Postordnung vom  20. März 1900.

gültig ab 1.4.1900

 

Auszug (§§ 1- 48,50, 71)

Quelle:

Amts-Blatt des Reichs-Postamts Nr. 19/1900, S.143ff, Verfügung No. 36 vom 20. März 1900.

Eingearbeitete Änderungen:

Verfügung Nr. 102 vom 4. August 1900, Amtsblatt 52/1900, Seite 332. (in Kraft 1. 1. 1901)

Verfügung Nr. 152 vom 14. November 1900, Amtsblatt 77/1900, Seite 466. (in Kraft 1. 1.1901)

 

Der folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im Originaltext gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen. Änderungen sind in der Form [alter Text]Datum der Änderung[neuer Text] eingefügt.

 

Übersicht über die herausgezogenen Paragraphen

§. 2. Meistgewicht. §. 26. Rückschein.
§. 3. Außenseite. §. 27. ordnungswidrige Sendungen.
§. 4. Aufschrift. §. 28. Zeitungsvertrieb.
§. 5. ausgeschlossene Gegenstände. §. 29. Ort der Einlieferung.
§. 6. bedingt zugelassene Gegenstände. §. 30. Zeit der Einlieferung.
§. 7. Postkarten. §. 31. Einlieferungsbescheinigung.
§. 8. Drucksachen. §. 32. Leitung der Postsendungen.
§. 9. Geschäftspapiere §. 33. Zurückforderung durch den Absender.
§. 10. Waarenproben. §. 34. Aushändigung an Unterwegsorten.
§. 11. Zusammenpacken von Drucksachen,
Geschäftspapieren und Waarenproben
§. 35. beschädigte Sendungen.
§. 12. Packete. §. 36. + 38. - 39. Bestellung.
§. 13. Einschreibsendungen. §. 37. Gebühren im Orts- und Nachbarortsverkehr
§. 14. Sendungen mit Werthangabe. §. 40. Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde
§. 15.  - 17. Verpackung. §. 41. Aushändigung der postlagernden Sendungen
§. 18. Postaufträge (Geldbeträge + Wechsel). §. 42. Abholung der Sendungen.
§. 19. Postnachnahmesendungen. §. 43 Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge
§. 20. Postanweisungen. §. 44. Nachsendung der Postsendungen.
§. 21. Telegraphische Postanweisungen. §. 45. + 46. unbestellbare Postsendungen.
§. 22. Eilboten-Sendungen. §. 47. Laufschreiben.
§. 23. Bahnhofsbriefe. §. 48. Nachlieferung von Zeitungen.
§. 24. Dringende Packete §. 50. Entrichtung des Portos.
 §. 25. Briefe mit Zustellungsurkunde §. 71. in Kraft treten.

 

 

Postordnung

für das

Deutsche Reich

 vom  20. März  1900.

Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen.

 Abschnitt I.

Postsendungen.


§. 1. Allgemeines

I Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
    1) Briefe;
    2) Packete;
    3) Postanweisungen;
    4) Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen.
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe und sind unter dem Ausdruck "Briefsendungen" in den folgenden Bestimmungen inbegriffen.
II  Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Werthangabe befördert werden, sind sie nachstehend als "gewöhnliche" bezeichnet.
.

§. 2. Meistgewicht.

Es beträgt das Meistgewicht:

für Briefe 250 Gramm,
für Drucksachen 1 Kilogramm,
für Waarenproben 350 Gramm,
für Packete 50 Kilogramm.


§. 3. Außenseite.
I  Der Absender darf auf der Außensseite einer Postsendung außer den die Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen siehe §§. 12 und 20.
 II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packetsendungen an gleicher Stelle  auf die Post-Packetadresse zu kleben.

 

§. 4. Aufschrift.

I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht Gewähr zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers  Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze angegeben sein.

II Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher  die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen.
III Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§. 12) derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt werden kann.

Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung etc. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §§. 13 II, 14 II, 19 II, 24 II und 26 I.

IV Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier etc. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein.

 
§. 5. Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.

I Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen.

II Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Ge­genstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

III Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sen­dungen Gegenstände der zu II genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts zu verlangen und, wenn diese verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.

