Gesetz über das
Posttaxwesen im
Gebiete des Deutschen Reichs.
Vom 28. October 1871.
(zitiert
aus
Amtsblatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 50/1871, Seite
478ff,
General-Verf.
No.
121. vom 2. November 1871)
§. 1. Porto für Briefe.
Das Porto beträgt für den frankirten
gewöhnlichen
Brief auf alle Entfernungen
bis zum Gewichte von 15 Grammen
einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewichte ......................................
2 "
Bei unfrankirten
Briefen tritt ein Zuschlagsporto von 1 Sgr., ohne
Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu.
Dasselbe Zuschlagsporto wird bei unzureichend frankirten
Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt,
wenn die
Eigenschaft derselben als Dienstsache durch eine von der
Reichs-Postverwaltung
festzustellende Bezeichnung auf dem Couvert vor der Postaufgabe
erkennbar
gemacht worden ist.
§. 2. Packetporto.
Das Packetporto wird nach der Entfernung
und nach dem
Gewicht der Sendung erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in
quadratische
Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt.
Der directe Abstand des
Diagonal-Kreuzpunktes
des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die
Entfernungsstufe,
welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des
einen nach
denen des anderen Quadrats maßgebend ist. Die bei den
Entfernungsstufen sich
ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Packetporto
beträgt: pro Pfund:
bis 5 Meilen.................................. 2 Pf.,
über 5 bis 10 Meilen ................ 4 "
" 10 " 15 "
.................. 6 "
" 15 " 20
" .................. 8 "
" 20
" 25 "
.................10 "
" 25
" 30 " ...... 1
Sgr. - "
" 30
" 40 "
......1 " 2 "
" 40
" 50 "
......1 " 4 "
" 50
" 60 "
......1 " 6 "
" 60
" 70 "
......1 " 8 "
" 70
" 80 "
......1 " 10 "
" 80
" 90 "
......2 " - "
" 90 "
100 " ......2 "
2 "
" 100 " 120
" ......2 "
4 "
" 120 " 140
" ......2 "
6 "
" 140 " 160
" ......2 "
8 "
" 160 " 180
" ......2
" 10 "
" 180 Meilen ..........3
" - "
Ueberschießende Gewichtstheile
unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet.
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr.,
über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr.,
über 25 bis 50 Meilen 5 Sgr.,
und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr.
erhoben.
Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in
Ansatz.
Wenn mehrere Packete zu derselben
Begleitadresse
gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe
selbstständig berechnet.
§ 3 Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit
Werthangabe.
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben:
a) Porto, und zwar:
1. für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die
nach §. 2
ermittelten Entfernungen
bis 5 Meilen
............ 1 ½ Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen ............ 2
"
" 15 " 25 "
............ 3 "
" 25 " 50 "
............ 4 "
" 50 Meilen ...................... 5
"
2. für Packete und die etwa dazu
gehörige
Begleitadresse:
der nach § 2 sich ergebende Betrag;
und
b) Versicherungsgebühr.
Dieselbe beträgt auf die nach § 2 ermittelten Entfernungen
und nach Maßgabe des
angegebenen Werths:
|
bis 50 Thaler
|
über 50
bis 100 Thaler
|
bei größeren Summen
für je 100 Thaler
|
bis 15 Meilen
|
½ Sgr.
|
1 Sgr.
|
1 Sgr.
|
über 15 bis 50 Meilen
|
1 "
|
2 "
|
2 "
|
" 50 Meilen
|
2 "
|
3 "
|
3 "
|
Uebersteigt die angegebene Summe den Betrag
von 1000 Thalern, so wird für den
Mehrbetrag die Hälfte der
obigen Versicherungsgebühr erhoben.
Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu
einer
Begleitadresse gehören, wird für jedes Packet die
Versicherungsgebühr
selbstständig berechnet.
§. 4. Abrundung und Umrechnung.
Die bei der Verrechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile
eines Silbergroschens werden auf 1/4, 1/2, 3/4 oder ganze
Silbergroschen
abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen
Währung,
welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die
aus obigem
Tarif sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche
Münzwährung möglichst
genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile
heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren
darstellbaren Betrage. Dem
Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen frankirten
Briefen in den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 3
Kreuzern gegenübergestellt.
§. 5. Couvertiren an die
Postanstalten.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine
Postanstalt zum Vertheilen couvertirt, so kommt
für jede im Couvert enthaltene Sendung das tarifmäßige
Porto in Ansatz.
§. 6. Termin der Zahlung.
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die
Adressaten erst
dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt
ist; es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung
darüber zwischen der Postanstalt und dem Adressaten vereinbart
wäre.
§. 7. Nachforderung von Porto.
Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Correspondent
nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres
nach
Aufgabe der Sendung angemeldet wird.
§. 8. Abschaffung von Nebengebühren.
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher
gekommenenen Briefe ohne Werthangabe, Correspondenzkarten,
gegen ermäßigtes Porto beförderten Drucksachen, Waarenproben
oder Waarenmuster, recommandirten
Sendungen, Begleitadressen zu Packeten,
Postanweisungen
und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr
nicht erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von
Sendungen zur Post und
Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige
Gegenstände, desgleichen
Packkammergeld, kommen nicht zur Erhebung.
§. 9. Verkauf von Postwerthzeichen
durch die
Postanstalten.
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der
Reichs-Postverwaltung,
Freimarken zur Frankirung der
Postsendungen
bereitzuhalten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den
Francostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtigt
sein, auch
mit dem Absatz von Franco-Couverts und von gestempelten
Streifbändern,
Postanweisungen und Correspondenzkarten
sich zu
befassen, für welche, außer dem durch den Francostempel
bezeichneten
Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende
Entschädigung
eingehoben werden kann.
§. 10. Provision für Zeitungen.
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Procent des
Einkaufspreises mit der
Ermäßigung auf 12 ½ Procent bei Zeitungen, die
seltener als monatlich viermal
erscheinen.
Mindestens ist jedoch für jede abonnirte
Zeitung
jährlich der Betrag von 4 Sgr. zu
entrichten.
§. 11. Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.
Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich
nach den
betreffenden Postverträgen.
§. 12. Aufhebung bisheriger Bestimmungen.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimungen
über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz
verfügt, werden hierdurch
aufgehoben.
§. 13. Innerer Postverkehr in Bayern und Württemberg.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung auf den
inneren
Postverkehr in Bayern und Württemberg.
§. 14. Anfangstermin.
Das gegenwärtige Gesetz tritt zum 1. Januar 1872 in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1871