aus Amtsblatt der Deutschen Reichs-Post-und Telegraphenverwaltung No. 80, Seite 471f.

Verfügung  des General-Postmeisters No. 196 vom 27. Dezember 1879:

Bestimmungen über die Nachsendung und Niederlegung von Briefen mit Post-Zustellungsurkunden.

I. Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von Gerichten, Gerichtsvollziehern oder Gerichtsschreibern zur Post eingeliefert werden, sollen, falls der Empfänger den Bestimmungsort verlassen hat und die Zustellung an diesem Orte nicht erfolgen kann, im Allgemeinen nur dann nachgesendet
werden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers mit dem ersten Bestimmungsorte der Sendung in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen ist.
Sofern jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt ist:
"Nachzusenden innerhalb des Landgerichtsbezirks"
 oder
"Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs"
so ist dem hierdurch ausgesprochenen Verlangen nachzukommen.
Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von nicht gerichtlichen Behörden oder von Privatpersonen eingeliefert werden, sind eintretenden Falls innerhalb des Deutschen Reichs nachzusenden, wenn nicht die Aufschrift des Briefes eine beschränkende Bestimmung enthält.
In soweit nach Vorstehendem die Nachsendung von Briefen mit Post-Zustellungsurkunden nicht ausführbar ist, sind die Briefe als unbestellbar zu behandeln.
In allen Fällen sind die auf die Nachsendung der Briefe bezüglichen postmäßigen Vermerke nicht nur in der Aufschrift der Briefe, sondern auch gleichlautend im Kopf der Zustellungsurkunde niederzuschreiben.

II. Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche in Ausführung der Bestimmungen im §. 10 der Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunden, bei den Postanstalten niedergelegt werden, sind sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls die Briefe innerhalb dieser Frist vom Empfänger nicht abgeholt werden, sind sie als unbestellbar zu behandeln.