IV Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts aufgiebt, hat - vorbehaltlich der Be­strafung nach den Gesetzen - für jeden entstehenden Schaden zu haften.

V Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ablehnen, sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Post­verbindungen und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist.

 

§. 6. Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

I Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmig große Gegenstände, ferner le­bende Thiere können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die Postpacketadresse als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grunde unbestellbar wird. Dieser Vermerk muß, je nach Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:

„Wenn unbestellbar, zurück“ oder

„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder

„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder

„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“.

Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimungsorte ist die  getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, wenn der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweitigen Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderb ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 45 V in Anwendung zu kommen haben.

II Für derartige Gegenstände etc., wenn sie dennoch zur Beförde­rung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschä­digung oder ein Verlust entstanden ist.

III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung dienenden Blechmantel sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Postpacketadresse als auf der Sendung selbst bezeichnet sind.

Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.

IV Die im §. 5 III ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderb und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten.

 

§. 7. Postkarten.

I Die Postkarten müssen offen versandt werden.

II Formulare zu Postkarten können durch alle Postan­stalten bezogen werden. Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt.

III Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte“ tragen.

IV Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel etc. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet.

V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.

VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37),  im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.

VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.

VIII Postkarten die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. 

 

§. 8. Drucksachen.

I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren  vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer  Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt sein.

II Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nacheinander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (I), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind.

III Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durchdrucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Gegenstände.

IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden.

 

a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.

V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt oder in einen offenen Umschlag gelegt oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band etc. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versendet werden.

VI Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte etc. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im §. 7.

VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.

IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waarenproben siehe §. 11.

X Es ist zulässig:

1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens 5 Worten oder mittels der üblichen Anfangsbuchstaben  gute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;

2) auf der Drucksache selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;

3) Druckfehler zu berichtigen;

4) Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze bei mangelndem Raume auf besonderen Zetteln anzubringen;

5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen;

6) Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben oder zu unterstreichen;

7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscircularen und Prospekten die Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen;

8) in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben;

9) in Einladungs- und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken;

10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;

11) bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke etc. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;

12) Modebilder, Landkarten etc. auszumalen;

13) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen;

14) bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeitträge die durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;

15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern, und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.

Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopirpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstrei­chen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen etc. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache herstellen.

XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

XII Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37):

              bis 50 Gramm einschließlich ………… 3Pf.,

über 50   "  100    "             "                ................ 5 "

  "  100   "   250     "              "               ………... 10 "

  " 250    " 500      "             "               ………...  20 "

  " 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  30 ".

XIII Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles  unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.

 

b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.

XIV Als Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen [sind]1.1.1901[werden] solche den Bestimmungen unter I und II entsprechende Drucksachen [anzu­sehen:

1)]1.1.1901[befördert,] die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung  erfolgen soll[;

2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können] 1.1.1901[.]

 XV Jede[r]1.1.1901[] Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger [eine Anmeldung bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos]1.1.1901[bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr]  für so viele Exemplare, als der Zeitung etc. beigelegt werden sollen, [vorhergehen]1.1.1901[vorher angemeldet werden]. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- etc. Exemplare ist Sache des Verlegers.

XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, [gefalzt]1.1.1901[geklebt] oder gebunden sein[, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen,]1.1.1901[; die einzelnen Bogen müssen] in der Bogenform zusammenhängen. Die Post­anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffen­heit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erschei­nen.

XVII [Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1/4 Pf.]1.1.1901[Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt 1/4 Pf. für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars.] Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

 

§. 9. Geschäftspapiere

I Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder Arbeitsbücher etc.

II Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Drucksachen geltenden Vorschriften (§. 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten.

III Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37):

                        bis 250 Gramm einschließlich .......................... 10 Pf.,

            über 250 500                                  ...........................20      ,

                   500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich ......30      .

Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung.

V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.

VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben siehe §. 11.

 

§. 10. Waarenproben.

I Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zugelassen, die kei­nen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster etc., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.

II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

III  Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik- oder Handelszeichen,  Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare.

IV Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann.

V Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.

VI Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siehe §. 11.

