,
für welche das
Eilbestellgeld im ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und
solche,
bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der
nach
Vorstehendem
zu berechnende Botenlohn abzüglich der
bezahlten Beträge zu entrichten. Die
für etwa
gleichzeitig zur Abtragung
gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt
hierbei außer
Betracht. VIII Reichen bei Briefsendungen, die im
Briefkasten
vorgefunden
werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der
Eilbestellgebühr (VI A) nicht aus, so kommen für die
Sendungen die Sätze unter
VI B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten
Theiles der
Gebühr. IX Eine Beförderung von
Sendungen mittelst
Eilboten vom
Einlieferungsorte nach einem anderen Postorte findet nicht
statt.
Dagegen
kann auf Verlangen des Absenders die besondere Beförderung von
Sendungen, die
einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte
gerichtet
sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den
beiden
Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die
Aufschriften derartiger
Sendungen müssen unter Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk
enthalten:
„Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die
Beförderung durch
Eilbotenerfolgen soll) durch Eilboten“. Für
derartige
Eilsendungen sind
auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich
erwachsenden
Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die
Landbestellung
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf
Verlangen einen
angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. X Hat der Absender
den Botenlohn nicht
vorausbezahlt
und verweigert der Empfänger dessen Bezahlung, so ist die
Sendung
als
unbestellbar zu behandeln. XI Im Falle der Rücksendung
einer
unbestellbaren Eilsendung
sind die Kosten für den Eilbestellversuch, welche bei der
Aushändigung der
Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom
Absender
zu tragen. XII Anträgen des Empfängers
auf
Eilbestellung von
Postsendungen kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn die ohne
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
Zutreffenden Falles ist
der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VI B zu erheben. Die unter
VII
vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung
mehrerer
Gegenstände findet
in diesem Falle keine Anwendung. I Wünscht ein
Empfänger Briefe von
einem bestimmten Absender
am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in
Empfang
zu nehmen
(Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte
mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten
Gebühr
(IV) ein
Ausweisschreiben aushändigt. II Die Verständigung mit dem
Absender,
daß die Bahnhofsbriefe
stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem
Empfänger
ob. III Bahnhofsbriefe müssen der
Form und der
sonstigen
Beschaffenheit nach zur Beförderung als Brief geeignet sein
und
dürfen weder
unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250
g
überschreiten.
Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit
einem
breiten
rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben
die
Bezeichnung
„Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite
des
Briefumschlages ist
der Name des Absenders anzugeben. IV Bahnhofsbriefe müssen vom
Absender
frankirt werden. Die
neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die
tägliche
Abholung je eines mit
einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von
demselben
Absender an
einen Empfänger beträgt 12 Mark für den
Kalendermonat
oder, wenn die
Beförderung für kürzere Fristen als einen
Monat erfolgen
soll, 4 Mark für die
Woche oder einen Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem
Empfänger im voraus
zu zahlen. V Die Aushändigung der
Bahnhofsbriefe
erfolgt nur gegen
Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht
rechtzeitig, so
werden die Briefe gegen die im §. 22 VI unter B festgesetzte
Gebühr durch
Eilboten bestellt. I Zur
Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren
beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist,
können
auf Verlangen der
Absender als dringende Packete mit den
sich darbietenden
schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der
Einschreibung
oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht
zulässig. II Die
Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt
äußerlich durch einen farbigen Zettel, der in fettem
schwarzem Typendruck oder
ausnahmsweise in großen handschriftlichen Zügen die
Bezeichnung "Dringend"
trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die
zugehörigen
Postpacketadressen
sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten: 1) das tarifmäßige Packetporto; 2) eine besondere Gebühr von 1 Mark; 3) u.
U. (III) die Eilbestellgebühr
(§. 22). §.
25. Briefe mit
Zustellungsurkunde. I Auf Verlangen des Absenders kann die
Zustellung
eines
Briefes an den Empfänger postamtlich beurkundet und die
aufgenommene
Zustellungsurkunde dem Absender übersendet werden. II Hinsichtlich der Art der Zustellung
ist zu
unterscheiden. a) die
gewöhnliche Zustellung; b) die
vereinfachte Zustellung. Im
Falle zu a wird dem
Empfänger
bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde
übergeben,
im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner
Aushändigung
vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe
§. 40. III Briefe mit Zustellungsurkunde
müssen
verschlossen sein.
Der Absender hat dem Briefe im Falle der
gewöhnlichen
Zustellung (IIa) zwei
Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem
Papier
(Urschrift und
Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb) ein
Formular auf blauem Papiere haltbar
äußerlich beizufügen und
dementsprechend den
Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke „Hierbei
ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder „Hierbei
ein Formular zur Zustellungsurkunde“ zu
versehen. Im
letzteren Falle
muß der Brief außerdem in der Aufschrift
den Vermerk
„Vereinfachte
Zustellung“ tragen. IV Der Absender muß den Kopf
des Formulars
zur
Zustellungsurkunde und bei der gewöhnlichen Zustellung auch
desjenigen zur
Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere
mit
der für die
Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. V Soll die Zustellung an eine der in
den
§§. 181, 183 und im
§. 184 Abs. I der Civilprozessordnung in der Fassung vom 20.
