Briefe regierender Fürsten ins Ausland (23)

Siehe auch Rundbriefe 65 Seite 24, 45 Seite 85, 50 Seite 124.

Rolf Bernau fand bei seiner Suche nach wichtigen postalischen Quellen  - u.a. fahndet er nach der berühmten Moch’schen Verfügung vom Okt. 1869 sowie nach dem Circular betr. Zeitungsversand an Lazarette vom August 1870, aufgrund dessen Bismarck in Versailles Stephan abgekanzelt hatte -  ein Circular, das die Portofreiheit regierender Fürsten etc. ins Ausland regelte. Wegen seiner Wichtigkeit übertragen wir den Text in voller Länge, inklusiv der Tarif-Tabelle.

Berlin, den 23. December 1869

 

An die Ober-Post-Directionen und an die Ober-Post-Aemter in den Hansestädten

Nach Maßgabe der Bestimmungen in den Paragraphen 1 und 12 des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, verbleibt den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen die Portofreiheit in dem bisherigen Umfange mit der Maßgabe, daß ausländisches Porto in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen wird.

Danach gestaltet sich das Verfahren bei den Postsendungen, welche von den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen resp. in Allerhöchsten Angelegenheiten (vergleiche Artikel 1 und 11 des Regulativs vom 15ten Dezember 1869) nach den Gebieten des Wechselverkehrs: Süddeutschland, Oesterreich, Luxemburg, sowie nach den anderen fremden Ländern abgesandt werden oder von dort an Allerhöchst dieselben (vergleiche wie vorher) eingehen, vom 1. Januar 1870 wie folgt.

I. Briefpostsendungen

1. Nach und aus Süddeutschland, Oesterreich und Luxemburg

Abgehend aus dem Norddeutschen Postgebiet sind die Sendungen für die gesammte Beförderungsstrecke portofrei.

Ankommend im Norddeutschen Postgebiet sind die auf den Sendungen etwa haftenden, von der Postverwaltungen des Aufgabegebiets angerechneten Portobeträge bei der Aushändigung einzuziehen.

2. Nach und aus der Schweiz, sowie nach und aus solchen fremden Ländern, deren Correspondenz einzeln durch Süddeutschland, beziehungsweise durch Oesterreich transitirt (Türkei, Griechenland pp.).

Abgehend aus dem Norddeutschen Postgebiet kommen für die Beförderungsstrecken in Norddeutschland und Süddeutschland, beziehungsweise Oesterreichischem Postgebiet Porto nicht in Ansatz. Für die weiteren Beförderungsstrecken sind, sofern die Sendungen den Adressaten frankirt zugehen sollen, die dafür entfallenden Porto-Antheile bei der Einlieferung zu erheben. (im Originaltext nicht fett gedruckt)

Ankommend im Norddeutschen Postgebiet ist für unfrankirte Sendungen das volle conventionsmäßige Porto, wie für alle übrigen unfrankirten Sendungen, zu erheben, da die Norddeutsche Postverwaltung in dieser Richtung für ihre Beförderungsstrecke einen besonderen Porto-Antheil nicht bezieht.

3. Nach und aus solchen fremden Ländern, deren Correspondenz in geschlossenem Transit durch Oesterreich befördert wird (Italien, Kirchenstaat, Rumänien) sowie nach und aus allen übrigen fremden Ländern.

Sowohl abgehend aus dem Norddeutschen Postgebiet, als auch ankommend in demselben sind die Sendungen frei von dem Norddeutschen Porto-Antheil. Die den Postverwaltungen der hier sub I.3. bezeichneten fremden Länder gebührenden Porto-Antheile sind für frankirte Sendungen nach den betreffenden Ländern bei der Einlieferung zu erheben, resp. für unfrankirte Sendungen aus diesen Ländern bei der Aushändigung einzuziehen.

II. Fahrpostsendungen

Fahrpostsendungen nach und aus den Hohenzollerschen Landen, ferner nach und aus Süddeutschland, nach und aus Oesterreich und den übrigen fremden Ländern werden auf Norddeutschem Postgebiet portofrei befördert. Das für die anderen Beförderungsstrecken entfallende Porto ist für frankirte Sendungen bei der Einlieferung zu erheben resp. für unfrankirte Sendungen bei der Aushändigung einzuziehen.

