Amtsblatt No. 53
Verfügung Nr. 122 vom 24. August 1879
Verfahren, betreffend die postamtliche Behandlung der Sendungen mit Zustellungsurkunde.

Neben den Änderungen der §§ 22 und 35 der Postordnung vom 8. März 1879 mit Wirkung ab 1. Oktober 1879 und weiteren postinternen Hinweisen enthält die Verfügung folgende Bestimmungen:

Die in gerichtlichen Angelegenheiten zuzustellenden Schreiben müssen seitens der Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber gehörig vorbereitet der Post übergeben werden. Es sind hierbei zu unterscheiden:
a) Zustellungen, welche der Gerichtsvollzieher bz. Gerichtsschreiber durch Aufgabe zur Post zu bewirken hat;
b) Zustellungen, welche durch die Post erfolgen sollen.
In den Fällen zu a haben die Postanstalten die betreffenden Sendungen lediglich nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über die Beförderung und Bestellung von Postsendungen zu behandeln; Entwürfe zu Zustellungsurkunden können diesen Sendungen daher nicht beigefügt sein.
In Fällen zu b enthält die Uebergabe des Briefes an die Postanstalt das Ersuchen, den Brief durch einen Postboten in derselben Weise dem Adressaten zuzustellen, als wenn der Gerichtsvollzieher bz. Gerichtsschreiber den Akt selbst vornähme. Die Gerichtsschreiber sind übrigens angewiesen worden, nur dann, wenn Gefahr im Verzuge liegt, die Post unmittelbar um Bewirkung von Zustellungen zu ersuchen; sonst haben sich dieselben der Vermittelung der Gerichtsvollzieher zu bedienen.
In einzelnen gerichtlichen Angelegenheiten, sowie für Sendungen anderer nicht gerichtlicher Behörden sind Zustellungen in einfacheren Formen - sog. vereinfachte Zustellungen  - nachgegeben. Der Unterschied zwischen vereinfachten und anderen Zustellungen besteht im Wesentlichen darin, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht übergeben wird. Gerichtliche Sendungen müssen in derartigen Fällen auf dem Briefumschlag durch den Vermerk: "Vereinfachte Zustellung" kenntlich gemacht sein, und außerdem ein Formular zur Zustellungsurkunde in blauer Farbe tragen. Wünschen nicht gerichtliche Behörden, daß die von ihnen ausgehenden Sendungen mit Zustellungsurkunde nach §. 35 I der Postordnung behandelt werden, so ist einem derartigen Verlangen zu entsprechen. Sendungen mit Zustellungsurkunde von Privatpersonen sind stets nach §. 35 der Postordnung zu behandeln.
Für Anfertigung der Zustellungsurkunden kommen die Formulare C 87 a bis e auf weißem bz. blauem Papier (letztere von der Farbe des Formulars C 63 a) zur Anwendung. Je ein Exemplar dieser auf weißem Papier ist hier beigefügt.
Den Gerichten, Gerichtsvollziehern und Gerichtsschreibern sind diese Formulare unentgeltlich zu liefern. In den zum Verkauf zu stellenden Formularen sind vor deren Aushändigung an das Publikum die Worte bz. Zeichen:
"Dienstsiegel eines Gerichtsvollziehers"
"P. D. S."
"A. D. R. Nr."
"Gerichtsvollzieher"
 "auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts zu"
"bei dem Polizeivorsteher"
 und auf der Rückseite
"den Gerichtsvollzieher"
und in den Formularen in blauer Farbe die Worte
"nebst Abschrift"
und
"nebst Abschrift dieser Zustellungsurkunde"
mit der Feder zu streichen. Die Berichtigung dieser Formulare ist von den Kaiserlichen Postanstalten im Voraus und nicht etwa erst im Augenblicke der Aushändigung zu bewirken.
Für Benachrichtigungen in Fällen der Niederlegung von Schriftstücken ist allgemein das hier beigefügte Formular C 87 f zu verwenden und u. U. mit der Feder zu berichtigen.
Bei der Ermittelung des der Portoberechnung zu Grunde zu legenden Gewichts der Briefe mit Zustellungsurkunde werden die Urkundenformulare nicht mitgewogen.