Mai
1898
bezeichneten Personen, der an Stelle des eigentlichen
Empfängers
zugestellt
werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der
Aufschriftseite des
Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter
dem
Namen etc. des Empfängers mittelst rother Tinte
einen
Vermerk in
folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine
Zustellung an
...... (z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das
Dienstmädchen N.)
darf nicht stattfinden“. VI Zu den Zustellungsurkunden kommen
Formulare mit
verschiedenem Vordrucke zur Anwendung, je nachdem es sich um
Zustellungen an
Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder
Gerichtsvollzieher, an Behörden
oder Korporationen etc, an Unteroffiziere und Gemeine oder andere
vorstehend
nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare
können bei den
Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
bezogen
werden. Den
Gerichten,
Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare
unentgeltlich geliefert. VII Einschreibung, Werthangabe,
Nachnahme, das
Verlangen der
Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ sind
bei
Briefen mit
Zustellungsurkunde unzulässig. VIII Für Briefe mit
Zustellungsurkunde werden
erhoben: 1) das
gewöhnliche Briefporto;
2) eine
Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 3)
das Porto von 10 Pf.
für die
Rücksendung
der Zustellungsurkunde (wegen der Ausnahme im Orts- und
Nachbarortsverkehre
siehe §. 37 III). Die
Beträge zu 1
bis 3 müssen
sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger
entrichtet
werden. Will der
Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung
des
Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen
Beträge werden erst auf
Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm
eingezogen. Im
Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die
vom
Empfänger nicht erhoben
werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt
werden,
so wird nur das
Porto zu 1 erhoben. I Wünscht der Absender eines
Packets ohne
Werthangabe, einer
Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von
dem
Empfänger auszustellende
Empfangsbescheinigung
(Rückschein)
zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung
"Rückschein" in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der
Postpacketadresse,
ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft
machen
oder angeben, an
wen sonst der Rückschein abzuliefern ist. II Sendungen gegen Rückschein
müssen vom
Absender frankirt
werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine
besondere Gebühr von 20
Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. III Die Weigerung des Empfängers,
den
Rückschein zu vollziehen,
gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung. IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen. §.
27. Behandlung
ordnungswidrig beschaffener Sendungen. I Sendungen, welche nicht den
vorstehenden
Bestimmungen
gemäß verpackt und verschlossen etc. sind,
können dem
Einlieferer zur
Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
zurückgegeben werden. II Verlangt jedoch der Einlieferer
ungeachtet der
erhobenen
Ausstellungen die Beförderung der Sendung in ihrer
mangelhaften
Beschaffenheit,
so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den
Mängeln
ein Nachtheil für andere
Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetrieb
nicht
zu
befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und
Entschädigung verzichtet
und diese Verzichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten
auch
auf der
Postpacketadresse, durch die Worte "Auf meine Gefahr"
ausdrückt
und
unterschreibt. Wird über die Sendung eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt,
so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des
Einlieferers
in der
Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. III Auch wenn die Annahme der Sendung
nicht wegen
mangelhafter
Beschaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der
Absender
alle die
Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen
Verpackung,
Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind.
Ebenso hat
der Absender den
Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von
Gegenständen entsteht,
die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur
Postbeförderung nur
bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 6). Soll
eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertriebe übergeben
werden, so
hat der
Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach
Maßgabe der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. I Sofern der Umfang und die sonstige
Beschaffenheit der
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind
gewöhnliche
Briefsendeungen
mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch
gestattet,
derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und
Beförderern von
Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den
Führern
der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke zu
übergeben. II Die Einlieferung sonstiger mit der
Post zu
befördernden
Sendungen muß, mit der unter III gestatteten Ausnahme, bei
den
Postanstalten an
der Annahmestelle geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in
Landorten errichteten
Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von
Postanstalten
und sind in
der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIII). III In den Orten, in denen mit Pferden
auszuführende
Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern
gewöhnliche Packete
zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist
auch
gestattet, bei
der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich
zu
bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten
kommt
eine Gebühr
nicht zur Erhebung; sie können in die Briefkasten gelegt oder
den
bestellenden
Boten mitgegeben werden. Den
Landbriefträgern dürfen auf
ihren Bestellungsgängen zur Ablieferung an die Postanstalt
oder
zur Bestellung
unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben
werden: gewöhnliche und
einzuschreibende
Briefsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche
und einzuschreibende Packete, Nachnahmesendungen
und Sendungen
mit Wertangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark. Zur
Mitnahme von
Packeten sind
Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet,
als die
Packete geschützt
untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten
für
die Beförderung oder
Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind. Von
den
Landbriefträgern werden
auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen
angenommen. IV Jeder Landbriefträger
führt auf
seinem Bestellgang ein
Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen
Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen,
gewöhnlichen
Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen
baar
entrichteten Beträge sowie die angenommenen Bestellungen auf
Zeitungen nebst
den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen
einzutragen
hat. Ein Annahmebuch
führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Packete
ermächtigte Packetbesteller
mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das
Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen zu
überzeugen,
auch kann er die Eintragungen selbst bewirken. V Die Einlieferungsbescheinigungen,
soweit solche
über die
vom Packetbesteller oder Landbriefträger angenommenen
Sendungen zu
ertheilen
sind, sowie die Quittungen über die vom
Landbriefträger angenommenen
Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem
Einlieferer etc., wenn möglich beim nächsten
Bestellgang,
überbracht. VI Für die von den
Landbriefträgern auf
ihren Bestellgängen
eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen,
Packete
bis 2½
Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit
Werthangabe (III) ist,
wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt
des
Amtsorts des
Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind,
außer dem Porto
und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5
Pf.,
für Packete von höherem
Gewicht als 2½ Kilogramm eine solche von 20 Pf. im voraus zu
entrichten. VII Für die von den
Packetbestellern auf ihren
Bestellfahrten
eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) kommt
außer dem
Porto eine
Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus zu
entrichten
ist. VIII Bei den Posthülfstellen
dürfen
gewöhnliche Briefsendungen
und bei denjenigen Posthülfstellen, welche zur Annahme von
Packeten ermächtigt
sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die
Annahme
von
Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen
gehört
nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle.