In denjenigen Fällen, in denen die Frankirung auf Schwierigkeiten stoßen sollte, sind den Sendungen Frankozettel beizufügen.  ( !  Im Originaltext nicht fett gedruckt.)

 

III. Im Allgemeinen.

 

Soweit durch die mit dem Auslande abgeschlossenen Staats-Verträge oder Conventionen erweiterte Bestimmungen über die Portofreiheit der Regentenhäuser getroffen sind, behält es bei den derfallsigen Bestimmungen sein Bewenden.

Nach Vorstehendem sind diejenigen Postanstalten, welche öfter in die Lage kommen, derartige Sendungen anzunehmen oder auszuhändigen  -  also namentlich die Postanstalten in den Residenzorten und an größeren Bade-Orten[1]  - ferner diejenigen Postanstalten, welche Kartenschlüsse des Wechsel-Verkehrs oder Kartenschlüsse mit dem Auslande unterhalten, mit der erforderlichen Instruction zu versehen.

Zur Erleichterung der vorbezeichneten Postanstalten ist die in einem Exemplare beigefügte Nachweisung der fremden Portosätze für gewöhnliche Briefe nach und vom Auslande angefertigt.

Zum Schluß wird wegen der Post-Anweisungen >> nach und aus den Hohenzollerschen Landen >> noch bemerkt, daß dieselben in den im Artikel 1. des Regulativs vom 15. December 1869 behandelten An-gelegenheiten die Portofreiheit für die gesammte Beförderungsstrecke genießen (Vergleiche Artikel 14 des Regulativs vom 15. December 1869).

Sollten einzelne Postanstalten noch weiterer Notizen bedürfen, so wollen die Ober-Post-Directionen resp. Ober-Post-Aemter die erforderliche Erläuterung ertheilen. Eventl. ist zu berichten.

Separat-Abzüge der gegenwärtigen Verfügung nebst Anlage, um solche an die betheiligten Post-Anstalten abzugeben, können von den Ober-Post-Directionen bei der Geheimen Kanzlei bis zum Schluß dieses Jahres bestellt werden.

                                                                                                          General-Post-Amt.

                                                                                                             v. Philipsborn

 

 

Verzeichniß

der für die Correspondenz der regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen (resp. in Allerhöchstderen Angelegenheiten) nach und vom Auslande entfallenden ausländischen Porto-Antheile, sofern nicht conventionsmäßig auch für die ausländische Strecke Portofreiheit besteht.

 

No.

Benennung der Länder etc.

Gewichts-Progression

frankirte Briefe nach dem Auslande.

unfrankirte Briefe vom Auslande.

Bemerkungen

1.

Belgien

pro Loth incl.

Sgr.

1.

Sgr.

1¾.

 

2.

Dänemark

bis 1 Loth incl.

über 1-15 Loth incl

1.

2.

2.

4.

 

3.

Frankreich *)

pro 6/10 Loth incl.

2½.

2¾.

 

4.

Griechenland: a, via Oesterreich

                       b, via Italien

pro Loth excl.

pro Loth incl.

       6/10 Loth incl.

3.

1¾.

2.

6.

2¾.

2.

 

5.

Großbritannien und Irland       via Ostende

pro Loth excl.

2¾.

4.

 

6.

Helgoland

pro Loth excl.

1½.

2.

 

7.

Italien

pro Loth incl.

1¾.

2¾.

 

8.

Kirchenstaat

pro Loth incl.

1¾.

2¾.

 

9.

Malta - Inseln via Italien

pro Loth incl.

       6/10 Loth incl.

1¾.

2.

2.

 

10.

Niederlande

pro Loth incl.

¾.

1½.

 

11.

Norwegen

pro Loth incl.

2.

3.

 

12.

Portugal    (Mit Einschluß von Madeira und den

                                                  Azorischen Inseln)

pro 6/10 Loth incl.

4.

5.

 

13.

Rumänien

pro Loth incl.

1¼.

2.

 

14.

Russland

pro Loth excl.

2.

3.

 

15.

Schweden

pro Loth incl.

1¾.

2¾.

 

16.

Schweiz

bis 1 Loth incl.

über 1-15 Loth

1.

2.

4.

8.

 

17.

Serbien

pro Loth incl.

 

 

 

18.

