Aus dem Amts-Blatt der Norddeutschen Post-Verwaltung No. 79 Seite 351 Beilage zur Generalverfügung  No. 205

(Schreibweisen des Originals sind beibehalten, dort gesperrt gedruckte Wörter sind unterstrichen):


Regulativ
über die Portofreiheiten im Norddeutschen Postgebiete.

(Ausführungs-Bestimungen in Bezug auf das Gesetz vom 5.Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bundesgesetzblatt S. 141.)

A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.

Artikel 1.
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange.
Die genannten allerhöchsten Herrschaften genießen daher in persönlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten Allerhöchstihrer Vermögensverwaltung unbeschränkte Porto- und Gebührenfreiheit für abgehende und ankommende Postsendungen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Diese Portofreiheit bezieht sich nicht allein auf diejenigen Sendungen, welche von den Allerhöchsten Herrschaften persönlich abgesandt werden oder unter Allerhöchstderen persönlicher Adresse eingehen, sondern auch auf solche Sendungen, welche den Haus-Ministerien (resp. die mit den betreffenden Functionen beauftragten Central-Stellen), die von denselben ressortirenden Verwaltungen, ferner die Hofstaaten, die Adjutantur, das Civil- und das Militair-Cabinet, sowie die sonstigen mit diesen Sendungen betrauten Dienststellen: in Angelegenheiten der Allerhöchsten Herrschaften ablassen oder empfangen.
Die desfalsigen Sendungen, soweit sie von den Haus-Ministerien, den gedachten Verwaltungen, den Hofstaaten u. s. w. abgelassen werden, müssen, um von den Postanstalten als portofrei erkannt werden zu können, mit dem Dienstsiegel verschlossen und mit der Bezeichnung: "Königliche Angelegenheit", Großherzogliche Angelegenheit" u. s. w. oder "Militaria" versehen sein.
Bei den Fahrpostsendungenzwischen den Hohenzollernschen landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebiets wird nur das Porto für die außerhalb des Norddeutschen Postgebiets liegenden Strecken in Ansatz gebracht.

Artikel 2.
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen Postgebiets portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind. Den Bundesbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche Behörde vertreten, gleichgeachtet.
Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich. daß die Sendungen:
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen  und
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk "Militaria", "Marinesache", "Postsache", "Telegraphensache", "Zollvereinssache" und in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheitsvermerk "Bundesdienstsache" versehen sind.
Von dem Erfordernisß des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu a.) ist nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder eine aktive Militairperson ist, sich nicht im Bestze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Portofreiheitsvermerk "die Ermangelung eines Dienstsiegels"mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharacters bescheinigt.
Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über ein halbes Pfund nicht hinausgehen.
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen das Gewicht von zwanzig Pfund per Stück (deren übrigens mehrere von solchem Einzelgewicht zu einer Adresse gehören können) nicht übersteigen.
Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern anderen Gegenständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.
Wegen der Portopflichtigkeit der Fahrpostsendungen im Verkehre zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets siehe Art. 11 und 18.

Artikel 3.
Als reine Bundesdienstsachen im Sinne des Artikels 2 sind diejenigen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den gewerblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen.

Artikel 4.
Diejenigen von Bundesbehörden oder die Stelle solcher Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgesandten oder an sie eingehenden Sendungen, welche ein Privatinteresse ganz oder theilweise betreffen, werden nur dann als reine Bundesdienstsachen angesehen, wenn sie lediglich durch den Instanzenzug zwischen Bundes-Verwaltungsbehörden veranlaßt sind.

Artikel 5.
In Bundesraths-Sachen werden diejenigen Briefe porofrei befördert, welche die Bevollmächtigten in Berlin zur Post liefern, als Bundesraths-Sache bezeichnen und zur Beglaubigung dieses Vermerks entweder mit ihrer Namensunterschrift versehen oder ihrem Dienstsiegel verschließen.
Ebenso sind diejenigen Briefe, welche an die Bevollmächtigten zum Bundesrathe aus anderen Orten des Norddeutschen Postgebiets unter der Bezeichnung "Bundesraths-Sache" nach Berlin abgesandt werden, portofrei zu befördern.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechend auf Sendungen in Zollbundesraths-Sachen Anwendung.

