Auszug Reglementarische
Tarif-Bestimmungen für den Norddeutschen Postbezirk
Quelle: Gen.-Verfügung No. 204 vom 20.12. 1867 im Amts-Blatt des Königlichen Post-Departements, Seite 403 mit Änderungen: Gen.-Verfügung No. 25 vom 2.2.1871 im Amts-Blatt der Norddeutschen Post-Verwaltung, Seite 43 Die Änderungen sind in der Form [alter Text]Datum[neuer Text] eingefügt. Die Rechtschreibung der Quelle wurde beibehalten, gesperrt gedruckte Wörter sind unterstrichen.
Anlage des Reglements zu dem
Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes
vom 2. November 1867. Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden. §. I. Drucksachen a) unter Band u. s. w. Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif- oder Kreuzbandsendungen), so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth oder einem Bruchtheil davon: ¹/3 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung mit Waarenproben sie § II. Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unftankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansatz gebracht. b) offene Karten Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, beträgt das Porto pro Stück: ¹/3 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. []3.2.1871[§. I. a. Correspondenzkarten.*) Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück 1 Sgr. bezw. 3 Kr. Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briefe behandelt.] *) Einführung 6.6.1870; Porto für Correspondenzkarten im Ortsverkehr wie gewöhnliche Briefe, s. § 13a Reglement. §. II. Waarenproben (Waarenmuster). Für Waarenproben (Waarenmuster), welche für sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon: ¹/3 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für unftankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansatz gebracht. §. III. Recommandirte Sendungen. Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Recommandationsgenühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, erhoben. Für die Beschaffung eines Rückscheins (Retour-Recepisse) ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten. §. IV. Post-Anweisungen. Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt: bei einer
Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (43¾ Fl.)
einschließlich: 2 Sgr. oder 7 Kr.
ohne Unterschied der Entfernung.bei einer Zahlung über 25 Thlr. (43¾ Fl.) bis zu 50 Thlr. (87½ Fl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr. [Im Stadtpost-Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben.]3.2.1871[Für die bei der Abgabe- (Distributions-) Postanstalt eingelieferten Postanweisungen wird sowohl im Falle der Bestellung durch die Orts- oder Landbriefträger, als auch im Falle der Abholung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung gebracht.] §. V. Depeschen-Anweisungen. Der Aufgeber hat zu entrichten: a) die
Postanweisungsgebühr,
außerdem kommt, in so fern die Anweisung
nicht poste restante adressirt ist,b) die Gebühr für das Telegramm, c) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabenorte vom Post-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postgebäude mitbefindet; d) das
Expreß-Botenlohn für die Bestellung am
Bestimmungsorte zur Erhebung, diese Gebühr kann von dem
Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden (siehe
§§ 18 und 20 des Reglements).
§. VI. Postvorschüsse. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto beziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvorschuß-Gebühr zu entrichten, welche beträgt: für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr. An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: a)
für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des
Gewichts:
bis 5
Meilen 1½ Sgr.,
b) für Vorschuß-Packete das
betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für
den Begleitbrief bereits einbegriffen ist.über 5 bis 15 Meilen 2 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 3 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 4 Sgr., über 50 Meilen 5 Sgr. §. VII. Expreß-Bestellgeld. Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie bei Vorschußbriefen:
a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt,
für jede Sendung 2½ Sgr. beziehungsweise 9 Kr.,
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei
Postanweisungen:b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 1½ Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung.
Die Expreß-Gebühr wird in allen Fällen, in
welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem
doppelten Betrage der unter I.a. beziehungsweise I.b. bezeichneten
Sätze erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die
Geldbeträge der Post-Anweisungen zugleich mit
überbracht werden. In denjenigen Fällen hingegen, in
welchen nur die Scheine beziehungsweise die Begleitbriefe oder die
Post-Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung
gelangen, kommt der einfache Betrag der unter I.a. beziehungsweise 1.
b. bezeichneten Expreß-Gebühr zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an
denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen
Gegenstand das Bestellgeld zu entrichen, bei Verschiedenartigkeit der
Gegenstände für denjenigen, welcher dem
höchsten Satze unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, so
tritt eine Erstattung nicht ein.§. VIII. Insinuations-Gebühr. [Für die Behändigung von außergerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsscheinen (Insinuations-Documenten) wird für jede einzelne Zustellung, außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Insinuations-Gebühr von 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben.]32.2.1871[ Für die bei anderen Postanstalten eingelieferten Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations-Documenten) werden erhoben: 1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg der Verfügung,
Für die an
Adressaten im Orts-Oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt
gerichteten Briefe mit Behändigungsscheinen
(Insinuations-Documenten) kommen in Ansatz:2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr., 3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins, 4) von einem Adressaten im Landbestellbezirke bei der Bestellung durch den Landbriefträger außerdem ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr. A. Nach dem Ortsbestellbezirke:
Die Porto- bezw.
sonstigen Beträge für einen Brief mit Behändigungsschein
müssen sämmtlich von dem Absender oder von dem Adressaten
entrichtet werden.]*)1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbezirke der Aufgabe-Postanstalt,
B. Nach dem Landbestellbezirke:2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.; 1) ein Landbriefnestellgeld von ½ Sgr. bezw. 2 Kr.,
2) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. bezw. 4 Kr.; *) Die neuen Gebühren gelten ab 1.1.1870 s. auch Behändigung. §. IX. Nachsendung. Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für nachzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht satt. Recommandationsgebühr (§III), Gebühr für Post-Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß-Gebühr (§ VI) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. §. X. Rücksendung. für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für nachzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto und beziehungsweise auch die Assecuranz-Gebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht satt. Recommandationsgebühr (§III), Gebühr für Post-Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß-Gebühr (§ VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. §. XI. Porto-Conto-Gebühr. []3.2.1871[§. XI. a. Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weitersendung bestimmten Gegenstände. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer den Tarifmäßigen Porto- und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von ½ Sgr, bezw. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.] §. XII. Umrechnung. In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler- und Silbergroschen- beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu erhebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. |