Es
können jedoch
derartige Sendungen in dem unter III festgesetzten Umfange bei der
Posthülfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger
niedergelegt werden. Diese
Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender
gegenüber dem
Inhaber der Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung
beginnt erst mit
erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Landbriefträger.
Die
eingelieferten
Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Sendungen mit
Werthangabe
und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle
sogleich in
sein
Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen
kann; dieser ist
auch zur Eintragung selbst befugt. Für
die
Einlieferung von Sendungen
bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr
erhoben. I Die Einlieferung bei den
Postanstalten
muß während der
Schalterdienststunden und, wenn die Sendung mit der nächsten
dazu
geeigneten
Post befördert soll, vor der Schlußzeit dieser Post
geschehen. II Die Postschalterdienststunden werden
nach
Maßgabe der
örtlichen Verhältnisse festgesetzt und durch die bei
den
Postanstalten
aushängenden Postberichte zur Kenntnis des Publikums gebracht. III Als Schlußzeit für
die Einlieferung
bei den Annahmestellen
der Postanstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor
dem
planmäßigen Abgange der Post: 1) für
gewönliche Briefe und Postkarten eine viertel bis eine halbe Stunde; 2) für gewöhnliche
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben
eine halbe bis eine Stunde; 3) für
einzuschreibende Briefsendungen
eine viertel bis eine halbe Stunde; 4) für
alle anderen Gegenstände
eine Stunde. IV Falls die
ordnungsmäßige Bearbeitung
der Sendungen
innerhalb der vorbezeichneten Fristen wegen besonderer
örtlicher
Verhältnisse
nicht ausführbar sein sollte, können die
Schlußzeiten angemessen verlängert
werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung
größerer Mengen von Sendungen durch denselben
Absender. V In jedem Falle werden bei
Postbeförderungen auf
Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert,
als
erforderlich ist, um
die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu
befördern
und auf dem
Bahnhof überzuladen. VI Für Posten, die
außerhalb der
gewöhnlichen Dienststunden
abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die
Schlußzeit,
insofern diese
nicht nach den vorstehenden Festsetzungen früher
eintritt. VII Die Briefkasten an oder in den
Posthäusern
werden bei
Eintritt der Schlußzeit jeder Post, zu den
außerhalb
der gewöhnlichen
Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgange geleert.
Die
Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den
örtlichen
Bedürfnissen
festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem
Briefkasten
ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden
möglichst kurz vor dem
planmäßigen Abgang eines jeden für den
betreffenden Ort
zur Postbeförderung
benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher
Briefsendungen in die
Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne
Züge
Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges
zulässig. VIII Soweit die örtlichen
Verhältnisse es
gestatten, werden
Einschreibsendungen und gewöhnliche Packete von den
Postanstalten
sowie
nöthigen Falles Einschreibsendungen von den
selbständigen
Telegraphenanstalten
auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die
näheren
Bestimmungen hierüber werden durch die Postberichte (II) zur
öffentlichen
Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist eine
besondere
Einlieferungsgebühr von
20 Pf. im voraus zu entrichten.
Die
Einlieferung
solcher
Sendungen, über welche die Postanstalt eine
Einlieferungsbescheinigung
auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer
hat
sich
daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag
der
Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung
als nicht
geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen
ersichtlich
ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. §.
32. Leitung der
Postsendungen. Auf
welchem Wege die
Postsendungen
zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. §.
33. Zurückziehung
von Postsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender. I Der Absender kann eine Postsendung
zurücknehmen oder ihre
Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empfänger
noch
nicht ausgehändigt
ist. II Die Rücknahme kann erfolgen
am Aufgabeort
oder am
Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, sofern
dadurch keine
Störung des Dienstes herbeigeführt wird. III Die Zurückgabe geschieht an
denjenigen,
welcher ein von
derselben Hand, von der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist,
ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages, der Postanweisung oder der
Postpacketadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern
eine
solche ertheilt ist, vorlegt. IV Eine bereits abgegangene Sendung kann
durch
Vermittelung
der Aufgabe-Postanstalt zurückgefordert werden. Derjenige,
welcher
sie
zurückfordert, muß sich als Absender auszuweisen
(III) und
die Sendung der
Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie
unzweifelhaft als
die verlangte zu erkennen ist. V In gleicher Weise ist die Aenderung
der
Aufschrift von
Postsendungen zu beantragen. Eine
einfache
Berichtigung der
Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des
Empfängers) kann
jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch
unmittelbar bei der
Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung
der
für die
Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. VI Die Rückforderung oder das
Verlangen der
Aufschriftänderung wird entweder brieflich oder
telegraphisch von der
Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung
zurücksenden oder die
Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat
dafür zu entrichten: 1) wenn
die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für
einen
einfachen
Einschreibbrief; 2) wenn
die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die
Gebühren für die
Beförderung des Telegramms. VII Ist die Sendung noch nicht
abgegangen, so wird
auf
Verlangen von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des
Briefumschlags etc.
erstattet. VIII Ist die Sendung bereits abgegangen,
so wird das
Porto für den Rückweg wie bei einer
gewöhnlichen
Rücksendung (§. 45
VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet,
bevor sie
den
Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg
und
für den Rückweg
nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung
des
etwa gezahlten
Frankos zu entrichten. §.
34.
Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an
Unterwegsorten. I Auch
an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an
einen sich
gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern
keine dem
Beamten bekannte
Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes
herbeigeführt wird. II Das Porto wird nach der wirklich
stattgehabten
Beförderung
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen
findet nicht
statt. §. 35.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch
die
Postbeamten. I Hat der Verschluß einer
Sendung sich
gelöst, so wird er
postamtlich wiederhergestellt. II Ist durch die Beschädigung
etc. bei einem
Briefe mit
Wertangabe oder einem Packete die Herausnahme des Inhalts
möglich
geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung
geöffnet und der
Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder
über
den Zweck der
Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten. III Der Beamte, welcher die Herstellung
der
Verpackung etc.
oder die Feststellung des Inhalts bewirkt, muß thunlichst
einen
Zeugen
hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den
Hergang
auf der
Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber
aufzunehmende Verhandlung
zu unterzeichnen. IV Bein Eingange von Briefen mit
Werthangabe und
Packeten, die
nach den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind,
ist der
Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu
ersuchen,
sich zur Eröffnung
der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer
innerhalb der zu
bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der
erschienene
Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen
deren Inhalt
erhebt, sind in die
Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird.
Leistet der
Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er
ausdrücklich auf
Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und
Aushändigung in
gewöhnlicher Weise. V Sendungen mit Drucksachen,
Geschäftspapieren oder
Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die
Zulässigkeit
des ermäßigten Portos
zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch
ohne
weiteres Verfahren
befugt. VI
Wenn eine Sendung
in Folge
mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden muß,
so
werden die
Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesen keine Zahlung zu
erlangen ist, vom
Absender eingezogen. §. 36. Bestellung
und Bestellgebühren. I Die Verbindlichkeit der
Postverwaltung, die
angekommenen
Gegenstände dem Empfängern ins Haus senden
(bestellen)
zu lassen, erstreckt
sich: 1)
im Ortsbestellbezirk a) auf
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; b) auf
gewöhnliche und eingeschriebene Packete; c) auf
Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark; d) auf
Postaufträge; e) auf
Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; f) auf
Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit
Werthangabe, die
nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen
zu
zollpflichtigen Packeten; 2)
im Landbestellbezirk a) auf
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen; b) auf gewöhnliche
und eingeschriebene Packete, so weit sie im Einzelnen nicht
über 5
Kilogramm
wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder
durch
anderweitige
Vorkehrungen gegen Nässe etc. geschützt werden
können; c) auf
Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei Packeten
unter den
Voraussetzungen zu b; d) auf
Postaufträge; e) auf
Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; f) auf
Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen
mit
Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf
Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten. Die
Postbehörde
kann die
Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung
beschränken und für
bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in
weiterem Umfang
übernehmen. Die
für Bewohner
von Landorten mit
Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen
und,
soweit thunlich,
auch die gewöhnlichen Packete werden der
Posthülfstelle
zugeführt und hier
entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder
zur
Abholung
bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren Falle die Sendungen
bis
zur nächsten
Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle
nicht von
dem Empfänger
abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den
Landbriefträger. II Soweit die Postverwaltung die
Bestellung nicht
übernimmt,
müssen gewöhnliche und eingeschriebene Packete,
Sendungen mit
Werthangabe und
die Postanweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des
Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden
(§.
43). III Für die Bestellung der gewöhnlichen
Packete und der
Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 1)
bei den
Postämtern I. Klasse: a) für
Packete bis 5 Kilogramm einschließlich
………10
Pf.; b) für
schwerere Packete
…….......…………………..15
". Für
einzelne große Orte kann durch die obersten
Postbehörde die
Bestellgebühr bei
Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20
Pf.
festgesetzt werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch V. 2)
bei den
übrigen Postanstalten: a) für
Packete bis 5 Kilogramm einschließlich
……….5 Pf.; b) für
schwerere Packete
…………......……………..10
". Gehört
mehr als
ein Packet zu
einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet die
ordnungsmäßige
Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine
Gebühr von 5 Pf. in
Ansatz. IV Für die Bestellung der Sendungen
mit
Werthangabe im
Ortsbestellbezirke werden erhoben: 1)
für Briefe mit
Werthangabe a) bis
zum Betrage von 1500 Mark
…………………………..….5
Pf.; b) im
Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark
……10 "; 2)
für Packete
mit Werthangabe die
Sätze für die Bestellung gewöhnlicher
Packete (III),
mindestens aber die Sätze
unter 1. V An Orten, wo Sendungen mit
höherer
Werthangabe als 3000
Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr
von 20 Pf.
zu erheben. Für
große Orte kann die oberste Postbehörde die
Bestellgebühr auch bei
Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und
weniger
auf 20 Pf. festsetzen. VI Die Bestellgebühr
für Postanweisungen
nebst den
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke beträgt
5 Pf. für
jede Postanweisung.
Die Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn die
Geldbeträge
auf ein Girokonto
der Reichsbank überwiesen werden. VII Für das Abtragen der Briefe
mit
Werthangabe, der bis
2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der
Einschreibpackete
bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach dem
Landbestellbezirke
werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben.
