Tarifbestimmungen zum Post-Reglement vom 30.11.1871.

Quelle:
Amts-Blatt der Deutschen Reichs-Postverwaltung No. 62/1871, S.557ff, General-Verf. 159 vom 8. Dezember 1871.

Bisher eingearbeitete Änderungen:
General-Verf. Nr. 7 vom 3. März 1873, Amtsblatt 14/1873 Seite 71ff.
General-Verf. Nr. 266 vom 25. December 1873, Amtsblatt 95/1873 Seite 571ff.

(Es gibt in diesen Änderungen bezüglich Rechtschreibung, Schreibweise der Absatznummerierung und Verwendung von Abkürzungen einige Abweichungen vom Ursprungstext, die nicht übernommen wurden. Bei den Neuformulierungen der geänderten Absätze wird an Stelle des Wortes „Correspondenzkarte" das Wort „Postkarte“ verwendet, aber nicht durchgehend ersetzt. Beide Begriffe kommen somit im Text vor. Ab Mai 1872 wird im Amtsblatt durchgehend der Begriff „Postkarte“ verwendet.)
Der folgende Text wurde in der Rechtschreibung der Quelle belassen. Im Originaltext gesperrt gedruckte Worte sind unterstrichen. Änderungen sind in der Form [alter Text]Datum der Änderung[neuer Text] eingefügt.

Verweise zu folgenden Bestimmungen

Laufschreiben
Zeitungsüberweisung
Warenprobe Zeitungsbestellgeld
Recommandierung Expreßbestellgeld
Postanweisung Nachsendung
Depeschen-Anweisung Rücksendung
Postvorschuß Porto-Konto
Postmandat Nebengebühren
Behändigung Verkauf

Anlage
des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs.
vom 30.11.1871


Tarifbestimmungen.

§. I. [Correspondenzkarten]3.3.1873[Postkarten]
Die Gebühr für [Correspondenzkarten]3.3.1873[Postkarten] beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück [l Sgr. bz. 3 Kr]3.3.1873[½ Sgr. bz. 2 Kr.]* . Für [Correspondenzkarten]3.3.1873[Postkarten] mit bezahlter Rückantwort kommt der Satz von [2 Sgr. bz. 6 Kr.]3.3.1873[1 Sgr. bz. 4 Kr.]* in An­wendung. Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rück­gabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe behandelt. Bei Verwendung der Correspondenzkarte als Formular zu Drucksachen (§.II.) beträgt das Porto ⅓ Sgr. bz. l Kr.


*) Die neuen Gebührensätze gelten seit 1.7.1872 (General-Verf. Nr. 124 vom 29.Mai 1872, Amtsblatt 41/1872, S. 363f)

§. II. Drucksachen.
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ohne Unterschied der Entfernung für je [40]3.3.1873[50]* Grammen oder einen Theil davon : 1/3 Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.; für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis l Pfund kommt, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. bz. 11 Kr. in Anwendung.
Dieses Porto kommt für Drucksachen unter Band (Streif- oder Kreuz­bandsendungen) oder unter Verschnürung, ferner für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckten Mittheilungen aller Art zur Anwendung, welche in Form offener Karten an bestimmte Empfänger versandt werden.
In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben s. § III.
Für Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Grammen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrech­nung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht.
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorge­schriebenen Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar [1/12 Sgr. bz. 7/24 Kr.] 3.3.1873[½ Pfennig bz. 7/48 Kr.] mit der Maßgabe, daß, wenn bei der Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als ⅓ abschließt, dafür ⅓ Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruch­kreuzern abschließt, dafür l Kr. erhoben wird.[]3.3.1873[Bei Sendungen in großen Partien kann die Postverwaltung einen Rabatt bis zu 50 Procent dieses Satzes eintreten lassen.]


*) Die neue Gewichtsstufe gilt ab 1.7.1872(General-Verf. Nr. 148 vom 24. Juni 1872, Amtsblatt 48/1872, S. 475)

§. III. Waarenproben (Waarenmuster).
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je [40]3.3.1873[50]* Grammen oder einen Bruchtheil davon: ⅓ Sgr. bz. 1 Kr
.[, als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.]3.3.1873[]*
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrech­nung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht.

*) Die neue Gewichtsstufe gilt ab 1.7.1872(General-Verf. Nr. 148 vom 24. Juni 1872, Amtsblatt 48/1872, S. 475)

§. IV. Recommandirte Sendungen.
Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Recommandationsgebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.