Spanien    (mit Einschluß von Gibraltar, den Balearischen und Canarischen Inseln und den Spanischen Besitzungen an der Nordküste Afrikas [Ceuta, Melitta, Peñon de Velez de la Comera, Peñon de Alhucenar])

 

 

pro 6/10 Loth incl.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

19.

Türkei:

1. Nach und aus denjenigen Orten, in welchen

   K.K.Oesterreichische Postanstalten bestehen

2. Nach und aus allen übrigen Orten der

   Europäischen Türkei

3. Nach und aus allen übrigen Orten der

   Asiatischen Türkei

 

 

pro Loth excl.

 

pro Loth incl.

 

pro Loth excl.

 

 

2.

 

--

 

2.

 

 

4.

 

2.

 

4.

 

20.

Aegypten:   a.  via Oesterreich

               1,  Alexandrien

               2,  das übrige Aegypten

                   b.  via Italien (Brinsdisi)

               1,  Alexandrien

               2,  das übrige Aegypten

 

pro Loth incl.

pro Loth incl.

pro Loth incl.

       6/10 Loth incl.

pro Loth incl.

  6/10 Loth incl.

 

2.

4.

1¾.

2.

1¾.

2.

 

4.

7.

2¾.

2.

2¾.

2.

 

21.

Vereinigte Staaten von Amerika

              a,  via Belgien und England

              b,  via Bremen oder Hamburg

 

pro Loth incl.

pro Loth incl.

 

5.

3.

 

5.

3.

 

 

*)  Für diejenigen unfrankirten Briefe aus Frankreich, welche auf dem Wege über Straßburg eingehen, sind an Porto vom Adressaten einzuziehen:

a,  wenn die Briefe nach der Preußischen Rheinprovinz bestimmt sind .................   .... 4 Sgr. pro 6/10 Loth

b,  wenn die Briefe nach dem früheren Thurn und Taxisschen Postbezirk gerichtet sind    .. 4½ Sgr. pro 6/10 Loth

c,  nach allen übrigen Orten des Norddeutschen Postgebiets ..............................   ........ 5 Sgr, pro 6/10 Loth

 

 

Buch Neuerungen:

 

Reizvoll und selten zu finden sind Frankaturen ins Ausland mit teilweiser Portofreiheit. Ein Circular vom 23. Dez. 1869 listet die Portoanteile „für die Correspondenz der regierenden Fürsten, deren Gemahlinnen und Wittwen (resp. in Allerhöchstderen Angelegenheiten) nach und vom Auslande entfallenden ausländischen Portoanteile (…)“ auf. Daraus ein Auszug.

Land

Gewichts-Progression

frankierte Briefe nach dem Ausland

frankierte Briefe vom Ausland

Belgien

pro Lot incl.

1 Sgr.

Sgr.

Dänemark

bis 1 Lot incl.

über 1-15 Lot

1

2

2

4

Frankreich*

pro 6/10 Lot incl.

Griechenland     a) via Österreich

                           b) via Italien

pro Lot excl.

pro Lot incl.

pro 6/10 Lot incl.

3

2

6

2

Großbritannien u. Irland via Ostende

pro Lot excl.

4

Helgoland

pro Lot excl.

2

Italien

pro Lot incl.

Kirchenstaat

pro Lot incl.

Niederlande

pro Lot incl.

¾

Norwegen

pro Lot incl.

2

3

Portugal

pro 6/10 Lot incl.

4

5

Rumänien

pro Lot incl.

2

Russland

pro Lot excl.

2

3

Schweden

pro Lot incl.

Schweiz

bis 1 Lot incl.

über 1-15 Lot

1

2

4

8

Spanien

pro 6/10 Lot incl.

4

5

USA    via Belgien und England

            via Bremen oder Hamburg

pro Lot incl.

pro Lot incl.

5

3

      5     bis

      3     30.6.1870

*.. mit drei Varianten beim Weg über Straßburg

Beschreibung: VM_Neustrelitz VS

 

 

 

 

 

 

Abb. 31:

Teilportobrief nach England. Die Frankatur setzt sich zusammen aus den England zustehenden 2¾ Gr. plus 1 Gr. Einschreibgebühr.

 

Beschreibung: VM_Neustrelitz RS unten 82% / oben 57%

 



[1]  vergl. den Brief aus dem Badeort Misdroy auf der Insel Wollin, wo das Kronprinzenpaar gern verweilte;  (RB 50, Seite 125)