Gelangen
Packete von höherem
Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt
das
Bestellgeld 20 Pf. für
das Stück. In
Orten mit
Posthülfstelle wird
bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülfstelle
durchweg ein
Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. VIII Die Bestellgebühren
können vom
Absender im Voraus entrichtet
werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem
Absender der
Vermerk „ Frei einschließlich
Bestellgeld“
niederzuschreiben. IX Die Bestellgebühren werden
auch für
portofreie Sendungen
erhoben. X Für das
Abtragen der durch die
Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften
sind im Orts- und Landbestellbezirke für jedes Exemplar [jährlich] 1.1.1901[monatlich]
zu
entrichten: [a) bei
Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener
bestellt
werden,
…..…..60 Pf.; b) bei
Zeitungen, die zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden,
...1 Mark; c) bei
Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal
täglich bestellt
werden,
……………………………………………………………...1
Mark 60 Pf.; d) bei
Zeitungen, die täglich mehrmals erscheinen, für jede
tägliche Bestellung
............................................................................1
Mark; e)
für
die amtlichen Verordnungsblätter
…………………………………….………60
Pf.] 1.1.1901[ a) für
Zeitungen, die
seltener
als
wöchentlich einmal
bestellt
werden, 2 Pf., b)
" "
" wöchentlich einmal
" "
, 4 " , c)
" "
" wöchentlich zweimal
" "
, 6 " , d)
" "
" wöchentlich dreimal
" "
, 8 " , e)
" "
" wöchentlich viermal
"
"
, 10 " , f)
" "
" wöchentlich fünfmal
" "
, 12
" , g)
" "
" wöchentlich sechs- und
siebenmal
" " ,
14 " , h)
" "
" wöchentlich achtmal
" "
, 16
" , i)
" "
" wöchentlich neunmal
" " ,
18 "
, k)
" "
" wöchentlich zehnmal
" " ,
20 "
, l) " " " wöchentlich elfmal " " , 22 " , m)
" "
" wöchentlich zwölf- bis vierzehnmal
" " ,
24 "
, n)
" "
" wöchentlich
fünfzehnmal
"
" ,
26 " , o)
" "
" wöchentlich sechzehnmal
" " ,
28 "
, p)
" "
" wöchentlich siebzehnmal
" "
,
30 " ,
q)
" "
" wöchentlich achtzehn- bis einundzwanzigmal "
" , 32
" , §.
37.
Gebühren für Postsendungen im Orts- und
Nachbarortsverkehre. I Für Ortssendungen
(Postsendungen an
Empfänger im Orts-
und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben: a)
für Briefe
im Frankirungsfalle ........................................... 5 Pf.,
im Nichtfrankierungsfalle ............................... 10
„ ; b)
für Postkarten
im Frankirungsfalle .......................................... 2 Pf.,
im Nichtfrankirungsfalle .................................. 4
„ ; c)
für Drucksachen
bis
50 Gramm
einschließlich ..................... 2 Pf.,
über 50 „
100
„
„
..................... 3 „ ,
„ 100 „
250
„
„
..................... 5 „ ,
„ 250 „
500
„
„
................... 10 „ ,
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm
einschließlich 15
„ ; d)
für Geschäftspapiere
bis 250 Gramm einschließlich ................. 5
Pf.,
über 250 „
500
„
„
............... 10 „ ,
„ 500 Gramm bis 1
Kilogramm
einschließlich 15
„ ; e)
für Waarenproben
bis 250 Gramm einschließlich ................. 5
Pf.,
über 250 „
350
„
„
............... 10 „ ; f)
für zusammengepackte
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben
(§. 11)
bis 250 Gramm einschließlich ................. 5
Pf.,
über 250 „
500
„
„
............... 10 „ ,
„ 500 Gramm bis 1
Kilogramm
einschließlich 15
„ . Drucksachen,
Geschäftspapiere und
Waarenproben sowie daraus zusammengepackte Sendungen müssen
frankirt sein. II Gleich hohe Gebühren werden
erhoben im
Verkehre derjenigen
Nachbarorte, auf welche der Reichskanzler gemäß
Artikel 1
Ziffer II des
Gesetzes , betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über
das
Postwesen
vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr). III Werden Postsendungen (I) unter
Einschreibung
oder unter
Nachnahme eingeliefert, so treten den obigen Gebühren die
Einschreib- und die
Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei
Briefen mit
Zustellungsurkunde tritt
die Zustellungsgebühr (§. 25) hinzu; für die
Rücksendung der Zustellungsurkunde
wird im Ortsverkehr keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine
solche von 5 Pf.
erhoben. IV Bei unzureichend frankirten Briefen
wird die
Gebühr für
unfrankirte Briefe abzüglich des Betrages der verwendeten
Postwerthzeichen
berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das
Doppelte des
Fehlbetrages, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5
theilbare
Pfennigsumme aufwärts. V Die vorstehend nicht bezeichneten
Postsendungen
des Orts- und
Nachbarortsverkehrs unterliegen denselben Taxen
(einschließlich
der
Bestellgebühren - §. 36. - ) wie die gleichartigen
Postsendungen des sonstigen
Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird
der Satz
für die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht. VI Eine Porto- und
Gebührenfreiheit besteht
bei Postsendungen
an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des
Aufgabe-Postorts
nicht. I Die Postbehörde bestimmt,
wie oft
täglich und in welchen Fristen
die eingegangenen Briefe zu bestellen sind. Wegen der
Eilsendungen siehe
§. 22. §. 39. An wen die
Bestellung geschehen muß. I Die Bestellung erfolgt an den
Empfänger
selbst oder an
dessen Bevollmächtigten. Wegen der Bestellung der Briefe mit
Zustellungsurkunde
siehe §. 40. II Für die Empfangsberechtigung
bei
Postsendungen an
Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handelsgesellschaften),
Genossenschaften und
Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts- und
Vereinsregister
eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß
in die
Register
eingetragenen Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht
in
die Register
eingetragenen Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an
Gesellschaften, Directionen, Ausschüsse, Büreaus,
Geschäftsstellen und ähnliche
Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich
bezeichnet ist, sind
an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als
Inhaber,
Director, Vorsteher etc. bekannt ist oder als solcher sich
unzweifelhaft
ausweist. III Der Empfänger, welcher einen
Dritten zur
Empfangnahme der
an ihn bestimmten Postsendungen bevollmächtigten will, hat die
Vollmacht
schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der Sendungen genau
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt
sein
soll. Die
Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn
ihre
Richtigkeit
nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur
Führung eines
amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung
beglaubigt sein. Die
Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung
ausführen läßt,
niederzulegen. IV Ist außer dem
Empfänger noch ein
Anderer, wenn auch nur zur
nähern Bezeichnung der Wohnung des
Empfängers, in der
Aufschrift genannt, z.
