Fahrposttarif
für das "Deutsche Porto" ins und vom Ausland
(s. Post- und Telegraphenhandbuch 1869)
Der Fahrposttarif für Fahrpostsendungen ins und vom
Ausland setzt sich zusammen aus dem "Deutschen Porto" und dem
"fremden Porto".
Das "Deutsche Porto" ist der Portoanteil für die Strecke,
die die Fahrpostsendung im Bereich des Wechselverkehrs, also
innerhalb des Gebietes der Norddeutschen Post, Badens, Bayerns, Württembergs
und Österreichs, befördert wird. Für die Berechnung der Taxe sind den
verschiedenen Ländern Orte als Taxgrenzpunkte zugeordnet: z. B. Herbesthal für Belgien, Woyens
für Dänemark, Straßburg, Forbach und Weissenburg für Frankreich, Wasserbillig für Luxemburg, Elten und Oldenzaal für die
Niederlande, Eydtkunen, Otloczyn
und Kattowitz für Russland und Schaffhausen und
Basel für die Schweiz.
Diese Orte finden sich in der Postortstabelle von 1868-71, so dass die Entfernung vom Aufgabe oder Zielort zu
dem jeweiligen Grenztaxpunkt berechnet werden kann.
Für die Berechnung der Taxe werden die so berechneten Entfernungen in Zonen
eingeteilt:
Für die Berechnung des Gewichtsportos gibt es folgende
Zonen:
Grenzzone bis 10 Meilen, Zone I bis 20 Meilen, Zone II bis
50 Meilen, Zone III bis 80 Meilen, Zone IV bis 120 Meilen, Zone V bis 180
Meilen und Zone VI bis 240 Meilen.
Für die Berechnung der Assecuranz-Gebühr
gibt es die Zonen:
Grenzzone bis 10 Meilen, Zone I bis 50 Meilen, Zone II
darüber hinaus.
Die Postvorschussgebühr beträgt für Sendungen aus
Deutschland nach dem Ausland ½ Sgr. für jeden
Thaler oder Teile eines Thalers, mindesten aber 1 Sgr.
Für Sendungen aus dem Ausland wird an "Deutschem Porto" keine
Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Sendungen von Strassburg
und Weissenburg aus Frankreich, wo 1 Kreuzer pro
Gulden, mindestens aber 3 Kreuzer erhoben werden.
Es wird berechnet für
- Pakete
ohne deklariertem Wert: das Gewichtsporto nach Tabelle A
- Für
Briefe und Pakete mit deklariertem Wert: das Gewichtsporto nach Tabelle
A und die Assecuranz-Gebühr nach Tabelle B
- Für
Briefe und Pakete mit Postvorschuss das Gewichtsporto nach Tabelle
A und zusätzlich die Postvorschussgebühr (s. o.), bei ausgewiesenem Wert
zusätzlich die Assecuranz-Gebühr nach Tabelle
B.
Zur Berechnung des „fremden Portos“ kann das Post- und
Telegraphenhandbuch 1869 verwendet werden.
Ein Beispiel.
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