§. V. Postanweisungen.
 Die Gebühr für Zahlung mittelst Postanweisungen beträgt:
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thalern oder 43¾ Gulden einschl.: 2 Sgr. oder 7 Kr.,
bei einer Zahlung über 25 Thaler oder 43¾ Gulden  bis zu 50 Thaler oder 87½ Gulden einschl.: 4 Sgr. oder 14 Kr.
ohne Unterschied der Entfernung.
Für die bei der Abgabe- (Distributions-) Postanstalt eingelieferten Postanweisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden kommt sowohl im Falle der Bestel­lung durch den Orts- und Landbriefträger, als auch im Falle der Ab­holung, ohne Rücksicht darauf, ob der Geldbetrag dem Adressaten mit überbracht wird, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung.

§. VI. Depeschen-Anweisungen.
Der Auftraggeber hat zu entrichten:
a) Postanweisungsgebühr
b) Gebühr für das Telegramm
c) das Expreßbestellgeld für Besorgung der Depesche am Aufgabeort vom Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude befindet;
außerden kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
d) das Expreßbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsort zur Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von den Adressaten eingezogen werden (siehe §§ 19 und 22 des Reglements).

§. VII. Postvorschüsse.
Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bz. der betreffenden tarifmäßigen Versicherungsgebühr eine Postvorschußgebührzu entrichten, welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum aber l Sgr.,
für jeden Gulden oder Theil eines Gulden: l Kr., im Minimum aber 3 Kr .
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe ([Correspondenzkarten]25.12.1873[Postkarten], Drucksachen und Waarenproben), ohne Unterschied des Gewichts:
[bis 5 geographische Meilen ................... l½ Sgr.,
über 5 bis 15 geographische Meilen ....... 2     "  
 "   15  "  25          "              "      .......  3     "
 "   25  "  50          "              "      .......  4     "
 "   50 geographische Meilen ...............   5     "     ] 25.12.1873
[bis 10 geographische Meilen 2 Sgr. bz. 7 Kr.
über 10 geographische Meilen 4 Sgr. bz. 14. Kr.
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von l Sgr. bz. 3 Kr. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt.]*
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet
[, worin das Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist]25.12.1873[]

*) Die neuen Gebührensätze gelten ab 1.1.1874 (General-Verf. Nr. 249 vom 11.December 1873, Amtsblatt 89/1873, S. 541)


§. VIII. Postmandate.
 Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate be­trägt, einschl. des Portos und der Recommandations-Gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, [5 Sgr. bz. 18 Kr.]3.3.1873[3 Sgr. bz. 11 Kr.]
Für die Übermittlung des eingezogenen Betrags wird die tarifmäßige Postanweisungsgebühr erhoben. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.


§. IX. Schreiben mit Behändigungsschein.
Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Schreiben mit Behän­digungsschein werden erhoben:
1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg des Schreibens,
2) eine Insinuations-Gebühr,
a) von l Sgr. bz. 4 Kr., wenn die Absendung von einer Staats- oder Communalbehörde, oder von einem Notar erfolgt,
b) von 2 Sgr. bz. 7 Kr., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins.
Wird die Recommandation verlangt, so tritt dem tarifmäßigen Porto zu l die Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. hinzu.
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmä­ßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestim­mungsorte bz. die Recommandations-Gebühr in Ansatz.
Für die an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt gerichteten Briefe mit Behändigungsschein kommt in Ansatz:
A. Nach dem Ortsbestellbezirke:
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt;
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen.
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Re­commandations-Gebühr von l Sgr. bz. 4 Kr. hinzu
B. Nach dem Landbestellbezirke:
1) ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. bz. 2 Kr.,
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen.
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Re­commandations-Gebühr von l Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das ta­rifmäßige Bestellgeld und bz. die Recommandations-Gebühr in An­satz.

§. X. Laufschreiben wegen Postsendungen.
Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post eingelieferten Gegenstandes beträgt 2 Sgr. oder 7 Kr.
Für Lauf­schreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Correspondenzkarten, Drucksa­chen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. Für Laufschreiben, welche portofreie Gegen­stände betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.

§. XI. Zeitungs-Überweisungsgebühr.
Wenn ein Abonnent, welcher eine Zeitung bei einer Postanstalt be­zieht, im Laufe des Abonnements die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungsgebühr von 5 Sgr. bz. 18 Kr.
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Abonnent im Laufe des Abonnementstermins die Distributions-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsigeUeberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.

§. XII. Zeitungsbestellgeld.
Für die Abtragung der im Abonnementswege bezogenen Zeitungen oder Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a) bei Zeitungen, welche  wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 5 Sgr. bz. 18 Kr.,
b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden 10 Sgr. oder 35 Kr.,
c) bei Zeitungen, welche  mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt wer­den 15 Sgr. bz. 53 Kr.,
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 20 Sgr. oder l Gulden 10 Kr.,
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 5 Sgr. bz. 18 Kr.
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus er­hoben, für welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung etc. berichtigt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. []3.3.1873[Die bei der Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Beträge sind eintretendenfalls auf Viertelgroschen bz. auf ganze Kreuzer abzurunden.]