B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite
Empfänger auch
ohne ausdrückliche
Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten
Empfängers zur Empfangnahme
von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als
Wohnung des
Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth
auch
dann als
bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher
Briefsendungen,
wenn der Empfänger
noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere
Personen
bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person
oder
deren Bevollmächtigten. V Wird der Empfänger oder
dessen nach den
vorstehenden Bestimmungen
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht
angetroffen, oder wird dem
Briefträger etc. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so
erfolgt
die
Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen
Briefsendungen
sowie der
gewöhnlichen Packete oder der zugehörigen
Postpacketadressen,
ferner der
Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der Betrag
sogleich
berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäfts)beamten, ein
erwachsenes
Familienglied,
einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten
des
Empfängers oder des
Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach
die
Bestellung und
Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an
den
Hauswirth, den
Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. VI Hat der Empfänger oder
dessen
Bevollmächtigter (III) an
seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen
Briefkasten anbringen
lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefsendugen durch
die
bestellenden
Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es
gestattet und
andere Verabredungen nicht bestehen. VII Einschreibsendungen und Sendungen mit
Werthangabe bis 400
Mark oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und
Postpacketadressen (§. 36 I
und II) sowie Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der
Empfänger oder sein
Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem
Briefträger etc. der
Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienmitglied des
Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt
werden. Bei
höherem
Werth- oder
Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den
Empfänger
oder seinen
Bevollmächtigten selbst erfolgen. Die
Bestellung der
Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und
Postanweisungen oder
der zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen
(§. 36 I und II) hat
stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die
Sendungen
vom Absender
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen
sind. VIII Lautet bei
Einschreibsendungen,
Sendungen mit
Werthangabe, bei Postanweisungen, und gewöhnlichen
Packeten
die
Aufschrift:
lautet
die Aufschrift
dagegen:
IX Sendungen gegen Rückschein
dürfen nur
an den Empfänger
selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden. X Die Bestellung von
Einschreibsendungen, von
Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe sowie
von
gewöhnlichen
Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheinigung
geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat
den
Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der
Rückseite
der Postanweisung
oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu
vollziehen. Des
Schreibens
unkundige oder am Schreiben
verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch
den
Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung
eines
amtlichen
Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu
beglaubigen ist. XI Die Bestellung der Postsendungen an
Bewohner
von
Schlössern regierender deutscher Fürsten, an
Militärpersonen sowie an Zöglinge
von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den
zuständigen
Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten
getroffenen
besonderen Abkommen an die von den Behörden etc. beauftragten
Personen. XII Die an Kranke in öffentlichen
Krankenanstalten gerichteten
Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt
behändigt werden,
sofern dem Briefträger etc. der Zutritt zu dem Kranken nicht
gestattet wird. XIII Postsendungen, die an verstorbene
Personen
gerichtet sind,
dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn sich diese
durch
Vorlegung des
Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung etc. ausgewiesen haben;
solange
dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung
gewöhnlicher
Briefsendungen nach den Vorschriften unter V erfolgen. XIV Hinsichtlich der Behändigung
von Sendungen
durch Eilboten gelten
dieselben Bestimmungen, welche für die im
gewöhnlichen
Wege zur Bestellung
gelangenden Sendungen maßgebend sind. XII Zollpflichtige Postsendungen werden
zur
zollamtlichen
Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- oder
Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht
der Postverwaltung erlischt, sobald die
ordnungsmäßige
Uebergabe der Sendung an
die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften
stattgefunden hat. §.
40. Bestellung der
Briefe mit Zustellungsurkunde. I Auf die Bestellung von Schreiben mit
Zustellungsurkunde
finden die Bestimmungen in den §§. 180 bis 186, 195,
208 und
212 der
Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der
Fassung vom
20. Mai 1898 mit
der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Gerichtsvollziehers der bestellende
Bote der Postanstalt tritt. II
An Sonntagen und
allgemeinen
Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen mit
Zustellungsurkunde. wenn
sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes besonders
beantragt
ist. III
Briefe, die an
Eheleute
gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie an den
Ehemann
allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden
solche Briefe
als unbestellber behandelt. Briefe
mit
Zustellungsurkunde an
verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln. IV.
Wegen der
Bestellung von
Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen Gerichten,
Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreiben, Reichs- oder
Staatsbehörden ausgehen,
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen
Bestimmungen. §.
41.
Aushändigung von postlagernden Sendungen. I Sendungen mit dem Vermerke
„Postlagernd“
werden bei der Bestimmungs-Postanstalt aufbewahrt und dem
Empfänger behändigt,
wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. II Die Aufbewahrungsfrist
beträgt: a) bei
Sendungen mit lebenden Thieren 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; b) bei
Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; c) bei
sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. §.
42. Abholung der
Postsendungen. I Der Empfänger, welcher von
der
Befugniß, seine
Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will,
muß dies
in einer schriftlichen Erklärung in der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen
Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt
niederlegen.
Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der
Erklärung
gelten die
Vorschriften des §. 39 III. Die
Aushändigung erfolgt
innerhalb der
Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berechtigt,
anzuordnen, daß dieselbe
Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei
Abholer
eingegangenen
Postsendungen melden darf. Die
Abholung von
Postsendungen bei
Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen
Abholungserklärung
gestattet. II Wenn in der Aufschrift von
Postsendungen
außer dem
eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart benannt
ist, daß nach §.