VII  Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden Bedingungen zugelassen:

1) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;

2) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle oder schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hinreichend Widerstandsfähikeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein zweites Behältnis eingeschlossen werden;

3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze etc. müssen zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament etc.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden;

4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder Pergament eingeschlossen werden;

5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr ausschließen.

Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts möglich ist.

VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde.

XI Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37):

bis 250 Gramm einschließlich ..............................10 Pf.,

über 250 bis 350 Gramm einschließlich ...............20   ".

Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.

X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.

 

§. 11. Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben.

I Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:

1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Ausdehnung nicht überschreitet;

2) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet.

II Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37):

                        bis 250 Gramm einschließlich .......................... 10 Pf.,

            über 250 500                                    ...........................20      ,

                   500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich ......  30      .

Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung.

III Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.

 

 

§. 12. Packete.
I Den Packeten muß eine  Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.

II Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket (§. 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein.
III Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§. 13) oder Packete mit Werthangabe (§. 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden.

IV Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf diese der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

V Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse zu versenden, vorübergehend aufheben.

VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, die  mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen.

VII Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen übereinstimmen.

VIII Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen benutzt werden.

IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankierung des Packets verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleich ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er  jedoch bei Annahme des Packets abtrennen und behalten.

X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§. 15 und 16.


§. 13. Einschreibsendungen.

I Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§. 14) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (§. 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§. 24) zulässig.

II Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Be­zeichnung "Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung  auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe §§. 15 und 16.

III Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.

IV Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.


§. 14. Sendungen mit Werthangabe.
I Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§. 13) noch die Beifügung von Zustellungsurkunden (§. 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§. 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe §§. 15 bis 17.

II Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Zahlen ersichtlich zu machen. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.

III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung  von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn außer dem Nachnahmebetrage noch ein Werth angegeben ist.

V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.

§. 15. Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe.
I Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Verschnürung.

III Schwerere Gegen­stände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine fe­stere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.

IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts in genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten etc. verpackt sein.

V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Postsendungen beschädigen könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be­schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Ge­fäße (Flaschen, Krüge etc.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kü­beln oder Körben zu verwahren.

VI Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben.

VII Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17.

 

§. 16. Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe.

I Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenen Packete muß haltbar und so einge­richtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung  dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von einem Siegelverchluß kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten Klebstof­fs oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Sie­gelmarken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern verse­hen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlus­ses. Gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z.B. Hasen, Rehe können ohne besonderen Verschluß angenommen werden.

II Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Petschafts Siegelabdrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des Briefumschlages) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die Siegelabdrucke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17.

 

§. 17. Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen.

I Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier etc. eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht ändern können.

II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Pa­piergeld 10 000 Mark und bei baarem Gelde 1 000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewichte oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.

III Geldbeutel und Säcke, welche ohne weitere Verpackung versendet wer­den, dürfen aus einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. Andernfalls müssen die Beutel etc. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außer­dem über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.

IV Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zer­scheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.

V Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

IX Bei Sendungen mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen,  müssen zunächst in Beutel oder Pa­ckete verpackt werden.

 

§. 18. Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten.

I Im Wege des Postauftrages können

a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder

b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden.

II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, quittirter Wechsel,  Zinsschein etc.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll,  oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestatt. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind.

III Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine etc. bewirken zu lassen.

IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:

den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll,

den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß,

den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.

Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll.  Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.

Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug auf die Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt.

Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung etc. (VI) geschehen soll.

V Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrag beizufügen, ist nicht gestattet.

VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder - unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers - durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der  Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars,  ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.

VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift "Postauftrag nach……(Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrags  nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.

VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einliefe­rungsbescheinigung ertheilt.

IX Bei Postaufträgen  zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen Vorzeigung des Post­auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels etc.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe §. 39 IV und V.

Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§. 39 III) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage ab gerechnet, welcher auf den Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb die­ser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.

X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung (§. 20) übermittelt.

XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag  angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.

XII Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder an deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist (§. 39 VII).

XIII Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.

XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.

XV  Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.

XVI An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.

XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder  sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-Erklärung verweigert  oder  eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben worden ist.

XVIII Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung mittelst Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet.  Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“  werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung berei gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegbene Tag (IV) bereits verstrichen, so hat die Rück- oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar etc. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes  zu entrichten.

XIX So lange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht zulässig.