§. XIII. Expreßbestellgeld.
Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen:
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Postanstalt er­folgt, für jede Sendung 2½  Sgr. bz. 9 Kr.
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Postanstalt er­folgt, für jede Sendung pro [Meile 7½ Sgr. bz. 27 Kr., und für jede Fünftel-Meile l½Sgr. bz. 6 Kr.,]25.12.1873[pro Kilometer l Sgr. bz. 3½ Kr.] im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder 14 Kr. für jede Bestellung. []25.12.1873[Die bei der Berechnung des zu erhebenden Gesamtbetrages sich etwa ergebende Bruchkreuzer sind auf volle Kreuzer abzurun­den.]
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen be­stellt werden, der doppelte Betrag der unter I. a bz. I. b bezeichneten Sätze. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Postanweisun­gen zugleich mit überbracht werden. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitbriefe oder die Postanweisun­gen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter I. a bz. I. b bezeichneten Ex­preßbestellgeldes zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestell­geld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt; ist das Bestellgeld vor­ausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. [Die Entrichtung des Be­stellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen Fällen ein, in welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende Sendungen an ein und denselben Adressaten, unter Vorausentrich­tung des Expreßbestellgeldes, gleichzeitig einliefert. Es wird dabei vorausge­setzt, daß die Einlieferung nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmestelle der Postanstalt erfolgt.]3.3.1873[Im Falle der Vorausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebenfalls nur für den Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen und denselben Adressaten gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der Einlieferung voraussehen läßt, daß auch die Bestellung am Bestimmungsorte gleichzeitig erfolgen werde. Die Einlieferung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten, son­dern an der Annahmestelle der Postanstalt erfolgen.]

§. XIV. Nachsendung.
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthan­gabe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen[]25.12.1873[; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Nachsen­dung nicht erhoben]. Für andere Gegenstände findet ein neuer An­satz nicht statt.
Recommandations-Gebühr (§ IV), Gebühr für Postanweisungen (§ V) und Postvorschußgebühr (§ VII) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

§. XV. Rücksendung.
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Wer­thangabe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten[]25.12.1873[; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Rücksen­dung nicht erhoben]. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt.
 Recommandations-Gebühr (§. IV), Gebühr für Postanweisungen (§. V) und Postvorschußgebühr (§. VII) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.

§. XVI. Porto-Contogebühr.
In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür eine Contoge­bühr zu erheben. Dieselbe beträgt:
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.:
l Sgr, für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber monat­lich 5 Sgr.;
bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Gulden einschl.:
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monatlich 18 Kr.;
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler:
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thalerbeträge unter a be­messen, und für den über 50 Thaler hinaus gestundeten Betrag: ½ Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers;
   bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden:
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbeträge  unter a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus gestundeten Betrag: l Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens.
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlie­ferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehenden Posttransporten verschlossene Ta­schen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 5 Sgr. für den Monat zu erheben.

§. XVII. Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weitersendung bestimmten Gegenstände.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge­sammelten [recommandirten Briefe, Correspondenzkarten, Drucksa­chen und Waarenproben]3.3.1873[portopflichtigen recommandirten Briefpostsendungen], sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsortes des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen Porto- und sonstige Gebühren, eine Nebengebühr von ½ Sgr. bz. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.

