Fahrposttarif
für das "Deutsche Porto" ins und vom Ausland

(s. Post- und Telegraphenhandbuch 1869)

Der Fahrposttarif für Fahrpostsendungen ins und vom Ausland setzt sich zusammen aus dem "Deutschen Porto" und dem "fremden Porto".
Das "Deutsche Porto" ist der Portoanteil für die Strecke, die die Fahrpostsendung  im Bereich des Wechselverkehrs, also innerhalb des Gebietes der Norddeutschen Post, Badens, Bayerns, Württembergs und Österreichs, befördert wird. Für die Berechnung der Taxe sind den verschiedenen Ländern Orte als Taxgrenzpunkte zugeordnet: z. B. Herbesthal für Belgien, Woyens für Dänemark, Straßburg, Forbach und Weissenburg für Frankreich, Wasserbillig für Luxemburg, Elten und Oldenzaal für die Niederlande, Eydtkunen, Otloczyn und Kattowitz für Russland und Schaffhausen und Basel für die Schweiz.
Diese Orte finden sich in der Postortstabelle von 1868-71, so dass die Entfernung vom Aufgabe oder Zielort zu dem jeweiligen Grenztaxpunkt berechnet werden kann.
Für die Berechnung der Taxe werden die so berechneten Entfernungen in Zonen eingeteilt:

Für die Berechnung des Gewichtsportos gibt es folgende Zonen:

Grenzzone bis 10 Meilen, Zone I bis 20 Meilen, Zone II bis 50 Meilen, Zone III bis 80 Meilen, Zone IV bis 120 Meilen, Zone V bis 180 Meilen und Zone VI bis 240 Meilen.

Für die Berechnung der Assecuranz-Gebühr gibt es die Zonen:

Grenzzone bis 10 Meilen, Zone I bis 50 Meilen, Zone II darüber hinaus.

Die Postvorschussgebühr beträgt für Sendungen aus Deutschland nach dem Ausland ½ Sgr. für jeden Thaler oder Teile eines Thalers, mindesten aber 1 Sgr. Für Sendungen aus dem Ausland wird an "Deutschem Porto" keine Gebühr erhoben. Ausgenommen sind Sendungen von Strassburg und Weissenburg aus Frankreich, wo 1 Kreuzer pro Gulden, mindestens aber 3 Kreuzer erhoben werden.

Es wird berechnet für

  • Pakete ohne deklariertem Wert: das Gewichtsporto nach Tabelle A
  • Für Briefe und Pakete mit deklariertem Wert: das Gewichtsporto nach Tabelle A und die Assecuranz-Gebühr nach Tabelle B
  • Für Briefe und Pakete mit Postvorschuss das Gewichtsporto nach Tabelle A und zusätzlich die Postvorschussgebühr (s. o.), bei ausgewiesenem Wert zusätzlich die Assecuranz-Gebühr nach Tabelle B.

Zur Berechnung des „fremden Portos“ kann das Post- und Telegraphenhandbuch 1869 verwendet werden.

 

 

Ein Beispiel.