XX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen ein­gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.

XXI Es werden erhoben:

1) für den Postauftragsbrief  ................................ 30 Pf.;

2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages (§ 20 II);

   b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung Porto für die Rücksendung des angenommenen Wechsels ..................................................... 30 Pf.

Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2b wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.

Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die Rücksendung des Auftrages und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.

 

§. 19. Postnachnahmesendungen.

I Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (§ 14. IV). Die Beifügung von Zustellungsurkunden (§. 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen.

II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke

 "Nachnahme von ..........Mark…Pf." (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts – in größeren Städten auch die Wohnung – des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Packet und der Begleitadresse angebracht sein.

III Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt.

IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme­betrages ausgehändigt werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem Eingange der Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (§. 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird.

Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftsseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse angegeben sein.

Im Fall der Nachsendung (§. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.

V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 33 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.

VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittelst Postanweisung (§. 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.

VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben:

1) Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib- und die Versicherungsgebühr;

2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.;

3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender (§. 20 II).

VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.

 

§. 20. Postanweisungen.

I Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800Mark einschließlich übermittelt.

II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen:

            bis     5 Mark ..................... 10 Pf.

über   5 "  100    "............................20  "

  "  100  "  200    "............................30  "

  "  200  "  400    "............................40  "

  "  400  "  600    "............................50  "

  "  600  "  800    "............................60  ".

Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung muß auch diese, nach der Gebühr für Postkarten, frankirt sein.

III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte Formulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. je 10 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.

IV Die Ausfüllung der Postanweisung kann durch Druck, mit der Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

V Der Abschnitt der Postanweisung kann zu  Mittheilungen benutzt werden.

VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.

VII Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Postanweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen.

VIII Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrages verzichtet oder dessen Annahme verweigert wird.

IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.

X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er der Bestimmungs-Postanstalt von dem Verlu­ste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf­gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigen­den Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er­theilte Einlieferungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestim­mungsort erfolgt kostenfrei.

 

§. 21. Telegraphische Postanweisungen.

I Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen.

II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittelst dessen die Ueberweisung er­folgt, der Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Tele­gramm mit aufnimmt.

III Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.

IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung.

V Der Auftraggeber hat zu entrichten:

1) die Postanweisungsgebühr,

2) die Telegrammgebühr.

Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung:

a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (III);

b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV);

c) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (VI).

Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.

VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist,  gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen (§. 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrages er­folgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms.

VII Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt ist.

VIII Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertre­tung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf tele­graphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.

 

§. 22. Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.

I Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung).

Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter XII.

II Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ etc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend.

III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt“.

IV An Empfänger, die im Orts- und Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen.

V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und  Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen.

VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten:

A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender

1) bei gewöhnlichen  und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werthangabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen

            im Ortsbestellbezirke ....................... 25 Pf.,

            im Landbestellbezirke ...................... 60

für jeden Gegenstand,

bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (IV) jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.;

2) bei Packeten

            im Ortsbestellbezirke ....................... 40 Pf.,

            im Landbestellbezirke ...................... 90 

für jedes Packet.

B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger

bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegenstände zu A1 und 40 Pf. für ein Packet.

VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben.  Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der  bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.

VIII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI A) nicht aus, so kommen für die Sendungen die Sätze unter VI B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.

IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postorte  findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilbotenerfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.

X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen Bezahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.

XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen.

XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn die ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist. Zutreffenden Falles  ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VI B zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung.

 

§. 23. Bahnhofsbriefe.

I Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben aushändigt.

II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.

III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als Brief geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben.

IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankirt werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder einen Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen.

V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 22 VI unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.

 

§. 24. Dringende Packete.

I Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete  mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig.

II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung  "Dringend" trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.

III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.

IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im voraus zu entrichten:

1) das tarifmäßige Packetporto;

2) eine besondere Gebühr von 1 Mark;

3) u. U. (III) die Eilbestellgebühr (§. 22).

 

§. 25. Briefe mit Zustellungsurkunde.

I Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger postamtlich beurkundet und die aufgenommene Zustellungsurkunde dem Absender übersendet werden.

II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden.

a) die gewöhnliche Zustellung;

b) die vereinfachte Zustellung.

Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 40.

III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe im Falle  der gewöhnlichen Zustellung (IIa) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb) ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke

„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder

„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“

zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief  außerdem in der Aufschrift den Vermerk „Vereinfachte Zustellung“ tragen.

IV Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und bei der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.

V Soll die Zustellung an eine der in den §§. 181, 183 und im §. 184 Abs. I der Civilprozessordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen  etc. des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung an ...... (z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“.

VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen etc, an Unteroffiziere und Gemeine oder andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.

Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare unentgeltlich geliefert.

VII Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig.

VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:

1) das gewöhnliche Briefporto;

     2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 

3) das  Porto von 10 Pf.   für  die  Rücksendung  der Zustellungsurkunde (wegen der Ausnahme im Orts- und Nachbarortsverkehre siehe §. 37 III).

Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Briefes  zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben.

 

§. 26. Rückschein.

I Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von  dem  Empfänger  auszustellende   Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung "Rückschein" in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist.

II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten.

III Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen.

 

§. 27. Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.

I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen etc. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.

II Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Be­schaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Ver­zichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte "Auf meine Gefahr" ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.

III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Be­schaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vor­schriftswidrigen Verpackung, Verschlie­ßung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeför­derung nur bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 6).

 

§. 28. Zeitungsvertrieb.

Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertriebe übergeben werden, so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.

 

§. 29. Ort der Einlieferung.

I Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefsendeungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke zu überge­ben.

II Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der unter III gestatteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIII).

III In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.

Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung unter­wegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:

gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,

Postanweisungen,

gewöhnliche und einzuschreibende Packete,

Nachnahmesendungen und

Sendungen mit Wertangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage  von 800  Mark.

Zur Mitnahme von Packeten sind Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind.

Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen angenommen.

IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen einzutragen hat. Ein  Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken.

V Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind,  sowie die Quittungen über die vom Landbrief­träger angenommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer etc., wenn möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht.

VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen einge­sammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten.

VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist.

VIII Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülfstellen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthülfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem unter III festgesetzten Umfange bei der Posthülfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthülfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die niedergelegten Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthülfstelle sogleich in sein Annahmebuch einzutragen, wovon sich der Einlieferer überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst befugt.

Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.

 

§. 30. Zeit der Einlieferung.

I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, wenn die Sendung mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

II Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt und durch die bei den Postanstalten aushängenden Postberichte zur Kenntnis des Publikums gebracht.

III Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten gelten in der Regel die nachbezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post:

1) für gewönliche Briefe und Postkarten

eine viertel bis eine halbe Stunde;

2) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere und Waaren­proben

            eine halbe bis eine Stunde;

3) für einzuschreibende Briefsendungen

            eine viertel bis eine halbe Stunde;

4) für alle anderen Gegenstände

            eine Stunde.

IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß­zeiten angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von Sendungen durch denselben Absender.

V In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen.

VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge­hen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern diese nicht nach den vorste­henden Festsetzungen früher eintritt.

VII Die Briefkasten an oder in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post,  zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig.

VIII Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibsendungen von den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Postberichte (II) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten.


§. 31. Einlieferungsbescheinigung.

Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungsbescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen;  der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.

 

§. 32. Leitung der Postsendungen.

Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbe­hörde bestimmt.

 

§. 33. Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender.

I Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

II Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages, der Postanweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt.

IV Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender auszuweisen (III) und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.

V In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen.

Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen.

VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird  entweder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten:

1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto  für einen einfachen Einschreibbrief;

2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beförderung des Telegramms.

VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags etc. erstattet.

VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto  für den Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§. 45 VIII)  erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten.

 

§. 34. Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.

I Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförde­rung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.

 

§. 35. Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.

I Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt.

II Ist durch die Beschädigung etc. bei einem Briefe mit Wertangabe oder einem Packete  die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten.

 III Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung etc. oder die Feststellung des Inhalts bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung niederzuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen.

IV Bein Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen,  sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu be­stimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung ge­gen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersu­chen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Bestellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise.

V Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbe­amten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

VI Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesen keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender eingezogen.

 

§. 36. Bestellung und Bestellgebühren.

I Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegen­stände dem Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1) im Ortsbestellbezirk

a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;

b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete;

c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark;

d) auf Postaufträge;

e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;

f) auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten;

2) im Landbestellbezirk

a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;

b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, so weit sie im Einzelnen nicht über 5 Kilogramm wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch anderweitige Vorkehrungen gegen Nässe etc. geschützt werden können;

c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei Packeten unter den Voraussetzungen zu b;

d) auf Postaufträge;

e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;

f) auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten.

Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmen.

Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthülfstelle zugeführt und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (§. 42). Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger.

II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen gewöhnliche und eingeschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (§. 43).

III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

1) bei den Postämtern I. Klasse:

a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ………10 Pf.;

b) für schwerere Packete  …….......…………………..15  ".

Für einzelne große Orte kann durch die obersten Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch V.

2) bei den übrigen Postanstalten:

a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich ……….5  Pf.;

b) für schwerere Packete  …………......……………..10  ".

Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansatz.

IV Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben:

1) für Briefe mit Werthangabe

a) bis zum Betrage von 1500 Mark …………………………..….5 Pf.;

b) im Betrage von mehr als 1500 Mark und bis 3000 Mark ……10 ";

2) für Packete mit Werthangabe

 die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Packete (III), mindestens aber die Sätze unter 1.

V An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf  20 Pf. festsetzen.

VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Die Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.

VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis  2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück.

In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben.

VIII Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „ Frei einschließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben.

IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben.

X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts- und Landbestellbezirke für jedes Exemplar [jährlich] 1.1.1901[monatlich] zu entrichten:

[a) bei Zeitungen, die  wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden, …..…..60 Pf.;

b) bei Zeitungen, die zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden, ...1 Mark;

c) bei Zeitungen, die  mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich

bestellt wer­den, ……………………………………………………………...1 Mark 60 Pf.;

d) bei Zeitungen, die täglich mehrmals erscheinen,

für jede tägliche Bestellung ............................................................................1 Mark;

e) für die amtlichen Verordnungsblätter …………………………………….………60 Pf.] 1.1.1901[

a) für Zeitungen, die   seltener    als    wöchentlich    einmal  bestellt  werden,  2 Pf.,

b)  "       "            "  wöchentlich einmal                                      "       "       ,   4  "  ,

c)  "       "            "  wöchentlich zweimal                                    "       "       ,   6  "  ,

d)  "       "            "  wöchentlich dreimal                                     "       "       ,   8  "  ,

e)  "       "            "  wöchentlich viermal                                      "       "       , 10  "  ,

f)  "       "             "  wöchentlich fünfmal                                      "       "       , 12  "  , 

g)  "       "            "  wöchentlich sechs- und siebenmal                 "       "       , 14 "  ,

h)  "       "            "  wöchentlich achtmal                                     "       "       , 16  "  ,

i)  "       "             "  wöchentlich neunmal                                    "       "       , 18  "  ,

k)  "       "            "  wöchentlich zehnmal                                     "       "       , 20  "  ,

     l)  "       "             "  wöchentlich elfmal                                        "       "       , 22  "  ,

m)  "       "           "  wöchentlich zwölf- bis vierzehnmal                "       "       , 24  "  ,

n)  "       "            "  wöchentlich fünfzehnmal                               "       "       , 26 "  ,

o)  "       "            "  wöchentlich sechzehnmal                              "       "       , 28  "  ,

p)  "       "            "  wöchentlich siebzehnmal                              "       "       , 30  "  ,

     q)  "       "           "  wöchentlich achtzehn- bis einundzwanzigmal "       "       , 32  "  ,
     r) für die amtlichen Verordnungsblätter                                                           2  "  .]
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im Voraus erhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in  welchen die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie  Gelegenheit dazu vorhanden ist. [Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.] 1.1.1901[]

 

§. 37. Gebühren für Postsendungen im Orts- und Nachbarortsverkehre.

I Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben:

a) für Briefe

            im Frankirungsfalle ........................................... 5 Pf.,

            im Nichtfrankierungsfalle ............................... 10 „ ;

b) für Postkarten

            im Frankirungsfalle .......................................... 2 Pf.,

            im Nichtfrankirungsfalle .................................. 4  „ ;

c) für Drucksachen

                        bis 50 Gramm einschließlich ..................... 2 Pf.,

            über 50 „ 100     „            „                ..................... 3   „ ,

              „  100 „ 250     „            „                ..................... 5   „ ,

              „  250 „ 500     „            „                ................... 10   „ ,

              „  500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich  15  „ ;

d) für Geschäftspapiere

                          bis 250 Gramm einschließlich ................. 5 Pf.,

            über 250 „  500     „             „                ............... 10  „ ,

              „    500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 15 „ ;

e) für Waarenproben

                          bis 250 Gramm einschließlich ................. 5 Pf.,

            über 250 „  350     „             „                ............... 10  „ ;

f) für zusammengepackte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben (§. 11)

                          bis 250 Gramm einschließlich ................. 5 Pf.,

            über 250 „  500     „             „                ............... 10  „ ,

              „    500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 15 „ .

Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie daraus zusammengepackte Sendungen müssen frankirt sein.

II Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes , betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr).

III Werden Postsendungen (I) unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten den obigen Gebühren die Einschreib- und die Vorzeigegebühr (§§. 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (§. 25) hinzu; für die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehr keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr eine solche von 5 Pf. erhoben.

IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe abzüglich des Betrages der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrages, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.

V Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts- und Nachbarortsverkehrs unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren - §. 36. - ) wie die gleichartigen Postsendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Satz für die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht.

VI Eine Porto- und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht.

 

§. 38. Zeit der Bestellung.

I Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Briefe  zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 22.

 

§. 39. An wen die Bestellung geschehen muß.

I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe §. 40.

II Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragenen Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Directionen, Ausschüsse, Büreaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Inhaber, Director, Vorsteher etc. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist.

III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn bestimmten Postsendungen bevollmächtigten will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Voll­macht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen.

IV Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur nä­hern Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift ge­nannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne aus­drückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.

V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestim­mungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange­troffen, oder wird dem Briefträger etc. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäfts)beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonsti­gen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers oder des­ Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses.

VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefsendugen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen.

VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§. 36 I und II) sowie Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Briefträger etc. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt werden.

Bei höherem Werth- oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und  Postanweisungen oder der zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§. 36 I und II) hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.

VIII Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe,  bei Postanweisungen, und gewöhnlichen Packeten die Aufschrift:

 

"An A. zu erfragen bei B."            

"An A. abzugeben bei B."              

"An A. im Hause des B."                

"An A. wohnhaft bei B."              

 

so muß die Bestellung  an den zuerst genannten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen  Empfangsberechtigten (V und VII) erfolgen;

             

lautet die Aufschrift dagegen:

"An A. zu Händen des B."  

"An A. abzugeben an B."   

"An A. für  B."    

"An A. unter (per) Adresse des B.",                    

so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangsberechtigten (V und VII) erfolgen.

 

IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden.

X Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der Postpacketadresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist.

XI Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten etc. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden  oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten ge­troffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden etc. beauftragten Personen.

XII Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger etc. der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.

XIII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung etc. ausgewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen nach den Vorschriften unter V erfolgen.

XIV Hinsichtlich der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten diesel­ben Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind.

XII Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll- oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.

 

§. 40. Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde.

I Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §§. 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.

II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde. wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes besonders beantragt ist.

III Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als unbestellber behandelt.

Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln.

IV. Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreiben, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

 

§. 41. Aushändigung von postlagernden Sendungen.

I Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist.

II Die Aufbewahrungsfrist beträgt:

a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen;

b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen;

c) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen.

 

§. 42. Abholung der Postsendungen.

I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung gelten die Vorschriften des §. 39 III.  Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.

Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungserklärung gestattet.

II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart benannt ist, daß nach §. 39 IV und VIII die Aushändigung auch an B. erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört.

III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung:

a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen,

b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen,

c) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden,

je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

V Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

VI Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:

1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;

2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt;

3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind;

4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.

Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme.

 

§. 43. Aushändigung der Sendungen  und Geldbeträge nach Behändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen.

I Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen (§§. 36 I und II, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt.