39 IV und VIII die Aushändigung auch an B. erfolgen darf, so
findet auf diese
Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene
Abholungserklärung
ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für
gewöhnliche
Briefsendungen und
gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist
und
der Gastwirth
zu den Abholern gehört. III Insoweit die Postverwaltung die
Bestellung von
gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen Packeten, von
Sendungen mit
Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen
übernommen hat, sind
bezüglich der Bestellung oder Abholung: a) die
gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete
mit
Werthangabe
nebst den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, b) die
Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, c) die
Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese
dem
Empfänger baar ausgezahlt
oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, je
als eine
zusammengehörige
Sendung anzusehen. IV Die mit den Posten ankommenden
gewöhnlichen Briefsendungen
müssen für die Abholer spätestens eine halbe
Stunde nach
der Ankunft zur Ausgabe
gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die
Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener
Frist
ist nur mit
Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. V Bei eingeschriebenen Briefen und
Briefen mit
Werthangabe
wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei
gewöhnlichen
und eingeschriebenen
Packeten sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die
Postpacketadresse
oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei
Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den
Betrag dem Abholer
ausgehändigt. VI Die Bestellung erfolgt, der
abgegebenen
Erklärung des
Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 1) wenn
der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 2) wenn
es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die
Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 4) wenn der
Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage
nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6)
nicht
binnen 24
Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. Die
Ablehnung der
Zahlung der
Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme. §. 43.
Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge
nach
Behändigung der
Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen. I Nach der Aushändigung der
Postpacketadressen,
Ablieferungsscheine und Postanweisungen (§§. 36 I und
II, 42
V) werden die
abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der
Schalterdienststunden der
Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung
meldet und
bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei
Einschreibsendungen, Sendungen
mit Wertangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen
des
Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung
(Ablieferungsschein,
Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt. II Eine Untersuchung über die
Echtheit der
Unterschrift und des
etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsschein etc.
sowie
eine weitere
Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein
etc.
überbringt,
liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über
das
Postwesen nicht ob. III Wenn der Empfänger
unterläßt,
auf Grund der abgeholten
Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen die
Sendungen oder
Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden a)
gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am
zweiten Tage
nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des §. 42 VI
in
die Wohnung
bestellt, b)
gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen,
Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und
Postanweisungsbeträge am
achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt. Die
Bestimmungen unter
b findet
auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§.
36 I und
42 VI die
Postpacketadressen etc. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen
bleiben
die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. Bei
Sendungen mit
lebenden Thieren
tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die
Unbestellbarkeit bereits
nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. §. 6
I). §. 44.
Nachsendung der Postsendungen. I Hat der Empfänger seinen
Aufenthalts- oder
Wohnort
verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort
bekannt, so
werden
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und
Postanweisungen
nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung
getroffen
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen,
falls der
Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe
zur
Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich
bezeichnete
Person verlangt hat. II Bei Packeten und bei Briefen mit
Werthangabe
erfolgt die
Nachsendung nur auf Verlangen entweder des Absenders oder des
Empfängers. III Für Packete und für
Briefe mit
Werthangabe werden im
Falle der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr
von
Bestimmungsort
zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird
jedoch für
die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein
neuer Ansatz
von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und
Postauftragsgebühren,
sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packete und
die
Vorzeigegebühr für
Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal
angesetzt. Gehen
gewöhnliche
und
eingeschribene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des
Aufgabeorts (§.
37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe frankirt, so
werden sie
entsprechend nachtaxirt. IV Eine bei der Post
bestellte Zeitung
wird auf
Verlangen des Beziehers an eine andere Postanstalt gegen eine
Gebühr von 50 Pf.
überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für
den Rest
der laufenden und
für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die
Gebühr
doppelt zu entrichten.
Die Gebühr wird auch für jede folgende
Überweisung
erhoben, kommt aber für die
Rücküberweisung nach dem ursprünglichen
Bezugsorte nicht
in Ansatz. §. 45.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. I Postsendungen sind für
unbestellbar zu
erachten: 1) wenn
der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die
Nachsendung nach den
Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder
nicht
zulässig ist; 2) wenn
die Annahme verweigert wird; 3) wenn
die Sendung mit dem Vermerke "Postlagernd" nicht innerhalb eines
Monats vom Tage nach dem Eintreffen an gerechnet, bei Sendungen mit
lebenden
Thieren (§. 6) nicht spätestens innerhalb 2mal 24
Stunden
nach dem Eintreffen
von der Post abgeholt wird; 4) wenn
eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit "Postlagernd"
bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach nach dem Eingang
am
Bestimmungsort eingelöst wird; 5) wenn
Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe und zur Bestellung nicht
geeignete Packete auf Grund der ausgehändigten
Ablieferungsscheine
etc. oder
bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom
Tage nach dem Eingang
in Empfang genommen werden (§. 43 III b); 6) wenn
die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel
enthält, an welchem der
Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und
wenn
eine solche
Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post
zurückgegeben wird. II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacketadresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen andern Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. III Über ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weiterleitung zu bewirken ist, wohnen. Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. Der Absender kann
die Sendung
auch durch Preisgabe
der
Postverwaltung überlassen, doch bleibt er in dem Falle
verpflichtet, die
aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die
Unbestellbarkeitsmeldung und
sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis
zur
Höhe des
Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht
gedeckt
wird. IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Das Gleiche hat zu
geschehen,
wenn der Absender
seine
Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der
Benachrichtigung
bei der
Aufgabe-Postanstalt abgiebt. V Alle anderen Postsendungen sind, wenn
sie als
unbestellbar
erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte
zurückzusenden.