Artikel 6.
Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden in Betreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Bundesbehörden (Artikel 2) gleich behandelt.
Die von dem Reichstage abgehenden Sendungen müssen als "Reichstags-Angelegenheit" bezeichnet und mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sein.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechend auf Sendungen in Angelegenheit des Zollparlaments Anwendung.

Artikel 7.
In Militair- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Bundesdienst-Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Bundesbehörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen in Militair- und Marine-Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Bundesbehörden abgesandt oder an Bundesbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbehörden die Portofreiheit.

Artikel 8.
Als Sendungen in Militair- und Marine-Angelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen:
1) die Correspondenz- und Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militairpersonen oder Militairbeamte von ihren Truppen- resp. Marinetheilen abcommandirt, oder Truppentheile dislocirt sind;
2) Geldsendungen der Militair- und Marinebehörden:
a)für Militair-Transporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden,
b) für Fourage-Lieferungen an Ortsbehörden,
c) für die von Invaliden-Compagnien beurlaubten Soldaten,
d) für Pensionen der Militairs bis zum Major resp. Corvetten-Capitain excl. aufwärts,
e) für beurlaubte Officiere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der Rückkehr verhindert werden;
3) Sendungen mit Militair- und Marine-Bekleidungsgegenständen:
a) seitens früherer Cadetten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militair-Commandos,
b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen- und Marinetheile, durch Vermittelung des Bezirks-Feldwebels oder einer Communalbehörde;
4) in Invaliden-Angelegenheiten:
a) die an Bundes-Civilbehörden, sowie an Militair- und Marine-Behörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feldwebel abwärts,
b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder Bundes-Behörde oder -Kasse;
5) in Landwehr- oder Seewehr-Angelegenheiten:
a) Circular-Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- resp. Seewehr-Officiere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband,
b) Meldungen der Landwehr- und Seewehr-Männer bei den Bezirks-Feldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizeibehörde versendet werden,
c) Landwehr- und Seewehr-Pässe bei Rücksendung durch die Bezirks-Feldwebel an die Landwehr- und Seewehr-Männer;
6) in Angelegenheiten der Militair-Ehrengerichte die dienstlichen Correspondenz- und Actensendungen, auch bei ihrer Circulation unter Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Officieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Officiers zu ersehen ist;
7) Meß-Instrumente zwischen dem topographischen Büreau in Berlin und den mit Vermessungen beauftragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von 100 Pfund portofrei befördert werden.
Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriftenn. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4. a) bezeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirks-Feldwebels oder Ortsvorstandes oder einer anderen Behörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeichnet ist.
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets finden die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 keine Anwendung. (Vergl. Art. 11 und 18).

Artikel 9.
In Betreff der Portovergünstigungen, welche den Personen des Militairstandes und der Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein.

Artikel 10.
In Angelegenheiten des Zollvereins, der Elbschifffahrt und der Rheinschifffahrt kommen die Bestimmungen in der Anlage 1, unter II. A und C. und in der Anlage 2 im §. 2. auch bei Sendungen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets zur Anwendung.