§. XVIII. Verkauf von Postwerthzeichen.
a) Freimarken
Die Freimarken werden von den Postanstalten zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.
b) Franco-Couverts
Der Verkaufspreis der Fanco-Couverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne Rücksicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 13 Silberpfennige pro Stück; die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück []3.3.1873[Franco-Couverts à 3 Kr. den Betrag von]10 Kr.
[Vom Publicum können fertige Briefcouverts bei der Königlich Preußischen Staatsdruckerei Berlin behufs Abstempelung mit dem Postfrankirungszeichen eingeliefert werden.
Die Abstempelung erfolgt in zwei Werthsorten zu 1 und 2 Silbergroschen. Die anderen Bedingungen, unter welchen die Staatsdruckerei die Abstempelung der Couverts übernimmt, sind im Wesentlichen folgende:
1) Die Einlieferung der zum Abstempeln bestimmten Couverts, sowie die Rücknahme abgestempelter Couverts kann nur durch Personen in Berlin erfolgen. Auswärtige müssen sich daher einer in Berlin wohnhaften Mittelsperson bedienen.
2) Das geringste Quantum von Couverts, welches zum Abstempeln in einer Werthsorte angenommen wird, beträgt zehntausend Stück; außerdem ist mit Rücksicht auf unvermeindlichen Ausschuß jedesmal eine Zugabe von 3 Procent beizufügen.
3) Das Couvertpapier muß weiß oder doh so wenig gefärbt sein, daß die Farbe der Werthstempel nicht beeinträchtigt wird.
4) Vor der Entnahme der abgestempelten Couverts ist, außer dem Betrage der Werthstempel der Kostenbetrag für das Abstempeln mit 17½ Sgr. pro 1000 Stück zu berichtigen.]3.3.1873[]
c)[]3.3.1873[ Gestempelte Postkarten.
Die mit dem Francostempel von ½ Sgr. bz. 2 Kr. versehenen Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publicum abgelassen.
d)] Gestempelte Streifbänder.
Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu ¹/3 Sgr. bz. zu 1 Kr. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Partien zu je 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von [3½]3.3.1873[14] Sgr. bz. [13]3.3.1873[14] Kr. pro 100 Stück. Der Preis beträgt hiernach:
für 100 Streifbänder à ¹/3 Sgr. .. [36 Sgr. 10 Pf.]3.3.1873[37 Sgr. 4 Pf.],
für 100 Streifbänder à 1 Kr. ....... 1 Gulden [53 Kr.]3.3.1873[54 Kr.].
[]3.3.1873[e) Abstempelung fertiger Couverts, Streifbänder und Postkarten mit Postfrankierungszeichen  von Privatpersonen durch die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin.
Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Abstempelung fertiger Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten mit Postfrankirungszeichen (Freimarkenstempel) vom Publicum unter folgenden Bedingungen:
1) Die zur Abstempelung bestimmten Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten müssen in der zur Benutzung bei Postbeförderung geeigneten Beschaffenheit bei einer Ober-Postkasse dergestalt verpackt eingeliefert werden, daß das Verpackungsmaterial sowohl zur Beförderung an die Staatsdruckerei, als auch zur demnächstigen Rückbeförderung benutzt werden kann.
2) Die Einlieferung hat unter Beigabe eines Verzeichnisses zu geschehen, welches die Stückzahl, und zwar hinsichtlich der Couverts die Stückzahl für jedes Format (falls verschiedene Formate vorgelegt werden), hinsichtlich der Streifbänder und Postkarten aber, welche je von übereinstimmendem Format sein müssen, die Stückzahl nur einfach enthält und bei jeder Klasse genau den Werthstempel (Francobetrag) angiebt, mit welchem die Abstempelung erfolgensoll.
3) Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin- und Hersendung, den durch die demnächstige Abstempelung sich darstellenden Werthbetrag der Postfrankirungszeichen und eine Abstemelungsgebühr, welche einzeln bei jedem Format der Couverts, bei den Streifbändern und bei den Postkarten, ferner einzelb für jede durch den Stempel darzustellende Werthstufe, mit je 17½ Sgr. für 1000 Stück oder für jedes angefangene Tausend berechnet wird.
4) Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Coverts etc., welche, mit Francostempeln versehen, von der Post verkauft werden. Die zur Abstempelung bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein.
5) Die beim Abstempeln beschädigten Couverts etc. werden, soweit nicht der Sendung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, seitens der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages durch entsprechende andere Wertzeichen ergänzt.
Die Abstempelung der Briefcouverts darf nur mit solchen Francozeichen erfolgen, welche bereits durch die an das Publicum zum Verkauf kommenden Werthsorten von Freimarken dargestellt werden. Es können danach Briefcoverts zu den Werthbeträgen von ¼, ¹/3, ½, 1, 2, 2½, 5 Gr. bz. 1,2,3,7,9,und 18 Kr. für das Publicum hergestellt werden. Postkarten dürfen nur mit den Werthbeträgen von ½ Gr. bz. 2 Kr., Streifbänder nur mit den Werthbeträgen von ¹/3 Gr. bz. 1 Kr. abgestempelt werden.]
 
§. XIX. Verkauf von Formularen zu [Correspondenzkarten]3.3.1873[Postkarten], zu Postanweisungen, zu Postmandaten oder zu Postbehändigungsscheinen.
[Bei Entnahme der mit Freimarken beklebten Formulare zu Correspondenzkarten oder zu Postanweisungenist nur der Betrag der Freimarken zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich geliefert. Nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu Correspondenzkarten]3.3.1873[Ungestempelte Postkarten] oder []3.3.1873[nicht mit Freimarken beklebte Formulare] zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeichneten Anzahl verabfolgt:
Correspondenzkarten zu je 5 Stück für ¼ Sgr.,
Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort zu je 5 Stück für ½ Sgr.,
Postanweisungenzu je 5 Stück für ¼ Sgr.
Formulare zu Postmandaten, sowie Formulare zu Postbehändigungsscheinen, können bei den Postanstalten zum Preise von ¼ Sgr. für 5 Stück bezogen werden.