Nur bei
Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, muß,
sofern nach dem
Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß
vorhanden ist, daß
der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der
Rücksendung abgesehen
werden und die Veräußerung des Inhalts für
Rechnung des
Absenders erfolgen. VI In allen vorgedachten Fällen
ist der Grund
der Rücksendung
oder eintretenden Falles, daß und weshalb die
Veräußerung erfolgt sei, auf
dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken. VII Die zurückzusendenden
Gegenstände
dürfen nicht eröffnet
sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter I 6
bezeichneten
Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer mit
dem
Empfänger
gleichnamigen Personen irrthümlich geöffnet wurden.
Bei
Briefen der letzteren
Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die
Personen,
welche die
Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter
Namensunterschrift auf der
Rückseite des Briefes bescheinigen. VIII Bei zurückzusendenden
Packeten und Briefen
mit Werthangabe
sind das Porto und die Versicherungsgebühr auch
für die
Rücksendung zu
entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die
Rücksendung nicht
erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Ansatz
nicht
statt.
Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie
die
Vorzeigegebühr
für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung
nicht noch
einmal berechnet.
Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packete
die
Gebühr von 1 Mark noch
einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt,
daß das Packet auch
bei der Rücksendung als „Dringend“
behandelt wird. I Die nach Maßgabe des
§. 45
unbestellbaren und deshalb nach
dem Aufgabesorte zurückgehenden Sendungen werden an den
Absender
zurückgegeben.
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer anderen Postanstalt als
derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der
anderen
Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung
der
darauf
haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere
Versendung sollen dem
Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich
jedoch um unbetellbare
Briefsendungen, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt
waren,
so erfolgt
bei Ueberweisung der Sendung nach Orten außerhalb des
Geltungsbereichs der
Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (Vergl. §. 44 III) II Bei der Aushändigung einer
zurückgekommenen Sendung an
den Absender wird nach den für die Aushändigung einer
Sendung
an den Empfänger
gegebenen Vorschriften verfahren. III Kann die Postanstalt am Aufgabeoert
den
Absender nicht
ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection
eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen
Falles geöffnet.
Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur
Beobachtung strenger
Verschwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen
nur
von der
Unterschrift und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber
jeder
weiteren
Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst
Siegelmarken oder
Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder
verschlossen. IV Wenn der Absender ermittelt wird,
aber die
Annahme
verweigert oder innerhalb 7 Tage nach Behändigung
der
Postpacketadresse
oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder
den
Geldbetrag nicht abholen läßt, so können
die
Gegenstände zum Besten der
Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und
die
zum Verkaufe
nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber
vernichtet
werden. V Ist der Absender auch mit
Hülfe der
Ober-Postdirection
nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und
die
zum Verkauf nicht
geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei
Monaten,
vom Tage ihres
Eingangs bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet. Dagegen
ist 1. bei
Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei
Briefen,
in denen
sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth
vorgefunden
haben, ohne daß
dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 2. bei
Packeten mit oder ohne Werthangabe der
Absender
öffentlich
aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang
zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche
Aufforderung, die
eine genaue
Bezeichnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe-
und
Bestimmungsorts, der
Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten
muß, wird durch
Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige
Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt
bekannt
gemacht. VI Inzwischen lagern die Sendungen auf
Gefahr des
Absenders.
Sachen, welche dem Verderb ausgesetzt sind, können sofort
verkauft
werden. VII Bleibt die öffentliche
Aufforderung ohne
Erfolg, so werden
die Sendungen oder Geldbeträge zum Besten der
Post-Unterstützungskasse verkauft
oder verwendet, Briefe und die zur Veräußerung nicht
geeignete sonstige Gegenstände
aber vernichtet. §.
47. Laufschreiben
wegen Postsendungen. I Die Gebühr für den
Erlaß eines
Laufschreibens wegen einer
zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf. II Für Laufschreiben
wegen
gewöhnlicher Briefsendungen soll
diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen
Fällen erhoben werden, in
welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den
Empfänger festgestellt
wird. III Für Laufschreiben wegen
anderer Sendungen
ist die Gebühr
im voraus zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt,
daß die
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
IV Für Laufschreiben, die
portofreie
Sendungen betreffen,
wird eine Gebühr nicht erhoben. §.
48.
Nachlieferung von Zeitungen. I Wenn bei verspäteter
Bestellung einer
Zeitung der Bezieher
die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen
Nummern wünscht,
so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der
Nachlieferung
abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu
entrichten. Das
gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige
Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen. §. 49. Verkauf
von
Postwerthzeichen. (nicht wiedergegeben)
§. 50. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden. II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art oder Briefsendungen mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt oder unzureichend frankirt behandelt. III Reicht das am Abgangsort entrichtete
Franko
nicht aus, so
wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei
gewöhnlichen Briefsendungen
sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der
Nachzahlung
des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend
frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei
unzureichend frankirten Packeten aus dem Inlande kann der
Empfänger die
Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft
macht
und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der
fehlende
Betrag wird
alsdann vom Absender eingezogen. IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. V Für Sendungen, die erweislich
auf der Post
verloren
gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet.
Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener
Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern
die
Beschädigung von der
Postverwaltung zu vertreten ist. VI Hat der Empfänger die
Sendung angenommen,
so ist er,
sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung
des
Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch
spätere
Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto
für Sendungen,
die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als
unzureichend
frankirt erkannt
werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der
Empfänger
die Zahlung
ablehnt. VII Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung besteht nicht. VIII Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben. Abschnitt II. §.
51. – 62.
nicht
wiedergegeben. Abschnitt III. §.
63. – 70. nicht
wiedergegeben. Gegenwärtige
Postordnung tritt am
1. April 1900 in Kraft. |