B. Portofreiheiten für Sendungen nach und von dem Auslande.

Artikel 11.
Die Portofreiheit von Sendungen im Verkehre mit Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg richtet sich nach den in der Anlage 1 abgedruckten, auf Verträgen beruhenden Bestimmungen. Außerdem sind diejenigen, nach den genannten Staaten gerichteten Sendungen, welche nach den Artikeln 1 und 2, sowie 4 bis 8 dieses Regulativs die Portofreiheit genießen, dann portofrei zu befördern, wenn das Porto von dem Abgangsorte bis zu dem Bestimmungsorte ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse fließen würde.
Sendungen nach oder von anderen als den vorgenannten Staaten werden nur insoweit portofrei befördert, als sie nach den betreffenden Staatsverträgen oder Conventionen vollständig portofrei von dem Aufgabeorte bis zum Bestimmungsorte zu befördern sind. Die Bestimmungen über die hiernach portofreien Sendungen sind in der Anlage 2 zusammengestellt.
Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den Artikeln 2, und 4-10 dieses Regulativs erwähnten Sendungen nach und von dem Auslande nicht statt; dagegen sind die nach Artikel 1 dieses Regulativs inerhalb des Norddeutschen Postgebiets portofrei zu befördernden Sendungen in Angelegenheiten der Regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen auch dann von Entrichtung des Norddeutschen Porto resp. des auf die Norddeutsche Strecke entfallenden Porto freizulassen, wenn ihnen auf dem betreffenden fremden Gebiete die Portofreiheit nicht zugestanden ist.
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Norddeutschen Postkasse getragen.

C. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 12.
Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen werden.

Artikel 13.
Auch für die nach den Artikeln 2, und 4 bis 11 portofreien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden:
1) die Insinuationsgebühr für Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten);
2) die Gebühr für Bestellung der von weiterher eingehenden Packete ohne Werthsdeclaration und Sendungen mit declarirtem Werthe, sowie für Bestellung der baar auszuzahlenden Beträge zu den von weiterher eingehenden Postanweisungen innerhalb des Orts-Bestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt;
3) die Gebühr für Sendungen, deren Einlieferung bei der Annahmestelle der Postanstalt oder durch die im Orts-Bestellbezirke vorhandenen Briefkasten bewirkt ist und welche an Adressaten im eigenen Orts-Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt gerichtet sind - gleichviel ob die Sendungen von der Post abgeholt oder durch die Ortsbriefträger bestellt werden;
4) die Expreß-Bestellgebühr.

Artikel 14.
Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu verstehen.
Des Weiteren können im Verkehre zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebiets Postanweisungen portofrei vorkommen, weil die Gebühr dafür ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse flösse, während eigentliche Geldsendungen in diesem Verkehre ganz oder im Fall des §. 1 streckenweise portopflichtig wären.
Bei Postanweisungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelungeines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die "Ermangelung eines Dienststempels" mit der Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters zu bescheinigen. Beim Zahlungsverkehr der Postanstalten unter einander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben.

Artikel 15.
Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen:
a) ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache etc. beseitigen, so ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B. "öffentliches Siegel fehlt". Bei Briefen ist in solchen Fällen außer dem Porto das Zuschlagporto wie bei unfrankirten Briefen anzusetzen.
Es ist ferner zu prüfen:
b) ob dem Absender, resp. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand (als Brief-, Packet, Geldsendung etc.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist.
Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde etc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Empfänger lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese Controlle (zu b.) zu üben.
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b.) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk "bis zur näheren Begründung der Portofreiheit" zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligte nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personal-Verhältnissen ausreichend bekant sind.

Artikel 16.
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund des §. 30 Nr. 3 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 und vorkommenden Falls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen.

Artikel 17.
Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendung
a) durch Vorzeigen des Inhalts oder
b) durch Bezeichnung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Couvert oder
c) in sonst glaubhafter Weise
nachträglich dargethan, so wird das von dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Doch erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben.
Das Couvert oder die beglaubigte Abschrift desselben ist als Belag der Erstattungskarte beizufügen.

Artikel 18.
Die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzolernschen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets ist nach denselben Bestimmungen zu beurtheilen, wie die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem Norddeutschen Postgebiete einerseits und Baden oder Bayern oder Württemberg andererseits. (Vergl. Art. 11.)
Wegen der Postanweisungen im Verkehr zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets wird auf Artikel 14 Bezug genommen.

Berlin, den 15. Dezember 1869.