II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsschein etc. sowie eine wei­tere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein etc. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.

III Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden

a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des §. 42 VI in die Wohnung bestellt,

b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar behandelt.

Die Bestimmungen unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 36 I und 42 VI die Postpacketadressen etc. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.

Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. §. 6 I).

 

§. 44. Nachsendung der Postsendungen.

I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

II Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen entweder des Ab­senders oder des Empfängers.

III Für Packete und für Briefe mit Werthan­gabe werden im Falle der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer An­satz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

Gehen gewöhnliche und eingeschribene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des Aufgabeorts (§. 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntaxe frankirt, so werden sie entsprechend nachtaxirt.

IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Überweisung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem ursprünglichen Bezugsorte nicht in Ansatz.

 

§. 45. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.

I Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im §. 44 nicht mög­lich oder nicht zulässig ist;

2) wenn die Annahme verweigert wird;

3) wenn die Sendung mit dem Vermerke "Postlagernd" nicht innerhalb eines Monats vom Tage nach dem Eintreffen an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;

4) wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit "Postlagernd" bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach nach dem Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird;

5) wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe und zur Bestellung nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine etc. oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang in Empfang ge­nommen werden (§. 43 III b);

6) wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.

II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacketadresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen andern Empfänger  an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat.

Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der  Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist.

Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.

III Über ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß

entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen sei

oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Falle vergeblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesendet werde.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weiterleitung zu bewirken ist, wohnen.

Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte ohne weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen.

Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt er in dem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird.

 IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (II), so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet.

Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.

V Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb unterliegen, muß, so­fern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf  dem Briefe oder auf der Postpacketadresse zu vermerken.

VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter I 6 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche  von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Personen irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen,  welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen.

VIII Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Wer­thangabe sind das Porto und die Versicherungsgebühr  auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksen­dung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt, daß das Packet auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt wird.


 §. 46. Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.

I Die nach Maßgabe des §. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabesorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zu­rückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um unbetellbare Briefsendungen, die ursprünglich nach der Ortstaxe frankirt waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendung nach Orten außerhalb des Geltungsbereichs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxirung (Vergl. §. 44 III)

II Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sen­dung an den Absender wird nach den für die Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren.

III Kann die Postanstalt am Aufgabeoert den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröff­nung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Verschwie­genheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittelst Siegelmarken oder Dienstsie­gel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die An­nahme verweigert oder  innerhalb 7 Tage nach Behändigung der Postpacketadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegen­stände aber vernichtet werden.

V Ist der Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirection nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet.

Dagegen ist

1. bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Wer­thangabe oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Ge­genstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser ange­geben worden war, sowie bei Postanweisungen,

2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe

der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbe­stellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öf­fentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegen­stände unter Angabe des Aufgabe- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be­kannt gemacht.

VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.

VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zur Veräußerung nicht geeignete sonstige Gegen­stände aber vernichtet.

 

§. 47. Laufschreiben wegen Postsendungen.

I Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Pf.

II Für Lauf­schreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

III Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.

IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.

 

§. 48. Nachlieferung von Zeitungen.

I Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen.

 

§. 49. Verkauf von Postwerthzeichen.

(nicht wiedergegeben)

§. 50. Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.

I Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfran­kirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden.

II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der An­nahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art  oder Briefsendungen mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwerth­zeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden wer­den, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt  oder unzureichend frankirt behandelt.

III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend frankirten Packeten aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger ver­weigert oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Ab­sender, selbst wenn er die Sendung nicht zurückneh­men will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zah­len.

V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 

VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spä­tere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt.

Die Reichs- und Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Ein­ziehung  des Portos vom Absender die Briefumschläge an die Post­anstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
 VII Für das Stunden von Portobeträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung der Postanstalten zur Stundung besteht nicht.

VIII Wenn auf Antrag des Betheiligten zur Zustellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen mit den Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. monatlich zu erheben.

Abschnitt II.
Personenbeförderung mittels der Posten.

§. 51. – 62. nicht wiedergegeben.

Abschnitt III.
Extrapostbeförderung.

§. 63. – 70. nicht wiedergegeben.

§. 71. Inkrafttreten

Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft.

 

Berlin, den 20. März 1900.