Anlage 1

Bestimmungen
über die Portofreiheiten im Verkehre des Norddeutschen Postgebiets mit Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg.

1. Allgemeine Bestimmungen

A. Briefpostverkehr.

1.
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien in den obengenannten Gebieten wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Diese Portofreiheit bezieht sich nur auf die Correspondenz der Betheiligten unter sich.
Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxischen Hauses gleichgestellt. In Beziehung auf die Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxischen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentierenden alleinstehenden Beamten, werbleibt es bei den durch die bestehenden Special-Uebereinkünfte begründeten Verhältnissen. Diese Uebereinkünfte werden den betreffenden Postanstalten besonders mitgetheilt werden.

2.
Fernerwerden bis zum Gewicht von einem Pfund - aus dem Großherzogthum Luxemburg 4 Pfund - einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die Correspondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentieren, gleichgestellt.
Die Correspondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig.

3.
Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit nur in den Fällen Anwendung, in welchen nach Maßgabe der Bestimungen über die Portofreiheiten bei der Fahrpost (s. unter B.) Geldsendungen portofrei zu befördern sind. Diese Bestimmung hat für den Verkehr mit Luxemburg keine Geltung. Ueber den Termin zur Einführung des Postanweisungs-Verfahrens im Verkehr mit Oesterreich ist nähere Verabredung vorbehalten.

4.
Die bei der Absendung seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz ausgeliefert.

5.
In Betreff der äußeren Beschaffenheit der aus dem Norddeutschen Postgebiete abgesandten, nach Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg bestimten Sendungen kommen die Vorschriften in Artikel 1 und 2 dieses Regulativs zur Anwendung; jedoch können die Sendungen auch mit dem Portofreiheitsvermerk "Staatsdienstsache", "Königl. Dienstsache" oder mit einer entsprechenden anderen Bezeichnung versehen sein.

B. Fahrpostverkehr (Nummern 1 bis 4)

II. Besondere Bestimmungen.

A.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten wird im ganzen Umfange des Zollvereins im Briefpost-, wie im Fahrpostverkehr portofrei befördert; zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz mit der äußeren Bezeichnung "Zollvereinssache" versehen werden.

B.
Der Deutsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit im Verkehr mit Baden, Bayern, Oesterreich und Württemberg für Correspondenz, Acten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Directionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahngesellschaften unter einander in Vereinsangelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder Streifband eingeliefert und als "Deutsche Eisenbahnvereins-Sache" bezeichnet sein.

C.
Die amtliche Correspondenz der jedesmaligen Elbschiffahrts-Revisions-Commission wird innerhalb des Norddeutschen Postgebiets und im Verkehr mit Oesterreich unter öffentlichem Siegel und entsprechender Rubrik portofrei befördert. Diese Portofreiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Packetsendungen, welche amtliche Schriften oder gedruckte Protocolle enthalten.

D.
In Rheinschifffahrts-Angelegenheiten kommen die Bestimmungen in der  in der Anlage 2, §. 2 auch bei Sendungen nach und aus Baden und Bayern zur Anwendung.


Anlage 2.

Bestimmungen
über Portofreiheiten, welche auf besonderen, mit einzelnen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossenen Verträgen oder Konventionen beruhen.

§. 1.
Die Correspondenz in Postdienst-Angelegenheiten wird allgemein portofrei behandelt.

§. 2.
In Rheinschifffahrts-Angelegenheiten wird portofrei befördert:
die dienstliche Correspondenz der Rheinschifffahrts-Central-Commision, ihrer Mitglieder und Beamten - insbesondere der Rheinschifffahrts-Aufseher - unter einander und mit Staats- und anderen Behörden.
Die vorgedachten Sendungen müssen mit dem Dienstsiegel verschlossen und als "Herrschaftliche Rheinschiffahrts-Sachen" bezeichnet sein.

Die folgenden §§ befassen sich mit den Portofreiheiten zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlanden, Norwegen, Rußland, Schweden und der Schweiz